Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nur, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Das heißt, dass lediglich ein jährlicher Erholungsurlaub in der von der genannten Richtlinie gewährleisteten Mindestdauer von vier Wochen unter Einhaltung des Unionsrechts zu gewähren ist (vgl. EuGH 3.5.2012, C-337/10, Neidel; 20.7.2016, C-341/15, Maschek). Nach den unionsrechtlichen Vorschriften dürfen daher lediglich die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG genannten vier Wochen bezahlten Erholungsurlaubes pro Jahr bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht verfallen (vgl. EuGH 20.1.2009, C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff und Stringer).
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