G315 2308817-2/15E G315 2322619-1/13E G315 2322623-1/13EG315 2322616-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , jeweils StA. Serbien und 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, alle vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 12.09.2025, Zl. XXXX , 2. 05.09.2025, Zl. XXXX , 3. 10.09.2025, Zl. XXXX und 4. 12.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1. die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG 2005 mit drei Monaten ab Rechtskraft der angefochtenen Bescheide neu festgesetzt wird und
2. sich die Spruchpunkte des Bescheides auf die darin genannten gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung stützen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF oder gemäß der spruchmäßigen Reihung BF1 bis BF4) stellten am 25.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 05., 10. und 12.09.2025 – amtssigniert jeweils am 12.09.2025 – wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2025 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.) und ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkte IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: BF1 habe im XXXX bzw. XXXX 2023 einen in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen geheiratet. Der Ehe entstamme BF4, während BF2 und BF3 einer früheren Ehe entstammen. Die BF1 gehe aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach, in Serbien habe sie 8 Jahre die Grundschule besucht und sei als Reinigungskraft tätig gewesen. Bis zu ihrer Einreise nach Österreich im XXXX 2023 hätten BF1 bis BF3 ihren Lebensmittelpunkt in Serbien gehabt, in einer Mietwohnung gelebt und seien vom nunmehrigen Ehemann der BF1 finanziert worden. BF2 und BF3 haben in Serbien den Kindergarten und die Schule besucht. Zuletzt seien BF1 bis BF3 im XXXX 2023 eingereist, BF4 sei hier geboren worden. Mit dem Ehemann der BF1 bzw. dem Vater des BF4 bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Die Muttersprache der BF sei Serbisch. BF1 habe lediglich einen Deutsch-Vorbereitungskurs absolviert, BF2 und BF3 würden Deutsch in der Schule lernen, BF4 spreche noch nicht. In Österreich lebe der Vater, die Steifmutter sowie die Stiefschwester der BF1, zu welchen kein Kontakt bestehe. In Serbien würden die Mutter und zwei Halbgeschwister der BF1 leben, zu welchen wenig Kontakt bestehe. Es sei keine Integration erkennbar, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, die BF1 sei sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen und auch das Kindeswohl stehe unter anderem aufgrund einer möglichen Rückkehr im Familienverband einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Es könne der Zuzug unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Soweit BF1 vorbringe, dass ihr gewalttätiger geschiedener Ehemann in Serbien lebe, sei anzumerken, dass sie sich an die serbische Polizei wenden könne. Anfragen bei der Staatendokumentation hätten ergeben, dass es den BF möglich sei, sich serbische Reisepässe ausstellen zu lassen. Des Weiteren, dass der bosnische BF4 sowohl in Serbien als auch Bosnien mit seinen Angehörigen leben könne bzw. aufgrund seiner Abstammung beide Staatsbürgerschaften innehaben könne.
Die gegenständlichen Bescheide und die Verfahrensanordnungen wurden der BF1 am 16.09.2025 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 09.10.2025 – bei der belangten Behörde am 09.10.2025 einlangend – erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide zu beheben, hilfsweise die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären und Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu gewähren. Überdies die Staatsangehörigkeit des BF4 als bosnisch festzustellen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengfasst ausgeführt, dass es sich bei den BF um eine Mutter und ihre Kinder handle. Die BF1 sei mit den BF2 bis BF3 im XXXX 2023 nach Österreich gekommen und habe im XXXX 2023 den in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Vater des BF4 geheiratet. BF1 sei Hausfrau, die BF2 und BF3 gingen zur Schule und seien dort gut integriert. BF1 fürchte die Rückkehr nach Serbien wegen ihres gewalttätigen geschiedenen Mannes bzw. Vaters der BF2 und BF3, gegen welchen sie bereits Anzeige erstattet habe. Zur der in Serbien lebenden Familie bestehe kein Kontakt, weshalb keine Unterkunftmöglichkeit bestehe. BF2 und BF3 seien in psychologischer Behandlung (Angstzustände aufgrund von Gewalterfahrungen mit dem leiblichem Vater). Eine Rückkehr würde Therapie und Schullaufbahn unterbrechen. Die BF würden durch den Ehemann der BF1 finanziert. Die serbische Botschaft verweigere mangels gültiger Aufenthaltstitel in Österreich die Ausstellung neuer Reisepässe. BF4, ein bosnischer Staatsbürger, könne mangels gültigen Reisepasses der BF1 aktuell nicht die serbische Staatsbürgerschaft erwerben, durch den angefochtenen Bescheid würde er zu Unrecht nach Serbien abgeschoben werden. Das Einkommen des Ehemannes der BF reiche nicht aus, um Wohnkosten in Österreich und Serbien zu decken. BF1 bis BF3 seien Angehörige der Volksgruppe der Roma, welche in Serbien strukturell diskriminiert werde. Aufgrund der Benachteiligung von Roma-Kindern widerspreche ein Wechsel in das serbische Schulsystem dem Kindeswohl. Auch die familiäre Beziehung zu einer Person mit unbefristem Aufenthaltsrecht sei besonders zu berücksichtigen.
4. Mit Schreiben vom 10.10.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht jeweils am 16.10.2025 einlangend – legte die belangte Behörde die Beschwerden samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
5. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 23.10.2025 wurde im Hinblick auf die in der Beschwerde geäußerte Rückkehrbefürchtungen auf das funktionierende und bereits in Anspruch genommene serbische Rechtsschutzwesen hingewiesen. Die BF wurden eingeladen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Des Weiteren wurde auf eine Antwort von ACCORD zu einer Anfrage des Bundesverwaltugnsgerichtes betreffend den Aufenthalt bosnischer Staatsangehöriger und der Ausstellung von Reisepässen hingewiesen. Konkret wurde in Bezug auf den Aufenthalt eines Staatsbürgers von Bosnien-Herzegowina und die Ausstellung von Reisepässen auf die im Bescheid der Behörde zitierte Anfragebeantwortung von ACCORD (im Original datiert mit 2.7.2025) verwiesen. Zudem wurde auch darauf hingewiesen, dass die Behörde im Falle einer bevorstehenden Abschiebung ein Ersatzreisedokument (HRZ) der serbischen Behörden anfordern kann und Probleme im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden dem Gericht bislang nicht bekannt geworden sind.
Die BF wurden eingeladen, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und sie wurden zudem aufgefordert darzulegen, weshalb kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
6. Mit Stellungnahme vom 06.11.2025 wurde mitgeteilt, dass die BF aktuell keine Asylantragstellung beabsichtigen. Des Weiteren wurde (erneut) auf Rückkehrbefürchtungen und die Berücksichtigung des Kindeswohls hingewiesen.
7. Am 02.12.2025 langte nach zuvor erfolgter Anfrage an die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung betreffend serbische Ersatzreisepässe und das Leben eines Kindes mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit in Serbien ein.
8. Am 21.04.2026 wurde die Vollmachtserteilung an einen Verein angezeigt und es wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass die Kinder XXXX und XXXX (BF2 und BF3) eine Behinderung hätten, es würde bei beiden Kindern das Vorliegen einer Autismus-Störung vermutet. Beigelegt wurde ein Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 7.4.2026 betreffend sonderpädagogischen Förderbedarf von XXXX sowie ein psychologischer Befund vom XXXX .2025 betreffend Uros. Vorgebracht wurde ferner, dass Kinder mit geistiger Behinderung, speziell aus Roma-Familien, im derzeitigen serbischen System einem erhöhten Risiko von Gewalt und Missbrauch ausgesetzt seien. Zudem wurde ein Bericht („Briefing on discrimination and social exclusion of Roma with disabilities“) des European Disability Forum (EDF) aus 2022 vorgelegt, mit welchem dokumentiert werden sollte, dass Roma-Kinder mit geistigen Behinderungen in Serbien systematisch vernachlässigt werden, einer Unterbringung in staatlichen Heimen entgegensehen müssten, deren Zustände (Isolation, mangelnde Versorgung) als erniedrigend und unmenschlich eingestuft würden und trotz Inklusionsgesetzen für behinderte Roma de facto vom Regelschulsystem ausgeschlossen würden. Bekanntgegeben wurde weiters eine erneute Schwangerschaft der BF1, welche eine Vulnerabilität begründe, welche eine Rückkehr ebenfalls als unzulässig erscheinen ließe. Es wurden gesundheitsbezogene Unterlagen vorgelegt, betitelt wie folgt:
- Förderbedarf XXXX
- Ergotherapie XXXX
- psychologischer Befund XXXX
- Mutter-Kind Pass
9. Am 08.05.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung wurde die Vollmachtserteiltung an einen Verein bekanntgegeben, nachdem die Vollmacht des bisherigen Rechtsverteters am 06.05.2026 zuückgelegt wurde.
10. Am 21.05.2026 wurde ein weiteres Vorbringen von Seiten der BF erstattet. In diesem wurde eingangs zu dem in der mündlichen Verhandlung thematiserten Neuerungsverbot auf ein Erkenntnis des VwGH, Ra 2015/21/0101 vom 12.11.2015, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 3 BFA-VG 2014 dessen Abs. 1, der ein beschränktes Neuerungsverbot für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA normiere, bei Beschwerden gegen Entscheidungen auf Grund eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – dort befinde sich § 55 – aber nicht anzuwenden sei. Ferner wurde neuerlich dargetan, dass die zu den Kindern angezeigten Behinderungen, die nach Ansicht der BF auch auf die äußerst belastenden und von Gewalt geprägten Lebensumstände durch den der Familie nachstellenden Kindesvater zurückzuführen seien, eine Rückkehr nach Serbien bereits aus Gründen des Kindeswohls ausschließen würden. Darüber hinaus wäre das Kindeswohl auch durch einen Eingriff in das bestehende Familienleben mit dem Ehemann der BF erheblich gefährdet. BF2 und BF3 hätten zu ihm eine enge, kontinuierlich gelebte Vater-Kind-Beziehung aufgebaut; er sei für sie zur maßgeblichen Bezugsperson geworden. Eine solche Beziehung ließe sich durch bloß gelegentliche Besuche des Ehemanns in Serbien nicht aufrechterhalten und würde zu einer erheblichen emotionalen Belastung der Kinder führen. Unabhängig davon sei BF4 schon aus rechtlichen Gründen nicht abschiebbar: Es besteht keinerlei nachvollziehbarer Grund, weshalb Serbien einen Nicht-Staatsbürger einreisen lassen sollte. Eine Trennung von der Mutter wäre für BF4 eine gravierende psychische Belastung, zumal der leibliche Vater aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage wäre, das Kind angemessen zu betreuen. Eine dann drohende Unterbringung des BF4 in voller Erziehung des Jugendamteswäre weder dem Kindeswohl dienlich noch im Interesse der öffentlichen Hand. Die Kosten für eine solche Betreuung lägen – wie aus den öffentlich zugänglichen Berichten hervorgeht – bei rund 5.000 Euro pro Monat oder mehr. Es wurde der Antrag gestellt, zur Frage einer möglichen Rückkehr der Kinder BF2 und BF3 sowie hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrentscheidung betreffend BF4 ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, um das Kindeswohl umfassend zu prüfen. Hinsichtlich der behinderten Kinder BF2 und BF3 wurde erneut auf die schwierige Situation von Behinderten und Roma in Serbien hingewiesen, was mit Berichten belegt wurde. Eine Rückkehr der Kinder BF2 und BF3 nach Serbien würde daher aufgrund der dort bestehenden mangelnden inklusiven Bildungs- und Fördermöglichkeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Entwicklung führen. Die BF1 wäre zudem aufgrund ihrer Ehe mit einem muslimischen Mann sowie ihres Glaubenswechsels innerhalb ihrer Herkunftsfamilie in Serbien nicht willkommen. Sie verfüge faktisch über keine familiären Kontakte mehr. Aus diesem Grund könne sie auch keine Nachweise über eine mögliche Zugehörigkeit zur Roma-Gemeinschaft vorlegen. Sie ersuche jedoch höflich, ihr diesbezügliches Vorbringen dennoch zu glauben, da ihr aufgrund der familiären Situation eine Beweisführung objektiv nicht möglich ist.
11. Am 16.07.2026 wurde eine Geburtsurkunde für ein am XXXX .2026 geborenes Kind der BF1 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der BF:
BF1 wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren, BF2 wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren, BF3 wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und BF4 wurde am XXXX in XXXX (Österreich) geboren. Am XXXX hat BF1 erneut ein Kind geboren. Im Verfahren treten nur BF1 bis BF4 in Erscheinung.
BF1 bis BF3 sind serbische Staatsangehörige, auch dem BF4 kommt zumindest die serbische Staatsbürgerschaft zu. BF4 hätte aber auch ohne die serbische Staatsbürgerschaft keine Schwierigkeiten für den Fall der Rückkehr zusammen mit seiner Familie dorthin zu gewärtigen (Ergebnis der Anfragen durch die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht bei ACCORD und der Staatendokumentation wie zitiert unter 2.1.).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF der Volksgruppe der Roma angehören (Ergebnisse des Beweisverfahrens, inklusive persönliche Befragung der BF1 in der mündlichen Verhandlung).
BF1 leidet seit ihrer Kindheit an Herzarhythmie, wenn sie im Stress ist. Sie nimmt dagegen ein Mittel ein.
Ihrem Sohn XXXX (BF3) wurde von der „Kinder und Jugendhilfe – Psychologischer Dienst und Inklusion“ einer Stadtverwaltung, vertreten durch eine „klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin“ eine unterdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt (Diagnose nach ICD-10: F70 leichte Intelligenzminderung). Aus psychologischer Sicht sei eine schulische Unterstützung wünschenswert, eine psychotherapeutische Unterstützung in der Muttersprache sei angedacht. Bislang ist keine Bestätigung vorgelegt worden, wonach sich BF3 tatsächlich in einer Therapie befindet (Vorbringen im Rechtsmittelverfahren samt Bescheinigungsmittel, OZ9 im Verfahren der BF1).
In Bezug auf den Sohn XXXX (BF2) wurde bescheidmäßig festgestellt, dass ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf besteht und er in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nach dem Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen und in den übrigen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Regelschule in einer im Bescheid genau bezeichneten Mittelschule unterrichtet wird. Dies wurde begründet mit einer Anpassungsstörung und einer unterdurchschnittlichen Begabung, die geeignet sei, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. BF2 erhält zudem wöchentlich zehn Wochen lang eine Ergotherapie (Vorbringen im Rechtsmittelverfahren samt Bescheinigungsmittel, OZ9 im Verfahren der BF1).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an schwerwiegenden körperlichen, psychischen oder geistigen Krankheiten, Beeinträchtigungen oder Behinderungen leiden, die in Serbien nicht behandelbar oder therapierbar wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF2 und BF3 wegen der behaupteten psychischen Probleme oder ihrer verminderten Intelligenz bzw. verminderten Begabung im Rückkehrfall der Gefahr einer Ächtung, eines Ausschlusses aus der serbischen Gesellschaft oder eines Ausschlusses von (Schul-) Bildung ausgesetzt sein würden.
Die BF werden durch das „Kinderdorf“ und den Kinder- und Jugendhilfeträgers unterstütz (vgl. Einvernahme BFA vom 22.05.2025, AS 158f, 166, Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12).
In Serbien bestehen Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung und die BF haben auch Zugang zum dortigen Sozialsystem (Länderfeststellungen und öffentlich zugängliche Berichte).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Serbien in eine ausweglose Situation geraten werden.
Die Identität der BF steht fest (Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und Dokumentation der ausgestellten serbischen Reisepässe im Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der BF1 bis BF3 im Jahr 2023; aktenkundige serbische Geburtsurkunden zu BF1 bis BF3, z.B.: Behördenakt betreffend das Verfahren der BF1, S. 13, 143 und 145; aktenkundige österreichische Geburtsurkunde des BF4, AS 141).
Die BF1 besuchte in Serbien 8 Jahre lang die Grundschule und arbeitete ein Jahr als Reinigungskraft (Einvernahme bei der Behörde, AS 163).
BF2 hat in Serbien bereits die Schule besucht (Ergebnis der Befragung der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung).
Eine am XXXX .2013 in Serbien geschlossene Ehe der BF1, welcher BF2 und BF3 entstammen, wurde mit Urteil vom XXXX .2023 rechtskräftig geschieden. Der BF1 wurde das alleinige Sorgerecht für BF2 und BF3 zugesprochen, der Kindesvater wurde zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Höhe von monatlich 16.000,00 Dinar – rund 136,00 Euro – verpflichtet. Dem Kindesvater wurde des Weiteren ein Kontaktrecht zugesprochen und ihm wurde die weitere Belästigung der BF1 verboten (vgl. beglaubigte Übersetzung serbisches Scheidungsurteil, AS 17ff).
Es kann nicht festgestellt werden, ob der geschiedene Ehemann der BF1 den Kindesunterhalt für BF2 und BF3 tatsächlich nicht bezahlt (nicht vorhandene Möglichkeit der Überprüfung der diesbezüglichen Angaben der BF1 anlässlich der Einvernahme bei der Behörde, AS 162). Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass BF1 adäquate Bemühungen tätigt, um die Rechtsansprüche für ihre Kinder durchzusetzen und Unterhaltsleistungen einzufordern (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 16).
Der geschiedene Ehemann der BF1 war ihr gegenüber gewalttätig, woraufhin sie ihn anzeigte, Über den geschiedenen Ehegatten wurde zweimal eine Gefängnisstrafe verhängt.
Nachdem die BF1 mit dem bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , kurz zuvor bereits in Kontakt stand, lernte sie ihn schließlich im Sommer 2022 persönlich in Serbien kennen (vgl. Einvernahme durch die Behörde vom 22.05.2025, AS 160ff). Am XXXX .2023 heirateten sie standesamtlich in Österreich (vgl. Heiratsurkunde, AS 15), der Ehe entstammt der BF4 (vgl. Geburtsurkunde, AS 141) und das nachgeborene Kind, die Obsorge für BF4 ist geteilt (vgl. Einvernahme BFA, AS 162).
Der Ehemann der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, lebt seit über 20 Jahren in Österreich und verfügt über einen bis 2029 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vgl. ZMR- und IZR-Auszug vom 24.02.2026). Er spricht auch Serbisch (vgl. Einvernahme BFA vom 22.05.2025, AS 162, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, Niederschrift, S. 13 und 17). Er geht hier einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.02.2026) und kommt für den Lebensunterhalt der BF auf (vgl. Antragsbegründung, AS 9).
Der jetzige Ehegatte hat die BF bereits finanziell unterstützt, als sie noch in Serbien wohnte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 17). Ihr Vater hat dort die Mietkosten übernommen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 17).
Der Vater der BF lebt mit seiner Familie in XXXX . In Serbien lebenden die Mutter, eine Halbschwester und ein Halbbruder der BF1. Zur Familie ihres Vaters besteht wenig Kontakt (Angabe anlässlich der Einvernahme bei der Behörde, AS 163).
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 von ihrer Familie verstoßen wurde (mündliche Verhandlung: Verstoß durch Familie; Angabe anlässlich der Einvernahme bei der Behörde, AS 163: es besteht wenig Kontakt).
Die BF1 verfügt über keine Ersparnisse, ihr Ehemann hat Ersparnisse in Höhe von etwa 3.000 Euro (vgl. Einvernahme BFA, AS 168).
1.2. Zum Aufenthalt der BF in Österreich:
1.2.1. Nachdem BF1 bis BF3 in Serbien zuletzt in einer Mietwohnung lebten, reisten sie im XXXX das erste Mal zum nunmehrigen Ehemann der BF1 in das Bundesgebiet ein und reisten wenig später wieder nach Serbien aus. Seit XXXX 2023 halten sie sich durchgehend in Österreich auf und wohnen mit dem Ehemann der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt. Für die gemeinsame Wohnung fallen 640,-- an Miete an (Einvernahme BFA vom 22.05.2025, AS 159f, 163f, 167 iVm ZMR-Auszug vom 24.02.2026).
