G307 2331735-1/21Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX vertreten durch Dr. Günther SCHMID in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2026 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen einvernommen.
2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.12.2025, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 (zehn) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit Schreiben vom 07.01.2026, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid.
Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und in deren Zuge insbesondere den Beschwerdeführer einvernehmen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw. zumindest die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf höchstens drei Jahre herabsetzen sowie der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.01.2026 vorgelegt und langten dort am 12.01.2026 ein.
5. Mit Beschluss vom 03.03.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX geführten Strafverfahrens unterbrochen.
6. Mit Schreiben vom 29.05.2026 setzte die belangte Behörde das erkennende Gericht über die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB in Kenntnis,
7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.06.2026 wurde das gegenständliche Verfahren wieder fortgesetzt.
8. Am 28.07.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seines RV teilnahmen, seine Mutter als Zeugin vernommen und eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch beigezogen wurde.
9. Am 25.08.2026 langte – nach stattgegebener Fristerstreckung – noch ein Dokument betreffend die Person des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität ist ungarischer Staatsangehöriger, ledig und in Ungarn geboren. Seine Muttersprache ist Ungarisch, er kann sich jedoch darin kaum verständigen. Der BF führt derzeit keine Beziehung, ist gesund, arbeitsfähig und frei von Obsorgepflichten.
1.2. Der BF wanderte im Jahr 2011 von Ungarn aus und ließ sich mit seiner Mutter im März desselben Jahres in Österreich nieder. Er ist seit 28.03.2011 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet und lebt mit seiner Mutter, der am XXXX geborenen ungarischen Staatsangehörigen XXXX sowie seinen drei minderjährigen Halbgeschwistern, dem am XXXX geborenen XXXX , dem am XXXX XXXX sowie der am XXXX geborenen XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Auch die letztgenannten sind ungarische Staatsbürger. Der Stiefvater des BF und zugleich Vater der drei minderjährigen Halbgeschwister des BF, XXXX , geboren am XXXX , lebt getrennt von der Familie. Das Verhältnis zu diesem beschreibt der BF als respektvoll.
Die Beziehung zwischen dem BF einerseits und seiner Mutter wie seinen Halbgeschwistern andererseits ist sehr gut. Insbesondere zu seinem jüngsten Halbbruder bestehe seiner Ansicht nach eine starke emotionale Bindung. Der BF unterstützt seine Mutter bei der Betreuung der (jüngeren) Kinder psychisch und physisch, etwa, wenn sie krank sind. Ferner übernimmt er zeitweise deren Obsorge.
Zu seinem leiblichen Vater pflegt der BF nur sporadischen, vorwiegend telefonischen Kontakt in Abständen von etwa 2 Monaten. Zuletzt befand er sich anlässlich des Ablebens seiner Stiefmutter in Ungarn. Dort leben zwar auch seine Großeltern, de facto sind jedoch keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat vorhanden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit mehr als 15 Jahren in Österreich.
1.3. Der BF absolvierte in Österreich den Kindergarten und die Hauptschule, die er jedoch vorerst nicht positiv abschloss. Dies holte er mittlerweile aber nach. Von 27.08.2022 bis 29.08.2022 war er bei der XXXX geringfügig beschäftigt, am 27.02.2023 bei der XXXX als Arbeiter und ist seit 05.05.2025 Arbeiterlehrling bei der XXXX . Er erhält dort einen monatlichen Nettolohn zwischen rund € 2.700,00 und € 2.800,00.
1.4. . Im Bundesgebiet liegen dem BF folgende Verurteilungen zur Last:
1.4.1. LG XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen § 232 (2) StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) zu LG XXXX Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 26.02.2025.
1.4.2. LG XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025 wegen §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG § 12 2. Fall StG §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall teils Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX , unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX vom XXXX .
1.4.3. LG XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachgsen am XXXX , wegen § 278b (2) StGB §§ 278a Z 1, 278a Z 2, 278a Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX Jugendstraftat.
