Ro 2023/04/0026 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar wird in dem (allerdings zur vormaligen Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt ergangenen) Urteil des EuGH vom 2. September 2021, C-718/18, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde betont (Rn. 108 bis 112), aber auch festgehalten, dass Regulierungsbehörden an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben (Rn. 126). Auch dass in Art. 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG die Festlegung (bzw. Genehmigung) ua. der Verteilungstarife und der dafür maßgeblichen Berechnungsmethoden als Aufgabe der Regulierungsbehörde vorgesehen wird, hat nicht zur Folge, dass die Bestimmung des Kreises der zur Entrichtung Verpflichteten durch den nationalen Gesetzgeber unter Rückgriff auf den auch in der Richtlinie 2009/73/EG (wenn auch in anderem Zusammenhang) als maßgeblich angesehenen und definierten Kreis der Endverbraucher (bzw. Endkunden) unionsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Schließlich verpflichtet die Richtlinie 2009/73/EG die Mitgliedstaaten nicht, die Netztarife bestimmten Kundengruppen aufzuerlegen.