IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seiner Familie vor etwa 15 Jahren aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten aus Afghanistan in den Iran ausgereist sei. Er habe im Iran wenig Rechte gehabt. Da die iranische Regierung seit einiger Zeit Afghanen nach Afghanistan abschiebe, sei er ausgereist. Die Kernfamilie lebe in Deutschland, er möchte in deren Nähe leben.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan bereits zwei Mal entführt worden zu sein, seine Familie habe ihn jeweils wieder freigekauft. Er habe niemanden mehr in Afghanistan und sei auch aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Iran nach Österreich gereist. Zudem führte er an, sich bislang noch für keine bestimmte Religion entschieden zu haben. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er in Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten einer Verfolgung ausgesetzt sei, nicht habe glaubhaft machen können. Seine Angaben dazu seien vage und widersprüchlich und selbst bei Wahrannahme wäre bei einer Rückkehr zum jetzigen oder künftigen Zeitpunkt nicht von einer daraus resultierenden relevanten persönlichen Bedrohung auszugehen. Auch haben sich sonst keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ergeben. Eine Abkehr vom Islam sei nicht erkennbar. Mangels familiären Netzwerks und aufgrund der derzeitigen Versorgungslage bestehe für den Beschwerdeführer jedoch eine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm in Afghanistan eine politische oder religiöse Verfolgung drohe. Er sei zwar als Moslem geboren, praktiziere jedoch den Islam nicht mehr und habe sich weit davon entfernt. Darüber hinaus bestehe für den Beschwerdeführer das Risiko aufgrund seines in Europa angenommenen Lebensstiles und seiner nunmehr verinnerlichten Einstellung aufzufallen und von den Taliban als Ungläubiger angesehen zu werden.
4. In einer Stellungnahme vom 07.09.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er konfessionslos sei. Dies sei für ihn eine ersthafte, innere und identitätsprägende Überzeugung, die er bei einer Rückkehr nicht verheimlichen könne.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.09.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Farsi. Er kann auf Dari lesen und schreiben (Aktenseite = AS 11f; Verhandlungsprotokoll vom 08.09.2026 = VP S. 3,7,11).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz, im Distrikt XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Er ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und verfügt über Berufserfahrung in der Gastronomie, als Bauerbeiter als Verkäufer im Einzelhandel und als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft (AS 12; AS 67; VP S. 11).
Der Beschwerdeführer hielt sich nicht langfristig im Iran auf, er lebte überwiegend in Afghanistan. Seine Kernfamilie ist seit etwa 13 Jahren in Deutschland aufhältig, der Beschwerdeführer steht mit dieser in Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus Afghanistan aus. Er reiste spätestens am 13.07.2025 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seither ist er in Österreich durchgehend aufhältig (AS 12).
Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (AS 61; VP S. 19).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Es gab in Afghanistan zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und zwischen den Onkeln des Beschwerdeführers keine Streitigkeiten um Erbschaften oder um Grundstücke oder aus anderen Gründen. Es bestehen zwischen der Familie des Beschwerdeführers und anderen Personen in Afghanistan keine Streitigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan auch nicht entführt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder von den Taliban noch von anderen Personen aufgesucht, angegriffen oder von diesen bedroht.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, er ist weiterhin sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, dass er vom Islam abgefallen sei, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen. Es ist niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich angegeben hat, dass er vom Islam abgefallen sei. Er wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht verdächtigt vom Islam abgefallen zu sein.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung, ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Juli 2025 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2025 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A0 und absolviert derzeit einen Alphabetisierungskurs (AS 73; VP S. 4).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage (VP S. 17f).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 18).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 18.08.2026 (LIB)
1.
1.3.
1.4.
1.4.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 2 und Kap. 4)
1.4.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan soll den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Der Taliban-Führer kritisierte die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. (LIB, Kap. 3)
1.4.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist. Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist. Der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan forderte zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte). Bei dem Luftangriff auf das Omid Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten. Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss, vorwiegend in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar. Die Luftangriffe fanden in den Provinzen Kandahar, Paktia, Paktika, Khost, Nangarhar, Kabul, Laghman, Parwan, Kunar und Nuristan statt.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch in den Jahren 2025 und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP. (LIB, Kap. 4)
Es gab vom 01.04.2025 bis 01.04.2026 in Afghanistan insgesamt 879 sicherheitsrelevante Vorfälle (266 Kämpfe, 275 Vorfälle mit Explosionen, 338 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten und 1.133 Todesopfer – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 4.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kunduz – mit ca. 1,2 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.04.2025 bis 01.04.2026 insgesamt 44 sicherheitsrelevante Vorfälle, darunter 34 Kämpfe und 15 Vorfälle mit Explosionen. In 5 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Insgesamt kam es zu 94 Todesopfern. (LIB Kap. 2, Kap. 4.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten, beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen. Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025.
Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen. Im November 2025 verübte die TTP Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 16.02.2016 kam es erneut zu einem Selbstmordanschlag. Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. In weiterer Folge gab es mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen. Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, als in Kabul ein Drogenrehabilitationszentrum von Pakistan getroffen wurde. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben.
Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an. Das pakistanische Militär hat Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt.
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Es ist von 115.000 Vertriebenen auszugehen. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze. (LIB Kap. 4.3)
1.4.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. (LIB, Kap. 2.7)
1.4.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 4.2)
1.4.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 5.1)
1.4.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia.
Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. (LIB, Kap. 6)
1.4.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 7)
1.4.9. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt.
Es kommt zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 10)
1.4.10. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 11)
1.4.11. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. (LIB, Kap. 12)
1.4.12. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 16)
1.4.13. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Der Druck auf Nicht-Sunniten ist hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Die Taliban-Regierung ist nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst.
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet bzw. Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es kommt zu Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. (LIB, Kap. 17)
1.4.14. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 17.3)
1.4.15. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 18)
Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 18.2)
1.4.16. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 19.4)
1.4.17. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 21)
1.4.18. Grundversorgung und Wirtschaft:
Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit.
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 %.
Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern. (LIB Kap. 23)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 23)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig.
Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten nach einer Quelle für einen alleinstehenden Mann im städtischen Gebiet zwischen 25.000 und 35.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 17.000 und 25.000 AFN. Für eine fünfköpfige Familie lagen die monatlichen Lebenserhaltungskosten im städtischen Bereich zwischen 40.000 und 75.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 30.000 und 45.000 AFN. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhob man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, lagen 2024 die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich). (LIB, Kap. 23)
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 23.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 23.2)
Nahrungsmittelversorgung: Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnahrungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 23.1)
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kunduz, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,2 Millionen Einwohnern ca. 430.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 491.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 246.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 61.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Kunduz befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
1.4.19. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 25)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Über das EU Reintegration Programm (EURP), das vom BMI und Frontex organisiert wird, kann bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung ein Post-Arrival-Paket und ein Reintegrationspaket beantragt werden. Das Post-Arrival-Paket beinhaltet EUR 630 an Bargeld oder Sachleistungen. Das Reintegrationspaket beinhaltet EUR 200 an Bargeld und EUR 2.250 an Sachleistungen für den Hauptantragteller und EUR 1.230 an Sachleistungen für jedes weitere Familienmitglied sowie ein medizinisches Unterstützungspaket über EUR 490. (LIB, Kap. 25.2)
1.4.20. Dokumente:
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 26)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Festzuhalten ist, dass keine Fehler in den Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten sind und die Protokolle der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, den Dolmetscher in der Erstbefragung aufgrund dessen iranischen Akzents nicht gut verstanden zu haben (VP S. 6f). Weiters führte er jedoch an, er sei die Protokolle mit seiner Vertretung durchgegangen und müsse zur Erstbefragung nichts ergänzen oder richtigstellen. Darüber hinaus bestätigte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit seiner Unterschrift, dass die aufgenommene Niederschrift der Erstbefragung in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er alles verstanden hat (AS 18). Es ist folglich davon auszugehen, dass keine Fehler in den Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten sind und diese der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zum in Österreich geführten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt.
Hinsichtlich seines Namens gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, den im Erkenntniskopf angegebenen Namen zu führen (AS 11; AS 65). Im Verfahren schienen jedoch die Alias Daten XXXX auf (AS 11). In der mündlichen Verhandlung führte er sodann an, XXXX zu heißen, sein Nachname sei bisher falsch geschrieben worden (VP S. 7). Insofern der Beschwerdeführer auszugsweise einen handschriftlich ausgestellten, afghanischen Reisepass in Kopie vorlegte, stellt dies kein geeignetes Identitätsdokument dar (AS 81-83). Die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers kann aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben handelt es sich bei dem im Erkenntniskopf angeführten Namen rein um eine Verfahrensidentität und der Name dient ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 12; AS 67; VP S. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zu seiner Religionszugehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 12). Mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers – siehe Punkt 2.2.3. – konnte eine Abwendung vom Islam bzw. eine Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich seines Aufwachsens sowie seinem Aufenthaltsort bis zu seiner Einreise in Österreich machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend im Verfahren an, in Dorf XXXX in der Provinz Kunduz geboren zu sein (AS 14; VP S. 7). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zudem an, mangels Arbeit am Dorf in der Stadt Kunduz gelebt zu haben, führte jedoch keine genauen Zeiträume hierzu an (AS 70).
