G315 2339651-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Am 21.07.2025 wurde durch den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nachweislich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes übernommen. In dieser wurde er darauf hingewiesen, dass er der belangten Behörde gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich mitzuteilen hat, andernfalls eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sein wird, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. Verständigung BFA samt Übernahmebestätigung, AS 53ff, AT I).
2. Bis zum XXXX .2025 war der BF an der Adresse XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daran anschließend war er bis zum XXXX .2025 an der Adresse XXXX in XXXX als obdachlos gemeldet (vgl. ZMR-Auszug 27.03.2026, OZ 3).
3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Aus der Rechtmittelbelehrung des Bescheides ist ersichtlich, dass der Bescheid während einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Bescheid, AS 115, AT II).
Am 19.11.2025 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion um Zustellung des Bescheides (vgl. E-Mail BFA, AS 147, AT II). Im Rahmen eines in der Folge erfolgten Zustellversuches durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Adresse XXXX in XXXX konnte der BF weder dort, noch sonst im Stadtgebiet angetroffen werden. Die Hinterlegung einer schriftlichen Verständigung brachte keinen Erfolg und auch telefonisch – letztbekannte Telefonnummer: +43 XXXX (vgl. Abschlussbericht LPD 28.07.2025, AS 63, AT I) – war eine Kontaktaufnahme nicht möglich (vgl. Bericht LPD 25.11.2025, AS 153, AT II).
Wenige Stunden nach Erstattung des genannten Berichtes wurde der BF bei einem mutmaßlichen Ladendiebstahl in XXXX betreten. Im diesbezüglichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion findet sich zu seiner Person weder eine Adresse noch sonstige Kontaktdaten (vgl. Abschlussbericht LPD 25.11.2025, AS 157, AT II).
Eine von der belangten Behörde am 02.12.2025 eingeholte Meldeauskunft ergab keine aktuelle Wohnsitzmeldung (vgl. ZMR-Auszug, AS 171, AT II).
Am 05.12.2025 – zu diesem Zeitpunkt wies der BF weiterhin keine Wohnsitzmeldung auf und es kam zu keiner Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle – hinterlegte die belangte Behörde den genannten Bescheid gemäß § 23 iVm § 8 ZustG ohne Zustellversuch im Akt (vgl. Beurkundung BFA, AS 175, AT II; ZMR-Auszug 27.03.2026, OZ 3).
Nachdem am 07.01.2026 durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag, Zl. XXXX , erging (vgl. Festnahmeauftrag, AS 3, AT III), wurde der genannte Bescheid durch den BF am 20.02.2026 persönlich übernommen (vgl. Übernahmebestätigung, AS 181, AT II).
4. Mit E-Mail seiner bevollmächtigten, jedoch nicht zustellbevollmächtigten, Vertretung vom 27.02.2026 wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF Zeit benötige um ein Rechtsmittel einzulegen. Des Weiteren wurden Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand getätigt (vgl. E-Mail samt Vollmacht, AS 183ff, AT II).
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 02.03.2026 erging die Mitteilung, dass die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Verfahren am 20.03.2026 ende (vgl. E-Mail, AS 187, AT II).
Mit handschriftlich unterfertigten Schreiben vom 16.03.2026 – bei der belangten Behörde am 18.03.2026 per E-Mail einlangend – erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem Betreff: „Einbringung eines Rechtsmittels gegen Bescheid Aufenthaltsverbot IFA Zahl/ Verfahrenszahl XXXX vom sowie Festnahmeauftrag IGA Zahl / Verfahrenszahl XXXX “. Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erfolgten nicht (vgl. E-Mail und Beschwerde, AS 201ff, AT II).
5. Mit Schreiben vom 19.03.2026 – einlangend am 25.03.2026 – legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantrage diese vollumfänglich abzuweisen. Im Rahmen einer Stellungnahme wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerde binnen offener Frist erfolgt sei. Am 09.02.2026 sei festgestellt worden, dass der BF seit dem XXXX .2026 wieder eine Wohnsitzmeldung aufweise. Der BF sei am XXXX .2026 aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von der Polizei angehalten worden, im Zuge der Prüfung durch die belangte Behörde sei „der Zustellmangel“ erkannt, der Bescheid persönlich zugestellt und die Festnahme unverzüglich aufgehoben worden.
6. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen, nach einer Unzuständigkeitsanzeige vom 01.04.2026 aufgrund von rechtzeitig gemeldeter Abwesenheit nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung wurde die Rechtssache am 01.04.2026 erneut der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.
