Soweit die Revision vorbringt, es fehle an Rechtsprechung des VwGH dazu, ob § 16 Abs. 2 1. Satz Bgld. BauG 1997 tatsächlich keine gesetzliche Grundlage zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne Antrag einer Partei biete, so steht diesem Vorbringen der klare und eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. § 16 Abs. 2 Bgld. BauG 1997 unterscheidet seinem Wortlaut nach zwei Fälle. So hat nach dem ersten Satz der Bestimmung die Baubehörde in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung hat diese Feststellung auf Verlangen einer Partei in Bescheidform zu ergehen. Die Gesetzeslage ist soweit eindeutig, sie unterscheidet klar zwischen zwei Verfahrensstadien. Auch würde der zweite Satz der Bestimmung obsolet, wenn man bereits im ersten Satz die gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sehen würde. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).
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