Der Beschwerdeführer führte bereits in der Erstbefragung aus, Afghanistan etwa im Jahr 2010 verlassen zu haben und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2025 im Iran gelebt zu haben (AS 16). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, bis zu seiner Flucht nach Österreich im Iran gelebt zu haben, brachte jedoch keine konkreten Zeiträume vor. Der Beschwerdeführer legte jedoch die Kopie eines Reisepasses vor, aus der sich ein Ausstellungsdatum im Mai 2006 ergibt. Der Pass enthält ein iranisches Visum für den Zeitraum Mai 2006 bis Oktober 2006 (AS 65). Der Beschwerdeführer gab an, diesen Reisepass im Zuge einer Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan beantragt zu haben, was im Umkehrschluss bedeuten würde, dass er sich im Jahr 2006 bereits im Iran aufgehalten habe (AS 66). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zudem zunächst an, zwei Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein, einmal 2006 und ein weiteres Mal als er vor etwa zwölf Jahren gemeinsam mit seiner Familie versucht habe, den Iran in die Türkei zu verlassen. Seither sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen (AS 65f). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, insgesamt 16 Jahre im Iran gelebt zu haben (VP S. 7) und auch auf Nachfrage vermeinte, vor etwa 15 oder 16 Jahren zuletzt in Afghanistan gewesen zu sein. Dies sei auch das erste Mal gewesen, dass er in den Iran gereist sei (VP S. 12f). Eine Ausreise aus Afghanistan in den Iran im Jahr 2010 deckt sich zwar mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, steht jedoch in einem erheblichen Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den vorgelegten Unterlagen und kann schon aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben keine Feststellung hinsichtlich eines langfristigen Aufenthalts im Iran getroffen werden.
Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, den Dolmetscher in der Erstbefragung nicht so gut verstanden zu haben, da dieser eine iranische Aussprache gehabt habe (VP S. 6f). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm angegebenen Zeitraum im Iran gelebt, ist anzunehmen, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätte. Darüber hinaus merkte der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung an, der Beschwerdeführer selbst spreche Dari mit einem Dialekt aus Herat, was ebenso nicht mit einem langfristigen Aufenthalt im Iran im Einklang steht (VP S. 19).
Im Ergebnis konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort geboren und aufgewachsen ist. Aufgrund der erheblichen Widersprüche und Unplausibilitäten zu einem längeren Aufenthalt im Iran, war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht langfristig im Iran aufgehalten hat, sondern diese überwiegend in Afghanistan gelebt hat. Das genaue Ausreisedatum des Beschwerdeführers aus Afghanistan konnte aufgrund der divergierenden Angaben nicht abschließend festgestellt werden.
Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben im gesamten Verfahren, wonach er verheiratet gewesen sei. Er habe eine Tochter, diese lebe jedoch mit der Mutter im Iran. Die Frau habe ihn verlassen, er stehe weder mit ihr noch mit der Tochter in Kontakt (AS 11ff; AS 62; AS 67; VP S. 10f).
Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, über Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder sowie eine Stiefmutter, vier Halb- bzw. Stiefschwestern und fünf Halb- bzw. Steifbrüder zu verfügen. Seine Kernfamilie lebe in Deutschland und sei dort aufenthaltsberechtigt. Zwei seiner Stiefschwestern seien in Afghanistan aufhältig, die übrige Familie lebe im Iran (AS 13f; AS 67; VP S. 12f).
Der Beschwerdeführer gab über das gesamte Verfahren hinweg an, in keiner guten Beziehung zu seiner Familie zu stehen und auch keinen Kontakt zu dieser zu pflegen. Aus dem Aktenvermerk vom 13.07.2025 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester in Österreich vorstellig wurde, um einen Asylantrag zu stellen (AS 31). In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte er hingegen an, bei dem Versuch der Einreise in die Türkei vor zwölf Jahren von seiner Familie getrennt worden zu sein. Er habe den Kontakt zu dieser verloren und erst vier Jahre später über Verwandte wieder herstellen können (AS 62). Im Zusammenhang mit Ausführungen zu seinem Reisepass führte er sodann an, er habe derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, er habe seit 25 Jahre nicht mehr mit seinen Eltern gesprochen (AS 63). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führte der Beschwerdeführer aus, er wolle grundsätzlich nur in der Nähe seiner Familie sein, aber dennoch keine Beziehung zu dieser pflegen. So sei es jetzt und auch damals schon gewesen (AS 63). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, machte sodann aber folgende Angaben (VP S. 16):
„R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie in Deutschland?
BF: Zwei, drei Tage nach meiner Ankunft habe ich Kontakt aufgenommen.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie in Deutschland?
BF: Vor zwölf Jahren. Eigentlich verstehe ich mich mit meiner Familie nicht gut. Ich verstehe mich mit meinen Eltern nicht gut. Auch in Afghanistan waren wir nicht gut miteinander. Seit ca. 20 Jahren gibt es keinen Kontakt zu meiner Familie. Damals haben die Ältesten mit uns gesprochen, damit wir uns versöhnen und wir gemeinsam dort weggehen. Wir haben uns damals versöhnt und wollten herkommen. Damals wurde an der Grenze geschossen, es wurden zwei Hazara-Mädchen getroffen. Ich bin im Iran geblieben, meine Familie ist in die Türkei gegangen. Dann gab es keinen Kontakt mehr. Diese Feindschaft gab es weiter.
R: Die Feindschaft zwischen Ihnen und Ihrer Familie?
BF: Ja, ich war dann enttäuscht.
R: Warum wollen Sie dann zu Ihrer Familie in Deutschland reisen?