Im Rahmen der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe
sich im Zeitraum von XXXX bis XXXX in XXXX
A. als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN- und EU-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat (IS) [= „Al Qaida in Iraq“], bei der es sich um einen auf Jahre, sohin auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB), und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB, erpresserische Entführungen (§ 102 StGB), schwere Nötigungen (§ 106 StGB), schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB), vorsätzliche Gefährdungen mit Sprengmitteln (§ 173 StGB) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben werde, beteiligt, indem er im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern und für die Ideologie des IS und für den von diesem geführten bewaffneten Glaubenskrieg zu werben,
I. im Rahmen von Chats auf der Plattform „Telegram“ nachstehende Audiodateien mit islamistisch-radikalen Inhalten an folgende Chatpartner übermittelte, und zwar
1. am XXXX an den Teilnehmer mit dem Nutzernamen „ XXXX “
1.1. den englischen Nasheed „ XXXX mit folgendem Inhalt (Faktum 1.1. in ON 7.4; Seiten 17f in ON 16.1):
„Geht und folgt dem Ruf, verschont niemanden, tötet sie alle. Es ist Zeit, aufzustehen, ihnen die Kehle durchzuschneiden und sie sterben zu sehen. Der Islamische Staat steht und er steht und verlangt, dass ihr den anbetet, neben dem es niemanden gibt. Wir sind die Enkel von Männern, die alles gaben, was sie konnten, um alle Länder mit dem Gesetz des Islam zu regieren. Geht und folgt dem Ruf, verschont niemanden, tötet sie alle. Es ist Zeit, aufzustehen, ihnen die Kehle durchzuschneiden und sie sterben zu sehen. Haltet die Fahne hoch und sucht das Paradies. O meine Brüder, bleibt stark, der Sieg wird nicht lange auf sich warten lassen!“
1.2. den vom IS-Terroristen und Propagandisten Denis Cuspert (Abu Talha Al Almani) vorgetragenen deutschen Nasheed „ XXXX mit folgendem Inhalt (Faktum 1.2 in ON 7.4 ; Seiten 22f in ON 16.1): „Die Ummah (Nation) am Boden, verzweifelt, unterlegen. Bei Allah ich schwöre, wir opfern unser Leben. Zerstören die Götzen, beleben die Sunnah. Uns wurde versprochen, der Kuffr geht unter. Die Blicke gesunken, die Brüste voller Demut. Eine Reise ohne Rückkehr, egal wie es wehtut. Oh Mutter sei glücklich, mach dir keine Sorgen. Unser Treffpunkt, wir pünktlich, und warte bis wir dort sind. In Jannah (Paradies) bei Allah, wie herrlich ist nur dies. Kleider aus Seide und wunderschöne Hoodies. In Jannah bei Allah, wie herrlich ist nur dies. Kleider aus Seide und wunderschöne Hoodies. Die Jahre vergehen, wie die Schmerzen im Brustkorb. Wie soll ich bleiben mein Bruder, ich muss fort. Ich will weit weg und nie mehr zurückkehren. Sie schauen uns an, als wenn wir verrückt wären. Ich gehe diesen Weg lang, bis ans Ende der Route. Ich bitte Allah drum, dass ich für ihn blute. Die Augen am Tränen und werfe mich nieder. Nach diesem Tod sterb‘ ich nie wieder. Auf dem Wege Allahs, standhaft und fest. Ich werde auch bleiben, wenn mich die Mannschaft verlässt. Auf dem Wege Allahs standhaft und fest. Ich werde auch bleiben, wenn mich die Mannschaft verlässt. Takbir! Allahu akbar! Wa illah ilham! (Preiset! Gott ist größer! Alles Lob gebührt Allah!)“
1.3. den vom IS-Terroristen Denis Cuspert (Abu Talha Al Almani) vorgetragenen deutschen Nasheed „Wir“ mit folgendem Inhalt (Faktum 1.3 in ON 7.4; Seiten 29f in ON 16.1): „Wir sind ausgewandert – in die Welt fisabillilah (auf dem Wege Gottes). Von Allahs Wort, das Höchste und die Sharia. Unter dem Sternenhimmel weilen wir, bitten wir um Vergebung. Oh Allah wir bitten dich, nimm unsere Taten an. Wir sind ausgewandert – in die Welt fisabillilah. Von Allahs Wort, das Höchste und die Sharia. Nun liege ich hier und blute und bezeuge la illaha illallah (Es gibt keinen Gott, außer Allah). Die Shahada fisabillilah ist der Eintritt in Djannah (Paradies). Wir sind ausgewandert – in die Welt fisabillilah. Von Allahs Wort, das Höchste und die Sharia. Die schwarzen Flaggen heben wir und reiten in die Schlacht. Nach Jerusalem, zur Befreiung unserer heiligen Stadt. Wir sind ausgewandert – in die Welt fisabillilah. Von Allahs Wort, das Höchste und die Sharia. Bruder der Lohn ist hoch und unbeschreiblich ist das Paradies. Ein Fluss aus Milch und Honig, der dann in einem Palast erfließt. Wir sind ausgewandert – in die Welt fisabillilah. Von Allahs Wort, das Höchste und die Sharia. Unter dem Sternenhimmel weilen wir und bitten um Vergebung. Oh Allah wir bitten dich, nimm unsere Taten an. Wir sind ausgewandert – in die Welt fisabillilah. Von Allahs Wort, das Höchste und die Sharia.“