7. Mit Parteiengehör/Verspätungsvorhalt vom 08.04.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Gerichtsabteilung G315 lediglich für die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot zuständig ist und eine Neuzuweisung der Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag derzeit geprüft werde. Des Weiteren wurde dem BF vorgehalten, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 angesichts der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung im Akt als verspätet darstellt. Der BF wurde eingeladen hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Am 23.04.2026 langte eine Stellungnahme des BF ein. Unter anderem wurde ausgeführt, dass es ihm leid tue, seinen Pflichten bei der Hauptwohnsitzmeldung nicht nachgekommen zu sein. Er sei Anfang Dezember 2025 in einen Container der XXXX gezogen. Leider habe er lange Zeit keinen Meldezettel gehabt, weil der Hausmeister nicht vor Ort gewesen sei. Dass der Verein für Obdachlose in XXXX ihn abgemeldet habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Des Weiteren wurden diverse medizinische Unterlagen vorgelegt.
Die Beschwerde in Bezug auf die Anhaltung des BF wurde aus diesem Verfahren ausgeschieden und in der Folge neu zugewiesen. Über diesen Vorgang wurden mehrere Aktenvermerke angelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung betreffend die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag:
Vorweg ist auszuführen, dass sich die den gegenständlichen Beschluss fassende Gerichtsabteilung im Hinblick auf den in Beschwerde gezogenen Festnahmeauftrag als unzuständig erachtet und gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 abgesprochen wird. Das Verfahren zum Festnahmeauftrag wird einer für Schubhaft/Maßnahmenbeschwerden zuständigen Gerichtsabteilung zuzuweisen sein. Eine Annexität gemäß § 17 Abs. 1 der Geschäftsverteilung kann nicht erkannt werden (arg: Ausnahme von Schubhaftverfahren wie definiert im zweiten Satzteil in Zusammenschau mit der Bestimmung für die Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppen SCH gem. § 15 Abs. 4 leg.cit. und Anlage I zur GV).
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 als verspätet:
Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZustG lautet wie folgt:
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet wie folgt:
(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0530).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).
Im gegenständlichen Fall hatte der BF aufgrund der von ihm nachweislich übernommenen Verständigung ab dem 21.07.2025 Kenntnis von dem seitens der belangten Behörde gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er aufgrund seiner zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Hauptwohnsitzmeldung auch über eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.
Da der BF ab dem 21.11.2025 nicht mehr mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, seine Abgabestelle sohin offenkundig aufgegeben wurde und er gegenüber der belangten Behörde über die Änderung seiner Abgabestelle bis einschließlich 05.12.2025 – somit über rund 2 Wochen hinweg – keine Mitteilung machte, verletzte er seine Obliegenheit nach § 8 Abs. 1 ZustG.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass eine Abgabestelle für die belangte Behörde im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustG ohne Schwierigkeiten feststellbar war. So konnte der BF im Rahmen des durch die belangte Behörde zeitnah vor der letztlichen Hinterlegung veranlassten Zustellversuches weder an dessen letzten Meldeadresse noch im Stadtgebiet angetroffen werden. Des Weiteren brachte weder die in diesem Zuge erfolgte Hinterlegung einer schriftlichen Verständigung noch eine telefonische Kontaktaufnahme über die letztbekannte Telefonnummer des BF Erfolg, sonstige Kontaktdaten waren nicht bekannt und die erneute Einholung einer Meldeauskunft verlief erfolglos. Im Ergebnis konnte eine Abgabestelle im Rahmen der der belangten Behörde zumutbaren Ermittlungen bis zur Hinterlegung nicht festgestellt werden.
Da die Voraussetzungen für eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung (im Akt) ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG gegeben waren, erfolgte die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides rechtswirksam mit 05.12.2025.
Die belangte Behörde geht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage von einem nicht näher bezeichneten Zustellmangel aus. In diesem Zusammenhang scheint sie auf eine ab dem XXXX .2026 wieder vorliegende Wohnsitzmeldung des BF abzustellen, doch ändert diese nichts am früherem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 iVm § 23 ZustG und der dementsprechend rechtswirksam erfolgten Zustellung.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Diese beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde), wenn der Bescheid zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Zustellung des Bescheides gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung am Freitag, 05.12.2025, weshalb die unerstreckbare vierwöchige Rechtsmittelfrist am Freitag, 02.01.2026 endete. Die nach der persönlichen Übernahme des Bescheides im Februar 2026 erfolgte Auskunft der belangten Behörde gegenüber dem BF, wonach die Rechtsmittelfrist im März 2026 ende, vermag hieran nichts zu ändern.
Da die Beschwerde nicht bis spätestens 02.01.2026, sondern erstmals am 18.03.2026 bei der belangten Behörde einlangte, erfolgte die Einbringung verspätet. In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wurde kein diesem Ergebnis entgegenstehendes Vorbringen erstattet.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise