Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, welche die Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN) und des FrÄG 2015 zum Gegenstand hat, es zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" im Sinn des ZustG in Unterkünften für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von Umständen des Einzelfalles abhängigen - "zeitlichen Verfestigung" bedarf. Die nunmehr gemäß § 1 BFA-VG im Verfahren vor dem BFA anzuwendende Sonderbestimmung des § 11 Abs. 1 BFA-VG zur Zustellung sieht jedoch - wie bereits früher § 24a Abs. 9 AsylG 1997- für die Qualifikation der dort genannten Unterkünfte als Abgabestelle im Sinn des ZustG eine Mindestaufenthaltsdauer oder eine "zeitliche Verfestigung" nicht vor.
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