IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Wort „Aberkennungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 01.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberichtigung erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde wurde (letztlich) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2023, W170 2247831-1/26E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 24.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren (nunmehr Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft, daher in der Folge: Entzugsverfahren) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet. Mit Schreiben vom 11.03.2025 brachte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung dieses Verfahrens sowie auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025 wurden diese Anträge jeweils zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung in der Folge abgenommen und neu zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor dem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Auf den vorliegenden Fall, in welchem das Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, ist daher materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des § 7 Abs. 2a AsylG 2005 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft.
§ 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsah, ist nunmehr entfallen; Art. 66 Abs. 1 lit. a der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vor (vgl. ErläutRV 444 der BlgNR XXVIII. GP). Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e und lit. f der StatusVO, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in sein Herkunftsland bzw. als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.
Mit Schreiben vom 24.02.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in Erfüllung der (damals) in § 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren (von Amts wegen) zu führen. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung dieses Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss dieses Verfahrens Flüchtling und daher nicht berechtigt, die Einstellung dieses (von Amts wegen) eingeleiteten Verfahrens zu beantragen.
Vor diesem Hintergrund scheitert auch der Antrag auf Feststellung der (weiterhin) bestehenden Flüchtlingseigenschaft, da der Beschwerdeführer ohnehin nach wie vor (mangels rechtskräftigen Abschlusses des eingeleiteten Verfahrens) Flüchtling ist. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Das AsylG 2005 normiert kein Recht, einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Beschwerdeführer darstellen sollte. Vielmehr verliert eine Person – wie bereits ausgeführt – nicht schon aufgrund der Einleitung eines Entzugsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft und kommt dem Beschwerdeführer demnach trotz Mitteilung über die Einleitung eines Entzugsverfahrens unstrittig weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere.
Der Vollständigkeit halber wird gegenständlich nicht verkannt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren womöglich zu keiner positiven Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz der Familienangehörigen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt. Allerdings geht damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einher. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass bereits durch die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird, weshalb die Anträge auf Einstellung des eingeleiteten Verfahrens sowie auf Feststellung der (weiterhin bestehenden) Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zurückgewiesen wurden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise