Hat der Revisionswerber den angefochtenen Beschluss, der mehrere trennbare Spruchpunkte enthielt, in zwei getrennten Revisionen angefochten, ist der vom Revisionswerber in beiden Revisionen pauschal begehrte Aufwandersatz dabei in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG so zu beurteilen, als ob der Revisionswerber den angefochtenen Beschluss - mag dieser auch trennbare Absprüche enthalten - in einer Revision angefochten hätte (vgl. VwGH 6.5.1998, 97/21/0613).
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