I413 2337446-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch König Ermacora Klotz&Partner Rechtsanwälte gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 23.01.2026, AZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.01.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für den XXXX ( XXXX ) ausgeübten Tätigkeit als BMX-Fahrer am 26.06.2024 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Weiters sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für den XXXX ( XXXX ) ausgeübten Tätigkeit als BMX-Fahrer am 26.06.2024 nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 29.01.2026 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.02.2026. In dieser wurde die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers am 26.06.2024 begehrt, da jene Merkmale, die für eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG vorausgesetzt werden bzw jedenfalls jene Merkmale, die zu einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG führen, bei richtiger und vollständiger Feststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung erfüllt seien. Das verhängnisvolle Training am 26.06.2024 könne keinesfalls als isoliertes Ereignis betrachtet werden, sondern müsse vielmehr als immanenter Bestandteil der Einbindung des Beschwerdeführers in das Organisationsgefüge und in den Betrieb des XXXX und sämtlichen damit zusammenhängenden Aspekten beurteilt werden. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt, worin ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet liege. Der Beschwerdeführer sei durch eine Vielzahl von verbandsrechtlichen Reglements, Richtlinien und individuellen Verträgen (Athletenverträgen) in erheblichem Ausmaß in die betriebliche Struktur des XXXX eingebunden und so in ebenso erheblichem Ausmaß an Arbeitszeiten, Arbeitsort und Weisungen sowie Vorgaben für das arbeitsbezogene Verhalten gebunden gewesen. Eine Entsendung zu Europameisterschaften oder Weltmeisterschaften konnte ausschließlich über den XXXX erfolgen und könne kein Athlet ohne die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben bzw Richtlinien daran teilnehmen. Das einzelne Training, konkret in Vorbereitung auf die Deutsch-Schweizer-Meisterschaft, sei in einem Gesamtkontext zu sehen, zumal auch eine allgemeine Trainingspflicht gegeben gewesen sei. Es sei keinesfalls erforderlich, dass jedes einzelne Training individuell angeordnet werde. Die Sportanlage, nämlich die BMX-Radanlage, auf welcher sich der Unfall ereignet habe, sei das wesentliche Betriebsmittel für die konkrete Ausübung des Trainings gewesen, über die der Beschwerdeführer über einen Schlüssel verfügt habe und die dem XXXX , mag dieser auch nicht Eigentümer sein, zurechenbar sei. Zudem sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, das Nationaltrikot als Trainingsbekleidung zu tragen. Die Gegenleistungen des XXXX seien jedenfalls als Entgelt zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Kosten für An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Team-Area übernommen worden, Nenngelder seien von einem anderen Verein, der seinerseits Mitglied des XXXX sei, übernommen worden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2024 Preisgelder erhalten und Zahlungen für seine Funktion als Trainer.
3. Am 03.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Einlangend mit 07.04.2026 wurden weitere Urkunden dargetan.
5. Am 09.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters des XXXX als weitere Verfahrenspartei sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. Zudem wurden fünf Zeug:innen befragt.
6. Am 22.04.2026 langten zwei weitere Stellungnahmen ein, eine weitere am 07.05.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der XXXX , kurz XXXX , ist die Dachorganisation des organisierten Radsports in Österreich und vertritt die Interessen des in Vereinen und Verbänden mit gemeinnütziger Zweckverfolgung organisierten österreichischen Radsports auf nationaler und internationaler Ebene. Er steht bundesweit tätigen gemeinnützigen Sportverbänden, sportrelevanten Institutionen und Einrichtungen für eine Mitgliedschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts des XXXX offen.
Der XXXX entwickelt und fördert den Radsport und das Radfahren in all seinen vielfältigen Aspekten und Formen, ohne jegliche Ausgrenzung.
Der XXXX agiert als gemeinnütziges und überparteiliches Dach des Radsports in der Interessenvertretung sowie als Service-Einrichtung für seine Mitglieder. Der XXXX und seine Mitglieder sind innerhalb des gesetzlichen Rahmens autonom. Beider Angebote zielen darauf ab, Kompetenz im Radsport im Zusammenspiel von moderner Freiwilligentätigkeit und professionellen Mitarbeiter:innen zu stärken.
Der XXXX bekennt sich zu den positiven sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports, insbesondere zu Fairness, Respekt, Gemeinschaft und Leistung.
Der Vereinszweck des XXXX ist die Verbreitung und Förderung von Radsport in all seinen Formen vom Breiten- bis zum Leistungs- und Spitzensport in Österreich; die Wahrung und Vertretung der Interessen des Radsports in der Gesellschaft und gegenüber staatlichen und sonstigen Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene; die Erhaltung der Autonomie der Organisation des Radsports in Vereinen und Verbänden nach dem Vereinsrecht; die Erhaltung und Stärkung der tragenden Organisationsprinzipien der Ehrenamtlichkeit und der Freiwilligkeit; die Förderung der Mitglieder in allen Belangen des Radsports; die Planung und Steuerung der radsportlichen Entwicklung in Österreich; die Sicherung der Integrität des Radsports und von gemeinsam anerkannten Werten im Sport und die Qualitätssicherung aller Tätigkeitsbereiche im Radsport.
Der XXXX ist eine nicht auf Gewinn gerichtete und in allen Bereichen gemeinnützige Vereinigung.
Die Mitgliedschaft beim XXXX verpflichtet die Landesradsport-Verbände, Vereine und Radsportsektionen und ihre Mitglieder, sich den XXXX -Statuten und -Reglements zu unterwerfen, ebenso wie allen Entscheidungen, die im Zusammenhang damit getroffen werden. In jedem Bundesland bilden die dort ansässigen Radsportvereine den Landesradsport-Verband, dessen Tätigkeit sich auf das jeweilige Bundesland erstreckt. Die Satzungen der Landesradsport-Verbände haben den Satzungen des XXXX sinngemäß zu entsprechen.
Der XXXX Vorarlberg ist ein ordentliches Mitglied des XXXX ; der Verein XXXX wiederum ist Mitglied des XXXX .
Der Beschwerdeführer fuhr im Nationalteam (U23) des XXXX als BMX-Profi-Fahrer. Er übte den Radsport als Nebenberuf aus; zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt war er Schüler und hat die Matura 2024 absolviert. Im Herbst 2024 hätte der Beschwerdeführer an einer Fachhochschule mit einem Studium begonnen.
Er war sowohl aktiver Sportler im Nationalteam des XXXX , als auch als Trainer für den Vorarlberger Landeskader tätig.
Der Beschwerdeführer war verantwortlich für die Durchführung der Trainingseinheiten, durchschnittlich zwei Einheiten im Zwei-Wochen-Takt mit gelegentlichen Abweichungen aufgrund von Veranstaltungen. Die Trainertätigkeit wurde durch den XXXX Vorarlberg über pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAES) abgegolten.
Für seine sportlichen Einsätze bei Landesmeisterschaften, österreichischen Meisterschaften und internationalen Wettkämpfen wurde – je nach Entsendung variierend – über den XXXX in Form von pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAES) abgerechnet, beim XXXX mittels direkter Kostenübernahme.
Zu den direkt übernommenen Kosten des XXXX zählten: Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung (teilweise ausschließlich das Frühstück) sowie Nenngelder und Betreuungskosten, wobei vorab ein Rundschreiben mit Informationen über die Entsendung und die Übernahme der – teils gedeckelten – Kosten erging. In Einzelfällen wurden Eigenkostenbeiträge von den Athleten verlangt.
Die Abrechnung mit dem XXXX erfolgte mittels Formulars „Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“, in dem die Beträge je Tag aufgelistet wurden, wobei das Formular den Hinweis auf § 3 Abs 1 Z 16c EStG und § 49 Abs 3 Z 28 ASVG enthielt. Die aufgelisteten Beträge, wobei der Beschwerdeführer sowohl als Sportler, als auch als Trainer separat je Monat geführt wurde, verblieben je Tag stets bei höchstens EUR 120,-- und wurde auch der monatliche Grenzbetrag von EUR 720,-- nicht überschritten.
