Verfügt der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", so kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu, was im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist (siehe § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014).