1.2.2. Zur fremdenrechtlichen Historie und Vorverfahren:
Am 15.12.2023 beantragte die BF1 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“ (IZR-Auszug vom 24.02.2026), den sie in der Folge wieder zurückzog (aktenkundiger Auszug aus dem Fremdenregister). Sie erfüllte die Voraussetzungen nicht und war sich seither ihres in der Folge unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst (Einvernahme BFA vom 22.05.2025, AS 161). Am 14.11.2024 beantragte die BF1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK nach § 55 Abs. 2 AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2025 aufgrund des damals noch anhängigen Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl. Antrag und Bescheid, Aktenteil II im Papierakt). Anlässlich der gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde zog die BF1 den Antrag vom 15.12.2023 zurück (vgl. Beschwerde und Antragszurückziehung, Aktenteil II im Papierakt). Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2025 aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt (BVwG-Beschluss, Aktenteil II im Papierakt).
1.2.3. Im Oktober und November 2024 wurden die Reisepässe der BF1 bis BF3 als verloren gemeldet (Bestätigungen über die Verlustmeldungen, AS 129ff). Am 09.01.2025 wurde anlässlich der Einvernahme durch die nunmehr belangte Behörde zum ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Protokoll gegeben, dass die Reisepässe gestohlen worden seien (aktenkundige Niederschrift zum Vorverfahren im Behördenakt, Aktenteil II im Papierakt).
1.2.4. BF2 besucht eine Mittelschule, der BF3 die Volksschule und der BF4 hält sich bei der BF1 zu Hause auf (vgl. Bestätigungen über den Schulbesuch aus 09/24, AS 133ff iVm Einvernahme BFA vom 22.05.2025, AS 166f).
1.2.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person der BF1 keine Eintragung auf, sie ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 17.10.2025). Die übrigen BF sind noch strafunmündig.
1.2.6. BF1 bis BF3 sprechen Serbisch als Muttersprache. BF1 spricht mit ihrem Mann Bosnisch oder Serbisch (Behördenakt S. 162, Ergebnis der Befragung in der mündlichen Verhandlung).
BF1 hat bislang keine Bemühungen um den Erhalt von Deutschkenntnissen nachgewiesen. Sie war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten (Niederschrift der Verhandlung, S. 7f). Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der BF1 ist davon auszugehen, dass sie auch mit dem im Jahr 2024 geborenen BF4 zumindest teilweise noch in ihrer Herkunftssprache spricht.
1.2.7. BF2 und BF3 gehen in Österreich zur Schule (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 16). Auch, wenn zu beiden Kindern eine verminderte Intelligenz bzw. verminderte Begabung oder Lernschwäche vorgebracht wurde und wenn für BF2 noch im Juni 2025 eine Therapie in der Muttersprache angedacht wurde (Gerichtsakt, OZ9), ist doch davon auszugehen, dass sich die Kinder zumindest mit ihren Freunden auf Deutsch verständigen können und gewisse Erfolge in der Schule erzielen (Aussage der BF1 in der mündlichen Verhandlung, S. 16).
Zu BF1 sind keine besondere Integrationsbemühungen dokumentiert.
Bei BF4 handelt es sich um ein Kleinkind von etwa zweieinhalb Jahren.
1.7. Zur aktuellen Situation in Serbien:
1.7.1. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.
1.7.2. Auf Basis der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 wird auszugsweise (eine vollständige Ausfertigung wurden den BF zu Gehör gebracht) festgestellt:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetze sehen auch eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nur in begrenztem Umfang (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 4.11.2025). Die Rechenschaftspflicht, die Qualität und Effizienz der Justiz müssen verbessert werden (EC 4.11.2025).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigen Verhaltens der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB Belgrad 17.10.2025).
Serbien setzte die Umsetzung der Verfassungsreform zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz fort. Der politische Druck auf die Justiz und Strafverfolgungsbehörden blieb hoch, wobei seitens des Hohen Justizrats, des Hohen Staatsanwaltsrats, der Regierung oder des Parlaments kaum oder gar keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. Die Transparenz des Hohen Justizrats muss weiter gestärkt werden. Es bleibt weiterhin schwierig, die Vielzahl der freien Richter- und Staatsanwaltsstellen (vier von 15 Richterstellen sind unbesetzt) zu besetzen, und das Verfassungsgericht hat erstmals ein Ernennungsverfahren im Einklang mit dem neuen Berufungsverfahren für nichtig erklärt. Eine IT-Lösung für das neue Fallbearbeitungssystem der Staatsanwaltschaft wurde fertiggestellt und wird derzeit umgesetzt, während ein neues einheitliches und zentralisiertes Fallbearbeitungssystem für Gerichte noch fehlt. Was die Effizienz betrifft, so ist das Gesamtbild für Zivil-, Handels- und Strafsachen weiterhin positiv, während bei der Bearbeitung von Verwaltungssachen und Verfassungsbeschwerden nach wie vor erhebliche Herausforderungen bestehen (EC 8.7.2025).
In einigen Fällen werden die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten, aber Korruption, mangelnde Kapazitäten und politischer Einfluss untergraben diese Schutzmaßnahmen häufig. Unter anderem werden die Regeln für die zufällige Zuweisung von Fällen an Richter und Staatsanwälte nicht konsequent eingehalten, und die Mechanismen zur Erlangung von Entschädigungen in Zivilsachen sind nicht effektiv (FH 26.8.2025). Politisch sensible Fälle, die großes Aufsehen erregen, sind besonders anfällig für Interventionen. Politiker äußern sich regelmäßig zu Justizangelegenheiten, unter anderem indem sie laufende Verfahren oder Ermittlungen mit den Medien diskutieren (FH 26.8.2025; vgl. EC 4.11.2025).
Die neue Antikorruptionskampagne und die Durchsuchung von vier NGO-Büros im Februar 2025 und die Begnadigung von fünf Personen im Juli 2025, die wegen Körperverletzung an Demonstranten angeklagt waren, lassen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz aufkommen (EC 4.11.2025; vgl. KAS 1.8.2025).
[…]
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden (VB Belgrad 17.10.2025).
Laut der Volkszählung 2022 hat Serbien 6.647.003 Einwohner. Hinsichtlich der nationalen Zugehörigkeit bilden Serben mit 5.360.239 (80,64 %) die größte Bevölkerungsgruppe, wobei ihre Anzahl im letzten Jahrzehnt um 600.000 gesunken ist. An zweiter Stelle zahlenmäßig stehen Ungarn (184.442; 2,77 %), gefolgt von Bosniaken (153.801; 2,31 %) und Roma (131.936; 1,98 %) (CoE-FCNM 5.5.2025; vgl. Stadt Wien 4.5.2023).
Serbien ist ein multikulturelles Land mit einer Vielzahl nationaler Minderheiten, die nach der jüngsten Wahl des Rates der nationalen Minderheit der Gorani in 24 Räten nationaler Minderheiten vertreten sind. Das Land verfügt über einen soliden Rechtsrahmen für den Schutz der Minderheitenrechte, und sein kontinuierliches Engagement für die weitere Umsetzung des sogenannten Rahmenübereinkommens hat zu etlichen Reformen geführt, die den Zugang zu Minderheitenrechten verbessern sollen (CoE-FCNM 5.5.2025).
Auf praktischer Ebene sind die Fortschritte jedoch nach wie vor ungleich. Angehörige nationaler Minderheiten in Serbien haben häufig Schwierigkeiten, die im sogenannten Rahmenübereinkommen verankerten Rechte wirksam in Anspruch zu nehmen, was durch schwankende politische Prioritäten, eine starke Polarisierung der Gesellschaft und manchmal auch durch zwischenstaatliche Beziehungen beeinflusst wird. Außerdem bestehen erhebliche Unterschiede beim Schutz der Minderheitenrechte zwischen der autonomen Provinz Vojvodina und dem Süden Serbiens. Dies macht die Notwendigkeit eines kohärenteren und harmonischeren Ansatzes für die wirksame Durchsetzung der Rechte nationaler Minderheiten im ganzen Land deutlich. Die Verbesserung des gleichen Zugangs zu den im Rahmenübereinkommen verankerten Rechten, einschließlich eines besseren Zugangs zu Gleichbehandlungsstellen, ist von wesentlicher Bedeutung (CoE-FCNM 5.5.2025).
Der Rechtsrahmen, die Gesetze und zahlreiche Strategien zur Lösung der Probleme im Bereich der Menschenrechte und Minderheitenrechte entsprechen mehr oder weniger den europäischen Standards. Serbien ist Mitglied des Europarates und hat der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten und der Menschenrechtskonvention unterzeichnet. Dennoch hat Serbien noch keine sozialen Beziehungen aufgebaut, welche die Gleichstellung von Minderheiten (nicht nur ethnischen) gewährleisten und damit diskriminierende Praktiken beseitigen. Was ethnische Minderheiten betrifft, so beeinflussen unter Berücksichtigung des Erbes des Krieges verschiedene diskriminierende Maßnahmen ihre Situation, insbesondere wenn es um Roma, Bosniaken, Albaner und Kroaten geht (HCHR 17.4.2024).
Es gab 24 nationale Minderheitenräte, die die ethnischen Minderheiten des Landes vertraten. Die Räte hatten weitreichende Kompetenzen in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Verwendung von Minderheitensprachen. Die Regierung unternahm einige Schritte, um Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige von Minderheiten zu bekämpfen. Das Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und sozialen Dialog unterstützte Minderheitengemeinschaften durch die Arbeit der Nationalen Minderheitenräte. Der von der Regierung als Alternative zum Religionsunterricht in Sekundarschulen angebotene Staatskundeunterricht umfasste Informationen über Minderheitenkulturen und multiethnische Toleranz (USDOS 23.4.2024).
Roma
Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören. Berichten zufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil dieser ethnischen Gruppe an der Gesamtbevölkerung (6,6 Mio.) in offiziellen Statistiken in der Regel zu niedrig beziffert wird und in Wirklichkeit zwischen 5 – 11 % liegt (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024).
Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Sie stellen jedoch aufgrund ihres im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen niedrigeren Bildungs- und Organisationsgrads sowie ihrer häufig prekären Lebensbedingungen (oftmals in illegal errichteten, teils provisorischen Siedlungen am Stadtrand) eine vulnerable Gruppe dar (BAMF 6.9.2024). Darüber hinaus stehen Roma weiterhin vor erheblichen Herausforderungen beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen und Sozialschutz (CoE-FCNM 5.5.2025; vgl. FH 29.2.2024; AI 29.4.2025a).
Laut dem Jahresbericht der nationalen Gleichstellungsbeauftragten gingen 2023 insgesamt 74 Beschwerden von Bürgern im Zusammenhang mit Diskriminierung aus Gründen der nationalen Zugehörigkeit oder der ethnischen Herkunft ein, 55,4 % davon (41 Beschwerden) wurden von Roma eingebracht (BAMF 6.9.2024). Eine Reihe legislativer und politischer Entwicklungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene löste die Überarbeitung der Strategie 2016-2025 für die soziale Eingliederung der Roma in der Republik Serbien aus. Nach einer öffentlichen Konsultation wurde diese angenommen (ECRI 27.6.2024).
Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EC 30.10.2024; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (VB Belgrad 17.10.2025).
Um die Roma-Gemeinschaft über Möglichkeiten zum Schutz ihrer Rechte zu informieren und die Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungsorgane für die Lage der Roma zu sensibilisieren, organisierte die Ombudsbehörde im Jahr 2023 Schulungen in Vranje, Bujanovac, Kragujevac, Niš und Leskovac, an denen Angehörige der Minderheit, Vertreter von Roma-NGOs, Lehrassistenzkräfte, Gesundheitsmediatoren, Koordinatoren für Roma-Fragen sowie Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungen teilnahmen (BAMF 6.9.2024).
Serbien hat in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen für die Geburtenregistrierung der Roma, die Senkung ihrer Kindersterblichkeitsrate, die Erhöhung ihrer Bildungschancen sowie die Verbesserung ihrer Beteiligung am öffentlichen und politischen Leben erzielt (BAMF 6.9.2024). Die meisten Roma in Serbien verfügen über Personaldokumente (wodurch sie Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben). Die Zahl der von Staatenlosigkeit bedrohten Personen ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen (BAMF 6.9.2024; vgl. EC 30.10.2024; ECRI 27.6.2024). Darüber hinaus wurden Fortschritte bei der Sicherstellung des Vorschul- und Schulbesuchs von Roma gemacht. Die Einschulung von Roma in obligatorische Vorschulprogramme hat zugenommen (76 % der Roma-Kinder, die in Substandard-Siedlungen leben, wurden eingeschult, verglichen mit 63 % von 2017). Die Abschlussquote der Grundschule liegt bei 64 % (2017: 46 %). 28 % der Roma-Kinder, die in Siedlungen leben, besuchen eine weiterführende Schule (2017: 22 %), wobei die Zahl der Mädchen weiterhin niedriger ist als die der Jungen. Allerdings sind die Schulbesuchs- und Abschlussquoten für Roma-Kinder nach wie vor weitaus niedriger als für die übrige Schülerschaft, da 99 % der Kinder aus der allgemeinen Bevölkerung bzw. der serbischen Mehrheitsbevölkerung die Grundschule und 98 % die Sekundarschule abschließen. Es gibt ein landesweites Netz von ca. 260 kommunalen pädagogischen Assistenzkräften, die rund 6.000 Roma-Schüler mit schulischen Schwierigkeiten unterstützen. Hinzu kommen 200 durch das Bildungsministerium angestellte Mentoren (BAMF 6.9.2024; vgl. ECRI 27.6.2024).
Anders als in der serbischen Allgemeinbevölkerung, in der Früh- und Kinderheiraten nicht gängig sind, kommen diese in Roma-Siedlungen weiterhin vor, wenngleich sie nicht legal sind. Die lokalen Zentren für Sozialfürsorge verzeichneten im Jahr 2023 235 Fälle, in denen Kinder mit Kindern verheiratet wurden. Nach Angaben der Vorsitzenden des Gleichstellungsrates der Regierung machen Kinderehen 6 % aller Ehen im Land aus; 56 % der Roma-Mädchen (unter 18 Jahren) seien verheiratet und 93,2 % der Opfer von Zwangsehen seien Mädchen (BAMF 6.9.2024).
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Gewährung der Sozialhilfe im Rahmen des sogenannten Sozialkartengesetzes überprüft werden sollte, um sicherzustellen, dass Roma und andere benachteiligten Gruppen den gleichen Zugang zu staatlichen Hilfsleistungen haben (AI 29.4.2025b). Für weitere Informationen siehe Kapitel 21 Grundversorgung / Wirtschaft / Sozialhilfen
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). In den Jahren der COVID-19-Pandemie konnten die Lebensverhältnisse der Roma durch ein Programm der Vereinten Nationen in Kooperation mit kommunalen Stellen verbessert werden, bei dem eine digitale Kartierung und damit erstmalige Erfassung informeller Roma-Siedlungen erfolgte. Am Ende der sechsmonatigen Kartierung wurden 167.975 Einwohner in 702 Roma-Siedlungen ermittelt und 72.000 Pakete mit Grundnahrungsmitteln, Wasser und Schutzausrüstung an dortige Haushalte verteilt. Alle während der Kartierung gesammelten Daten stehen nun für künftige Unterstützungs- und Versorgungsmaßnahmen zur Verfügung und dienten bereits als Grundlage für den Ausbau der Trinkwasserversorgung in den teilweise abgelegenen Siedlungen (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 29.2.2024; vgl. EC 30.10.2024).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Die Ursachen dafür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. EC 30.10.2024).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung sehen sich Roma, insbesondere Roma-Frauen, mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zu Dienstleistungen konfrontiert (CoE-FCNM 5.5.2025).
Roma sind Medienberichten zufolge nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte Gruppe von Vertriebenen im Land (USDOS 23.4.2024).
Bosniaken (Sandzak)
[…]
Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 11.8.2023).
[…]
Kinder
[…]
Obwohl die Gesetzgebung allen Kindern das Recht garantiert, frei von Diskriminierung zu leben, können Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder in ländlichen Gebieten dieses Recht nicht ausüben (Eurochild 24.1.2024).
[…]
Statistiken zufolge lag das Armutsrisiko für Kinder im Jahr 2021 bei 27,5 % und damit über der allgemeinen Armutsrisikoquote von 21,2 %, aber knapp unter der allgemeinen Quote für das Risiko von Armut oder sozialer Ausgrenzung von 28,5 %. Haushalte mit unterhaltsberechtigten Kindern, insbesondere solche, die aus zwei Erwachsenen mit drei oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern bestehen, sind mit 38,8 % am stärksten von Armut bedroht. Dennoch wird Kinderarmut in der Politik nicht als Priorität anerkannt (Eurochild 24.1.2024).
Kinder aus marginalisierten und vulnerablen Gruppen, wie z. B. Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die in ländlichen Gebieten leben, sind am stärksten von Armut betroffen (Eurochild 24.1.2024; vgl. AI 4.12.2023). Familien in diesen Regionen haben Schwierigkeiten, die Grundbedürfnisse ihrer Kinder zu befriedigen, einschließlich Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Darüber hinaus fehlen in diesen Gegenden andere soziale Dienste und Unterstützungssystem, die in den städtischen Zentren zur Verfügung stehen. Kinder aus Minderheitengruppen (Roma-Kinder) sind vielfältigen Formen der Diskriminierung ausgesetzt, die zu Armut und sozialer Ausgrenzung führen. Roma-Kinder sehen sich aufgrund mangelnder Informationen, fehlender Gesundheitsinfrastruktur in den Siedlungen und diskriminierender Einstellungen der Gesundheitsdienstleister auch mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert (Eurochild 24.1.2024).
Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch. Ethnische Diskriminierung und wirtschaftliche Not hielten einige Kinder vom Schulbesuch ab. Berichten zufolge haben Kinder aus benachteiligten Gruppen eher nur eingeschränkten Zugang zu Vorschulprogrammen. Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (USDOS 23.4.2024).
Grundversorgung/Wirtschaft
[…]
Das für Dezember 2024 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 148.428 RSD (ca. EUR 1.266,48), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 108.312 RSD (ca. EUR 924,18) betrug (RZS 25.2.2025). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im März 2025 50.686 RSD (ca. EUR 432,48) (PIO 24.4.2025).
Die Arbeitslosenrate ist von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 7,4 % (2024) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 22,7 % (2024) aber weiterhin hoch (WKO 30.4.2025).
Niedriges Einkommen sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts von Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland (AA 18.8.2025; vgl. Statista 25.7.2024).
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).
[…]
Ebenso sind strukturelle Themen wie ein hohes Preisniveau, niedriges Lohnlevel und Bürokratie relevante Themen im Land (WKO 4.2025).
Sozialhilfen
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Zum Tätigkeitsbereich der Zentren gehört auch die Unterstützung für: Einzelpersonen oder Familien ohne Einkommen; Waisenkinder; Drogen- und Alkoholabhängige; verurteilte Familienmitglieder; Eltern, die noch minderjährig sind: Familien mit 3 oder mehr Kindern. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 9.2024). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise, nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen Zentren für Sozialarbeit im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023). Seit dem 1. April 2025 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie RSD 12.181,- (EUR 104,11). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung RSD 6.091,- (EUR 52,06). Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind RSD 4.299,63 (EUR 36,75). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt RSD 5.589,50 (EUR 47,77). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf RSD 6.449,45 (EUR 55,12) (VB Belgrad 17.10.2025). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vgl. AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).
Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue, höhere Abrechnungsgrundlagen für das tägliche Arbeitslosengeld (EUR 12) sowie für die maximalen (EUR 650) und minimalen (EUR 280) monatlichen Leistungsbeträge (Stadt Wien 20.1.2025). Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM 9.2024).
