ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).
§ 47 Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
a)einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a bis c und e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
b)einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. d die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
c) einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.
§ 47 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 47 Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.
…§ 47. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten a) einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a bis c…
§ 4 Vollversicherung.
…die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz ( DLSG ), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften…
§ 243 Beitragsgrundlage in normalen Fällen
…1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 1 und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den §§ 44 bis 47 , für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach § 76a oder § 76b , für die Beitragszeiten…
§ 53 Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages.
…für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit. a oder e. (4) Im Falle des § 47 lit. c hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des § 60 Abs. 1…
§ 4a LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 4a Sonderbestimmungen für Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt
…worden ist, als Beitragsmonat gilt. Für jeden Beitragsmonat ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die…
Rückverweise