BF: Mit meinem Vater bin ich nicht gut. Aber mit meiner Mutter habe ich mich schon ab und zu gesehen.
R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter?
BF: Persönlich mit meiner Mutter meinen Sie oder meinen Sie die Familienmitglieder?
R: Ich meine Ihre Mutter.
BF: Überhaupt nicht. Von hier aus habe ich meinen Bruder angerufen.
R: Hatten Sie in Österreich nur zu Ihrem Bruder Kontakt, oder auch zu anderen Personen?
BF: Nur zu meinem Bruder und zu einer Schwester.
R: Wann war das?
BF: Ich weiß nicht, vor 14 Monaten oder so, als ich nach Österreich kam.“
Befragt, wann er seine Eltern und seine Geschwister zuletzt persönlich gesehen habe, gab er an, seine Schwester zuletzt vor etwa 20 Monaten im Iran gesehen zu haben, bei seiner übrigen Familie wisse er es nicht (VP S. 22). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung stehen jedoch nicht nur im Widerspruch zueinander, sondern decken sich auch nicht mit den Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie der Tatsache, dass er gemeinsam mit seiner Schwester im Zuge der Asylantragstellung auftrat.
Gesamtbetrachtend entsteht daher aufgrund der widersprüchlichen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, er wolle den bestehenden Kontakt zu seiner Kernfamilie in Deutschland verschleiern. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in Deutschland in Kontakt steht. Ein Kontakt zu seinen übrigen Verwandten konnte nicht festgestellt werden (VP S. 12).
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 61; VP S. 19) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen, die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:
2.2.1. Zunächst präsentierte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu seinen Fluchtgründen eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Seine Angaben blieben trotz mehrfacher Nachfragen vage, oberflächlich und ausweichend. Seine Angaben machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln:
So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, aufgrund von Grundstückstreitigkeiten des Vaters zwei Mal entführt worden zu sein. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder angeben, wer ihn entführt habe, noch die Umstände genauer beschreiben (AS 68f). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Zuge der freien Erzählung eine Flucht aufgrund von Grundstückstreitigkeiten zunächst überhaupt nicht vor (VP S. 19). Erst auf Nachfrage, weshalb er Afghanistan verlassen habe, führte er aus, sein Vater habe sich mit seinen Onkeln nicht verstanden, es habe Streit gegeben. Er sei entführt und von seiner Familie wieder freigekauft worden. Der Beschwerdeführe machte hierzu folgende Angaben (VP S. 20):
„R: Gab es irgendwelche Vorfälle in Afghanistan, die Sie selber erlebt haben, bei denen Sie selber anwesend waren?
BF: Ja.
R: Was ist passiert?
BF: Ich wurde entführt. Zehn oder 12 Millionen iranische Währung hat damals meine Familie als Lösegeld bezahlt.
R: Können Sie genau schildern was passiert ist?
BF: Ich habe sie nicht gekannt. Sie haben mich in XXXX einfach entführt. Ich wollte eigentlich in den Iran gehen. Man hat für mich bezahlt. Das war es.
R: Bitte beschreiben Sie ganz genau und detailliert was passiert ist.
BF: Ich wurde festgenommen, sie haben Geld verlangt. Ich habe gesagt, dass ich kein Geld habe. Sie haben mich geschlagen, ich war ganz blau. Dann habe ich meine Familie kontaktiert. Gemeint ist mein Bruder, ich habe meinen Bruder kontaktiert.
R: Wann war dieser Vorfall?
BF: Weiß ich nicht. Ich möchte nicht anlügen, ich weiß nicht wann es war.
R: Waren Sie damals noch ein Kind, 20, 30 oder 35 Jahre alt?
BF: Ich hatte keinen Bart. Das genaue Alter weiß ich nicht.“
Die Angaben des Beschwerdeführers wirken konstruiert und machen nicht den Eindruck, als würde er tatsächlich erlebte Gegebenheiten beschreiben. So war er auch auf mehrfache Nachfrage nicht in der Lage, den Vorfall konkret zu schildern. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zwei Mal aufgrund von Grundstückstreitigkeiten entführt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu detaillierte und lebensnahe und Angaben hätte machen können.
Auffallend ist in diesem Zusammengang auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, nicht zu wissen, weshalb er entführt worden sei. Auch auf Nachfrage, ob dies in einem Zusammenhang mit Grundstückstreitigkeiten gestanden haben könnte, gab er an, es nicht zu wissen (VP. S. 21). In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer jedoch noch explizit aus, infolge der Grundstückstreitigkeiten seines Vaters zwei Mal entführt worden zu sein (AS 68). Weshalb der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sodann keinen Zusammenhang mehr zwischen diesen Vorbringen herstellte, ist nicht nachvollziehbar.