1.4. den vom IS-Terroristen Denis Cuspert (Abu Talha Al Almani) vorgetragenen deutschen Nasheed „Ajnad-Allahu Akbari“ („Soldaten, Gott ist groß“) mit folgendem Inhalt (Faktum 1.4 in ON 7.4; Seiten 28f in ON 16.1):
„Dschihad ist Pflicht, also strengt euch an, fürchtet niemand, Allah, es ist Mann gegen Mann. Allah verspricht das Paradies. Durcheilt von Bächen (...). Es sind wenige von wenigen, die auserwählt sind. Der Rest sucht Ausreden, bleib, taub, stumm und blind. Sie bekämpfen uns auf der ganzen Welt. Sogar Abtrünnige haben sich dazugestellt. Wir vertrauen auf Allah und ziehen weiter in der Schlacht. Gegen Kuffar, Munafiqin und den saudischen Palast. Wir halten fest am Seile Allahs und dem Schwert. Immer weiter geradeaus und wir kennen keine Kehrt. Unsere Schwestern sind gefangen und keiner kümmert sich drum. Doch die Löwen stehen auf und sie fragen sich warum. Unsere Brüder sind am Auswandern fisabillilah (auf dem Weg Gottes). Und die Heuchler sind am lästern – besser fürchtet Allah. Doch am Ende werdet ihr das Zeugnis sehen. Es wird Haq (Wahrheit, Recht) von Batil (Falschheit, Nichtigkeit) getrennt dastehen. Wir werden inshallah bis zum Tod kämpfen, denn wir lieben den Tod, wie ihr das Leben liebt. Alhamdulillahi rabbil alamin (Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten)“
1.5. den englischen Nasheed „You Were Free“ („Du warst frei“) mit folgendem Inhalt (Faktum 1.5 in ON 7.4 ; Seiten 32f in ON 16.1):
„Du warst frei, mit erhobenem Haupt, trotzig, in einem Land, dessen Segen der Herr mehrte. Wie konntest du freiwillig zu den Feinden gehen? Du hast all diese Segnungen verloren. O Bruder des Islam, gib dich nicht mit niederen Eigenschaften zufrieden. Wie kannst du dich damit zufrieden geben und immer wieder dieselben Katastrophen erleiden? Wie kannst du eine Stätte des Ruhms verlassen, in der du gelebt hast, und dabei deine Gefährten vergessen, die sich gegenseitig zum Schicksal riefen? Wie konntest du aufbrechen und weit weg reisen, in Richtung der Stätte des Kufr, nachdem du die Pferde gesattelt hattest? Mensch, wie kannst du dich damit zufrieden geben, in Demütigung zu leben, ein Flüchtling, zufrieden mit Krümeln und Resten, verloren in einem Land des Kufr, unfreundlich, ertrinkend auf dem Grund eines Meeres in Irrtümern? Unter Bedingungen der Schande bist du zum Sklaven geworden. Du hast den Weg verlassen. Du hast die Ursachen verkauft. Ihr seid zur Schande und zu allerlei Abschaum geworden, in einem Land, das von Menschen mit bösen Überzeugungen regiert wird. Ihr wart in jeder Hinsicht die Besten der Menschheit. Wie seid ihr zum Inbegriff des Leids geworden? Wer auch immer eine andere Religion als den Islam in Erwägung zieht, wird gewiss erniedrigt werden, und dann werden ihn die Geheimnisse verbergen. Kehrt also zur Religion zurück. Wahrlich, Religion ist Macht. Und sucht Macht, indem ihr die Truppen vorbereitet.“
1.6. den englischen Nasheed „For The Sake Of Allah“ („Um Allahs Willen“) mit folgendem Inhalt (Faktum 1.6 in ON 7.4; Seiten 20f in ON 16.1): „Um Allahs Willen marschieren wir durch die Tore. In das Paradies, wo unsere Jungfrauen warten. Wir sind Männer, die den Tod lieben, so wie ihr euer Leben liebt. Wir sind die Soldaten, die Tag und Nacht kämpfen. Ausrückend, bereit zum Brüllen, sind die Brüder des Lebens mit Kuffaad in ihrem Innern. Ihre Reihen sind zahlreich und ihre Waffen schwer, doch Allahs Soldaten sind mehr als bereit. Wir verteidigen den Stolz unserer Schwestern, die weinten, weil sie niemanden fürchteten. Doch der Allmächtige ist einer. Ihre Stimmen motivierten die Männer, die auswanderten, ihre Pflicht zu erfüllen, Gottes Wort zum Größten zu machen. Oh meine Brüder, Dschihad ist der Weg, um die Ehre eines glorreichen Tages zurückzubringen. Dschihad auf unseren Zungen, während unsere Herzen im Gleichklang schlagen. Die Sunna lebt, das Kalifat des Aufstiegs. Die Flagge des Tauhid leuchtet hell vor unseren Augen. Dschihad auf unseren Zungen, während unsere Herzen im Gleichklang schlagen. Die Sunna lebt, das Kalifat erhebt sich. Die Flagge des Tauhid leuchtet hell vor unseren Augen.“
1.7. den arabischen Nasheed „Aghizuu ealayhim ghzwtan“ (Greife sie an!) mit folgendem Inhalt (Faktum 1.7 in ON 7.4; Seite 38 in ON 16.1):