[…]
Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-03 09:24
Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt:
Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte
(BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).
Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen
(BAMF 25.4.2025).
Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025).
Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025).
Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).
Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025).
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).
Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden.
Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).
Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich.
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).
1.7.3. Auf Basis einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 2.7.2025 mit dem Titel: „Staatsbürgerschaft leiblicher und Adoptivkinder; Existenz und rechtliche Möglichkeiten von Doppelstaatsbürgerschaft; Niederlassungsmöglichkeit für Bosnier:innen in Serbien (Aufenthaltstitel?), Ausstellung von Reisedokumenten bei Verlust von Dokumenten durch serbische und bosnische Botschaft“ wird auszugsweise Folgendes festgestellt (die Quellen wurden den BF gegenüber offengelegt):
(…)
Auszug Serbien:
Staatsbürgerschaft in Serbien
Laut einem Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo zu
Ausweis-, Reise- und Zivilstandsdokumenten vom Dezember 2024 wird die serbische Staatbürgerschaft durch das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aus dem Jahr 2004 geregelt (Landinfo, 2. Dezember 2024, S. 14). Auf Refworld findet sich eine englische Übersetzung dieses Gesetzes aus dem Jahr 2018, inklusive Änderungen bis zum März 2018: Gesetz zur Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, 2004, inklusive Novellierungen bis März 2018, 2018 https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/2004/en/71411 (verfügbar
auf Refworld)
Laut Artikel 6 des Gesetzes zur Staatsbürgerschaft der Republik Serbien kann die
Staatsbürgerschaft durch 1. Abstammung, 2. Geburt im Hoheitsgebiet Serbien, 3. durch einen Einbürgerungsprozess („admission“), 4. gemäß internationalen Verträgen erworben werden (Gesetz zur Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, 2004, inklusive Novellierungen bis März 2018, 2018, Artikel 6). Die Artikel 7 bis 12 enthalten Bestimmungen zum Erwerb der serbischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung. Artikel 9 enthält beispielsweise Bestimmungen für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren wird und einen serbischen Elternteil und einen Elternteil mit anderer Staatsbürgerschaft hat, Artikel 10 enthält Bestimmungen zum Erwerb, wenn eine Person älter als 18 Jahre alt, im Ausland geboren ist und ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt serbische/r Staatsbürger·in war und der andere Elternteil eine andere Staatsbürgerschaft besessen hat (Gesetz zur Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, 2004, inklusive Novellierungen bis März 2018, 2018, Artikel 9-10). Laut Artikel 11 gelten die Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung unter den in Artikel 7-10 bestimmten Voraussetzungen auch für adoptierte Kinder, wenn die Adoption abgeschlossen ist (Gesetz zur Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, 2004, inklusive Novellierungen bis März 2018, 2018, Artikel 11).
Auszug Bosnien:
Staatsbürgerschaft in Bosnien und Herzegowina
Eine inoffizielle, konsolidierte Version des bosnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes inklusive Novellierungen bis 2013 in englischer Sprache findet sich hier: Gesetz zur Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas, 1. Jänner 1998, inklusive Novellierungen bis 2013, 2013 https://www.ecoi.net/en/file/local/1155041/1930_1394635526_53171f604.pdf
Die Rechtsdatenbank Paragraf LEX, die von einem Unternehmen namens Paragraf, das rechtliche Dienstleistungen für Geschäfte in der Republik Serbien und in Bosnien und Herzegowina anbietet, betrieben wird, stellt online einen konsolidierten Text aus dem Jahr 2016 in bosnischer Sprache zur Verfügung:Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina [Original in bosnischer Sprache], konsolidierter Text, 2016
https://www.paragraf.ba/propisi/bih/zakon-o-drzavljanstvu-bosne-i-hercegovine.html Die folgenden Inhalte aus der Version, die Novellierungen bis 2013 beinhaltet, wurden von ACCORD mittels technischer Übersetzungshilfe mit der Version aus dem Jahr 2016 beglichen.
Laut Artikel 5 dieses Gesetzes kann die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas auf Folgende Weise erworben werden: 1. durch Abstammung, 2. durch Geburt auf Staatsterritorium, 3. durch Adoption, 4. durch Einbürgerung, 5. durch internationale Abkommen (Gesetz zur Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas, 1. Jänner 1998, 2013,
Artikel 5). Artikel 6 enthält Bestimmungen zum Erwerb durch Abstammung. Ein Kind erwirbt beispielsweise die bosnische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger·in Bosnien und Herzegowinas war und das Kind auf bosnischem Staatsterritorium geboren wurde, oder wenn das Kind im Ausland geboren wurde und mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bosnische/r Staatsbürger·in war und das Kind bis zum Alter von 23 Jahren einen Antrag auf Registrierung der Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde stellt (Gesetz zur Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas, 1. Jänner 1998, 2013, Artikel 6). Doppelstaatsbürgerschaft Serbien und Bosnien und Herzegowina Gemäß Artikel 23 des Gesetzes zur Staatsbürgerschaft der Republik Serbien von 2004 ist eine Doppelstaatsbürgerschaft Unter gewissen Voraussetzungen möglich. So kann einem Angehörigen der serbischen Nationalität, der nicht auf dem Gebiet der Republik Serbien wohnt, die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien verliehen werden, ohne dass er seine ausländische Staatsbürgerschaft verliert, solange er/sie über 18 Jahre alt und nicht arbeitsunfähig ist und er/sie eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Republik Serbien als sein/ihr Staat betrachtet wird (Gesetz zur Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, 2004, inklusive Novellierungen bis März 2018, 2018, Artikel 23). Ein undatierter Beitrag der Webseite des serbischen Außenministeriums stellt einige Informationen zur serbischen Staatsbürgerschaft zur Verfügung. Unter anderem wird erklärt, dass im Falle von serbischen Emigrant·innen und ihren Nachkommen für den Erwerb der serbischen Staatsbürgerschaft keine Notwendigkeit bestehe, aus der ausländischen Staatsbürgerschaft entlassen zu werden, was bedeute, dass man die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen könne. Dafür sei es auch nicht notwendig, in Serbien zu leben oder einen ständigen Wohnsitz dort zu haben (Republic of Serbia Ministry of Foreign Affairs, ohne Datum).
Laut Artikel 14 des Gesetzes zur Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas von 1998 können in allen Fällen, in denen das Gesetz vorschreibt, dass Personen, die sich im Prozess des Erwerbs der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina befinden, ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurücklegen müssen, diese behalten, wenn dies in einem bilateralen Abkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem betreffenden Land vorgesehen ist (Gesetz zur Staatsbürgerschaft Bosnien und der Herzegowinas, 1. Jänner 1998, 2013, Artikel 14).
Ausstellung von Reisedokumenten bei Verlust von Dokumenten durch serbische und bosnische Botschaft Laut dem Außenministerium der Republik Serbien stelle das Innenministerium der Republik Serbien biometrische Reisepässe aus. Einen Antrag für einen biometrischen Reisepass könne man unter anderem auch bei der diplomatischen und konsularischen Vertretung der Republik Serbien im Ausland in Wien stellen (Außenministerium der Republik Serbien, ohne Datum a).
Die Botschaft der Republik Serbien in der Republik Österreich befinde sich in der Ölzeltgasse 3, 1030 Wien (Außenministerium der Republik Serbien, ohne Datum b). Auf der Webseite der Botschaft der Republik Serbien in der Republik Österreich gibt es Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen Reisepasses:
Botschaft der Republik Serbien in der Republik Österreich: Reisedokumente, ohne Datum
https://vienna.mfa.gov.rs/gradjani/usluge/prenos-posmrtnih-ostataka
(…)
1.7.4. Auf Basis einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.11.2025 mit dem Titel „Serbischer Reisepass, Situation bosnischer Staatsbürger“ wird auszugsweise Folgendes festgestellt (die Quellen wurden den BF gegenüber offengelegt):
Zu den Reisepässen für serbische Staatsangehörige:
Die Republik Serbien verfügt in Österreich über mehrere Vertretungen (Wien, Salzburg, Graz, Linz) verfügt, in denen serbische Staatsbürger einen Reisepass entweder im regulären oder im Eilverfahren beantragen können. Anträge für Reisepässe können nur persönlich nach Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten der serbischen Vertretungen in Österreich gestellt werden. Für die Antragstellung müssen die zutreffenden Unterlagen und eventuell ein Passfoto zum Termin mitgebracht werden. Die Ausstellung des im regulären Verfahren beantragten Reisepasses beträgt bis zu 60 Tage, in der Praxis ist mit kürzeren Wartezeiten zu rechnen. Die Bearbeitungszeit im Eilverfahren dauert zwischen 10 und 15 Werktagen. In bestimmten Fällen kann auch ein Passersatz ausgestellt werden, der nur die Einreise nach Serbien erlaubt. Wenn die Identität einer Person und deren serbische Staatsangehörigkeit nicht sofort festgestellt werden können, ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Die Botschaft der Republik Serbien in Wien informiert ausführlich über die Beantragung eines serbischen Reisepasses in Österreich. Die Informationen auf Serbisch sind auf der Homepage der Botschaft als Fragen und Antworten zusammengefasst. Im folgenden Absatz werden die für die Fragestellung im gegenständlichen Fall relevanten Informationen angeführt. Bei der Übersetzung wurde von der Staatendokumentation auf technische Hilfen zugegriffen (Hervorhebungen durch die Staatendokumentation):
Reisedokumente und Personalausweis
1. REISEPASS FÜR ERWACHSENE
2. REISEDOKUMENT FÜR ERWACHSENE
(...)
1. REISEPASS FÜR ERWACHSENE
• Was benötige ich für einen neuen Reisepass?
-aktueller Reisepass der Republik Serbien
-Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in der Republik Österreich –Aufenthaltstitel (Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft können ihren österreichischen Reisepass/Personalausweis zur Überprüfung vorlegen)
Manchmal können während und nach der Antragstellung zusätzliche Dokumente angefordert werden.
Ein Reisepass kann nicht verlängert werden; es wird immer ein neuer Reisepass ausgestellt.
• Wie lange dauert es, bis ich einen neuen Reisepass bekomme?
Die gesetzliche Frist beträgt bis zu 60 Tage (zwei Monate), in der Regel dauert es jedoch kürzer.
Wann kann ich einen Reisepass beantragen?
Frühestens sieben Monate vor Ablauf des aktuellen Reisepasses. Auf persönlichen Antrag und bei Nachweis der Dringlichkeit (Umzug in ein anderes Land, medizinische oder humanitäre Gründe, dringende Geschäftsreise, Ablauf des Visums usw.) kann ein neuer Reisepass vor Ablauf der angegebenen Frist ausgestellt werden.
• Kann ich einen Reisepass im Eilverfahren beantragen?
Ja. In dringenden Fällen wird der Antrag nach Vorlage einer Erklärung und eines Nachweises der Dringlichkeit vorrangig bearbeitet, und das Reisedokument kann innerhalb von 10 bis 15 Werktagen erwartet werden. Die Botschaft übernimmt jedoch keine Garantie. Die Gebühr beträgt 72 Euro.
• Wie kann ich herausfinden, ob mein Reisepass bei der Botschaft angekommen ist?
Auf unserer Website können Sie überprüfen, ob Ihr Reisepass fertig ist. Wenn Sie die Nummer aus der Quittung sehen, die Sie bei der Einreichung Ihres Antrags erhalten haben, liegt Ihr Reisepass zur Abholung bereit.
• Was muss ich mitbringen, um meinen neuen Reisepass abzuholen?
Sie müssen persönlich zu Ihrem vereinbarten Termin erscheinen und die Quittung für Ihren Antrag sowie den alten Reisepass mitbringen, der ungültig gemacht und Ihnen zurückgegeben wird.
Wenn Sie einen Pass für ein Kind abholen, müssen Sie Ihren eigenen Pass und den alten Pass des Kindes mitbringen. Bei der Abholung des ersten Passes des Kindes müssen Sie nur Ihren eigenen gültigen Pass mitbringen.
• Kann jemand andere meinen Pass abholen?
Ja, aber nur in begründeten Fällen (vor allem aus gesundheitlichen Gründen). Bei der Einreichung des Passantrags müssen Sie die Person, die den Pass in Ihrem Namen abholt, bevollmächtigen. Wenn nach Einreichung des Antrags eine Situation eintritt, die Sie an der Abholung hindert, müssen Sie eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die von einem vereidigten Gerichtsdolmetscher ins Serbische übersetzt wurde.
• Was muss ich tun, wenn sich mein Visumaufkleber in meinem alten, ungültigen Reisepass befindet?
Für Visumsangelegenheiten und die Regelung des Aufenthalts in Österreich sind ausschließlich die österreichischen Behörden zuständig. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem alten und Ihrem neuen Reisepass an das Magistrat zu wenden, damit Ihr Aufenthalt in den neuen Reisepass übertragen werden kann.
• Ich habe meinen Reisepass verloren oder er wurde gestohlen. Wie kann ich verhindern, dass jemand ihn missbraucht?
Melden Sie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich dem Magistrat oder der Polizei und kommen Sie dann mit der Bescheinigung, die Sie über den Verlust des Reisepasses erhalten haben, zur Botschaft, woraufhin das Innenministerium der Republik Serbien das Reisedokument für ungültig erklärt.
Nicht gemeldete verlorene oder gestohlene Reisepässe sowie die darin enthaltenen personenbezogenen Daten können missbraucht werden, wenn der Reisepass nicht rechtzeitig für ungültig erklärt wird. Die Gebühr für die Ungültigkeitserklärung eines Reisepasses beträgt 27,00 Euro.
• Ich habe eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Österreich und mein serbischer Reisepass ist verloren gegangen/gestohlen worden. Was muss ich tun, um einen neuen Reisepass zu erhalten?
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie den Verlust/Diebstahl des RS-Reisedokuments bei der Magistratsbehörde/Polizeidienststelle melden und eine Bescheinigung mit Ihrem vollständigen Namen, einschließlich Geburtsdatum und -ort, einholen.
Sie müssen nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich erscheinen und zusätzlich zu der oben genannten Bescheinigung einen Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Republik Österreich vorlegen. Die Gebühr für einen neuen Reisepass beträgt 67,00 € und für die Ungültigkeitserklärung des alten Reisepasses 27,00 €.
• Ich habe meinen Nachnamen geändert –was benötige ich für einen Reisepass mit meinem neuen Nachnamen?
Sie müssen Ihre Eheschließung registrieren lassen. Nachdem die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen wurde,können Sie einen Antrag auf einen neuen Reisepass stellen. Die Eheschließung muss auch dann registriert werden, wenn sich der Nachname nicht geändert hat.
2. REISEDOKUMENT FÜR ERWACHSENE
• Ich muss dringend nach Serbien reisen, aber mein Reisepass wurde gestohlen, ist beschädigt, verloren gegangen oder abgelaufen. Was soll ich tun?
In diesem Fall kann Ihnen ein Reisedokument ausgestellt werden, das nur für die Reise in die Republik Serbien gilt und nicht für weitere Reisen oder die Rückkehr nach Österreich verwendet werden kann. Bei Ihrer Ankunft in Serbien müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen.
• Wem melde ich den Verlust oder Diebstahl meines Reisepasses?
Den Verlust melden Sie dem Magistrat, den Diebstahl der Polizei. Die Bescheinigung muss Ihren Vornamen, Nachnamen und Ihr Geburtsdatum enthalten und bestätigen, dass Sie Ihren Reisepass der Republik Serbien verloren haben. Verlust-oder Diebstahlbescheinigungen müssen unterschrieben und abgestempelt oder elektronisch ausgestellt sein. Sie sollten die Bescheinigung aufbewahren, um einen neuen Reisepass in der Republik Serbien zu erhalten.
• Ich bin als Tourist in Österreich und mein serbischer Reisepass ist verloren gegangen/wurde gestohlen. Ich benötige ein Reisedokument, um in mein Land zurückzukehren. Was soll ich tun?
Wenn Sie sich als Tourist in Österreich aufhalten und Ihren Reisepass verloren haben (Verlust, Diebstahl usw.), kann Ihnen die Botschaft ein Reisedokument ausstellen, ein kurzfristiges Reisedokument, das nur für die Rückkehr nach Serbien gültig ist und nicht für weitere Reisen oder die Rückkehr nach Österreich verwendet werden kann. Sie müssen den Verlust Ihres Reisepasses dem Magistrat und den Diebstahl Ihrer örtlichen österreichischen Polizeidienststelle melden. Diese Behörden stellen Ihnen eine Bescheinigung aus. Zusätzlich zu dieser Bescheinigung müssen Sie Folgendes vorlegen:
-zwei Fotos im Format 3,5 x 4,5 cm (wie für einen Reisepass);
-einen vom Innenministerium der RS ausgestellten Personalausweis oder Führerschein (falls vorhanden) oder einen gültigen ausländischen Ausweis.
• Wie lange dauert die Ausstellung eines Reisedokuments?
Je nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen erhalten Sie ein Reisedokument innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Wenn Ihre Identität und Staatsangehörigkeit der Republik Serbien nicht sofort festgestellt werden kann, sind amtliche Überprüfungen erforderlich, was zu einer längeren Bearbeitungszeit führen kann.
Zur Situation bosnischer Staatsangehöriger in Serbien und der Frage, ob einem Kind mit der Staatszugehörigkeit von Bosnien-Herzegowina ein Leben in Serbien problemlos möglich ist:
Serbien ist ein multikulturelles Land mit einer Vielzahl nationaler Minderheiten, die in 24 Räten nationaler Minderheiten vertreten sind. Laut der Volkszählung 2022 hat Serbien 6.647.003 Einwohner. Hinsichtlich der nationalen Zugehörigkeit bilden Serben mit 5.360.239 (80,64 %) die größte Bevölkerungsgruppe. An zweiter Stelle zahlenmäßig landen Ungaren (184.442; 2,77 %), gefolgt von Bosniaken (153.801; 2,31 %) und Roma (131.936; 1,98 %). Zwei von dreizehn bosniakischen Parteien sind Teil der Regierungskoalition.
In Serbien gibt es drei Unterrichtsmodelle für Minderheitensprachen (unter anderem auf Bosnisch), demnach der Unterricht in Minderheitensprachen auf verschiedenen Bildungsniveaus angeboten wird.
Das Land verfügt über einen soliden Rechtsrahmen für den Schutz der Minderheitenrechte, und sein kontinuierliches Engagement für die weitere Umsetzung des sog. Rahmenübereinkommens hat zu etlichen Reformen geführt, die den Zugang zu Minderheitenrechten verbessern sollen. Berichten zufolge bestehen trotz einiger Bemühungen der Behörden weiterhin Herausforderungen bei der Förderung des interkulturellen Dialogs, des gegenseitigen Respekts und der Integration der Gesellschaft.
Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden.
(…)
Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 153.801 Personen an, der bosnischen Minderheit anzugehören.
(…)
Zum Punkt der Anzahl der bosniakischen Parteien darf ergänzend berichtet werden, dass im Mai 2024 eine neue Partei im Register der politischen Parteien eingeschrieben wurde und diese somit die 13. bosnakische Partei in Serbien ist. Zwei von dreizehn bosniakischen Parteien sind Teil der Regierungskoalition.