2.2.2. Zudem ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:
So machte der Beschwerdeführe zum Zeitpunkt der behaupteten Entführung widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte er erst an, beide Entführungen hätten vor der Ausstellung seines Reisepasses stattgefunden. Auf Nachfrage, ob dies dann vor 2006 gewesen sei, bejahte er dies und führte aus, eine Entführung habe etwa drei Monate vor der Ausstellung des Reisepasses stattgefunden, das zweite Mal sei er im Zuge einer Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan entführt worden (AS 68). In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen wiederholt an, nicht zu wissen, wann die Entführungen stattgefunden hätten und auch eine grobe Zeitliche Einordnung gelang ihm nicht (VP S. 20). Bei einer tatsächlichen Entführung des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu über das gesamte Verfahren hinweg konsistente Angaben gemacht hätte.
Zudem machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu den vorgebrachten Grundstückstreitigkeiten divergierende Angaben. Zunächst vermeinte er, die Familie sei überhaupt nicht in Besitz von Grundstücken gewesen. Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, sein Vater habe von seinem Großvater Grundstücke geerbt, weshalb es Streit mit den Brüdern des Vaters gebe (VP S. 14). Daraus folgt, dass der Vater mehrere Brüder haben müsste. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer jedoch zuvor in der Verhandlung an, sein Vater habe nur drei Schwestern gehabt (VP S. 13). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führte der Beschwerdeführer lediglich aus, nicht aufgepasst zu haben (VP S. 15). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Frage des Gerichts, wie viele Geschwister der Vater des Beschwerdeführers habe, weder besonders komplex noch umfangreich ist. Da der Beschwerdeführer die Anzahl der Schwestern des Vaters nannte, ist davon auszugehen, dass er diese Frage des Gerichts wohl grundsätzlich verstanden hat. Hätte der Vater des Beschwerdeführers jedoch auch Brüder, mit denen es eine Familienfehde gebe und die der Grund für die Ausreise gewesen wären, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diese jedenfalls auf die einfache Frage des Gerichts angegeben hätte. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle nicht in der Lage war, Details zu dem behaupteten Vorbringen zu nenne, zumal er weder angeben konnte, mit wie vielen Brüdern der Vater streite, noch wann der Großvater gestorben sei oder seit wann diese Streitigkeiten bestehen würden (VP S. 14). Im Ergebnis war das Vorbringen des Beschwerdeführers daher auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft.
Zudem gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er zwar nicht wisse wer die Feinde der Familie sind, er könne lediglich mit Sicherheit sagen, dass es keine Fremden außerhalb der Familie seien. Diese müssten Blutsverwandte sein, andernfalls hätten diese die Grundstücke nicht beanspruchen können (AS 69). Ginge man von diesen Angaben aus, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht weiß, mit welchen Personen der Vater über die Grundstücke streiten würde. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater mit seinen Brüdern um die Grundstücke streiten würde und diese würden XXXX heißen (VP S. 14ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal angibt, dass er überhaupt nicht wisse mit wem über die Grundstücke gestritten werde und er nur mutmaßen könne, dass es sich bei diesen wohl um Blutsverwandte handelt und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, dass sein Vater mit seinen Brüdern bzw. mit einem dieser Brüder streite und wie diese Brüder heißen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Grundstücksstreitigkeiten sind nicht nachvollziehbar, sodass diese Fluchtgründe nicht glaubhaft sind.
Aufgrund der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass er in Afghanistan nicht von Grundstücksstreitigkeiten betroffen war. Es haben auch keine Entführungen des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, angegriffen oder bedroht.
2.2.3. Der Beschwerdeführe brachte darüber hinaus in seiner Beschwerde vor, dass er zwar als Moslem geboren sei, jedoch praktiziere er den Islam nicht und er habe sich sehr davon entfernt (AS 210). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu seiner Religionszugehörigkeit an, muslimische Eltern zu haben, sich selbst jedoch noch für keine Religion entschieden zu haben. Er habe in Österreich drei Monate lang die Kirche besucht, habe es aber dabei belassen (AS 61). Eine Furcht vor Verfolgung aufgrund einer Abkehr vom Islam oder eine religionskritische Haltung brachte er jedoch – auch auf explizite Nachfrage zu seinen Rückkehrbefürchtungen – bei der Frage nach seinen Fluchtgründen und nach den Rückehrbefürchtungen beim Bundesamt nicht vor (AS 68). Der Beschwerdeführer gab dazu beim Bundesamt auf die Frage ob er bei einer Rückkehr persönlich bedroht worden wäre, nur die Grundstücksstreitigkeiten an. Angaben dazu, dass ihm aufgrund eines Abfalls vom Islam Verfolgung drohe, gab er jedoch nicht als Rückkehrbefürchtung an (AS 68). Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesamt auch gefragt, was er bei einer Rückkehr konkret befürchte. Er gab auch in diesem Zusammenhang nicht an, dass ihm aufgrund eines Abfalls vom Islam Verfolgung drohen würde (AS 68). Er wurde beim Bundesamt auch gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die für einen Verbleib in Österreich sprechen und ob er alles in der Einvernahme beim Bundesamt habe angeben können, jedoch gab der Beschwerdeführer auch auf diesen Fragen nicht an, dass er aufgrund eines Abfalls vom Islam oder einer kritischen Haltung gegenüber dem Islam in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei (AS 69, AS 71). Da der Beschwerdeführer in einem islamischen Land aufgewachsen ist und dort auch gelebt hat, müsste ihm bekannt sein, wie ein Abfall vom Islam in Afghanistan bestraft wird und dies jedenfalls ein erhebliches Rückkehrhindernis betreffend seinen Herkunftsstaat Afghanistan darstellen würde. Es wäre daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen Abfall oder eine Abwendung vom Islam jedenfalls bereits beim Bundesamt bei den Fragen nach seinen Rückkehrbefürchtungen angegeben hätte, würde ein solcher Abfall vom Islam tatsächlich vorliegen.