„Berichte mir, o Vater, dass ich nach dem Antlitz Gottes strebe. Wenn ich die Ungläubigen erfreue, so ist mein Ziel, dass Gott zufrieden ist. Mehr als die Hälfte der Menschen auf Erden sind in Verwirrung. Sie wurden Gefangene ihrer eigenen Begierden. Sie beteten offen den Tyrannen an, sie verehrten ihn anstelle Gottes. Die Menschen haben den Weg des Sieges vergessen. Sie dachten, er käme ohne Mühe. Oder ohne dass Blut fließt, wo ist der Dschihad des Gesandten Gottes? Habt ihr Yaser und Khubayb vergessen? Habt ihr Asim und Suhayb vergessen? Oder wer im Verborgenen getötet wurde. Und ebenso Hamza, der Löwe Gottes? O mein Volk, ihr seid im Tal. Und ich warne und rufe euch. Erhebt euch zum Licht des Wegweisers, damit ihr zu den Truppen Gottes gehört.“
1.8. den aus der Telegram-Gruppe „t.me/islamicstatte“ stammenden arabischen Nasheed „Sibsi qayad al kufr“ („Die Fesseln des Unglaubens“) mit folgendem Inhalt (Faktum 1.8 in ON 7.4 ; Seiten 26f in ON 16.1):
„Sisi, der Führer des Unglaubens. Seine Macht ist klein, vergrab sie. Und zerstöre das Schloss damit. Lass es von seinen Wurzeln verschwinden in den Wüsten und Städten. Entlarve ihr Übel und entblöße sie öffentlich. Ihr Verbrechen ist nicht verborgen. Sprenge, sprenge alle Berge! Und befreie die Städte! Lehre sie den Kampf! Tritt gegen die Tyrannen an! Oh, Löwen von Kairouan, verschleppt die Spione. Und zerreißt sie mit den Lanzen. Vertreibe ihr Übel von uns. Oh, Brigade der Gefahr! Zerstöre ihre Armee! Schrecke die Zigeuner mit Kanonen und Feuer. Bringe uns die Nachricht des Sieges. Und wehre dich unter deinen Fahnen. Setze unter den Menschen das Gesetz meines Herrn durch und erkenne es. Bereite die Armee des Dschihad vor und sende die Söldner. Rüste sie mit Waffen und hilf den Schwachen!“
2. am XXXX an den Teilnehmer mit dem Nutzernamen „ XXXX
2.1. den zu 1.1. angeführten Nasheed (Faktum 1.13 in ON 7.4); 2.2. den zu 1.6. angeführten Nasheed (Faktum 1.14 in ON 7.4); 2.3. den zu 1.2. angeführten Nasheed (Faktum 1.15 in ON 7.4); 2.4. den zu 1.8. angeführten Nasheed (Faktum 1.16 in ON 7.4); 2.5. den zu 1.4. angeführten Nasheed (Faktum 1.17 in ON 7.4); 2.6. den zu 1.3. angeführten Nasheed (Faktum 1.18 in ON 7.4); 2.7. den zu 1.5. angeführten Nasheed (Faktum 1.19 in ON 7.4); 2.8. den zu 1.7. angeführten Nasheed (Faktum 1.20 in ON 7.4);
2.9. den arabischen Nasheed „Mawkib“ („Der Konvoi des Lichtst“) mit folgendem Inhalt (Faktum 1.11 in ON 7.4 ; Seiten 1f in ON 16.1):
„Der Konvoi des Lichts hat uns gerufen. Ergreift die Initiative, unsere Handmühle [des Krieges] hat sich gedreht. Das Band der Religion ruft, oh unser Bruder, oh unser Bruder. Nehmt die Bürde an und erhebt euch gemeinsam, es [das Band der Religion] hat nur uns heute. Wir sind Nachkommen edler Menschen, die den Unglauben eine Zeit lang unterdrückten. Das wahrhaftigste Volk in der Sprache, das beste Volk in der Seele. Sie waren Anführer, trotzig, eine Aussage im Mund des Schicksals. Hier ist der Sieg, der offensichtlich geworden ist, und die Geschichte hat an Ansehen gewonnen. So erhebt euch heute, glorreich und erhaben, und lindert unsere Not. Die Morgendämmerung ist angebrochen und hat gesungen, frohe Botschaft hat sich über unsere Hügel verbreitet. Die Welt hat jubelnd gejubelt und die Wahrheit ist hoch gekommen und offenbar geworden. Die Ungläubigen werden nur Jugendliche sehen, die Erniedrigung ablehnen. Sie werden nur Schlachten, Speerspitzen und ständige Angriffe sehen. Wir werden die Welt mit Erhabenheit erfüllen und Gerechtigkeit verbreiten, die Schutz garantiert. Wir waren eine Gnade für die Menschheit und eine Qual für unsere Feinde.“
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und den Tatzeitraum von nur ca. 4 Monaten, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und den Umstand, dass die gesetzten Tathandlungen massiv waren.
Zugleich wurde dem BF gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG Strafaufschub bis zum XXXX .2027 bewilligt und gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, weiter die Beratung und Betreuung der Beratungsstelle für Extremismus (bOJA) in Anspruch zu nehmen und dies vierteljährlich unaufgefordert dem Landesgericht XXXX nachzuweisen.
Es wird festgestellt, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die angeführten Taten begangen hat.
Der BF befand sich zuletzt von XXXX 2024 bis XXXX .2024 in Haft. Die Mutter des BF sieht sich mitverantwortlich für das aus den Straftaten resultierende Verhalten ihres Sohnes.
Der BF führt die begangenen Taten vor allem auf das während der Volksschulzeit erlittene Mobbing zurück, dem er aufgrund seines damaligen Untergewichts ausgesetzt war.