Serbien ist ein multikulturelles Land mit einer Vielzahl nationaler Minderheiten, die nach der jüngsten Wahl des Rates der nationalen Minderheit der Gorani in 24 Räten nationaler Minderheiten vertreten sind. Das Land verfügt über einen soliden Rechtsrahmen für den Schutz der Minderheitenrechte, und sein kontinuierliches Engagement für die weitere Umsetzung des sog. Rahmenübereinkommens hat zu etlichen Reformen geführt, die den Zugang zu Minderheitenrechten verbessern sollen. Laut der Volkszählung 2022 hat Serbien 6.647.003 Einwohner. Hinsichtlich der nationalen Zugehörigkeit bilden Serben mit 5.360.239 (80,64 %) die größte Bevölkerungsgruppe, wobei ihre Anzahl im letzten Jahrzehnt um 600.000 gesunken ist. An zweiter Stelle zahlenmäßig landen Ungarn (184.442; 2,77 %), gefolgt von Bosniaken (153.801; 2,31 %) und Roma (131.936; 1,98 %). Eine Studie aus dem Jahr 2023, die auf einer repräsentativen Stichprobe von 520 Beamten basiert, zeigt, dass 71,4 % der Befragten Diskriminierung in Serbien für selten oder sehr selten halten, während 14,3 % sie als bedeutendes Problem ansehen. Die Studie zeigt auch, dass 32,5 % der Beamten nicht wissen, dass Diskriminierung in Serbien verboten ist, und 39,4 % wissen nichts von der Existenz eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes. (…) Eine weitere Studie zeigt, dass sowohl Angehörige nationaler Minderheiten als auch Angehörige der Mehrheit Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sind, am häufigsten jedoch Roma. (…) Weitüber die Hälfte der befragten Albaner (59,6 %) und Bosniaken (56,4 %) gaben an, mehr als zehn Mal ethnische Diskriminierung erlebt zu haben, während ein Drittel der Serben in ihren täglichen Interaktionen mit Diskriminierung konfrontiert war. Berichten zufolge bestehen trotz einiger Bemühungen der Behörden weiterhin Herausforderungen bei der Förderung des interkulturellen Dialogs, des gegenseitigen Respekts und der Integration der Gesellschaft. Die Studie „Soziale Beziehungen zwischen ethnischen Gemeinschaften in Serbien” zeigte, dass die ethnische Distanz, insbesondere in Bezug auf Eheschließungen, zwischen Serben und Albanern am größten war, jedoch abnahm, wenn es um das Zusammenleben im selben Land ging. An der Umfrage nahmen 2.130 Serben und 759 Angehörige nationaler Minderheiten teil. Ein Drittel (31,1 %) der Serben würde eine Ehe mit einem Albaner akzeptieren, während nur 26,4% der Albaner einen Serben heiraten würden. Fast zwei Drittel der Serben würden einer Koexistenz mit Albanern zustimmen. Allerdings würden nur 38,6 % der Albaner mit Serben zusammenleben, während 60,8 % dies mit Bosniaken tun würden und ein Drittel nichtsdagegen hätte, einen Roma als Nachbarn zu haben. Die Umfrage ergab auch, dass 24,7 % der Serben einen Albaner als Präsidenten Serbiens akzeptieren würden, wobei die Zustimmung bei Kroaten (53,7 %), Rumänen (41,3 %), Ungarn (39,3 %) und Roma (28 %) höher ist. Trotz der sozialen Distanz besteht weiterhin Potenzial für eine umfassendere Integration der Gesellschaft, da die meisten Angehörigen nationaler Minderheiten, mit Ausnahme der Albaner, eine starke Bindung zu Serbien zeigen.
Berichten zufolge sind die folgenden Phänomene in Zusammenhang mit der bosnischen Minderheit in Serbien festzustellen:
• Unterrepräsentation in staatlichen Institutionen (insbesondere bei der Polizei und der Feuerwehr),
• unzureichende Beteiligung von Angehörigen unter anderem der bosnischen Minderheit im Süden Serbiens an kulturellen Aktivitäten,
• Konfrontation mit Hassreden in Medien,
• begrenztes Medienangebot und Mangel an Nachrichten in bosnischer Sprache,
• eingeschränkte Verwendung der bosnischen Sprache in den Verwaltungsbehörden in den Gebieten, in denen Bosnier mehr als 15 % der lokalen Bevölkerung ausmachen
• drei Unterrichtsmodelle für Minderheitensprachen (unter anderem auf Bosnisch), demnach der Unterricht in Minderheitensprachen auf verschiedenen Bildungsniveaus angeboten wird
Darüber hinaus äußerten sich Vertreter der bosnischen Minderheit besorgt über die weit verbreitete Leugnung von Kriegsverbrechen, die während der jüngsten Kriege auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen wurden, darunter der Völkermord in Srebrenica, und über die Verherrlichung von Personen, die wegen solcher Verbrechen verurteilt wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der im Gefolge ihrer Einvernahme für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer (BF2 bis BF4) in Vorlage gebrachten Unterlagen, dabei insbesondere auch die gesundheitsbezogenen Unterlagen, sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden und ergänzenden Stellungnahmen. Einsicht genommen wurde auch in den im Behördenakt erliegenden Aktenteil zum Antrag der BF auf einen humanitären Aufenthalt aus dem Jahr 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Strafregister.
Darüber hinaus nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die nachfolgend aufgelisteten Anfragebeantwortungen zur Lage im Herkunftsstaat:
aktuelles Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Serbien mit Stand 04.02.2026
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 2.7.2025 mit dem Titel: Staatsbürgerschaft leiblicher und Adoptivkinder; Existenz und rechtliche Möglichkeiten von Doppelstaatsbürgerschaft; Niederlassungsmöglichkeit für Bosnier:innen in Serbien (Aufenthaltstitel?), Ausstellung von Reisedokumenten bei Verlust von Dokumenten durch serbische und bosnische Botschaft (OZ5 im Gerichtsakt zu BF1)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.11.2025: Serbischer Reisepass, Situation bosnischer Staatsbürger (Behördenakt zu BF1, S. 179 ff, zitiert auch in der Beweiswürdigung der in Beschwerde gezogenen Bescheide)
Ferner wurden allgemein zugängliche Berichte und Medienberichte zur Situation im Herkunftsland eingesehen.
Zu den oben angeführten Berichten ist anzumerken, dass jeweils Auszüge aus dem Länderinformationsblatt und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und der Anfragebeantwortung von ACCORD wieder gegeben wurden. Die vollständigen Dokumente sind im Gerichtsakt bzw. in den Behördenakten auffindbar, wie oben dargestellt, und wurden den BF auch zur Kenntnis gebracht. Auf die für dieses Erkenntnis wesentlichen Passagen und die zu bestimmten Themen in allgemein zugänglichen Quellen auffindbaren Publikationen wird in den beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen unter Benennung der jeweiligen Quelle verweisen werden.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
2.3. Die Angaben zur Identität der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ihre Angaben zur Staatsbürgerschaft der BF1 bis BF3 konnten den Feststellungen ebenfalls zugrunde gelegt werden.
Aufgrund nachfolgender Erwägungen konnte davon ausgegangen werden, dass dem BF4 zumindest die serbische Staatsbürgerschaft zukommt:
Die Behörde hat schon auf Basis der eingeholten Auskünfte von ACCORD wie zitiert unter 2.1. richtig geschlossen, dass Serbien die Staatsbürgerschaft aufgrund der Abstammung eines serbischen Staatsbürgers vergibt und, da BF1 serbische Staatsbürgerin ist, ihrem Sohn automatisch die serbische Staatsbürgerschaft zukommt. Bosnien vergibt ebenfalls die Staatsbürgerschaft nach der Abstammung von einem Staatsbürger des Landes. Und da der Vater des BF4 bosnischer Staatsbürger ist, komme diese auch ihm zu, wobei dem BF4 auch eine Einreise und Aufenthalt zusammen mit der Familie in Serbien möglich ist.
Artikel 9 des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes lautet wie folgt (https://www.ecoi.net/en/file/local/1070853/1226_1426846682_serbia-law-on-citizenship-2004-en.pdf, englische Übersetzung aus Februar 2008, abgefragt am 24.02.2026):
Citizenship of the Republic of Serbia by descent is acquired by a child born abroad, whose one parent at the moment of the child’s birth, is the citizen of the Republic of Serbia and another one is foreign citizen, if the parent who is citizen of the Republic of Serbia registers him until the age of 18 in the competent diplomatic of consular office of Serbia and Montenegro as citizen of the Republic of Serbia and if he applies to the competent state body in the Republic of Serbia for child’s registration in the Register of citizenship. If the child has a guardian, the registration and application are to be submitted by the guardian.
A child born abroad, whose one parent at the moment of child’s birth is the citizen of the Republic of Serbia, acquires by descent, the citizenship of the Republic of Serbia in case of remaining without citizenship even if the conditions from the para 1 of this Article аre not met.
If a child is over 14 years old, he need give his consent for acquiring of citizenship pursuant to the paragraphs 1 and 2 of this Article.
Artikel 6 des bosnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes lautet wie folgt (https://www.ecoi.net/en/file/local/1155041/1930_1394635526_53171f604.pdf, englische Übersetzung unter Berücksichtigung von Novellierungen bis 2013, abgefragt am 24.02.2026, Hervorhebungen nicht im Original):
BiH citizenship by descent is acquired by a child born after the entry into force of the Constitution:
1. Whose both parents were BiH citizens at the time of the child's birth, regardless of the place of the child's birth;
2. Whose one parent was a BiH citizen at the time of the child's birth, and the child was born on the BiH territory;
3. Whose one parent was a BiH citizen at the time of the child's birth, and the child was born abroad, if the child would otherwise be stateless;
4. If the child was born abroad, and one of his/her parents was a BiH citizen at the time of his/her birth, provided that by the time the child attains the age of 23 he/she submits the application for registration of BiH citizenship to the competent authority.
Bei Betrachtung der Gesetzeslage zeigt sich, dass der BF4 sowohl die serbische als auch bosnische Staatsbürgerschaft ex lege erwerben würde, wenn er ansonsten staatenlos wäre. Sollte der BF4 nicht als staatenlos angesehen werden können, würde der Erwerb beider Staatsbürgerschaften ansonsten voraussetzen, dass bei den jeweils zuständigen Stellen eine Registrierung bzw. Anmeldung vorgenommen wird.
Im Vorverfahren hatte BF1 im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 09.01.2025 noch vorgebracht, dass sie bei der serbischen Botschaft gewesen sei und für den BF4 einen Reisepass habe beantragen wollen (aktenkundige Einvernahme im Vorverfahren).
In der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.05.2025 brachte die BF1 dann zwar vor, dass sie sich mit ihrem Ehemann darauf geeinigt habe, dass der BF4 die bosnische Staatsbürgerschaft besitze (AS 159), dies allein reicht jedoch für deren Erwerb nicht aus, zumal aufgrund der dargestellten Rechtslage ein Antrag auf Registrierung erforderlich wäre.
In der Beschwerde wird dann davon gesprochen, dass der BF4 in Bosnien registriert worden sei (AS 88f), doch liegen hierzu keinerlei Nachweise vor, obwohl solche im Falle einer tatsächlichen Registrierung leicht vorgelegt werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung wurde BF diesbezüglich neuerlich befragt. Folgende Passage wurden dazu zu Protokoll genommen (Verhandlungsschrift S.8, Tippfehler ausgebessert):
„[…] RI: Welche Staatsangehörigkeit hat ihr Sohn XXXX ?
BF1: Die Staatsangehörigkeit ist Bosnien Herzegowina. Er hat aber nach wie vor keinen Reisepass.
RI: Haben Sie oder Ihr Ehemann ihn bei der serbischen oder bosnischen Botschaft als serbischen oder bosnischen Staatsbürger registrieren lassen?
BF1: Ich bin Staatsbürgerin von Serbien und mein Ehemann ist Staatsbürger von Bosnien.
RI: Was ist mit XXXX ? Wurde er irgendwo registriert?
BF1: Noch nicht.
RI: Haben Sie für ihn bei der serbischen Botschaft schon einmal einen Reisepass beantragt?
BF1: Wir wollten, dass unser Kind bosnischer Staatsbürger ist.
RI unterbricht und fragt neuerlich nach einem Reisepass.
BF1: Wir haben dort angerufen. Uns wurde gesagt, dass ich dort einen Reisepass vorlegen müsste, damit ich für Omer einen Reisepass beantragen kann.
RI: Hat Ihr Mann versucht, einen bosnischen Reisepass zu erwirken oder XXXX registrieren zu lassen?
BF1: Ja, das hat er gemacht. Es wurde dann von der Botschaft verlangt, dass ich meinen bosnischen Reisepass vorlege bzw. meine Zustimmung, das für das Kind der Reisepass beantragt werden kann. Es wurde von mir mein Reisepass und meine Unterschrift verlangt.
RI: Haben Sie dazu etwas Schriftliches?
BF1: Nein. Wir haben nur telefoniert.
RI: Das heißt, Sie haben nie einen Antrag gestellt?
BF1: Nein.
RI: Verfügen Sie über irgendwelche Nachweise betreffend die Staatsangehörigkeit ihres Sohnes (z.B. ein Registrierungsnachweis der serbischen oder bosnischen Behörden)?
BF1: XXXX hat bislang keinerlei Staatsbürgerschaft bzw. Reisepass bekommen.
RI: Wieso gehen wir dann davon aus, dass XXXX bosnischer Staatsbürger ist?
RV: Weil der Vater bosnischer Staatsbürger ist.
RI an RV: Sollte nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei XXXX um einen bosnischen Staatsbürger handelt, wäre nach vorläufiger Auffassung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zumindest auch von einem ex lege Erwerb der serbischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Möchten Sie sich hierzu äußern?
RV: Das bosnische Staatsbürgerschaftsrecht es geht nach dem Vater. Das serbische Staatsbürgerschaftsrecht sagt, dass ein Kind, welches im Ausland geboren wurde und eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, nicht automatisch serbischer Staatsbürger ist.
RI: Die BF hat ja gerade gesagt, dass XXXX bislang keinerlei Staatsbürgerschaft bekommen hat.
RV: Das ist unrichtig. Dem Kind ist die bosnische Staatsbürgerschaft ex lege zugefallen.
RV: Es wäre dann auch die Frage, wie man das Kind mit der Mutter nach Serbien abschieben kann, wenn es dort nicht registriert ist und nicht als Staatsbürger anerkannt wird.
RI verweist auf die Anfragebeantwortung. […]“
Auch der Vater des BF4 äußerte sich als Zeuge in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass nie eine Registrierung des BF4 erfolgt ist (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 18f):
„[…] RI: Haben Sie Ihren Sohn XXXX einmal irgendwo registrieren lassen bei der bosnischen oder serbischen Vertretungsbehörde?
Z1: Nein. Er hat einen Meldezettel aus Österreich. Damit das Kind registriert werden kann, braucht die Botschaft einen Reisepass von mir und einen von meiner Frau. Meine Frau hat aber keine Dokumente. Die sind verloren gegangen. Für einen neuen Pass braucht sie einen Aufenthaltstitel in Österreich.
RI: Hat Ihre Frau einmal einen Passersatz beantragt?
Z1: Nein.
RI an BF1: Haben Sie einen Passersatz beantragt?
BF1: Nein.
RI: Warum nicht?
BF1: Ich muss auch dort gemeldet sein, wenn ich einen Reisepass bekomme. Ich muss in Serbien gemeldet sein. […]“
Zumal nicht nachgewiesen wurde, dass im Sinne des bosnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (wie in den Feststellungen zitiert) ein Antrag auf Registrierung gestellt wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Sinne des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetztes davon auszugehen, dass dem BF4 ex lege zumindest die serbische Staatsbürgerschaft zukommt, zumal er ansonsten als staatenlos angesehen werden müsste.
Im Übrigen geht aus der von der belangten Behörde eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.07.2025 (AS 182f) hervor, dass einer Doppelstaatsbürgerschaft weder nach serbischem noch bosnisch-herzegowinischem Recht etwas entgegenstehen würde, weshalb allenfalls auch von einer ex-lege Doppelstaatsbürgerschaft ausgegangen werden könnte. In diesem Sinne ist auch dem ZMR „Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina Serbien“ zu entnehmen.
Dasselbe ist für das nachgeborene Kind anzunehmen, für welches bislang keine Anträge oder Registrierungen bekannt gegeben wurden.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist auch davon auszugehen, dass Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina keine nennenswerten Hürden bei der Lebensführung in Serbien vorfinden.
Ebenso wird – falls sich die Familie dafür entscheidet – der Nachzug des Ehegatten der BF1 und des Vaters des BF4 als Familienangehöriger und Erhalt eines Aufenthaltstitels für ihn möglich sein, wie in viele öffentlich zugänglichen Quellen dargestellt, z.B.:
https://welcometoserbia.gov.rs/d-visa-purpose-of-stay-family-reunification
Dem Ehegatten der BF1 und Vater des BF4 wird es mit seinen Sprachkenntnissen auch möglich sein, in Serbien eine Arbeit aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Fragestellungen zu den nicht verfügbaren serbischen Reisepässen der BF hinzuweisen. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich schon deshalb als nicht glaubwürdig, zumal diese im Vorverfahren bei der Behörde als gestohlen bezeichnet wurden, wohingegen sie nunmehr als verloren gegangen bezeichnet werden. Wesentlich ist allerdings, dass der Verlust oder auch der Diebstahl von Reisepässen dem Erwerb eines Ersatzes nicht entgegensteht.
Einer Anfrage der Staatendokumentation (wie zitiert unter 2.1.) ist zu entnehmen, dass die Republik Serbien in Österreich über mehrere Vertretungen (Wien, Salzburg, Graz, Linz) verfügt, in denen serbische Staatsbürger einen Reisepass entweder im regulären oder im Eilverfahren beantragen können. In bestimmten Fällen kann auch ein Passersatz ausgestellt werden, der nur die Einreise nach Serbien erlaubt. Wenn die Identität einer Person und deren serbische Staatsangehörigkeit nicht sofort festgestellt werden können, ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Die Botschaft der Republik Serbien in Wien informiert ausführlich über die Beantragung eines serbischen Reisepasses in Österreich. Die Informationen auf Serbisch sind auf der Homepage der Botschaft als Fragen und Antworten zusammengefasst. In der unter 2.1. genau bezeichneten Anfragebeantwortung wurden die für die Fragestellung relevanten Informationen von der Staatendokumentation näher erläutert, wie auch in den Feststellungen zitiert. Auszugsweise wurde Folgendes dargestellt:
Zur Frage: „Ich habe meinen Reisepass verloren oder er wurde gestohlen. Wie kann ich verhindern, dass jemand ihn missbraucht?“ wird folgende Antwort erteilt:
„Melden Sie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich dem Magistrat oder der Polizei und kommen Sie dann mit der Bescheinigung, die Sie über den Verlust des Reisepasses erhalten haben, zur Botschaft, woraufhin das Innenministerium der Republik Serbien das Reisedokument für ungültig erklärt.
Nicht gemeldete verlorene oder gestohlene Reisepässe sowie die darin enthaltenen personenbezogenen Daten können missbraucht werden, wenn der Reisepass nicht rechtzeitig für ungültig erklärt wird. Die Gebühr für die Ungültigkeitserklärung eines Reisepasses beträgt 27,00 Euro.“
Zur Frage: „Ich muss dringend nach Serbien reisen, aber mein Reisepass wurde gestohlen, ist beschädigt, verloren gegangen oder abgelaufen. Was soll ich tun?“ wird Folgende Antwort erteilt: „In diesem Fall kann Ihnen ein Reisedokument ausgestellt werden, das nur für die Reise in die Republik Serbien gilt und nicht für weitere Reisen oder die Rückkehr nach Österreich verwendet werden kann. Bei Ihrer Ankunft in Serbien müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen.“
Dass die serbische Botschaft den BF mangels gültiger Aufenthaltstitel in Österreich die Ausstellung von Reisepässen verweigert, ist vor dem Hintergrund der Auskünfte der Staatendokumentation bzw. der zugrundeliegenen Informationen der serbischen Botschaft nicht nachvollziehbar.
Bislang wurde auch weder belegt, dass die BF die verloren gegangenen oder gestohlenen Reisedokumente bei der Botschaft für ungültig erklären ließen, noch wurde belegt, dass sie irgendwelche Versuche getätigt haben, neue Reisepässe zu erhalten.