Auf internationaler Ebene wurden im Falle eines Sieges vom jeweiligen Veranstalter Preisgelder ausgezahlt.
Als Kaderathlet des XXXX unterlag der Beschwerdeführer strengen Anforderungen, um für nationale und internationale Wettbewerb nominiert zu werden.
Voraussetzungen für die Startberechtigung bei UCI-Rennen war die Teilnahme an der letzten österreichischen Meisterschaft sowie an mindestens zwei internationalen Rennen (z.B Deutsch-Schweizer-Meisterschaft, Alpen-Adria-Cup). Für Europameisterschaften war zusätzlich die Teilnahme an einem Europacuplauf erforderlich. Im Falle einer Nominierung / Entsendung war der Beschwerdeführer verpflichtet, an sämtlichen Mannschaftsstarts entsprechend der Festlegungen der jeweiligen Sportkommission teilzunehmen.
Die Teilnahme an offiziellen Trainingslagern und die Einhaltung von Trainingsplänen waren verpflichtend. Abweichungen mussten dokumentiert und begründet werden. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit oder einen Unglücksfall war der XXXX unverzüglich zu verständigen und gegebenenfalls ein Nachweis über den Verhinderungsgrad zu erbringen.
Regelmäßige Leistungskontrollen und die Steigerung der individuellen Leistung waren Grundvoraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kader.
Anweisungen des Team-Managers oder des Nationalteamtrainers hatte der Beschwerdeführer strikt zu befolgen; für die Entsendungen durch den XXXX galt Anwesenheitspflicht. Als Kontrollinstanz galten die von ihm erbrachten Leistungen in den Rennen. Bei Nichteinhaltung von Vorgaben (Trainingsplan, Renneinsätze, Verhalten) drohten Konsequenzen, dies bis zum Ausschluss von Wettkämpfen oder dem Nationalkader.
Es war, um die hohen Leistungen und Erfolge erbringen zu können, unerlässlich, zusätzliche, über die vorgegebenen Trainingseinheiten hinausgehende Trainingseinheiten abzuhalten.
Der Beschwerdeführer verfügte über eine für das Jahr 2024 ausgestellte Lizenz des XXXX .
Am 17.01.2024 schloss der Beschwerdeführer mit dem XXXX eine schriftliche Vereinbarung ab. In dieser erkannte der Beschwerdeführer die XXXX -Statuten, die allgemeinen und spartenspezifischen Wettkampfbestimmungen des XXXX , die spartenspezifischen Durchführungsbestimmungen des XXXX -Riders Guide, die Qualifikationsrichtlinien / Limits des XXXX , die internationalen und nationalen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die internationalen Regularien der UEC/UCI für sich verbindlich an und verpflichtete sich, den in diesen Regelungen statuierten Vorgaben nachzukommen.
Im Falle einer Nominierung / Entsendung war der Beschwerdeführer verpflichtet, an sämtlichen Mannschaftsstarts entsprechend der Festlegung der jeweiligen Sportkommission teilzunehmen. Eine Verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall an der Teilnahme bei der Maßnahme / Entsendung erforderte die unverzügliche schriftliche oder telefonische Verständigung des XXXX , in begründeten Fällen unter Nachweis des Grundes der Verhinderung.
Der Beschwerdeführer war weiters verpflichtet, an sämtlichen Werbemaßnahmen des XXXX im Rahmen der Entsendung / Kaderzugehörigkeit, betreffend Verbandsausrüstung und Verbandssponsor bzw Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Auswahlmannschaft oder mit ihnen in Zusammenhang stehenden, sowohl in deren Gesamtheit als auch als Einzelperson teilzunehmen und mitzuwirken. Art und Form der Werbung wurde vom XXXX bestimmt. Über bereits getroffene Werbevereinbarungen war mit Abschluss der Vereinbarung der XXXX zu informieren. Die Werbemaßnahmen umfassten insbesondere die Teilnahme an Autogrammstunden, Pressekonferenzen, Fototermine und sportliche Werbeveranstaltungen, wobei die Verpflichtung beschränkte sich auf maximal vier Anlässe pro Kalenderjahr.
Das Recht, seinen Namen, sein Bild, seine Stimme und biographische Materialien sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt, unentgeltlich und insbesondere für Marketingzwecke zu nutzen, wurde dem XXXX übertragen.
Der XXXX stellte die vom offiziellen Ausrüster der Nationalmannschaft gelieferte Freizeit-, Sport- und / oder Wettkampfbekleidung, auch Ersatzmaterial und Trinkflaschen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer war zum Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbildes verpflichtet, bei allen offiziellen Veranstaltungen im Rahmen der Maßnahme / Entsendung, insbesondere bei Siegerehrungen, TV-Aufnahmen und Fototerminen, An- und Rückreise der Mannschaft, soweit nicht unpassend, Empfänge und Pressekonferenzen die vom XXXX zur Verfügung gestellte Bekleidung zu tragen bzw bei Mannschafts- und / oder Gruppenfotos zu verwenden. Zusätzliche bzw persönliche Sponsor-Aufkleber konnten, sofern dies durch das Reglement, medienrechtliche Vorschriften und vom XXXX erlaubt war, angebracht werden. Mutwillige Beschädigung, Weitergabe oder Verlust der Sport- und Wettkampfbekleidung konnte in Rechnung gestellt werden. Das Tragen der zur Verfügung gestellten Sportbekleidung bei anderen als vom XXXX organisierten Maßnahmen / Entsendungen bedurfte der ausdrücklichen Zustimmung des XXXX .
Im Weiteren wurden Verhaltensregeln für Athlet:innen in XXXX -Mannschaften sowie Verhaltensregeln für Athlet:innen und XXXX -Vertreter:innen hinsichtlich Social Media und gegenüber der Presse aufgestellt (etwa die Verwendung bestimmter Hashtags, Erkennbarmachung des XXXX etc) und zum Vertragsinhalt erklärt.
Bei Verstößen gegen seine vertraglichen Verpflichtungen waren Rechtsfolgen vorgesehen, unter anderem auch die Berechtigung des XXXX , vorzeitig aus dem Vertrag auszutreten, sofern der Beschwerdeführer zur Ausübung der Sportart oder Teilnahme an der Entsendung / Maßnahme unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann.
Am 26.06.2024 verunfallte der Beschwerdeführer auf der BMX-Anlage des Vereins „ XXXX “ in 6700 Bludenz im Rahmen eines zusätzlichen Trainings für die am darauffolgenden Wochenende stattfindende Deutsch-Schweizer Meisterschaft, zu dessen Teilnahme er als Teil des Landeskaders und in der Folge für die Nationalmannschaft verpflichtet war. Er erlitt dadurch eine hohe Querschnittssymptomatik nach einer Fraktur am fünften Halswirbelkörper.
Die BMX-Anlage in Bludenz, im Eigentum des XXXX , wird regelmäßig vom National- und Landeskader genutzt. Der Beschwerdeführer hatte als Kaderathlet uneingeschränkten Zugang, einschließlich der Nutzung der Startanlage und verfügte auch über einen eigenen Schlüssel für die Anlage, um außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Anlage Trainings absolvieren zu können, wie es für Nationalteamfahrer und Kadertrainer üblich war. Der Unfall ereignete sich außerhalb der offiziellen Trainingszeiten des Vereins.
