BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetz 19882. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten§ 26

§ 26Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

In Kraft bis 31. Dezember 2026
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