In Zusammenschau mit dem auch sonst als konstruiert zu wertenden Vorbringen der BF (wie unten noch näher dargestellt wird), ist das Verhalten der BF1 und ihres Ehegatten – nämlich dass BF4 bislang bei keiner der infragekommenden Behörden gemeldet wurde und dass BF1 bislang keine Versuche belegen konnte, an ein Ersatzreisedokument für ihr Heimatland zu kommen – nur damit erklärbar, dass die BF ihre – nicht mit der Gesetzeslage zu vereinbarende – Ansicht (BF4 sei ein bosnischer Staatsbürger und könne mangels gültigen Reisepasses der BF1 aktuell nicht die serbische Staatsbürgerschaft erwerben; durch den angefochtenen Bescheid würde er zu Unrecht nach Serbien abgeschoben werden) aufrecht erhalten wollen. Daraus ist weiter zu schließen, dass BF1 und ihr Ehemann versuchen, durch reine Unterlassung die Behörden und das Gericht vor Tatsachen zu stellen, die ihrer Meinung dazu geeignet sind, eine Abschiebung der BF zu verhindern.
2.4. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit basiert vorwiegend auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. BF1 vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, dass sie und die Kinder der Volksgruppe der Roma angehören. Die dafür entscheidenden Erwägungen lassen sich darstellen wie folgt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF trotz mehrfacher Belehrung keine Asylanträge stellen wollten, obwohl sich ihr Vorbringen asylrelevant gestaltete. Die dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, die BF würden schon so lange auf eine Entscheidung warten, ist schon deshalb unverständlich, da die BF erstmals mit schriftlichem Parteiengehör vom 23.10.2025 aufgefordert wurden, Asylanträge zu stellen, zumal eine eine Absprache über die in Beschwerde gezogenen Rückkehrentscheidungen nicht den dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen bietet. Die von den BF bekanntgebebene Meinung zum Neuerungsverbot – welches den zitierten Judkikaten zufolge für Asylverfahren, jedoch bei Beschwerden gegen Entscheidungen auf Grund eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden sei, lässt doch vermuten, dass die Asylanträge mit der Absicht nicht gestellt wurden, ein Neuerungsverbot zu umgehen. Warum BF1 die Rückkehrbefürchtungen nicht spätestens bei der Einvernahme durch die Behörde geäußert hat, blieb sie auch zu erklären schuldig.
Selbst, wenn das Vorbringen im Rahmen dieses Verfahrens zu würdigen ist, so ist beweiswürdigend doch auch zu beachten, dass die BF ihr Vorbringen im Rechtsmittelverfahren maßgeblich gesteigert haben, nämlich dahingehend, dass sie als Roma und behinderte Romakinder asylrelevant verfolgt oder diskriminiert werden. Dies wurde den BF in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und wurden sie neuerlich rechtlich im Hinblick auf eine Asylantragstellung manuduziert (Verhandlungsprotokoll S.7 f).
Auch aus der weiteren Befragung in der mündlichen Verhandlung ergab sich der Eindruck, dass das Vorbringen in Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit konstruiert wurde. Die zu Protokoll genommenen Passagen gestalten sich wie folgt (Verhandlungsschrift S. 10ff):
„[…] RI: Sie bringen in Ihrer Stellungnahme vom 21.04.2026 vor, dass Sie der Volksgruppe der Roma angehören. Ich sehe nicht, dass das im bisherigen Verfahren schon vorgebracht wurde. Wann haben Sie zum ersten Mal erwähnt, dass Sie Roma seien?
BF1: Ich habe das jetzt erwähnt, weil dieses Thema bislang nicht angesprochen wurde. Beim vorigen Gespräch mit dem BFA habe ich nicht gewusst, dass das wesentlich ist.
RI siehe den Behörden- und Gerichtsakt durch.
RI: Können Sie belegen, dass Sie der Volksgruppe der Roma angehören. Sprechen Sie Romanes oder eine andere Sprache, die von den Roma gesprochen wird?
BF1: Die Roma in Serbien sprechen alle serbisch, nur mit einem anderen Akzent.
RI an D: Hören Sie bei der BF einen Akzent heraus?
D: Ich höre keinen Akzent. Aber aufgrund meiner Herkunft würde ich sagen, dass ein Akzent vorwiegend vom jeweiligen Bildungsniveau abhängt. Ich würde die Sprache der BF als gemäßigt gepflegt einstufen.
RI: Wo genau sind Sie denn aufgewachsen und wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Ich bin geboren und habe meine Kindheit verbracht in XXXX . So habe ich automatisch diesen Akzent. Danach habe ich einen Mann geheiratet, der in der Nähe von XXXX lebt.
RI: Gibt es dort eine Roma Gemeinschaft, haben Sie in dieser Gemeinschaft gelebt?
BF: Nein.
RI: Wie sind Sie in XXXX bisher als Roma zurecht gekommen?
BF: Wir Roma sind grundsätzlich in der Schule und in Gesellschaft nicht akzeptiert bzw. nicht willkommen.
RI: XXXX und XXXX müssen ja in Serbien bereits zur Schule gegangen sein. Sind sie dort in der Schule zurechtgekommen oder gab es schon Diskriminierungen?
BF1: XXXX war nur in der Schule. Er wurde von den Schulfreunden nicht akzeptiert.
RV gibt nach Durchsicht des Protokolls an, dass es Schulkollegen oder Mitschüler heißen sollte.
RI: Warum haben Sie dann nicht das Land gleich verlassen?
BF1: In dem Moment, als ich meinen Mann kennengelernt habe, habe ich sofort das Land verlassen.
RI: Was war das Motiv für die Ausreise?
BF1: Es gab mehrere Motive.
RI: Zum Beispiel?
BF1: In Österreich habe ich meinen Ehemann. Wenn ich sehe, dass mein Kind in Serbien nicht willkommen ist, dann muss ich etwas unternehmen.
RI: Warum haben Sie denn in Serbien nichts unternommen, gegen die behaupteten Ausgrenzungen Ihres Kindes?
BF1: Ich habe bereits mehrfach mit der Schulbehörde gesprochen. Mir wurde aber immer gesagt, dass mein Kind eine Minderheit darstellt und dass sie dann nichts unternehmen kann.
RI: Gab es spezielle Vorfälle, wo Sie als Mutter eingeschritten sind?
BF1: Ja, ich habe immer wenn es Probleme gegeben hat, mit der Schule gesprochen und dachte, dass man eventuell helfen könnte.
[…]“
Den BF wurde eine Frist eingeräumt zur Vorlage weiterer Beweismittel, die ihrem Standpunkt dienlich sind, jedoch wurden bislang keine Beweismittel vorgelegt, die die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit belegen würden. Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass nicht alle Angehörige von Minderheiten die Sprache dieser Minderheit sprechen (dem Amtswissen zufolge sprechen die Roma in Belgrad hauptsächlich Romanes oder Romani, eine indoarische Sprache, sowie serbisch im Alltag), jedoch ist es schon ungewöhnlich, dass darüber hinaus keinerlei Umstände dargestellt werden können, die die Zugehörigkeit zu einer Minderheit glaubhaft erscheinen lässt. Dass es in Belgrad keine Roma-Gemeinschaft gibt, wie BF1 angab, ist schlicht nicht glaubwürdig, zumal dies dem Amtswissen widerspricht und sich auch öffentlich zugänglichen Quellen eindeutig Hinweise auf Siedlungen in Belgrad entnehmen lassen (die google-KI spricht sogar von zahlreichen Enklaven in Belgrad).
Sollte es tatsächlich keine Roma Gemeinschaften in Belgrad geben, ist andererseits nicht glaubwürdig, dass Roma und ihre Kinder, die außerhalb von Gemeinschaften in Mitten der Mehrheitsbevölkerung leben und keinerlei sprachliche oder sonstige Unterschiede zur Mehrheitsbevölkerung aufweisen (im Falle der erwachsenen BF1 war für den von der Richterin diesbezüglich befragten Dolmetscher auch kein abweichender Dialekt oder eine sonstige sprachliche Einfärbung, die auf eine Roma-Zugehörigkeit schließen lässt, feststellbar) diskriminiert werden sollte.
Darüber hinaus konnte auch die Diskriminierung per se nicht plausibel dargestellt werden, wie sich aus dem oben zitierten Verhandlungsprotokoll ergibt.
Insgesamt konnte die BF schon mit ihren Aussagen nicht plausibel darstellen, dass sie und ihre Kinder zur Minderheit der Roma in Serbien gehören oder dass sie und ihre Kinder diskriminiert wurden und wird die Annahme, dass es sich bei der behaupteten Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Serbien lediglich um ein Konstrukt der BF1 aus verfahrenstaktischen Gründen handelt, dadurch verstärkt, dass sie die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit und die Schwierigkeiten von behinderten Roma-Kindern in Serbien im erstinstanzlichen Verfahren noch gar nicht erwähnte und trotz mehrfacher Einladung dazu auch keinen Asylantrag stellen wollte.
2.5. In Bezug auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand und dem sonderpädagogischen Förderbedarf sind folgende Erwägungen maßgeblich:
2.5.1. Dem Vorbringen zufolge leidet BF1 an Herzarhythmie, wenn sie aufgeregt ist und würden BF2 und BF3 an psychischen Gebrechen leiden. In Bezug auf BF1 wurden keine Belege vorgelegt. Für die Kinder wurden folgende Belege erbracht:
In Bezug auf BF2 ( XXXX ) wurde bescheidmäßig festgestellt, dass ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf besteht und er in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nach dem Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen und in den übrigen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Regelschule in einer im Bescheid genau bezeichneten Mittelschule unterrichtet wird. Dies wurde begründet mit einer Anpassungsstörung und einer unterdurchschnittlichen Begabung, die geeignet sei, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Er erhält wöchentlich zehn Wochen lang eine Ergotherapie.
Zu BF3 ( XXXX ) wurde von der „Kinder und Jugendhilfe – Psychologischer Dienst und Inklusion“ einer Stadtverwaltung, vertreten durch eine „klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin“ eine unterdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt (Diagnose nach ICD-10: F70 leichte Intelligenzminderung). Aus psychologischer Sicht sei eine schulische Unterstützung wünschenswert, eine psychotherapeutische Unterstützung in der Muttersprache sei angedacht.
Aus den vorgelegten Dokumenten ist zusammengefasst abzuleiten, dass die Kinder über eine verminderte Intelligenz bzw. Begabung auf bestimmten Gebieten verfügten und einer sonderpädagogischen Behandlung bedürfen, schwere psychische Erkrankungen oder schwere Behinderungen werden damit aber nicht attestiert.
BF1 brachte im Rechtsmittelverfahren auch gar nicht explizit vor, dass es in Serbien keine Therapie für die Kinder gibt („Ich glaube bzw. ich bin mir nicht ganz sicher, ob sie in Serbien eine Psychotherapie bekommen, aber das ist auf jeden Fall nicht mit Österreich zu vergleichen.“, Niederschrift S. 11).
Im erstinstanzlichen Verfahren hatte BF1 noch zugestanden, dass es für die Kinder in Serbien eine Behandlung gäbe. Anlässlich der Einvernahme bei der Behörde am 25.05.2026 wurde Folgendes zu Protokoll genommen (zitiert etwa im Bescheid betreffend BF1 S. 4f):
„LA: Wie geht es Ihren Kindern? Sind sie gesund?
VP: Meine Kinder sind gesund. XXXX und XXXX gehen einmal wöchentlich zwei bis drei Stunden zum Psychologen, voraussichtlich bis September 2025.
LA: Ist eine Behandlung und eine Therapie in Ihrem Heimatland auch möglich?
VP: Die Möglichkeit würde bestehen, aber ich darf nicht nach Serbien zurück.“
In Bezug auf die behaupteten psychischen Störungen ist noch ergänzend anzumerken, dass entsprechende ärztliche oder aussagekräftige psychologische Atteste nicht vorgelegt wurden. Es lässt sich lediglich der Begründung eines Bescheides einer Stadtverwaltung entnehmen, dass bei BF2 abgesehen von einer unterdurchschnittlichen Begabung eine Anpassungsstörung vorliegt und in Bezug auf BF3 wird von einer weiteren Abteilung derselben Stadtverwaltung mitgeteilt, dass aus psychologischer Sicht eine schulische Unterstützung wünschenswert und eine psychotherapeutische Unterstützung in der Muttersprache angedacht sei.
Auch wenn die Sichtweise der Stadtverwaltung bzw. der für sie zeichnenden Organe nicht entgegentreten werden soll, so werdem schwere Erkrankungen, die einer Rückkehr der BF nach Serbien entgegenstehen würden, damit jedenfalls nicht attestiert.
Zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland ist Folgendes festzuhalten:
Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden.
Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).
Zwar ist eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard in Serbien nicht landesweit (insbesondere außerhalb der größeren Städte) gewährleistet und verfügen Krankenhäuser nicht immer über adäquate Ausstattung bzw. können nicht alle Krankheitsbilder angemessen versorgen. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können.
Den Berichten zum Herkunftsstaat sind auch psychische Erkrankungen im Herkunftsland behandelbar. Den Länderberichten bestehen (wenn auch in begrenztem Umfang) auch Möglichkeiten im Hinblick auf andere Therapieformen.
Zur allgemeinen Situation in Bezug auf die medizinische Versorgung wird darüber hinaus auf die Länderfeststellungen verwiesen.
Auch wenn die BF vorbringen, dass sie ihre Reisepässe verloren haben (oder diese ihnen gestohlen wurden, wie dies im Vorverfahren noch angegeben wurde), so wird es ihnen dennoch möglich sein, ihre Identität gegenüber den serbischen Behörden darzulegen und weiter eine Krankenversicherung zu beziehen. Es wurde auch gar nicht explizit vorgebracht, dass sich die BF im Fall der Rückkehr nicht wieder im öffentlichen Krankenversicherungssystem registrieren könnten.
Im Übrigen ist auch auf Anfragen der Behörde und auch des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe Anfrage bei der Staatendokumentationsanfrage zitiert unter 2.1.) zu verweisen, wonach es möglich ist, dass BF1 für sich und die minderjährigen Kinder einen serbischen Reisepass erhalten und ausstellen lassen können.
2.5.2. Es konnte im Verfahren auch nicht nachvollziehbar vermittelt werden, dass es für Kinder mit speziellen Bedürfnissen in Serbien keine sonderpädagogischen Maßnahmen gibt oder diese von Bildung oder einer Ausbildung und dem sozialen Leben generell ausgeschlossen wären – weder lässt sich derartiges aus der Berichtslage ableiten, noch konnten die BF dies durch die Aussage der BF1 und die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen glaubhaft machen. Vielmehr weisen öffentlich zugängliche Quellen sehr wohl auf Inklusionsbestrebungen der serbischen Gesellschaft hin. So etwa erteilt die google-KI zu den Such-Begriffen Sonderpädagogik und Serbien die Auskunft, dass sich das System im Wandel von traditionellen Sonderschulstrukturen hin zu mehr Teilhabe im regulären Unterricht befinde, wiewohl jedoch in der Praxis mit Hürden zu kämpfen sei [1, 2]
Als rechtlicher Rahmen wird eine Gesetzesreform aus dem Jahr 2009 als Einführung rechtlicher Grundlagen für inklusive Bildung im regulären serbischen Schulsystem erwähnt und es wird auch von spezialisierten Institutionen für Kinder mit spezifischem Förderbedarf [1] und speziellen Ausbildungen für PädagogInnen berichtet.
Wiewohl durchaus glaubhaft ist, dass die für die Kinder im Inland verfügbaren Therapieangebote nicht mit den in Serbien – kostenlos verfügbaren – Angeboten vergleichbar sind, so ist vor dem Hintergrund des Vorbringens in Zusammenschau mit den eingesehenen Länderberichten in den Feststellungen und allgemein zugänglichen Quellen im Netz jedenfalls nicht glaubhaft, dass es gar keine sonderpädagogischen Maßnahmen für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder minderer Intelligenz gibt.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass BF2 und BF3 auch in Österreich in die Schule gehen. Selbst wenn BF2 im Unterricht – speziell in den Fächern Deutsch und Mathematik – gefördert wird, weil er unterdurchschnittlich begabt ist und auch für BF3 nach Ansicht einer Psychologin eine schulische Unterstützung wünschenswert wäre (ein tatsächlicher Förderbedarf wurde für ihn bislang nicht festgestellt bzw. belegt), so sind daraus jedoch keine Behinderungen abzuleiten, die ein grundsätzliches Hindernis für eine schulische Laufbahn und eine nachfolgende Berufsausbildung im Herkunftsland darstellen würden.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass BF2 schon in Serbien zur Schule ging. Das Vorbringen, der BF2 sei dort als Roma diskriminiert worden, wurde bereits als unglaubwürdig erkannt. Dass BF2 als Behinderter diskriminiert wurde, wurde von den BF gar nicht explizit erwähnt.
Der Berichtslage können auch keine Hinweise entnommen werden, die darauf schließen lassen, dass unterdurchschnittlich begabte Kinder oder Kinder mit verminderter Intelligenz von der serbischen Gesellschaft generell diskriminiert oder verfolgt werden. Für die Behauptung der BF in einer Stellungnahme, die Kinder würden der BF1 im Falle einer Rückkehr abgenommen und in ein Heim verbracht werden, wo sie ein menschenunwürdiges Dasein fristen müssten, gibt es keinerlei Hinweise und stellt sich dieses Vorbringen zudem als Steigerung im Vergleich zu den Aussagen bei der Behörde dar.
2.6. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Sicherheitslage, Sicherheitsbehörden, Rechtschutz und Justizwesen sowie zu Frauen und Kindern in Serbien, ergeben sich aus den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils festgestellten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden, aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen festgestellt.
Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen sowie aktuelle Medienberichte berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer sind diesen Berichten nicht substantiiert entgegengetreten, dies vermochten sie auch mit ihren eigenen Berichten nicht. In Bezug auf die Berichte zu Diskriminierungen von Roma ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die im Rechtsmittelverfahren behauptete Volksgruppenzugehörigkeit als nicht glaubhaft erachtet werden konnte.
2.7. In Bezug auf die vorgebrachten Rückkehrhindernisse sind folgenden Erwägungen maßgeblich:
2.7.1. Vorauszuschicken ist, dass die BF trotz mehrfacher Belehrung und Einladungen dazu keinen Asylantrag stellen wollten, obwohl sie sinngemäß behaupteten, im Herkunftsland verfolgt und diskriminiert zu werden.
Wie bereits unter 2.4. dargestellt, vermochte die BF ihre Behauptung, sie und ihre Kinder würden zur Minderheit der Roma in Serbien gehören und seien als solche dort diskriminiert worden, nicht plausibel darzustellen und entstand durch das Verhalten der BF im Verfahren, nämlich das späte Vorbringen im Verfahren sowie der Unterlassung, dafür geeignete Anträge zu stellen, sehr stark der Eindruck, dass es bei der behaupteten Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Serbien lediglich um ein Konstrukt der BF1 handelt, um der Rückkehr zu entgehen, wie ebenfalls bereits unter 2.4. dargestellt.
2.7.2. Als Grund für ihre Ausreise nannte BF1 der Behörde gegenüber ihren geschiedenen Ehegatten, den sie auch angezeigt hätte. Konkret gab sie an, dass Herr XXXX , welcher in Serbien lebt, gewalttätig sei, sie ihn angezeigt habe und dieser schließlich aus dem Gefängnis entlassen worden ist. Er habe sich zum Zeitpunkt der Befragung auf freiem Fuß befunden.
Im Rechtsmittelverfahren brachten die BF vor, sie und die Kinder seien als Roma bzw. behinderte Roma im Herkunftsland diskriminiert.
Schließlich brachte BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie habe, weil die Familie nicht verkraften könne, dass sie Muslimin geworden und ihr Mann kein Serbe sei, wobei sie sich nach dieser Aussage korrigierte und angab, sie meine serbisch orthodox (Niederschrift, S. 14).
