Eine Partei kann durch einen von Amts wegen ergangenen Feststellungsbescheid ungeachtet des Umstandes, dass sie das Verfahren auch selbst einleiten hätte können, selbstverständlich in ihren Rechten verletzt sein. Der Umstand, dass ein Verfahren auch über Antrag eingeleitet hätte werden können, ändert nichts daran, dass die Erledigung in Rechte des Adressaten eingreifen kann.
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