Die Trainingsdokumentation erfolgte durch Videoaufzeichnungen mittels eines Smartphones und eines Stativs. Weder das Smartphone, noch das Stativ wurden vom Verband zur Verfügung gestellt, sondern waren Eigentum des Beschwerdeführers, ebenso das BMX-Fahrrad, Helm, Schutzausrüstung und Trainingsbekleidung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Struktur und zum Aufbau des XXXX basieren auf den öffentlich zugänglichen Statuten des Vereins (https:// XXXX /ueber-cycling-austria/statuten, Zugriff am 04.08.2026) und ist auf der XXXX -Website auch der XXXX Vorarlberg gelistet (https:// XXXX /ueber-cycling-austria/landesradsportverbaende, Zugriff am 04.08.2026). Auf dessen Website wiederum ist ersichtlich, dass der Verein XXXX Mitglied des XXXX ist (https://www. XXXX /vereine/bmx, Zugriff am 04.08.2026). Gleichermaßen beschrieb auch der Beschwerdeführer die Vereinsstrukturen (Protokoll vom 09.04.2026, S 4).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Nationalteam (U23) des XXXX als BMX-Profi-Fahrer fuhr, wie der Beschwerdeführer (Protokoll vom 09.04.2026, S 4), dessen Vater (Niederschrift vom 04.12.2024, S 1; Niederschrift vom 08.01.2025, S 1), der Landeskadertrainer (Niederschrift vom 09.01.2025, S 2) und der Zeuge N. M (Protokoll vom 04.09.2026, S 18) anführten, steht unstrittig fest. Die im Verwaltungsakt einliegenden Formulare „Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“ lassen, nachdem bei diesen die Nebenberuflichkeit mittels Ankreuzens bestätigt wurde, erkennen, dass der Beschwerdeführer den Radsport nebenberuflich ausgeübt hat. Der Vater des Beschwerdeführers legte vor der AUVA dar, dass der Beschwerdeführer die Matura 2024 abgeschlossen hat und danach mit dem Studium an einer Fachhochschule beginnen wollte (Niederschrift vom 04.12.2024, S 1), wie schließlich auch der Beschwerdeführer gleichermaßen bestätigte (Protokoll vom 09.04.2026, S 15).
Dass er aktiver Sportler im Nationalteam des XXXX war, ist durch die vom Beschwerdeführer unterfertigte „Vereinbarung für Athlet:innen“, datiert mit 17.01.2024, belegt. Dass er (auch) als Trainer für den XXXX Vorarlberg tätig war, schilderte sowohl der Vater des Beschwerdeführers (Niederschrift vom 04.12.2024, S 1; Niederschrift vom 08.01.2025, S 1 und S 7), als auch der Landeskadertrainer (Niederschrift vom 09.01.2025, S 2) und ist dieser Umstand auch in den im Verwaltungsakt einliegenden Formularen „Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“ ersichtlich.
Hinsichtlich der Angaben des Landeskadertrainers, wonach der Beschwerdeführer verantwortlich war für die Durchführung der Trainingseinheiten, durchschnittlich zwei Einheiten im Zwei-Wochen-Takt, mit gelegentlichen Abweichungen aufgrund von Veranstaltungen (Niederschrift vom 09.01.2025, S 3), haben sich keine Bedenken ergeben. Dass die Trainertätigkeit durch den XXXX Vorarlberg ( XXXX ) über pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAES) abgegolten wurde, wie der Landeskadertrainer (Niederschrift vom 09.01.2025, S 2), der Zeuge H. D. (Protokoll vom 09.04.2026, S 26 f), die Zeugin H. M. (Protokoll vom 09.04.2026, S 30) und auch der Vater des Beschwerdeführers (Niederschrift vom 04.12.2024, S 1; Niederschrift vom 08.01.2025, S 1), darlegten, ruft keine Bedenken hervor bzw ergibt sich dies auch aus den Formularen „Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“.
Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bei Landesmeisterschaften, österreichischen Meisterschaften und internationalen Wettkämpfen, wie der Beschwerdeführer (Protokoll vom 09.04.2026, S 14), der Landeskadertrainer (Niederschrift vom 09.01.2025, S 2), der Zeuge N. M (Protokoll vom 09.04.2026, S 18) und die Zeugin H. M. (Protokoll vom 09.04.2026, S 30) konkretisierten. Der Landeskadertrainer erörterte im Weiteren auch, dass je nach Entsendung der auszahlende Verband zwischen dem XXXX und dem XXXX Vorarlberg variierte und im Detail der XXXX Vorarlberg in Form von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen abrechnete, während beim XXXX mittels direkter Kostenübernahme hinsichtlich An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung, Nenngelder und Betreuung abgerechnet wurde (Niederschrift vom 09.01.2025, S 2). Dies belegen auch die im Verwaltungsakt einliegenden E-Mails.
Wie bereits zuvor erwähnt, wurden die aktenkundigen Formulare „Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“ verwendet, auf denen die näheren Feststellungen beruhen. Zudem wurde eine Auflistung mit den dem Beschwerdeführer ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (Mail vom 20.01.2025) sowie auch eine Umsatzliste vorgelegt, die damit in Einklang stehen (OZ 6. /16). Der Beschwerdeführer selbst stellte ebenfalls auf diese Höchstgrenze ab (Protokoll vom 09.04.2026, S 14).
Der Beschwerdeführer legte weiters dar, dass auf internationaler Ebene vom jeweiligen Veranstalter Preisgelder ausgezahlt wurden (Protokoll vom 09.04.2026, S 14), was auch sein Vater bestätigte (Protokoll vom 09.04.2026, S 34).
Hinsichtlich der Finanzierung der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen und Trainingslagern, der Einhaltung von Trainingsplänen, dem Unterliegen strenger Anforderungen, den Voraussetzungen für die Startberechtigung, den Teilnahmeverpflichtungen, den Leistungskontrollen und -Steigerungen der Leistungen als Grundvoraussetzung, dem Erfordernis, Anweisungen des Team-Managers oder des Nationalteamtrainers strikt zu folgen, Konsequenzen bei Nichteinhaltung sowie der Unerlässlichkeit, zusätzliche, über die Trainingseinheiten hinausgehende Trainingseinheiten abzuhalten, bleibt auf die schlüssigen Angaben des Landeskadertrainers (Niederschrift vom 09.01.2025, S 2 ff; Protokoll vom 09.04.2026, S 21), der Zeugin H. M. (Protokoll vom 09.04.2026, S 29 ff) sowie des Beschwerdeführers (Protokoll vom 09.04.2026, S 5 ff) zu verweisen und stehen diese Darlegungen auch mit der aktenkundigen Vereinbarung für Athlet:innen in Einklang. Gleichermaßen lauteten auch die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers (Protokoll vom 08.01.2025, S 1 f). Dass es unerlässlich sei, zusätzliche, über die im Landeskaderplan vorgesehenen Trainingseinheiten hinausgehende Trainingseinheiten abzuhalten, um diese hohen Leistungen und Erfolge erzielen zu können, wie der Beschwerdeführer (Protokoll vom 09.04.2026, S 6 und S 8), der Landeskadertrainer (Niederschrift vom 09.01.2025, S 3; Protokoll vom 09.04.2026, S 19 und S 23), die Zeugin H. M. (Protokoll vom 09.04.2026, S 29) und auch Vater des Beschwerdeführers (Niederschrift vom 08.01.2025, S 2; Protokoll vom 09.04.2026, S 32 f und S 36) schilderten, ist dem Sport auf Profi-Niveau immanent.
Die dem Beschwerdeführer für das Jahr 2024 ausgestellte Lizenz liegt im Verwaltungsakt ein.
Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vereinbarung mit dem XXXX vom 17.01.2024 ist ebenfalls im Verwaltungsakt befindlich, auf der die Feststellungen zu seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen basieren, die auch mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmen (Protokoll vom 09.04.2026, S 5 ff).
Der Unfall des Beschwerdeführers bzw die diesbezüglichen Umstände sind unstrittig. Dem Arztbrief eines Landeskrankenhauses waren die näheren Feststellungen zu den Unfallfolgen zu entnehmen. Sowohl der Vater des Beschwerdeführers (Niederschrift vom 04.12.2024, S 2; Niederschrift vom 08.01.2025, S 1), als auch der Landeskadertrainer (Niederschrift vom 09.01.2025, S 2) stellten auf die stattfindende Deutsch-Schweizer Meisterschaft ab, die auch der Beschwerdeführer anführte (Protokoll vom 09.04.2026, S 5).