In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er seit 18 Monaten, sohin seit März 2025 vom Islam abgefallen wäre (VP S. 8). Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2025 seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, bei dem er als Religionszugehörigkeit den Islam angab (AS 12). Wäre der Beschwerdeführer bereits im März 2025 vom Islam abgefallen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der Erstbefragung angegeben hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Abfall vom Islam sind bereist aus diesem Grund nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit 18 Monaten ohne Bekenntnis sei und daraus und aus seinen Angaben in der Beschwerde ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer davor Moslem war – wäre der Beschwerdeführer bereits davor ohne Bekenntnis gewesen, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben hätte. Beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass er von muslimischen Eltern geboren sei und er sich selbst bisher noch für keine Religion entschieden habe (AS 61). Dass er sich selber noch nicht für eine Religion entschieden habe, wirkt auf das Gericht so, als wäre der Beschwerdeführer schon immer ohne ein religiöses Bekenntnis gewesen. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich angab, dass er – scheinbar noch nie – einer Religion zugehört habe, während er in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Beschwerde davon sprach vor 18 Monaten noch selber Moslem gewesen zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Abfall vom Islam wirken konstruiert und sind daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Gerichts, dass ein Abfall vom Islam in Österreich vor 18 Monaten nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 14 Monaten in Österreich aufhält, angab, dass er „es nur ungefähr gesagt habe“ (VP S. 8). Diese Antwort überzeugt das Gericht jedoch nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zum einen müsste ein Abfall vom Islam ein sehr einprägsames Ereignis sein, dass jedenfalls in Erinnerung bleiben würde, sodass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zu solch einem konkrete und richtige Angaben machen können müsste. Zum anderen wäre ein Abfall vom Islam, der aufgrund der in Österreich erlebten Lebensweise erfolgen würde, wohl nicht bereits am ersten Tag in Österreich erfolgt, sondern erst nach einiger Zeit des Aufenthalts. Ein solcher Abfall würde daher wohl weniger als ein Jahr zurückliegen und dem Beschwerdeführer auch aufgrund der erst seit kurzem vergangenen Zeit besonders in Erinnerung bleiben. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu sind daher auch aus diesen Gründen nicht überzeugend.
Zudem brachte der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und konkret vor, vom Islam abgefallen zu sein (VP S. 8ff). Seine Angaben dazu waren jedoch in der mündlichen Verhandlung vage und widersprüchlich. Als Gründe für seine Abkehr nannte er zunächst allgemein seine negativen Erfahrungen mit Muslimen im Iran sowie die größere Freiheit in Österreich. Es gefalle ihm nicht, was Muslime machen. Sie würden ihre Brüder töten, während die Religion in Österreich besser sei, man sei hier Willkommen und werde unterstützt (VP S. 8). Auf Nachfrage räumte er jedoch selbst ein, dass die Unterstützung in Österreich nichts mit Religion, sondern mit „Menschlichkeit“ zu tun habe. Auch hinsichtlich der von ihm angesprochenen fehlenden Möglichkeit, im Iran eine SIM-Karte zu kaufen, gab er auf Nachfrage selbst an, dass dies nichts mit Religion zu tun habe (VP S. 8). Auch verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er im Iran Alkohol konsumiert habe und dafür Peitschenhiebe bekommen habe, während man in Österreich trinken könne, was man wolle, solange man andere Menschen damit nicht belästige (VP S. 9). Eine nähere Auseinandersetzung mit den religiösen Inhalten des Islam, die zu einer Abkehr geführt hätte, konnte er jedoch nicht darlegen. Auf die Frage, ob er sich mit anderen Religionen auseinandergesetzt habe oder eine andere Religion annehmen wolle, erklärte er, dies noch nicht zu wissen. Er habe drei Monate lang eine Kirche besucht und wolle nun frei sein und sich dies überlegen. (VP S. 9). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher keine konkrete und nachvollziehbare Abkehr vom Islam darlegen.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinen Beweggründen vom Islam abzufallen angab, dass er in Österreich gesehen habe, dass man hier willkommen ist und unterstützt werde und in Österreich sei die Religion besser. Dies würde jedoch darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer wohl erst nach seiner Ankunft in Österreich im Juli 2025 vom Islam abgefallen wäre. Dies ist jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach er bereits im März 2025 – als er nach seinen Angaben in der Erstbefragung noch im Iran gelebt habe (AS 16) – bereits vom Islam abgefallen wäre. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch die Lage in der Türkei als Grund für eine Abkehr vom Islam angab (VP S. 8). Ausgehend von den Angaben in der Erstbefragung, dass er durch die Türkei lediglich durchgereist sei und er sich nur 2-3 Tage in Griechenland und 13-15 Tage in Ungarn aufgehalten habe, bevor er Anfang Juli 2025 nach Österreich gekommen sei, ist von einer Reisedauer von ca. einem Monat vom Iran bis nach Österreich auszugehen (AS 16). Der Beschwerdeführer müsste daher im März 2025, als er vom Islam abgefallen sei, noch im Iran gelebt haben, sodass allfällige Vorkommnisse in der Türkei wohl nicht kausal für einen Abfall gewesen wären. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Abfall vom Islam sind daher massiv widersprüchlich und daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab zu seinen Beweggründen vom Islam abgefallen zu sein auch an, dass er die Religion in Österreich besser finde. Dies würde jedoch darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer einer in Österreich ausgeübten – wohl christlichen – Religion anschließen würde bzw., dass er sich mit einer solchen zumindest auseinandersetzen würde um die Annahme treffen zu können, ob diese tatsächlich besser wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung machten jedoch nicht den Eindruck, als würde sich der Beschwerdeführer mit dem Christentum bzw. christlichen Religionen überhaupt auseinandersetzen oder als hätte er überhaupt ein Interesse an solchen.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer immer noch sunnitischer Moslem ist und er einen Abfall vom Islam nur behauptet hat um in Österreich den Status eines Asylberechtigten zu erhalten.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine Familie wisse nichts von seiner behaupteten Abkehr vom Islam und er wolle dies auch nicht mitteilen, da es sich um etwas Persönliches handle. Mit Ausnahme von zwei christlichen Bekannten habe er auch sonst niemandem mitgeteilt, dass er kein Muslim mehr sei (VP S. 10). Auch schriftliche oder ausdrückliche Erklärung über einen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft habe er nicht abgegeben (VP S. 9 f). Es ist daher davon auszugehen, dass niemandem in Afghanistan bekannt ist, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich angegeben hat, dass er vom Islam abgefallen ist um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten.
Insgesamt konnte daher aufgrund seiner widersprüchlichen, vagen, ausweichenden und unsubstantiierten Angaben nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Die Angaben des Beschwerdeführers machten vielmehr den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer eine vermeintlich kritische Haltung bzw. einen Abfall vom Islam ausschließlich nur zur Erlangung eines Asylstatus behaupten.
Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich – außerhalb vom Asylverfahren – zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen.
2.2.4. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Zuge der Befragung zu seinen Rückkehrbefürchtungen wiederholt vorbrachte, eine Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn ein Rückschritt in seiner Lebensentwicklung. Er wolle dagegen nach Vorne gehen (AS 69f). Auf Nachfrage, ob er auch aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei, bejahte er dies und führte aus, genug von Hilfsarbeit gehabt zu haben. Er habe seine finanzielle Lage verbessern wollen und wolle endlich etwas Besseres (AS 69). Auch in der mündlichen Verhandlung machte er befragt zum Ausreisegrund der Familie aus Afghanistan geltend, die Familie habe gewollt, dass die junge Generation nicht mehr in Armut leben müsse (VP S. 19). Im Gesamtbild mit den oben dargelegten Widersprüchen und Unplausibilitäten zu seinem Fluchtvorbringen verstärken diese Angaben den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, um seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände zu verbessern.
2.2.5. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Tadschiken sind mit ca. 27-30 % der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte Ethnie Afghanistans. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
2.2.6. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Gefahr besteht, aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2024 und 2025 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.2.7. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Alphabetisierungs- bzw. einen Deutschkurs besucht (AS 73; VP S. 4). Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verbringt seine Freizeit mit Sport und Deutsch lernen, hat jedoch keine sonstigen Hobbys (VP S. 18). Seine engeren Bezugspersonen in Österreich sind zwei Freunde aus seiner Unterkunft (VP S. 18).
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
Es ist auch aus der Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er trinke Alkohol (VP S. 19) kein substantieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Rauchen und Trinken von Alkohol kein Zeichen für einen „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0254).
Wie bereits ausgeführt, können Männer ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen und sind die dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer aufzuzeigen.
2.2.8. Aus nachstehenden Gründen ist für das Gericht beim Beschwerdeführer auch keine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung erkennbar:
Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, Afghanistan unter den Taliban sei für ihn keine Option (AS 67). Später vermeinte er ebenfalls vor dem Bundesamt, eine Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn ein Rückschritt und wisse er nicht, was er mit den „Gebrüder Taliban“ machen solle (AS 70). Eine Begründung, weshalb die Taliban für ihn „keine Option“ seien, gab er jedoch nicht an. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aufgrund einer gegen die Taliban gerichteten Haltung auch weder in der Erstbefragung noch konkret und substantiiert beim Bundesamt bei seinen Asylgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen oder auf die Frage, ob er alle Angaben zu seinen Asylverfahren gemacht habe bzw. noch etwas ergänzen wolle, angegeben. Hätte der Beschwerdeführer jedoch eine gegen die Taliban gerichtete Haltung, wäre anzunehmen, dass er dies jedenfalls bereits beim Bundesamt konkret angegeben hätte.
Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer in der freien Erzählung, in der er explizit auch nach Rückkehrhindernissen und Asylgründen gefragt wurde, nicht an, dass er eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung habe, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehe, sondern er führte lediglich aus, bei einer Rückkehr aufgrund des Konsums von Alkohol von den Taliban angegriffen zu werden und keine Religion zu haben (VP S. 19). Betreffend den Abfall zum Islam ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese jedenfalls nicht glaubhaft sind. Eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung nannte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei seinen Angaben in der freien Erzählung zu seinen Asylgründen nicht. Würde der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung haben, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung substantiierte und konkrete Angaben in der mündlichen Verhandlung in der freien Erzählung gemacht hätte.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Ausführungen zur Apostasie unter anderem vor, den Islam nicht zu akzeptieren. Er trinke Alkohol, bete nicht, grille und esse Schweinefleisch (VP S. 9). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dies erstmals steigernd in der mündlichen Verhandlung vorbrachte und dies zudem wie eine konstruierte Schutzbehauptung wirkte um seinen behaupteten Abfall vom Islam zu begründen, der jedoch nicht glaubhaft war.
Der Beschwerdeführer deutete in der mündlichen Verhandlung, bei der Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er das System in Afghanistan nicht akzeptiere. Auf die Frage der Richterin, was er darunter verstehe, machte der Beschwerdeführer nachstehende Angaben (VP S. 19):
„R: Was meinen Sie damit, dass Sie das System in Afghanistan nicht akzeptieren?
BF: Sie wissen, dass man dort keine Religionsauswahl hat, das gibt es dort nicht. Wenn sie bemerken, dass man Alkohol trinkt, wird man ausgepeitscht, bis man nicht mehr stehen kann. Das große Problem ist, dass ich ohne Religion bin.“
Diese Angaben des Beschwerdeführers machen auf das Gericht einen sehr vagen und ausweichenden Eindruck, so als habe sich der Beschwerdeführer mit einer solche Thematik noch nie beschäftigt. Insgesamt machten die Angaben des Beschwerdeführers zu einer behaupteten oppositionellen Gesinnung eines konstruierten und nicht glaubhaften Eindruck, zumal er als Hauptargument für eine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Taliban seinen behaupteten Abfall vom Islam angab, der ebenfalls nicht glaubhaft war.
Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung hat.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und seinen geringen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich sowie seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (Statusverordnung - StatusVO) sowie § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, lauten auszugsweise:
Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Art. 42 StatusVO)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Übergangsbestimmungen (AsylG)
§ 75 (…)
(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
(…)
Übergangsbestimmungen (FPG)
§ 125 (…)
(32) In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
(…)
Übergangsbestimmungen (BFA-VG)
§ 58 (…)
(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
(…)
Der Beschwerdeführer brachte am 13.07.2025, sohin vor dem 12.06.2026, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG kommen daher gegenständlich zur Anwendung.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
3.1.1. Artikel 3, 5, 6, 9, 10 und 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung - StatusVO) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen (Art. 3 StatusVO)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
(…)
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (Art. 5 StatusVO)
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(…)
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art. 6 StatusVO)
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Verfolgungshandlungen (Art. 9 StatusVO)
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist
(…)
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Verfolgungsgründe (Art. 10 StatusVO)
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(…)
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 StatusVO)
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
3.1.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). Relevant kann zudem nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Es gab in Afghanistan zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und zwischen den Onkeln des Beschwerdeführers keine Streitigkeiten um Erbschaften oder um Grundstücke oder aus anderen Gründen. Es bestehen zwischen der Familie des Beschwerdeführers und anderen Personen in Afghanistan keine Streitigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan auch nicht entführt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder von den Taliban noch von anderen Personen aufgesucht, angegriffen oder von diesen bedroht.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, er ist weiterhin sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, dass er vom Islam abgefallen sei, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen. Es ist niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich angegeben hat, dass er vom Islam abgefallen sei. Er wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht verdächtigt vom Islam abgefallen zu sein.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Tadschiken sind mit ca. 27-30 % der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte Ethnie Afghanistans. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
3.1.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.6. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.7. Der Beschwerdeführer hat auch keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.8. Es konnte auch weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe.
3.1.9. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Country Guidance (Juni 2026), kann sich zudem auch für Personen, denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird sowie für Personen, denen vorgeworfen wird, gegen religiöse, moralische bzw. gesellschaftliche Normen verstoßen zu haben, ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 13 StatusVO vorliegen.
3.1.11. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft heranzuziehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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