Der BF wird seit XXXX vom XXXX im Rahmen der vom Gericht zu Zahl XXXX angeordneten Bewährungshilfe betreut. Die dahingehend im zweiwöchentlichen Rhythmus stattfindenden Termine nimmt der BF von Beginn an durchgehend zuverlässig wahr. In den Gesprächen agiert der BF offen, kooperativ und ist bereit, sich auch mit herausfordernden und belastenden Themen auseinanderzusetzen. Im Zuge der Deliktverarbeitung war erkennbar, dass der BF reflektiert an sein gesetztes Delikt herangeht und aktiv Handlungsalternativen für die zukünftige Situationen erarbeitet hat. Laut dem Verein XXXX zeige der BF seit dem Jahr XXXX eine deutliche positive Entwicklung. Er habe bereits wesentliche Fortschritte erzielt, verfolge seine Ziele konsequent und sei seinem Ziel, die geplante Lehre mit Matura zu absolvieren, einen bedeuteten Schritt nähergekommen.
Am XXXX .2024 nahm der BF ein Beratungsgespräch im XXXX in Anspruch. Aufgrund der damaligen Auslastung konnte er nicht unmittelbar übernommen werden. Ferner nimmt der BF regelmäßig an Gesprächen der XXXX teil.
1.8. Der BF ist vermögenslos und hat Außenstände in der Höhe von rund € 20.000,00 (es handelt sich dabei um Anwaltskosten) zu verbuchen.
1.9. Der BF spricht fließend Deutsch, benötigte in der Verhandlung keinen Dolmetsch und ist der ungarischen Sprache – wie oben erwähnt – nur flüchtig mächtig.
1.10. Der BF zählt XXXX zu seinen engsten Freunden, welchen er aus seiner „ XXXX “ Zeit kennt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden ungarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die zu Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Meldehistorie, Staatsbürgeschaft, Zuzug von Ungarn im Jahr 2011, dem Freisein von Obsorgepflichten und der aktuellen Beziehungslosigkeit getroffenen Feststellungen sind den in der Verhandlung seitens des BF gegebenen Antworten auf die dazu gestellten Fragen geschuldet. Ferner führte er darin plausibel aus, er habe Schulden in der Höhe von rund € 20.000,00 für noch ausstehende Anwaltshonorare. Vor Gericht brachte der BF ferner vor, (derzeit) vermögenslos zu sein. Aus dem im Akt einliegenden Bestätigungen der VHS XXXX (AS 329 bis 332) ergibt sich, dass der BF im Jahr 2024 seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt hat.
2.2.3. In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass – trotz der drei Verurteilungen und des damit verbundenen Fehlverhaltens des BF – zwischen ihm und seiner Mutter ein sehr gutes Verhältnis besteht, was beide in deren Befragungen glaubhaft und deckungsgleich versicherten. Ferner hob die Mutter des BF hervor, dass er die Halbgeschwister mental unterstütze, etwa wenn sie krank sind. Insbesondere zum jüngsten seiner Halbbrüder pflege er eine enge Beziehung. In ihrer Befragung betonte die Mutter, sie sei „sicher“ mitverantwortlich für die von ihrem Sohn begangenen Taten und begründete dies damit, Ungarn im Jahr 2010 verlassen zu haben und sei ihr Sohn „alleine“ gewesen, weshalb sie glaube, zu nachlässig gewesen zu sein, zumal sie sich sie sich um die Arbeit mehr gekümmert habe, als um ihn. Sie habe zwei Jobs, einen in einer Bäckerei, den zweiten in einem Chinarestaurant gehabt, damals gedacht, ihr Sohn sei „schon größer“ gewesen und sei demgemäß davon ausgegangen, dass nicht mehr so viel „Aufsicht“ benötige. Sie habe dann den Unterschied zwischen den kleinen Kindern und XXXX bemerkt. Die Kinder habe sie aufwachsen sehen. XXXX habe sie „aus den Augen“ verloren. Es sei für ihn sehr schwer gewesen, weil er auch ohne Deutschkenntnisse nach Österreich gekommen sei und sich derart mit der deutschen Sprache im Kindergarten und Schule erst zurechtfinden habe müssen. Sie pflege zu ihrem Sohn eine stark emotionale Bindung.
2.2.4. Die Verurteilungen sind dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 73ff, 163ff und Oz 11) geschuldet. Daraus ergibt sich ferner, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Straftaten begangen hat. In der mündlichen Verhandlung führte der BF glaubhaft aus, in der Volksschule wegen seines hageren Aussehens gemobbt worden zu sein und keine Freunde gehabt zu haben, weshalb er Halt innerhalb jenes Personenkreises gesucht habe, durch welchen er in die verübten Straftaten hineingeraten sei. So sehe er einen Zusammenhang zwischen dem in der Kindheit Erlebten und den begangenen Delikten.
Die von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX verbrachte Zeit ist dem Datenbestand des ZMR zu entnehmen.
Der dem BF gemäß 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG erteilte Strafaufschub bis zum XXXX .2027 sowie die ihm gemäß §§ 50, 51 StGB erteilte Weisung, weiterhin die Beratung und Betreuung der XXXX in Anspruch zu nehmen und dies dem Strafgericht vierteljährlich unaufgefordert nachzuweisen, ist auf Seite 10 des jüngsten Urteils widergegeben.
2.2.5. Die bisher im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie die aktuelle Beschäftigung gründen auf dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Aus der nachträglichen Vorlage von Lohnzetteln (Oz 16) erschließt sich die durschnittliche Höhe des monatlich bezogenen Nettoentgelts.