Die Angaben des Landeskadertrainers zur BMX-Anlage in Bludenz (Niederschrift vom 09.01.2025, S 3) finden ihre Bestätigung auf der diesbezüglichen Website (https://www.bmx-bludenz.at/, Zugriff am 04.08.2026). Dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt Zugang hatte bzw über einen eigenen Schlüssel für die Anlage verfügte, um auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Anlage Trainings absolvieren zu können, wobei der Unfall sich eben außerhalb der offiziellen Trainingszeiten des Vereins ereignet hat [(Protokoll vom 09.04.2026, S 12 und S 17 (Beschwerdeführer); Niederschrift Vater vom 09.01.2025, S 3; Protokoll vom 09.04.2026, S 25 f (Zeuge H. D.], ist unstrittig.
Hinsichtlich der Angaben des Vaters zur Videoaufzeichnung mittels im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Smartphones und Stativ (Niederschrift vom 04.12.2024, S 3; Niederschrift vom 08.01.2025, S 1), wie auch der Landeskadertrainer gleichermaßen bestätigte (Niederschrift vom 09.01.2025, S 3), haben sich keine Bedenken ergeben. Ebenso stringent gaben sämtliche Befragte an, dass BMX-Fahrrad, Helm, Schutzausrüstung und Trainingsbekleidung im Eigentum des Beschwerdeführers waren [Protokoll vom 09.04.2026, S 11 (Beschwerdeführer); Niederschrift Vater 04.12.2024, S 3; Niederschrift Vater vom 08.01.2025, S 1; Niederschrift Landeskadertrainer 09.01.2025, S 3; Protokoll vom 09.04.2026, S 20 (Landeskadertrainer)].
3. Rechtliche Beurteilung
Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegenständlich wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben, mit dem das Unterliegen (1) einer Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG in der Arbeitslosenversicherung und (2) einer Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG in der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer des XXXX es hinsichtlich seiner Tätigkeit als BMX-Fahrer am 26.06.2024 erhoben und ist dies „Sache“ des Verfahrens.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Nach § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl I Nr 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 (Z 1) oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Z 2) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Z 3).
Gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z 1), eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z 2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs 1 BSVG oder nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind (lit a) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt (lit b) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit c) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt (lit d).
Nach § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind nach Abs 2 leg cit als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG gelten als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 nicht: Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988.
Nach § 49 Abs 3 Z 28 ASVG gelten als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 nicht: pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu EUR 120,-- pro Einsatztag, höchstens aber EUR 720,-- pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.
Nach § 3 Abs 1 Z 16c EStG sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16 b steuerfrei ausgezahlt werden. Der begünstigte Rechtsträger hat für jeden Steuerpflichtigen, dem er in einem Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
3.2.1. Zum XXXX Vorarlberg
Vorab bleibt festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ausschließlich hinsichtlich des XXXX vorgenommen wurde. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sohin ausschließlich auf den XXXX . Die Anwendung der Rechtslage hinsichtlich des XXXX Vorarlberg ist nicht „Sache“ dieses Verfahrens und bleibt somit einer gesonderten Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2337444-1 überlassen.
3.2.2. Zum XXXX
Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).
Zunächst ist festzuhalten, dass im Einzelfall die Sportausübung auch eines Einzelsportlers in persönlicher Abhängigkeit von einem Dienstgeber erfolgen und daher ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG begründen könnte (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028) mwN).