2.7.2.1. Zum Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ist grundsätzlich der Behörde, die schon in ihrem Bescheid ausführte, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und dass sich die BF im Falle von Belästigungen an die zuständigen Behörden wenden können, grundsätzlich beizupflichten.
Darüber hinausgehend ist festzuhalten, dass die BF ihren eigenen Angaben nach zuerst im XXXX 2023 nach Österreich reisten und dann wieder nach Serbien zurückkehrten, um erst wieder im XXXX 2023 hier einzureisen, was nicht auf eine Ausreise aus begründeter Furcht vor Verfolgung hinweist.
Zudem lässt auch die fremdenrechtliche Historie der BF im Inland vermuten, dass das Vorbringen zur Flucht und die geäußerten Rückkehrbefürchtungen lediglich konstruiert wurden. Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Bescheid der Behörde zufolge stellt sich diese dar wie folgt:
Am 15.12.2023 habe die BF bei der zuständigen Niederlassungsbehörde Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „rot – weiß – rot – Karte plus“ und anschließend einen Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asly auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eingereicht. Aufgrund des damals laufenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde für Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen (NAG-Behörde) sei ihr Antrag mit Bescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX vom 09.01.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Bescheid sei am 09.01.2025 persönlich übernommen worden. Gegen diesen Bescheid sei dann Beschwerde erhoben worden, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), G308 2308817-1/6E vom 07.04.2025 eingestellt worden sei. In weiterer Folge habe BF1 die Anträge bei der NAG-Behörde zurückgezogen und habe am 25.04.2025 persönlich für sich und ihre minderjährigen Kinder einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eingebracht und begründete diesen damit, dass sie nicht nach Serbien zurückkehren können, da Ihr Ex-Mann gewalttätig sei.
Den geschilderten Abläufen zufolge hat BF1 zuerst versucht, eine Aufenthaltsbewilligung durch die NAG-Behörde zu erwirken und später dann zwei Anträge für einen humanitären Aufenthalt gestellt, wobei doch davon auszugehen wäre, dass im Falle einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder Bedrängung im Heimatland bei erster Gelegenheit ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Die BF hat aber nicht nur die für derartige Befürchtungen falschen Verfahren gewählt – und hat es bis jetzt unterlassen, trotz der mehrfachen Manuduktionen und Einladungen dazu Anträge für die Einleitung von für solche Vorbringen vorgesehene Verfahren zu stellen –, sondern ist zusammen mit ihren Kindern nach ihrer ersten Einreise in Österreich im XXXX des Jahres 2023 wieder nach Serbien zurückgekehrt, um erst wieder im Herbst 2023 hier einzureisen, was ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland hindeutet.
Zu Ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei der zuständigen Behörde für Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung gab BF1 anlässlich ihrer Befragung am 22.05.2025 bei der Behörde an, dass sie einen Antrag im November oder Dezember 2023 gestellt habe. Damals hätte sie keinen A1-Deutschkurs oder ein Sprachdiplom vorweisen können und habe keinen Reisepass mit dem Namen des neuen Ehegatten gehabt. Sie habe eine Frist für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen erhalten. Sie habe damals die Voraussetzungen nicht erfüllt und habe sich seitdem nicht mehr bei der Behörde gemeldet. Die Behörde vermerkte zum besagten Antrag präzisierend im Protokoll: „Aufenthaltstitel Anfrage, GZ XXXX vom 15.12.2023, Aufenthaltszweck: „rot – weiß – rot Karte plus“, Zurückziehung, abgewiesen am 27.02.2025“.
Die geschilderten Abläufe in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF legen nahe, dass BF1 die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel immer noch nicht erfüllt (wiewohl sie mittlerweile standesamtlich mit ihrem Ehegatten verheiratet ist und dies nicht nur mit einem Ersatz-Reisedokument, sondern auch mit einer österreichischen Heiratsurkunde belegen könnte), zumal sie bislang keine Deutschkenntnisse nachweisen kann, was wohl der tatsächliche Grund für die mehrfache Stellung der Anträge gemäß § 55 AsylG war.
In Bezug auf die bislang nicht erfolgte „Asylantragstellung“ war wohl die bereits unter 2.4. thematisierte Judikatur zum Neuerungsverbot das leitende Motiv.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die BF schon durch das vage und unbestimmte Vorbringen zur Furcht vor dem geschiedenen Ehemann eine Verfolgung im Herkunftsland im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen konnte, was durch ihre fremdenrechtliche Historie und die Steigerungen in ihren Aussagen untermauert wird.
Dazu tritt, dass der gewalttätige geschiedene Ehegatte im Rechtsmittelverfahren schließlich gar nicht mehr explizit erwähnt wurde. Vielmehr stütze sie sich vorwiegend auf die – erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte – Diskriminierung als Roma (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2.4.). Die zu Protokoll genommenen Passagen gestaltet sie wie folgt (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, S. 10f):
„[…] BF: Wir Roma sind grundsätzlich in der Schule und in Gesellschaft nicht akzeptiert bzw. nicht willkommen.
RI: XXXX und XXXX müssen ja in Serbien bereits zur Schule gegangen sein. Sind sie dort in der Schule zurechtgekommen oder gab es schon Diskriminierungen?
BF1: XXXX war nur in der Schule. Er wurde von den Schulfreunden nicht akzeptiert.
RV gibt nach Durchsicht des Protokolls an, dass es Schulkollegen oder Mitschüler heißen sollte.
RI: Warum haben Sie dann nicht das Land gleich verlassen?
BF1: In dem Moment, als ich meinen Mann kennengelernt habe, habe ich sofort das Land verlassen.
RI: Was war das Motiv für die Ausreise?
BF1: Es gab mehrere Motive.
RI: Zum Beispiel?
BF1: In Österreich habe ich meinen Ehemann. Wenn ich sehe, dass mein Kind in Serbien nicht willkommen ist, dann muss ich etwas unternehmen.
RI: Warum haben Sie denn in Serbien nichts unternommen, gegen die behaupteten Ausgrenzungen Ihres Kindes?
BF1: Ich habe bereits mehrfach mit der Schulbehörde gesprochen. Mir wurde aber immer gesagt, dass mein Kind eine Minderheit darstellt und dass sie dann nichts unternehmen kann.
RI: Gab es spezielle Vorfälle, wo Sie als Mutter eingeschritten sind?
BF1: Ja, ich habe immer wenn es Probleme gegeben hat, mit der Schule gesprochen und dachte, dass man eventuell helfen könnte. […]“
Auch die konkrete Nachfrage des Gerichtes zum geschiedenen Ehemann (Protokoll S. 14ff) förderte keine konkreten Verfolgungshandlungen oder Gefährdungen durch diesen zutage:
„[…] RI: Ab wann haben Sie mit Ihrem Ex-Ehemann in Serbien in etwa nicht mehr zusammengelebt?
BF1: Seit 2022.
RI: Was war der Grund für die Trennung?
BF1: Mein Mann hat ein Alkoholproblem gehabt und wir hatten großen Stress. Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte wegzugehen, wäre ich früher gegangen.
RI: Im serbischen Scheidungsurteil wurde Ihrem Ex-Ehemann die „weitere Belästigung“ verboten (AS 17ff). Vor dem Bundesamt brachten Sie vor, ihn angezeigt zu haben und dass er folglich zweimal im Gefängnis gewesen sei (AS 158f). Also wurde gegen ihn von Seiten der serbischen Justiz vorgegangen. Sehen Sie das anderes?
BF1: Er war mehrmals im Gefängnis. Wenn er enthaftet wurde, hat er mir gedroht und nachgestellt.
RI: Der Punkt war: Die Justiz ist doch tätig geworden. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ja, die serbischen Behörden haben zweimal reagiert und dann nicht mehr.
RI: Wann haben Sie Ihren Mann zuletzt angezeigt?
BF1: Ich kann das genaue Datum nicht nennen, aber es war im Jahre 2022.
RI: Haben Sie da eine Anzeige getätigt?
BF1: Ja.
RI: Es gibt ein Urteil vom XXXX 2023, in welchem ausgesprochen wird, dass Ihr Ehemann Sie nicht mehr belästigen darf.
BF1: Ja.
RI: Wann sind Sie aus Serbien ausgereist?
BF1: Das erste Mal war im XXXX . Ich glaube 2023.
RI: Seit wann haben Sie nicht mehr mit Ihrem Mann zusammengelebt?
BF1: Seit einem Jahr vor der Scheidung bzw. Antragstellung. Man hat sehr lange warten müssen.
RI: Wo haben Sie nach der Trennung von Ihrem Ex-Ehemann bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF1: In der Nähe von XXXX .
RI: Wie haben Sie Ihr Leben bis zu Ihrer Ausreise finanziert?
BF1: Ich habe eine Mietwohnung gehabt. Mein Vater war in XXXX als Gastarbeiter und hat die Miete bezahlt.
RI: Ist Ihr Ex-Ehemann damals oder heute einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?
BF1: Ja, er war erwerbstätig. Er hätte die Alimente zahlen müssen, hat er aber nie.
RI: Haben Sie versucht Unterhaltsleistungen gerichtlich einzutreiben?
BF1: Das dauert in Serbien, bis das erledigt ist. Ich bin dann kurz darauf auch nach Österreich.
RI: Arbeiten die serbischen Behörden noch daran?
BF1: Ich habe bereits im ersten Monat, als die Höhe der Alimente festgelegt wurde, nachgefragt, und mir wurde gesagt, dass noch etwas abzuwarten ist.
RI: Von wann bis wann sind sie in Serbien in etwa einer Arbeit als Reinigungskraft nachgegangen (vgl. AS 163)?
BF1: Ja, kurze Zeit.
Zwar ist im vorgelegten Scheidungsurteil vom XXXX 2023 dokumentiert, dass der geschiedene Ehegatte die BF1 belästigt hat, jedoch wurde ihm auch das Recht auf Kontakt mit den Kindern erteilt, wie aus dem Scheidungsurteil hervorgeht. Zudem reisten die BF endgültig erst im Herbst 2023 aus, ohne dass ein weiterer Richterspruch oder eine behördliche Entscheidung wider den geschiedenen Ehegatten behauptet oder belegt wurde.
BF1 vermochte jedenfalls nicht zu verdeutlichen, dass der geschiedene Ehegatte konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt hätte, die die BF zur Ausreise veranlasst hätten. Aufgrund der Schilderungen der BF1 konnte auch keine weitere Gefährdung oder Belästigung durch den geschiedenen Ehegatten in der Zeit nach dem Scheidungsurteil (vgl. beglaubigte Übersetzung serbisches Scheidungsurteil, AS 17ff Urteil vom XXXX .2023) bis zur Ausreise der BF im XXXX 2023 erkannt werden. Vielmehr lässt sich dem Vorbringen der BF entnehmen, dass der wahre Grund für die Ausreise ein gemeinsames Leben mit ihrem jetzigen Ehemann war, den sie im Sommer 2022 kennenlernte, im Jahr 2023 traditionell und im Jahr 2024 in Österreich standesamtlich ehelichte.
Der Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie darauf verweist, dass es in Serbien ein funktionierendes Justiz- und Sicherheitssystem gibt, an welches sich die BF im Falle weiterer Belästigungen wieder wenden können, wie BF1 es schon früher getan hat.
2.7.2.2. Die BF steigerten ihr Vorbringen maßgeblich, indem sie erst im Rechtsmittelverfahren weitere Rückkehrhindernisse artikulierten. Darüber hinaus vermochten sie mit ihren Ausführungen auch keine Gefährdungen im Rückkehrfall nachvollziehbar zu bescheinigen:
Das Vorbringen in Bezug auf die Familie, von der sie wegen ihres muslimischen Glaubens und ihrer Verehelichung mit dem jetzigen Mann ausgeschlossen worden sei, vermag keine Gefährdung im Rückkehrfall zu bescheinigen, zumal keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen dargestellt wurden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 14). Zur Frage der Rückkehrsituation wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
In Bezug auf die vorgebrachte Staatsangehörigkeit des jüngsten Sohnes, die es der Familie nicht erlaube, sich in Serbien als Familie niederzulassen, ist auf die Ergebnisse der Anfragen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Staatendokumentation und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinzuweisen, wie unter 2.3. dargestellt.
Die BF haben, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht glaubhaft machen können, dass BF1 und ihre Kinder der Volksgruppe der Roma angehören. Zudem hat BF1 auch die behauptete Diskriminierung ihrer Kinder nicht plausibel darstellen können (siehe die bereits zitierten Passagen der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11) und es konnte auch nicht geglaubt werden, dass die Kinder als behinderte Roma einer erniedrigenden Behandlung entgegensehen würden. Zu ihrer eigenen Person hat sie keine einzige konkrete Handlung nennen können, bei der sie wegen ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma konkret bedroht, verfolgt oder diskriminiert worden wäre.
Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass die Berichtslage zur Lage der Roma in Serbien keine Hinweise auf eine generell untragbare Lage für diese Volksgruppe bietet.
Die Lage für Zugehörige zur Volksgruppe der Roma in Serbien stellt sich unbestritten schwieriger dar als für den Bevölkerungsdurchschnitt, zumal es der Berichtslage nach noch zu Vorurteilen und faktischen Diskriminierungen der Roma komme, wobei jedoch ausreichende, funktionierende Rechtschutzmöglichkeiten vorhanden seien und Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, deren Situation sich zuletzt sogar verbessert habe, nicht vorlägen.
Aus den Länderinformationen ergibt sich zur Lage von Roma in Serbien auch, dass diese die gleichen Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben wie alle übrigen Einwohner. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf staatlicher Ebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte) als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen.
2.7.3. Zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Serbien ist schließlich ergänzend festzuhalten, dass sich den Länderberichten zufolge, prinzipiell jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen kann. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.
Die BF haben im Verfahren kein Vorbringen erstattet, aus dem erschließbar wäre, dass gerade sie keinen Schutz durch die Sicherheitsbehörden im Herkunftsland erhalten würden. Wie bereits festgehalten, hat sich BF1 anlässlich der persönlichen Befragung im Rechtsmittelverfahren aber ohnehin nicht mehr explizit auf die vom geschiedenen Ehegatten ausgehende Gefährdung bezogen.
2.7.4. Zu den minderjährigen BF wurden keine vom Vorbringen ihrer Mutter abweichenden Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen vorgebracht.
2.7.5. Aus dem allgemeinen Wissen und den Länderberichten ergibt sich, dass Serbien eine kinderfreundliche Gesellschaft ist. Familien mit Kindern werden daher überall bevorzugt behandelt. Serbien verfügt über ein ausgebautes Netz an staatlichen Kindergärten. Vor allem in der Hauptstadt Belgrad gibt es mittlerweile außerdem eine Vielzahl an privaten Einrichtungen der vorschulischen Erziehung. Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie auch von Menschenhandel.
Hinweise darauf, dass die minderjährigen BF in Serbien von Menschenhandel betroffen wären, wurden aber weder vorgebracht noch haben sich solche sonst ergeben.
In Bezug auf das Vorbringen zur Diskriminierung von Behinderten ist auf die unter 2.5. dargelegten Erwägungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Kinder und die sonderpädagogischen Möglichkeiten in Serbien zu verweisen.
2.7.6. Mit ihrem Vorbringen ist es den BF insgesamt nicht gelungen, nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzuzeigen.
In Zusammenschau des schließlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens der BF1 zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen – auch im konkreten Fall – ergeben.
Andere Vorkommnisse oder andere Rückkehrbefürchtungen als die nicht glaubhaft Diskriminierung als Roma und von lernschwachen bzw. entwicklungsverzögerten Kinder und die gänzlich unsubstantiiert gebliebene Bedrohung durch den geschiedenen Ehemann und der Abwendung der Familie wegen der Heirat mit einem nicht serbischen bzw. nicht serbisch-orthodoxen Ehemann wurden von BF1 auch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie ein konkreter Vorfall bzw. ein konkreter Vorfall, der Anlass zur Flucht gegeben hätte.
2.7.7. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht feststellen, dass die BF vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären und diesbezüglich kein staatlicher Schutz bestünde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF einer individuellen Bedrohung unterliegen oder unterlagen.
Vielmehr ergibt sich nach der Einsicht in den Behördenakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahren der Eindruck, dass die BF Serbien wegen der erneuten Verehelichung der BF1 und dem damals bestehenden Wunsch eines Zusammenlebens mit dem Kindesvater des BF4 verlassen haben und die Rückkehrbefürchtungen erst nach verschiedenen, nicht im Sinne der BF abgeschlossenen Verfahren, konstruiert und artikuliert wurden.
2.7.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob den Beschwerdeführern zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten haben.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund des Umstandes, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, sowie, dass die BF kein besonders exponiertes persönliches Profil aufweisen, welches im Verhältnis zur Durchschnittsbevölkerung auf ein höheres Risiko einer Bedrohung oder Verfolgung hindeuten würde, keine Rückkehrgefährdung erkennen.
2.7.9. Zum Vorbringen der BF1 zur schlechten Wirtschaftssituation und ihrer Lage als alleinstehenden und alleinerziehenden Mutter von drei (nunmehr vier) minderjährigen Kindern (drei davon treten im Verfahren als BF auf) ist auszuführen, dass es sich bei ihr um eine überwiegend gesunde, grundsätzlich arbeitsfähige und anpassungsfähige Frau handelt, wobei zur Zeit davon auszugehen ist, dass sie sich vorwiegend der Kindererziehung widmen wird. Sie ist nunmehr zum zweiten Mal verheiratet und sind sowohl der jetzige Ehegatte als auch der Vater der ersten beiden Kinder unterhaltspflichtig. Aus dem vorgelegten Scheidungsurteil ergibt sich, dass BF1 das alleinige Sorgerecht für BF2 und BF3 zugesprochen und der Kindesvater zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Höhe von monatlich 16.000,00 Dinar – rund 136,00 Euro – verpflichtet wurde.
Dass die BF die Ansprüche nicht verfolgt, worauf ihre Angaben schließen lassen, ist dabei nicht relevant. In der mündlichen Verhandlung wurden dazu folgende Passagen zu Protokoll genommen (Niederschrift, S. 15f):
„[…] RI: Ist Ihr Ex-Ehemann damals oder heute einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?
BF1: Ja, er war erwerbstätig. Er hätte die Alimente zahlen müssen, hat er aber nie.
RI: Haben Sie versucht Unterhaltsleistungen gerichtlich einzutreiben?
BF1: Das dauert in Serbien, bis das erledigt ist. Ich bin dann kurz darauf auch nach Österreich.
RI: Arbeiten die serbischen Behörden noch daran?
BF1: Ich habe bereits im ersten Monat, als die Höhe der Alimente festgelegt wurde, nachgefragt, und mir wurde gesagt, dass noch etwas abzuwarten ist.
RI: Von wann bis wann sind sie in Serbien in etwa einer Arbeit als Reinigungskraft nachgegangen (vgl. AS 163)?
BF1: Ja, kurze Zeit.
RI: Könnten Sie in Serbien erneut als Reinigungskraft arbeiten?
BF1: Da ich schwanger bin, derzeit nicht. […]“
Ob der Kindesvater den Unterhalt tatsächlich nicht freiwillig bezahlt, wie BF1 bei der Behörde angab, kann mangels Möglichkeiten in diesem Verfahren nicht festgestellt werden. Auf Grund des Vorbringens der BF konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass BF1 die notwendigen Schritte unternimmt, um die Ansprüche ihrer Kinder durchzusetzen.
BF1 hat aber schon in Serbien finanzielle Unterstützung durch Dritte erfahren: So wurde sie von ihrem jetzigen Ehemann schon finanziell unterstützt als die BF noch in Serbien wohnten, wie dieser als Zeuge bei Gericht befragt bestätigte. BF1 wurde zudem von ihrem Vater finanziell unterstützt, wie sie selbst im Verfahren angab – er hat die Mietwohnung der BF in Serbien bezahlt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 15: „RI: Wie haben Sie Ihr Leben bis zu Ihrer Ausreise finanziert? BF1: Ich habe eine Mietwohnung gehabt. Mein Vater war in XXXX als Gastarbeiter und hat die Miete bezahlt.“).