2.2.6. Den Kindergartenbesuch wie den erfolgreichen Abschluss der Pflichtschule hat der BF durch die der Beschwerde beigefügten Unterlagen in Zusammenhalt mit seinen Angaben vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung dargetan (AS 231 ff und 329 bis 332).
2.2.7. Dass der BF seine Bewährungshilfetermine seit deren Beginn im XXXX durchgehend zuverlässig wahrnimmt, sich in seinen dortigen Gesprächen offen, kooperativ und bereit zeigt, sich auch mit herausfordernden und belastenden Themen auseinanderzusetzen, somit insgesamt eine deutlich positive Entwicklung im Jahr 2025 gezeigt hat, erschließt sich aus dem Bericht des XXXX vom XXXX 2026 (AS 336).
Die bei der XXXX absolvierten Termine sind den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wie der dahingehend vorgelegten Bestätigung der XXXX vom XXXX .2026 (Oz 20) geschuldet.
2.2.8. Dass der BF der ungarischen Sprache nur rudimentär mächtig ist – der BF beschrieb seine dahingehenden Kenntnisse in der Verhandlung auf einer Notenskala von 1 bis 5 mit 4 – erschließt sich aus dem Umstand, dass er bereits im Alter von XXXX Jahren nach Österreich zog und sich seit dem Erlernen der deutschen Sprache, welche für Kindergarten, Schule und Lehre vonnöten war, immer mehr von seiner Muttersprache „entfernte“. Die sehr guten Deutschkenntnisse wiederum hat der BF in der mündlichen Verhandlung belegt, in dem er auf alle an ihn gestellten Fragen akzentfrei auf Deutsch antwortete.
2.2.9. Die enge freundschaftliche Beziehung zu XXXX hat der BF in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.
Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.
Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. EWR-Bürger erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht existiert unabhängig vom weiteren Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die ursprünglich zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung erfüllt sein mussten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG, der mit § 53a im nationalen Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Nicht erforderlich ist es in Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). […] Zur Frage, was als rechtmäßiger Aufenthalt gilt, liegt keine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Die Fünfjahresfrist beginnt nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit dem Datum der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsqualität des unionsrechtlichen Aufenthalts, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und innerstaatlich lediglich dokumentiert wird. Fraglich kann im Einzelfall die Beweislage für den Fall sein, dass ein EWR-Bürger schon länger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausübt, als es das Dokument der Anmeldebescheinigung angibt und der EWR-Bürger den längeren Aufenthalt zur Bescheinigung des Daueraufenthalts geltend machen möchte. In diesem Fall kann ein Daueraufenthaltsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 oder § 52 fünf Jahre hindurch erfüllt waren, eine Aufenthaltsbescheinigung allerdings nicht beantragt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil das nicht rechtzeitige Beantragen ua einer Anmeldebescheinigung nach § 77 Abs. 1 Z 4 als Verwaltungsübertretung geahndet wird, allerdings keinen Einfluss auf die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen hat. (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz² (2019), §53a NAG, Rz 5f)
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit:
Der BF ließ sich mit seiner Mutter im Jahr 2011, im Alter von rund XXXX Jahren, im Bundesgebiet nieder. Er hält sich somit seit mehr als 15 Jahren ohne Unterbrechung in Österreich auf, besuchte hier den Kindergarten, die Pflichtschule und war im August 2022 erstmals beschäftigt. Die erste Straftrat beging er im XXXX 2023.
Der Aufenthalt im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (2011 bis 2016) war rechtmäßig, weil der BF als minderjähriges Kind ein Aufenthaltsrecht von seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter ableitete (vgl. VwGH 18.06.2020, Ra 2020/22/0034) bzw. dieses ex lege durch den durchgehenden Besuch des Kindergartens und der Schule im Bundesgebiet als in Ausbildung befindliches Kind gemäß Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 begründet war. Da das Daueraufenthaltsrecht ex lege mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Jahr 2016 erworben wurde, sind die nachfolgenden, lückenhaften Beschäftigungszeiten (2022/2023) sowie der späte Schulabschluss rechtlich irrelevant. Ein einmal erworbenes Daueraufenthaltsrecht geht gemäß § 53a Abs. 4 NAG nur durch eine mehr als zweijährige Abwesenheit vom Bundesgebiet verloren; ein Verlusttatbestand liegt unstrittig nicht vor.
Der BF wurde (erstmalig) vom LG XXXX am XXXX .2023 wegen versuchter Geldfälschung gemäß §§ 15, 232 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Ferner wurde er vom selben Gericht am XXXX .2025 wegen Suchtmittelhandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG § 12 2. Fall StGB, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall SMG und §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall teils Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.
Schließlich wurde er – wiederum vom LG XXXX – am XXXX .2026 wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation gemäß § 278b (2) StGB, §§ 278a Z 1, 278a Z 2, 278a Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Darin wurden ihm die oben erwähnten Weisungen erteilt und Strafaufschub bis zum XXXX .2027 eingeräumt.
Insbesondere durch das im Rahmen der letzten Verurteilung gesetzte Verhalten hat der BF die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich und erheblich in Mitleidenschaft gezogen, in dem er der Staatsgewalt zuwider agierte.
