Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag der M B auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2025, W141 2315239 1/E5E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Widerrufs und der Rückforderung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße), den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 3. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Antragstellerin als verspätet zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Antragstellerin am 5. September 2025 zugestellt.
2 Mit am 21. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe (Postaufgabe am 17. Oktober 2025) beantragte die Antragstellerin, ihr Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2025 zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Antrag am 21. Oktober 2025 an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2025 wurde der Antragstellerin vom Verwaltungsgerichtshof unter Vorhalt des Verfahrensgangs zur Kenntnis gebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe verspätet sei, und der Antragstellerin dazu die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.
4 Mit Eingabe vom 26. November 2025 beantragte die Antragstellerin, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2025 zu bewilligen. Dazu brachte sie vor, auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes sei vermerkt, dass „bei Einbringung einer Revision dies direkt beim Bundesverwaltungsgericht erfolgen muss“. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei in diesem Sinn rechtzeitig an das Bundesverwaltungsgericht abgesendet worden. Die Versäumung der Frist sei unverschuldet bzw. liege bloß ein leichter Grad der Fahrlässigkeit vor.
5 Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs. 3 VwGG über derartige Anträge entscheidet.
6 Wird ein fristgebundenes Anbringen wie vorliegend der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. nunmehr im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2023/22/0126, mwN).
7 Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe erst außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist nach § 26 Abs. 1 VwGG vom Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Der Antrag war somit verspätet.
8 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199, mwN). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2020/19/0414, mwN).
10 Im vorliegenden Fall fand sich in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2025 der Hinweis, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, sonst aber beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist. Dieselbe Information war auch auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes, auf die die Antragstellerin selbst hinweist, abrufbar. Vor diesem Hintergrund ist die Einbringung des Antrags beim Bundesverwaltungsgericht nicht als minderer Grad des Versehens anzusehen.
11 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
12 Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an die Antragstellerin, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, erübrigt sich aber, wenn wie im vorliegenden Fall der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, mwN).
Wien, am 22. Dezember 2025
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