Ihrem jetzigen Ehegatten steht es auch frei, die Familie nach Serbien zu begleiten. Wie beweiswürdigend unter 2.3. ausgeführt, wird es ihm als Ehegatte einer serbischen Staatsbürgerin möglich sein, einen Aufenthaltstitel zu erwirken und es ist auch kein Grund ersichtlich, warum er dort keine Arbeit finden oder aufnehmen sollte, zumal er auch die Sprache der BF spricht (Verhandlungsprotokoll S. 17). Auch wenn der Ehegatte der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass es für ihn nicht vorstellbar sei, in Serbien zu leben, so hat er doch ausschließlich wirtschaftliche Gründe und eine größere Bindung zu Österreich ins Treffen geführt (Verhandlungsprotokoll S. 18):
„[…] RI: Wären Sie dazu bereit Ihr Familienleben in Serbien fortzusetzten?
Z1: Nein. In Serbien leben? Niemals.
RI: Könnten Sie mir Gründe dafür nennen?
Z1: Wegen dem Beruf. Ich verdiene recht gut. Ich lebe hier seit ca. 24 Jahren. In Serbien habe ich nie was gehabt, außer meine Frau kennengelernt. Wir haben uns über das Internet kennengelernt. Da war ich dann das erste Mal in Serbien. […]“
Selbst wenn die Familie sich dafür entscheidet, dass der Vater des BF4 und Ehegatte der BF1 diese nicht nach Serbien begleitet, so wird er doch den Unterhalt für BF4 und das nachgeborene Kind leisten und steht es ihm auch frei, die Familie darüberhinausgehend finanziell zu unterstützen, wie er es auch vor der Ausreise der BF aus Serbien schon getan hat.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die BF nicht weitere Unterstützung von ihrem Vater erbitten sollte.
Die BF hat auch Familienangehörige in Serbien, zu denen sie ihren eigenen – aus Gründen, die sie nicht überzeugend darstellen konnte – Angaben zufolge keinen Kontakt hat. Dass die Familie die BF1 verstoßen hätten, weil der neue Mann kein Serbe oder orthodoxer Serbe ist, wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht – bei der Behörde hat BF1 im Mai 2025 noch angegeben, dass sie wenig Kontakt mit ihrer Familie habe. Insgesamt war das Vorbringen in Bezug auf die Beziehung zu ihren Familienangehörigen nicht als glaubwürdig zu werten und liegt die Vermutung nahe, dass BF1 auch hier die Unwahrheit sagte, um einen Vorteil im Verfahren zu erreichen.
BF1 ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und anpassungsfähig und es ist ihr in Serbien auch nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann gelungen, als alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern ihr Leben zu gestalten. Abgesehen von den den Kindern zustehenden Unterhaltsleistungen ihrer jeweiligen Väter, steht den BF auch das Recht auf Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bzw. Kindergeld zu, um ihren Lebensunterhalt – wenngleich auf niedrigerem Niveau als in Österreich – zu sichern.
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt.
BF2 hat in Serbien bereits die Schule besucht. BF2 und BF3 sprechen auch Serbisch und es ist, vor allem wegen der mangelnden Deutsch-Kenntnisse der BF1, doch davon auszugehen, dass mit BF4 zumindest teilweise auf Serbisch gesprochen wird. BF1 bis BF3 lebten vor und nach der Ausreise aus Serbien im gemeinsamen Haushalt. BF1 und BF2 sind schon aufgrund ihres Alters bei der Ausreise aus Serbien mit den Gebräuchen im Herkunftsstaat vertraut und auch in Bezug auf BF4 ist – wegen der auch sonst mangelnden Integrationsbemühungen der BF1 – anzunehmen, dass ihm die Gebräuche und Sitten des Herkunftslandes durch seine Mutter noch vermittelt werden. BF4 befindet sich zudem in einem Alter, in dem die Sozialisierung noch nicht richtig begonnen hat.
Es kann daher in Anbetracht der bisherigen Ausführungen in Zusammenschau mit den entsprechenden Länderberichten auch nicht erkannt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr von existenzbedrohenden Lebensumständen oder sozialer Isolierung bedroht wären.
Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass über die BF keine Einreiseverbote verhängt wurden und die BF von Serbien aus erneut Anträge auf Erhalt eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige stellen können, sofern sie das wünschen und die Voraussetzungen dafür erfüllen (BF1 ist nun mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Mann verheiratet, der seinen eigenen Angaben nach hier gut verdient und über eine Wohnmöglichkeit verfügt und es ist bislang kein Grund ersichtlich, warum BF1 nicht doch noch Deutschkenntnisse erwerben sollte, um dies bei der zuständigen Behörde nachweisen zu können).
2.8. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften vorgebracht wurden. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft.
2.9. Darüber hinaus bestehen in Serbien derzeit keine innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikte, sodass eine diesbezügliche Gefährdung der BF im Rückkehrfall etwa durch gewalttätige Auseinandersetzungen nicht vorliegt.
2.10. In Ansehung der BF sind darüber hinaus folgende Erwägungen zu der im Rückkehrfall zu erwartenden ökonomischen bzw. sozioökonomischen Lage maßgeblich:
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung. Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen.
Die Wirtschaftslage in Serbien stellt sich als stabil dar. Zwar wuchs die Wirtschaft Serbiens 2025 wider Erwartungen um nur rund 2,4 %. Ursprünglich hatte man mit einem Wachstum von etwa 4 %, wie auch in den Vorjahren, gerechnet. Serbien ist eng in die Produktionsstrukturen Westeuropas eingebunden, was sich deutlich in seiner wirtschaftlichen Entwicklung widerspiegelt. Die Inflationsrate von etwa 4,6 % ist im vergangenen Jahr jedoch stabil geblieben. Für 2026 erwarten unterschiedliche Institutionen ein moderates Wachstum von 3,5 % (IWF, Zentralbank Serbiens). Das Wirtschaftswachstum wird nicht zuletzt von den geopolitischen Verwerfungen und den Problemen im eigenen Land (siehe unten) beeinflusst werden. Zudem finden im Herbst 2026 vorgezogene Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Serbien: Wirtschaftslage - WKO
Die Arbeitslosenquote in Serbien betrug einer Statistik der österreichischen Wirtschaftskammer zufolge Europa Arbeitslosenquoten in den Jahren 2023 und 2024 8,6 bzw. 8,9%, liegt im Jahr 2026 bei 8,8% und für 2027 ist eine Quote von 8,7% prognostiziert, was zwar etwas über dem Durchschnitt der EU-Länder liegt, sich jedoch auch als ähnlich oder sogar besser im Vergleich zu den Daten einiger EU-Länder darstellt (wie etwa Finnland, Estland oder Griechenland).
Dass es Menschen in Serbien, grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen oder dort massenhaftes Elend und Hunger herrschen würden, lässt sich der Quellenlage jedenfalls nicht entnehmen.
Darüber hinaus ist die Grundversorgung der Bevölkerung als gesichert anzusehen.
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten.
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Dass die Lage von Rückkehrern angesichts der aus den verwendeten Berichten herauszulesenden sozioökonomischen Indikatoren aussichtslos wäre, wurde weder in der Beschwerde vorgebracht noch hat sich dies aus den Länderberichten ergeben.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann vor dem Hintergrund der erwartbaren Situation der BF im Rückkehrfall, wie unter 2.9. thematisiert, schließlich auch nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF von einer tristen Wirtschaftslage und folglich von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht und Rechtslage
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, kundgemacht worden.
3.2. Zum Gegenstand dieses Verfahrens:
Die BF haben Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt.
Trotz Manuduktion durch das Gericht und mehrfachen Einladungen dazu, haben die BF keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt, obwohl BF1 für sich und die Kinder ein Vorbringen erstattete, welches darauf schließen lässt, dass sie sich im Herkunftsland (als Ehegattin und Kinder eines gewalttätigen Mannes bzw. Vaters) bzw. als Mitglied der Volksgruppe der Roma asylrelevant bedroht bzw. verfolgt sieht.
Vorrangigen Funktion von Feststellungen nach § 52 Abs. 9 FPG ist es, lediglich den Zielstaat der Abschiebung festzulegen; es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens ist somit solange nicht in die abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegengetreten wird (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 mwN).
Die BF haben bekanntgegeben, dass sie ausdrücklich keine Anträge auf internationalen Schutz stellen wollen. Dieser Umstand ist im Sinne der obzitierten Judikatur zur Kenntnis zu nehmen und sind die Rückkehrbefürchtungen in die Erwägungen zur Rückkehrentscheidung miteinzubeziehen; der Umstand, dass die entsprechenden Anträge nicht gestellt wurden, ist jedoch auch beweiswürdigend zu werten, wie den BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift, S. 6) vorgehalten wurde und wie dies beweiswürdigend auch erfolgt ist.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Anträge auf Erteilung eins Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK und § 55 AsylG):
Die BF beantragten im gegenständlichen Verfahren (zur fremdenrechtlichen Historie wird auf den Verfahrensgang und die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.7.2.1 verwiesen) die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK mit ihrem zweiten Antrag vom 25.04.2025.
3.3.1. Für den Rechtsgrundlagen für das gegenständliche Verfahren:
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ in der geltenden Fassung lautet:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, der Status- oder der Verfahrensverordnung zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG in der geltenden Fassung lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 19) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.3.2. Judikatur
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
3.3.3. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Bei den BF handelt es sich um eine Familie bestehend aus einer Erwachsenen und ihren drei minderjährigen Kindern. Zur Vorwerfbarkeit gegenüber den Kindern ist vorab Folgendes festzuhalten:
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.
Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten.
- Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird im Einzelnen auf die diesbezüglichen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Zusammenfassend sei an dieser Stelle noch einmal Folgendes hervorgehoben:
Nachdem die BF1 bis BF3 in Serbien zuletzt in einer Mietwohnung lebten, reisten sie im XXXX 2023 das erste Mal zum nunmehrigen Ehemann der BF1 in das Bundesgebiet ein und reisten wenig später wieder nach Serbien aus. Seit XXXX 2023 halten sie sich durchgehend in Österreich auf und wohnen mit dem Ehemann der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt.
BF1 hat für sich und ihre Kinder im Inland verschiedene Anträge bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Erstmals hat sie im Dezember 2023 einen Antrag auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“ gestellt, den sie in der Folge wieder zurückzog (aktenkundiger Auszug aus dem Fremdenregister). Sie erfüllte die Voraussetzungen nicht und musste sich schon seitdem ihres in der Folge unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Spätestens aber mit Erledigung ihres ersten Antrages nach § 55 Abs. 2 AsylG vom 14.11.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK musste der erwachsenen der BF ihr unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein.
Der erwachsenen BF ist damit vorwerfbar, dass sie sich illegal zusammen mit ihren Kindern im Land aufhält (konkret nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer für serbische Staatsbürger, die ohne Visum einreisen können, also etwa seit Anfang 2024) und dies offenkundig durch lediglich untaugliche Anträge oder erfolglose Anträge zu sanieren versuchte, zumal ihr schon vor der ersten Antragstellung bei der NAG-Behörde hätte klar sein müssen, dass sie u.a. Deutschkenntnisse und eine Verehelichung nachweisen muss, um einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige zu erwerben (wobei auch in diesem Verfahren noch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen wurden).
In Bezug auf die Kinder ist auf die einleitenden Bemerkungen zu 3.3.3. zu verweisen.
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung kann bei den BF auch nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration der BF in Österreich ausgegangen werden, wie beweiswürdigend ausführlich erörtert wurde und auch unten noch näher dargestellt wird.
Es sei noch einmal hervorgehoben, dass ddie BF zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügten und sich als serbische Staatsangehörige maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Soweit die sichtvermerksfreie Zeit von 90 Tagen in der Vergangenheit überschritten wurde, war der Aufenthalt der BF als unrechtmäßig anzusehen. Zwar ist ein unrechtmäßiger Aufenthalt für die Interessensabwägung im Rahmen des § 9 BFA-VG nicht schlechthin irrelevant, doch erfahren die Interessen der BF hierdurch eine weitere wesentliche Relativierung.
- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens:
Im Bundesgebiet lebt der neue Ehegatte der BF, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Im gemeinsamen Haushalt mit der BF1 und ihrem Ehemann leben zwei gemeinsame Kinder (BF4 sowie ein nachgeborenes Kind) und die Kinder der BF1 aus erster Ehe (BF2 und BF3). Von einer engen familiären Bindung der BF zum Ehegatten der BF1 bzw. zum Vater des BF4 ist auszugehen. Es ist somit unstrittig, dass die BF in Österreich über ein schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen. Dies wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt.
In Bezug auf die Dauer der Aufenthalte der BF im Inland wird auf die oben und in den Feststellungen sowie in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration:
Die BF sind im Wissen der erwachsenen BF in das Bundesgebiet eingereist, dass sie hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht und auch über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen. Auch durfte die erwachsene BF nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten würde. Wie bereits ausgeführt, lagen für den zuerst bei der NAG-Behörde gestellten Antrag die Voraussetzungen nicht vor, zumal BF1 keine Verehelichung und keine Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Die Voraussetzungen für die Antragstellung wären für die BF aber leicht zugänglich bzw. erfahrbar gewesen, gerade da BF1 einen hier langjährig aufhältigen Mann mit Deutschkenntnissen ehelichte, den sie bereits im Sommer 2022 kennenlernte.
Die BF halten sich durchgehend seit XXXX 2023 hier auf. Der Vater der BF1 und seine Familie wohnen in XXXX , BF1 gab bei der Behörde aber an, dass sie keinen engen Kontakt zu dieser Familie hat.
BF2 und BF3 gehen in Österreich zur Schule und es ist davon auszugehen, dass sie über einen für ihr jeweiliges Alter typischen Freundeskreis haben. Auch, wenn zu beiden Kindern eine verminderte Intelligenz bzw. Lernschwäche vorgebracht wurde und wenn für BF2 noch im Juni 2025 eine Therapie in der Muttersprache angedacht wurde, ist doch davon auszugehen, dass sich die Kinder zumindest mit ihren Freunden verständigen können und gewisse Erfolge in der Schule erzielen, wie ihre Mutter in der mündlichen Verhandlung erkennen ließ (Aussage der BF1 in der mündlichen Verhandlung, S. 16).
Bei BF4 handelt es sich um ein Kleinkind von etwa zweieinhalb Jahren.
Zu BF1 sind keine besonderen Integrationsbemühungen dokumentiert. Vor allem hat BF1 bislang immer noch keine Bemühungen um den Erhalt von Deutschkenntnissen erkennten lassen. Sie war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten (Niederschrift der Verhandlung, S. 7f).
Dass die BF sich nicht um eine Einstellung bemüht, ist aufgrund ihrer Erziehungstätigkeit verständlich, jedoch vermag dieser Umstand nicht zu erklären, dass sie keine sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen setzt, zumal es gerade am Aufenthaltsort der BF zahlreiche Initiativen für Migrantinnen mit Kindern gibt, wie öffentlich zugänglichen Informationsquellen entnommen werden kann.
BF1 zeigt auch kein gemeinnütziges oder ehrenamtliches Engagement, und eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sind auch nicht bekannt. Eine besondere soziale Vernetzung oder ein Rückhalt der Nachbarschaft, eines Freundes- oder Bekanntenkreises ist ebenfalls nicht dokumentiert.
Es besteht in Österreich daher weder aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aus sonstigen Gründen eine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration der BF in die österreichische Gesellschaft. Es können lediglich die Schulbesuche, die damit einhergehenden Sprachkenntnisse und alterstypischen Freundschaften der minderjährigen BF angenommen und zugunsten der Familie gewertet werden.
- strafrechtliche Unbescholtenheit:
In Österreich ist die erwachsene BF nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und somit unbescholten. Festzuhalten ist jedoch, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich für sich genommen nicht entscheidend zu stärken vermag (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).
- Bindungen zum Herkunftsstaat:
BF1 ist serbische Staatsbürgerin, wurde dort geboren und spricht Serbisch als Muttersprache. Zudem erfuhr sie in Serbien eine Schulbildung und ging dort auch kurz einer Erwerbstätigkeit nach. In Serbien verbrachte sie den überwiegenden Teil ihres Lebens, wurde dort sozialisiert und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Aufgrund des Umstandes, dass die erwachsene BF erst im Herbst des Jahres im Jahr 2023 endgültig von Serbien nach Österreich zog, ist nicht davon auszugehen, dass eine völlige Entwurzelung eintrat und bei nunmehriger Rückkehr großen Reintegrationsschritte erforderlich würden. Mangels gegenteiliger Hinweise ist daher von einer nach wie vor bestehenden Bindung der erwachsenen BF zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen.
Zu den minderjährigen BF ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf ihre Mutter. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen BF2 und BF3 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden und sich dort den überwiegenden Teil ihres Lebens aufhielten (BF2 reiste im Alter von etwa zehn Jahren in Österreich ein, BF3 im Alter von etwa sechs Jahren und zehn Monaten). BF2 besuchte in Serbien die Schule; beide sprechen Serbisch als Muttersprache.
Es ist auch davon auszugehen, dass die BF über ihr Umfeld bzw. ihre Mutter die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Schon aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und sonstigen Integrationsbemühungen der BF1 kann davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und auch im Hinblick auf die Gebräuche des Herkunftslandes noch ein „Vermittlungseffekt“ nachwirkt. Die minderjährigen haben ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die nachgewiesenen Integrationsschritte gezeigt.
In Bezug auf die vorgebrachten Eingliederungsschwierigkeiten ins serbische Schulsystem wegen der behaupteten psychischen Probleme bzw. der minderen Intelligenz der BF2 und BF3 ist im Detail auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.5. zu verweisen. Zusammengefasst ist an dieser Stelle noch einmal hervorzuheben, dass gar nicht explizit vorgebracht wurde, dass es in Serbien keine Psychotherapie bzw. Förderung für die Kinder gibt (BF1: „Ich glaube bzw. ich bin mir nicht ganz sicher, ob sie in Serbien eine Psychotherapie bekommen, aber das ist auf jeden Fall nicht mit Österreich zu vergleichen.“) und dass sich dies auch den eingesehenen Länderberichten nicht entnehmen ließ. Wiewohl durchaus glaubhaft ist, dass die für die Kinder im Inland verfügbaren Therapieangebote nicht mit den in Serbien – kostenlos verfügbaren – Angeboten vergleichbar sind, so ist vor dem Hintergrund des Vorbringens in Zusammenschau mit den eingesehenen Länderberichten in den Feststellungen und allgemein zugänglichen Quellen im Netz jedenfalls nicht glaubhaft, dass gar keine Therapien verfügbar sind. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte BF1 auch noch zugestanden hatte, dass es für die Kinder in Serbien eine Behandlung gäbe.
Es war auch nicht zu erkennen, dass es keine sonderpädagogischen Maßnahmen für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder minderer Intelligenz gibt. Vielmehr berichten die öffentlich zugänglichen Quellen über eine Gesetzesreform aus dem Jahr 2009 als Einführung rechtlicher Grundlagen für inklusive Bildung im regulären serbischen Schulsystem und es wird auch von spezialisierten Institutionen für Kinder mit spezifischem Förderbedarf [1] und speziellen Ausbindungen für PädagogInnen berichtet.
BF2 ging auch in Serbien schon zur Schule, wobei eine Diskriminierung des BF als Behinderter nicht explizit und die Diskriminierung als Romakind nicht glaubhaft vorgebracht wurde. In Bezug auf das Vorbringen, dass behinderte Kinder aus Roma-Familien ganz besondere Erschwernisse in Serbien zu gewärtigen hätten, ist noch hervorzuheben, dass den BF die Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma ebenfalls nicht geglaubt wurde.
Im Detail wird auch dazu auf die ausführliche Beweiswürdigung verwiesen.
Es kann insgesamt angenommen werden, dass es BF1 bis BF3 erneut gelingt, sich in die Gesellschaft und das Schulsystem ihres Herkunftsstaats (wieder) vollständig zu integrieren.
BF4 ist im Inland geboren, jedoch ist bei ihm ohnehin davon auszugehen, dass eine Sozialisierung noch nicht begonnen hat.
- Recht auf körperliche Unversehrtheit:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Vorbringen erstattet, mit welchem eine Verfolgung und Diskriminierung im Herkunftsland behauptet wurde. Vorauszuschicken ist auch an dieser Stelle, dass die BF trotz mehrfacher Belehrung keinen Asylantrag stellen wollten, obwohl sie dahingehend angeleitet wurden.
Wie bereits eingehend unter 2.4. dargestellt, vermochten die BF ihre Behauptung, dass BF1 und ihre Kinder zur Minderheit der Roma in Serbien gehörten und als solche dort diskriminiert worden seien, nicht plausibel darzustellen und entstand durch das Verhalten der BF im Verfahren, nämlich das späte Vorbringen im Verfahren sowie der Unterlassung, dafür geeignete Anträge zu stellen, sehr stark der Eindruck, dass es bei der behaupteten Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Serbien lediglich um ein Konstrukt der BF1 handelt, um der Rückkehr zu entgehen.
Als Grund für ihre Ausreise gab BF1 bei der Behörde lediglich ihren geschiedenen Ehegatten an, den sie auch angezeigt hätte. Konkret gab sie an, dass Herr XXXX , welcher in Serbien lebt gewalttätig sei, sie ihn angezeigt habe und dieser schließlich aus dem Gefängnis entlassen worden ist. Er habe sich zum Zeitpunkt der Befragung auf freiem Fuß befunden. Zudem gab sie an, dass sie Serbien auch nicht mehr über eine Unterkunft verfüge, da sie keinen Kontakt mit Ihren Eltern habe. Sie und Ihre Angehörigen seien serbische Staatsbürger, außer Ihr jüngster Sohn, BF4, besitzt die bosnische Staatsangehörigkeit, weshalb eine Rückkehr auch deshalb nicht möglich sei. Schließlich brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie habe, weil die Familie nicht verkraften könne, dass sie Muslimin geworden und weil ihr Mann kein Serbe bzw. serbisch orthodox sei.
Dazu wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Feststellungen und die jeweiligen beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.7. verwiesen.
Insgesamt vermochten die BF keinen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt glaubhaft zu bescheinigen.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Auch an dieser Stelle wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen und rechtlich gefolgert wie folgt: Die BF verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und durften sich als serbische Staatsangehöriger maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten. Soweit die sichtvermerksfreie Zeit von 90 Tagen in der Vergangenheit überschritten wurde, ist der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig anzusehen. Gegen eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bzw. den Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen somit die der erwachsenen BF anzulastenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Einwanderungsrechts. In Bezug auf die Vorwerfbarkeit gegenüber den Kindern ist auf die einleitenden Erwägungen zu 3.2.3. zu verweisen.
In Bezug auf die fremdenrechtliche Historie wird ebenfalls auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Diese Historie und das Verhalten der BF in diesem Verfahren sind wohl zu beurteilen ist, jedoch steht an diese Stelle vor allem die Frage im Fokus, ob sich die erwachsene BF ihres illegalen Aufenthaltes bewusst sein musste und ob sie sich bemühte, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Dazu ist festzuhalten, dass der BF1 der unrechtmäßige Aufenthalt wohl bereits mit der Antragstellung bei der NAG-Behörde und nach Belehrung der Voraussetzungen durch diese, spätestens jedoch mit Erledigung des ersten Antrages nach § 55 Abs. 2 AsylG vom 14.11.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK bewusst sein musste.
Die fremdenrechtliche Historie deutet, wie beweiswürdigend bereits ausführlich dargelegt, darauf hin, dass BF1 mit lediglich untauglichen oder erfolglosen Anträgen versuchte, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Der Eindruck, dass die BF bei ihren Antragstellungen von taktischen Überlegungen geleitet werden, verstärkte sich auch durch das in diesem Verfahren gezeigte Verhalten, welches doch vermuten ließ, dass abgesehen von Erwägungen im Hinblick auf ein allenfalls anwendbares Neuerungsverbot in einem Asylverfahren, ein – auch durch erfolglose Antragstellungen – erfolgter Zeitgewinn ins Kalkül gezogen wurde.
Der Aufenthalt war daher – bis auf die Zeit des erlaubten Aufenthaltes nach der visumsfreien Einreise – seit etwa Anfang des Jahres 2024 rechtswidrig. Der Aufenthalt der BF wurde auch durch die danach folgenden Anträge bei der NAG Behörde und bei der nunmehr belangten Behörde nicht rechtmäßig (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG), sodass sich die BF immer noch rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten, zumal sie auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt weder in Österreich noch einem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Auch aktuell ist der Aufenthalt des BF daher als unrechtmäßig anzusehen und den BF ein Verstoß gegen das Einwanderungsrecht anzulasten, was gegen einen Verbleib des BF im Bundesgebiet spricht.
- Verfahrensdauer:
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Verfahrens – bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen – denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der BF, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Dazu tritt, dass die BF trotz mehrfacher Manuduktion im Hinblick auf eine Asylantragstellung keinen entsprechenden Antrag stellten und daher nicht von den üblichen Standards für fremdenrechtliche Verfahren auszugehen ist. Ferner wurde ihr Vorbringen mehrfach gesteigert und im Laufe des Rechtsmittelverfahrens mehrfach neues Vorbringen erstattet. Ferner wurden durch das – letztlich nicht nachvollziehbare – Vorbringen vor allem in Bezug auf die gestohlenen bzw. verloren gegangenen Reisepässe und die Behauptung, dass ein Ersatzreisedokument nicht erlangbar sei sowie durch die bislang – aus nicht verständlichen Gründen – nicht erfolgte Registrierung des BF4 entweder bei den zuständigen serbischen oder bosnischen Behörden aufwändige Recherchen sowohl bei der Behörde als auch bei Gericht verursacht.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben zum Ehegatten der BF1 und dem Vater des BF4 ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst gegründet worden, als sowohl der BF als auch ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehegatten bewusst gewesen ist, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen. So lernte BF1 ihren jetzigen Ehegatten im Sommer 2022 kennen und fand eine traditionelle Hochzeit noch vor der Einreise in Österreich im Jahr 2023 statt, weshalb davon auszugehen ist, dass gerade über den in Österreich lebenden Ehemann ein niederschwelliger Zugang zur Information über die Voraussetzungen für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung für Familienangehörige vorhanden war und die BF auch genügen Zeit gehabt haben, um sich kundig zu machen.
Der Umstand, dass die BF nach ihrer ersten Einreise in Österreich im XXXX 2023 wieder ausreisten, um dann im Herbst 2023 erneut einzureisen, weist auch darauf hin, dass die Ehegatten zunächst versuchten, den Aufenthalt auf legale Weise zu erwirken. Das nach der Einreise im Herbst 2023 anhand der fremdenrechtlichen Historie aufgezeigte Verhalten der BF1 weist wiederum darauf hin, dass sie die Vorschriften der Republik Österreich nicht respektiert, was in gewissem Umfang allen anzulasten ist.
Zusammengefasst ist noch einmal auszuführen, dass der BF1 und auch ihrem Ehemann schon von Beginn ihrer Beziehung an klar sein musste, dass sich die BF nicht – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus – in Österreich aufhalten dürfen. Vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass ihr gemeinsames Kind hier geboren wurde und die Erwachsenen bislang lediglich erfolglos gebliebenen Antragstellungen für die BF tätigten, bislang aber keine nennenswerten Integrationsbemühungen belegen bzw. BF1 immer noch keine Sprachkenntnisse nachweisen kann, die für den Erwerb eines Aufenthaltstitels nach dem NAG notwendig wären, ist der Erwachsenen vorzuwerfen, dass sie im Hinblick auf das Wohl ihrer Kinder auffallend sorglos agiert.
In Bezug auf die Minderjährigen wird auch hier auf die einleitenden Bemerkungen zu 3.3.3. verwiesen.
- Schlussfolgerungen und Kindeswohl:
Gegenständlich liegt keine besonders berücksichtigungswürdige Integration der BF vor und halten sie sich auch erst etwa zwei Jahre und zehn Monate durchgehend im Bundesgebiet auf. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, abgesehen für die erlaubte Dauer nach der visumsfreien Einreise, jemals rechtmäßig war.
Die BF führen im Bundesgebiet mit dem neuen Ehemann der BF1 und dem Vater des BF4 ein Familienleben, das im Sinne des Kindeswohles zu berücksichtigen ist:
Auch im Hinblick auf das Kindeswohl ist anzumerken, dass sich BF1 und ihr Ehemann schon vor der Einreise der BF des Umstandes bewusst sein mussten, dass die BF in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügen und die Erteilung eines solchen keinesfalls gesichert ist. Dass das Familienleben trotz dieses Umstandes in Österreich dennoch fortgesetzt wurde und hier auch zwei Kinder zur Welt kamen, zeugt auch von einem Mangel an Respekt für die österreichische Rechtsordnung und versuchten die Erwachsenen offenkundig, die Behörden und Gerichte vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Dazu tritt der Umstand, dass im gesamten Verfahren keine schwerwiegenden Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familienleben nicht auch in Serbien fortgesetzt werden könnte. Zwar brachte der Ehegatte der BF1 vor, dass Österreich sein Heimatland und er hier verfestigt sei und ist auch verständlich, dass er sein Leben hier weiter fortsetzen möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass es keine schwerwiegenden Gründe gegen einen Verzug nach Serbien gibt, wie beweiswürdigend ausführlich thematisiert wurde. Auch an diese Stelle wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführliche Thematisierung in der Beweiswürdigung verwiesen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15).
Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher BF1 und ihr Ehegatte offenkundig versuchten, in Bezug auf den Aufenthalt der BF vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN).
Nicht verkannt wird, dass der Ehegatten der BF1 bzw. dem Vater des BF4 seit vielen Jahren über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt. Im gegenständlichen Fall konnten keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, warum konkret den BF und dem Ehegatten der BF1 bzw. dem Vater des BF4 und den anderen Kindern eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien unzumutbar sein sollte. Es ist auch anzunehmen, dass die Familie sich erneut eine Wohnmöglichkeit schafft, zumal die BF auch in Serbien wohnten, als BF1 bereits mit ihrem jetzigen Ehemann traditionell verheiratet war. Weder die BF noch der Ehegatte bzw. Vater der BF konnten maßgebliche Gründe vorbringen, weshalb ihnen ein dauerhafter Aufenthalt in Serbien nicht möglich sein sollte. Zwar wäre es für die Familie sicherlich einfacher ihr Leben in Österreich fortzusetzen, doch sind für eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien keine unüberwindbaren Hürden erkennbar. Im Übrigen ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.7. und 2.8 bis 2.10. zu der im Rückkehrfall zu erwartenden Lage und dem Kindeswohl zu verweisen.
Die BF sprechen alle Serbisch als Muttersprache und es ist angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der BF1 auch davon auszugehen, dass mit BF4 zumindest teilweise noch Serbisch gesprochen wird. BF2 ist in Serbien schon zur Schule gegangen. In Bezug auf den Gesundheitszustand der BF und den im Hinblick auf das Kindewohl ebenso relevanten Erwägungen zum Förderbedarf und den sonderpädagogischen Einrichtungen in Serbien sind die unter 2.5. dargelegten Erwägungen maßgeblich, auf die hier, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls verwiesen wird. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beiden Kindern die Fortsetzung der Schullaufbahn, allenfalls in einer sonderpädagogischen Einrichtung in Serbien möglich sein wird. In Serbien werden auch Therapien für die Kinder erhältlich sein.
Dass die allgemeinen Bedingungen für die Kinder und das Alltagsleben in Österreich vorteilhafter wären und die staatlichen Sozialleistungen in Serbien wohl nicht mit jenen in Österreich verglichen werden können, ist ebenfalls kein schwerwiegendes Hindernis. Es ist nicht Aufgabe des Fremdenrechtes, für eine vorteilhaftere Lebenssituation zu sorgen, wenn im Herkunftsstaat grundlegende Möglichkeiten vorhanden sind. Es wurde im Verfahren auch nicht glaubhaft dargestellt, dass es sich bei den Kindern um schwer Behinderte oder behinderte Roma handelt, die in Serbien besondere Schwierigkeiten zu gewärtigen hätten. Selbst aber für Roma ist die Situation im Herkunftsland nicht dergestalt, dass Kinder aus dieser Volksgruppe generell diskriminiert würden. Es ist aus den Länderberichten auch nicht ablesbar, dass Behinderte in Serbien generell diskriminiert oder geächtet werden.
Auch an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, in welchem auch eine medizinische Versorgung auf mitteleuropäischem Niveau gewährleistet werden kann.
Aus dem Blickwinkel des Kindeswohles sind schließlich auch noch folgende Erwägungen maßgeblich:
Es leben noch Familienangehörige der BF in Serbien und es konnte auch nicht glaubhaft dargestellt werden, dass BF1 aus ihrer Familie ausgestoßen wurde. Bei der Behörde hatte sie noch angegeben, dass Kontakt bestehe, wenn auch nur wenig.
Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass BF1 ihren eigenen Angaben zufolge (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 15) von ihrem Vater bis zur Ausreise finanziell unterstützt wurde.
BF2 und BF3 haben auch noch Unterhaltsansprüche gegen ihren in Serbien lebenden Vater. Ob BF1 diese nun betreibt oder nicht, hat dabei außer Betracht zu bleiben, zumal auch hier eine Untätigkeit aus verfahrenstaktischen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann.
Dazu tritt, dass der Ehemann der BF1 und Vater des BF4 unterhaltspflichtig ist und er steht auch in Beschäftigung. Zudem hat der die BF auch schon vor ihrer Ausreise aus Serbien finanziell unterstützt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Ehemann der BF1 und Vater des BF4 in Serbien keine Arbeit aufnehmen sollte, um seine Familie weiterhin zu unterstützen oder seinen Unterhaltsverpflichtungen allenfalls von Österreich weiter nachkommen sollte.
Dass die Schaffung einer Lebensgrundlage bei einer Rückkehr nach Serbien überhaupt nicht möglich wäre, wird auch – etwa durch Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte – nicht konkret und nachvollziehbar dargetan.
Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“, aber auch schwierigere Bedingungen für die Kinder sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass BF1 und ihr Ehegatte versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).
Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen der BF und dem Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF4 sowie der anderen Kinder an einem Verbleib des BF in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann.
Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, ist es allein die Entscheidung der Familie, ob das Familienleben in Serbien fortgesetzt wird. Im Rahmen dieser Entscheidung ist aber allein die Möglichkeit dazu und der Umstand, dass keine von amts wegen aufzugreifenden Gründe dagegen sprechen, zu beachten.
Auch an dieser Stelle sei erwähnt, dass über die BF keine Einreiseverbote verhängt wurden.
Selbst wenn der Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF4 nicht mit nach Serbien umziehen würde, so bleibt es dem BF daher unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen, um beim Ehegatten bzw. Vater zu sein. Auch könnten – so wie bereits in der Vergangenheit praktiziert – weitere gemeinsame Aufenthalte in Serbien angedacht werden. Nicht verkannt wird, dass ein permanenter gemeinsamer Aufenthalt im Sinne des Kindeswohls sicherlich vorteilhafter wäre, doch erfährt das Kindeswohl durch den (eingeschränkten) Kontakt im Rahmen von mehrmonatigen Besuchen keine der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehende Beeinträchtigung.
Zudem steht es den BF auch frei, sich von Serbien aus um einen legalen Aufenthalt zu bemühen, was ihnen als Familienangehörige eines in Österreich Daueraufenthaltsberechtigten leicht möglich wäre, sobald BF1 Sprachkenntnisse nachweisen kann.
Im Ergebnis findet durch die gegenständliche Entscheidung daher keine maßgebliche bzw. unzulässige Trennung zwischen den Eheleuten und den Kindern statt, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - ebenso wie auch die amtswegige Prüfung - jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 abhängig (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).
Hinsichtlich der auch im Rahmen der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung nach Abs. 2 leg. cit., kann daher auf die zu 3.3. angestellten Überlegungen verwiesen werden.
Wie bereits ausführlich dargelegt, halten sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden ist.
An dieser Stelle ist noch einmal auf die verfahrensrechtliche Besonderheit aufmerksam zu mache, dass die BF trotz Manuduktion durch das Gericht und mehrfachen Einladungen dazu, keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, obwohl BF1 für sich und die Kinder ein Vorbringen erstattete, welches darauf schließen lässt, dass sie sich im Herkunftsland (als Ehegattin und Kinder eines gewalttätigen Mannes bzw. Vaters) bzw. als Mitglied der Volksgruppe der Roma asylrelevant bedroht bzw. verfolgt sieht.
Vorrangigen Funktion von Feststellungen nach § 52 Abs. 9 FPG ist es, lediglich den Zielstaat der Abschiebung festzulegen; es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens ist somit solange nicht in die abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegengetreten wird (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 mwN).
Die BF haben bekanntgegeben, dass sie ausdrücklich kein Asylverfahren stellen wollen. Dieser Umstand war zur im Sinne des obzitierten Judikates zur Kenntnis zu nehmen und sind die Rückkehrbefürchtungen auch in die Erwägungen zur Rückkehrentscheidung miteinbezogen worden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auch an dieser Stelle auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu den Rückkehrbefürchtungen unter 2.7. bis 2.10. verwiesen.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung:
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Auch hier wird auf die verfahrensrechtliche Besonderheit, wie schon unter 3.3. erwähnt, hingewiesen, und, um Wiederholungen zu vermeiden, auch hier auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu den Rückkehrbefürchtungen unter 2.7. bis 2.10. verwiesen.
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist und auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.
3.6. Beweisantrag
Dem in der letzten Stellungnahme der BF formulierten Beweisantrag, für BF2 und BF3 möge ein Gutachten in Bezug auf ihren Gesundheits- bzw. mentalen Zustand eingeholt werden, war nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich schon aus den vorgelegten Unterlagen ein rundes Bild; die verminderte Intelligenz bzw. Lernschwäche beider BF war durchaus glaubhaft (wiewohl nur in Bezug auf BF2 ein Bescheid für eine sonderpädagogischen Bedarf vorliegt, von dem anzunehmen war, dass er auf einem ausführlichen ärztlichen Attest fußt, war auch die Einschätzung einer Psychologin einer Magistratsabteilung und die von ihr artikulierten Vorstellungen in Bezug auf die Förderung des BF3 nicht zu beanstanden).
Zum anderen ließ die Berichtslage zum Herkunftsstaat eindeutig den Schluss zu, dass psychische Probleme im Herkunftsland behandelt werden können und auch sonderpädagogische Möglichkeiten vorhanden sind, wie beweiswürdigend ausführlich erörtert. Eine eingehendere Analyse des Gesundheits- bzw. mentalen Zustandes der minderjährigen BF erwies sich vor diesem Hintergrund für das Gericht als nicht erforderlich.
3.7. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.
Die BF haben zwar keine besonderen Umstände von sich aus dargelegt, jedoch wurde die Geburt des vierten Kindes der BF1 im Rechtsmittelverfahren gemeldet. Die gewährte Frist für die freiwillige Ausreise wird hinreichen, damit sich die BF nach der Geburt erholen und die notwendigen Vorbereitungen für die Rückreise treffen kann.
Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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