Die letztgenannte Entscheidung ist ihrem Schuldgehalt und ihrer Intensität nach sicher als die gewichtigste der drei Verurteilungen anzusehen. Zusammengefasst wurde dem BF darin vorgworfen, sich von XXXX bis XXXX in XXXX massiv für die Ziele der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) eingesetzt zu haben, indem er wiederholt radikal-islamistische Propaganda verbreitete und Bestrebungen zur Unterstützung des bewaffneten Glaubenskrieges zeigte.
Konkret übermittelte er auf der Plattform „Telegram“ systematisch an verschiedene Chatpartner eine Vielzahl an englischen, deutschen und arabischen Audiodateien (sogenannte Nasheeds) mit hochgradig dschihadistischen Inhalten. Diese Lieder verherrlichen den IS, fordern explizit zum grausamen Töten von Ungläubigen sowie zum Abschneiden von Kehlen auf, werben für den Eintritt in das Paradies durch den Märtyrertod und verpflichten zur Teilnahme am Dschihad.
Darüber hinaus bekundete der BF in privaten Chatverläufen via „Snapchat“ unmissverständlich seine offene Unterstützung für den IS und kündigte an, nach dem Ansparen von ausreichend finanziellen Mitteln in einigen Jahren selbst einen Terroranschlag in Österreich verüben zu wollen, um die demokratische Rechtsordnung zu stürzen und die Scharia einzuführen.
Zusätzlich untermauerte er diese radikale Gesinnung durch das Versenden eines brutalen IS-Tötungsvideos über den Messengerdienst „WhatsApp“. Dieses Medium zeigt die reale, grausame Tötung eines Menschen mit einem Messer, enthält eine englisch untertitelte Anleitung für Tötungsmethoden und schließt mit dem expliziten Aufruf an den Betrachter, umgehend selbst aktiv zu handeln.
Die Einordnung dieses Delikts in den Abschnitt „Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt“ zielt primär auf die Verhinderung von organisierter Kriminalität im Vorfeld von Terrorakten ab.
Die vom BF verübten Delikte sind keinesfalls entschuldbar, sie lassen sich jedoch einerseits auf die negativen, oben geschilderten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erlebnisse im Volksschulalter und dem damit verbundenen Bedürfnis nach Anerkennung zurückführen. Ferner gestand dessen Mutter in der Verhandlung glaubwürdig ein, der Erziehung des BF zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt zu haben, was die Begehung der Straftaten gefördert habe.
So gravierend die (vor allem im Rahmen der jüngsten Verurteilung) verübten Straftaten auch gewesen sein mögen, so zeigt der BF auf der anderen Seite seit rund 2 Jahren intensive Bemühungen, sich von seinem damaligen Handeln völlig zu distanzieren. Der Bericht des XXXX zeigt im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung zu Tage geförderten Einsicht des BF, dass er nicht nur gewillt ist, einen anderen Lebensweg einzuschlagen, sondern diesen auch aktiv beschreitet.
So hielt der XXXX in seinem jüngsten, der Beschwerde beigefügten Bericht unter anderem fest:
“Hr. XXXX wird seit XXXX 2023 im Rahmen der Bewährungshilfe zu XXXX von XXXX betreut.
Seinen Wohnsitz hat Hr. XXXX bei seiner Mutter in XXXX . Hier besteht zurzeit kein Veränderungsbedarf.
Herr XXXX befindet sich in einer Doppellehre im XXXX am Standort XXXX (überprüft mittels ÖGK Auszug vom 02.01.2026). Aktuell besucht Herr XXXX die XXXX und zeigt Bemühungen, diese erfolgreich und positiv abzuschließen. Darüber hinaus hat er bereits begonnen, seinen Führerschein zu machen.
Die im zweiwöchentlichen Rhythmus stattfindenden Termine mit der Bewährungshilfe nimmt Herr XXXX seit Beginn der Betreuung durchgehend zuverlässig wahr. In den Gesprächen zeigt er sich offen, kooperativ und bereit, sich auch mit herausfordernden und belastenden Themen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der Deliktverarbeitung war erkennbar, dass Herr XXXX reflektiert an sein gesetztes Delikt herangeht und aktiv Handlungsalternativen für die zukünftige Situationen erarbeitet hat.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Herr XXXX insbesondere im vergangenen Jahr eine deutliche positive Entwicklung gezeigt hat. Er hat bereits wesentliche Fortschritte erzielt, verfolgt seine Ziele konsequent und ist seinem Ziel, die geplante Lehre mit Matura zu absolvieren, einen bedeuteten Schritt nähergekommen.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass die Betreuung insgesamt sehr gut verläuft. Herr XXXX hat bereits einige positive Veränderungen erreicht, zeigt Eigeninitiative und ernsthafte Bemühungen, sein Leben nachhaltig zu verbessern. Dies wird unter anderem durch den Antritt seines Lehrplatzes sowie der Einhaltung sämtlicher getroffener Vereinbarungen deutlich. Diese Entwicklungen zeigen, dass es Herrn XXXX ernst damit ist, seine Lebensführung positiv zu verändern, weshalb ihm weiterhin die Chance eingeräumt werden sollte, diesen eingeschlagenen Weg fortsetzen zu können”.