Gegenständlich steht für das erkennende Gericht fest, dass bei einer Gesamtabwägung beim Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausübung als BMX-Profi-Fahrer im Kader des XXXX unter Berücksichtigung der unter Punkt II. 1. angeführten Umstände die Elemente der persönlichen Abhängigkeit wesentlich überwogen: Er unterlag – auch vertraglich festgelegten – strengen Anforderungen: So war der Beschwerdeführer verpflichtet, an sämtlichen Mannschaftsstarts entsprechend der Festlegungen der jeweiligen Sportkommission teilzunehmen, weiters war die Teilnahme an offiziellen Trainingslagern und die Einhaltung von Trainingsplänen verpflichtend. Er unterlag regelmäßigen Leistungskontrollen, Anweisungen des Team-Managers oder des Nationalteamtrainers hatte er strikt zu befolgen, das Mitwirken an sämtlichen Werbemaßnahmen des XXXX war verpflichtend, das Recht, seinen Namen, sein Bild, seine Stimme und biographische Materialien zu nutzen, wurde unentgeltlich dem XXXX übertragen und war die Kleidung des XXXX verpflichtend zu tragen und auch hinsichtlich etwaiger eigener Sponsoren die Zustimmung einzuholen. Abweichungen davon waren lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich bzw unter Nachweis des Verhinderungsgrads. Es waren umfassende Regelungswerke vorgegeben, die der Beschwerdeführer einzuhalten hatte. Ein personenbezogener Anpassungsdruck war damit jedenfalls gegeben und die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet, andernfalls wäre er schlichtweg nicht vom XXXX nominiert worden bzw drohten Konsequenzen bis hin zu Ausschlüssen aus Wettkämpfen oder auch der Kader-Ausschluss. Der Bindung an die vom Veranstalter vorgegebenen Zeiten und Orte der Rennen kommt dabei keine Unterscheidungskraft für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit zu, da sie sich durch die Natur der Sache ergibt (vgl erneut VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028 mwN). In der Natur der Sache liegt schließlich auch, dass der Beschwerdeführer die Leistung persönlich erbringen musste.
Im Weiteren scheitert die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers jedoch daran, dass nach dem Wortlaut des § 4 Abs 2 ASVG – worauf im Übrigen auch in § 4 Abs 4 ASVG abgestellt wird – die erforderliche Entgeltlichkeit nicht gegeben ist, da kein Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG vom XXXX geleistet wurde:
Gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 ASVG "Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen."
Diese Bestimmung nimmt nach ihrem ersten Halbsatz Auslagenersätze vom Entgeltbegriff nach dem ASVG aus und nennt in der Folge Beispiele für solche beitragsfreien Auslagenersätze. Allen ist gemeinsam, dass ein tatsächlich entstehender Aufwand - wenn auch allenfalls in pauschalierter Form - abgegolten wird (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0184). Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Daraus folgt, dass es sich bei den in § 49 Abs 3 Z 1 ASVG aufgezählten Auslagenersätze immer um die Abgeltung eines tatsächlichen Aufwandersatzes und somit um einen Ausgleich für einen Mehraufwand handelt (vgl VwGH 28.04.2020, Ra 2019/09/0001).
Dies ist gegenständlich erfolgt:
Vonseiten des XXXX erfolgte eine Abrechnung mittels direkter Kostenübernahme, wozu Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung (teilweise ausschließlich das Frühstück) sowie Nenngelder und Betreuungskosten zählten, wobei vorab ein Rundschreiben mit Informationen über die Entsendung und die Übernahme der – teils gedeckelten – Kosten erging. In Einzelfällen wurden auch Eigenkostenbeiträge von den Athleten verlangt.
Dieser Aufwandsersatz bzw. diese Reisekostenentschädigungen stellten sohin im Sinne des § 49 ASVG kein Entgelt dar, da dadurch ausschließlich entstandene Kosten – teilweise eben nur zum Teil, gegebenenfalls unter Verrechnung von Eigenkostenbeiträgen – ersetzt wurden, nicht hingegen eine Gegenleistung für die Tätigkeit als solche darstellen. Darüberhinausgehend wurde dem Beschwerdeführer nichts erstattet oder ausgezahlt.
In Hinblick auf etwaige Preisgelder, die ausschließlich im Falle eines Sieges geleistet wurden, bleibt zu betonen, dass solche vom jeweiligen Veranstalter ausbezahlt wurden.
Letztlich liegt damit eine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers – weder als unselbständiger, noch als freier Dienstnehmer – nicht vor, da es am Anknüpfungspunkt des Entgelts iSd § 49 ASVG mangelt. Die Entscheidung der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen und war der angefochtene Bescheid vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. Die zu lösende Rechtsfrage war auf Grundlage der klaren, eindeutigen, nicht weiter interpretationsbedürftigen Gesetzeslage zu treffen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl zB VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/0021).
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