Auch entsprechend der Bestätigung der XXXX nimmt der BF laufend an den dortigen Gesprächen teil.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft zu Protokoll:
„Was diese (letzte) Verurteilung betrifft, bin ich durch soziale Medien und auch falsche Freunde in diese Kreise hineingeraten. Ich habe zu Beginn nicht gewusst, was da passiert. Habe dann diese Nasheeds geteilt, habe einfach gesagt, den Freunden nachgeeifert und möchte erwähnen, dass das auch in die Zeit „mit den Drogen“ fiel und schon „länger her“ ist. Es handelte sich bei diesen Personen um Moslems. Ich möchte erwähnen, dass ein Teil der Personen, die mit mir auch die Suchtmitteldelikte verübt haben, auch jenem Personenkreis zuzuordnen sind, deren Meinung ich in Bezug auf den IS geteilt hatte. Mit einem von ihnen habe ich mich getroffen. XXXX ist ja nicht so groß. Es handelte sich um zwei verschiedene Gruppen, konkret „die Suchtgiftgruppe“ und die „IS-Gruppe“. Einer von der letztgenannten Gruppe hat mir beim Umzug geholfen. Mehr Leute von ihnen kannte ich vorerst gar nicht. Ich brach den Kontakt dann ab. Bereits bei meiner Festnahme im Zuge der Suchtmitteldelikte wurde mir im Rahmen der Haftprüfung das aktuelle Delikt vorgeworfen, für welches ich auch verurteilt und mir ein Kontaktverbot erteilt wurde. Ich habe mit diesen Kreisen keinen Kontakt mehr.“
Das Verwaltungsgericht verkennt ferner nicht, dass der BF zuvor bereits 2 Mal verurteilt wurde. Dabei handelte es sich jedoch um (teil)bedingte Strafen im Ausmaß von 5 bzw. 10 (davon 9 bedingt) Monaten. Im Rahmen der jüngsten Verurteilung erging eine Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, wobei der unbedingte Teil bis zum Jahr 2027 aufgeschoben ist. Zuvor befand sich der BF (lediglich) von XXXX .2024 bis XXXX .2024 (sohin 46 Tage), seitdem jeodch nicht mehr in Haft.
In Summe ist festzuhalten, dass das (Fehl)verhalten des BF – isoliert betrachtet – sowohl der Art der begangenen Strataten als auch des jeweils raschen Rückfalls nach, als durchaus gravierend anzusehen ist, in einer Gesamtwürdigung jedoch auf Ereignissen beruht, die aus dessen Kindheit herrühren und er sich von diesem Handeln seit geraumer Zeit distanziert (hat).
Gemäß § 6. Abs. 1 Z 2 lit a) Strafvollzugsgesetz ist, wenn der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, und zwar auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Genau diese Option wurde dem BF bei seiner letzten Verurteilung eingeräumt, weshalb das Gericht am Ende seiner Entscheidung folgendes Resümee zog:
„Festgehalten wird, dass XXXX (über seinen Antrag) eine nachträgliche Strafmilderung in Aussicht gestellt wird, in der Form, dass bei positivem Nachverhalten (keine weiteren Straftaten, Einhaltung der Weisung) die gesamte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird.“
Dieser Beschluss zeigt, dass auch das Strafgericht von einer positiven Entwicklung des BF ausgeht.
Zudem sind die im Hinblick auf § 9 BFA-VG zu beurteilenden, intensiven familiären Verhältnisse des BF in den Blick zu nehmen. Der BF lebt nicht nur mit seiner Mutter und den drei Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt, sondern pflegt zu diesem Personenkreis eine sehr innige, stark emotionale Beziehung, die einem Abhängigkeitsverhältnis (vor allem der jüngeren Halbgeschwister zum BF) gleicht. Auf dies wurde oben an anderer Stelle schon eingegangen. Des Weitern leistet er seiner Familie – abgesehen von den temporär anfallenden Kosten der Rechtsvertretung – einen großen finanziellen Beitrag, wenn er dazu in der Lage ist.
Im Übrigen hat der BF durch seinen Pflichtschulabschluss und die aktuell absolvierte Lehre gezeigt, dass er sich voll und ganz auf sein Berufsleben und seine Weiterbildung (siehe AS 335, Bestätigung der XXXX ) konzentriert. Auch dies spricht für ihn.
All diese „Begleitumstände“ rücken das strafbare Verhalten des BF in eine Richtung, welche dennoch zu einer positiven Zukunftsprognose führt. Die seit der letzten Tat gezeigte Reue verliert sich nicht nur in leeren Worten, sondern hat der BF (bereits) seit der Entlassung aus der letzten Haft aktiv gezeigt, dass sein früheres Handeln nichts mehr mit den gegenwärtigen Gegebenheiten zu tun hat.
Das vom BF gesetzte Verhalten ist daher nicht (mehr) geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes liegen zum einen aus diesem Grund nicht (mehr) vor. Zudem hätten auch die engen familiären Verwurzelungen wie die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet in Relation zu seinen Verurteilungen die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht gerechtfertigt.
Im Ergebnis war das Aufenthaltsverbot zu beheben und – wegen der untrennbaren Verbindung der Spruchpunkte II. und III. mit der aufenthaltsbeendenen Maßnahme – auch diese aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden