Ra 2023/09/0014 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch dass einer Eigentümerin im Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 Parteistellung zukommt, vermag ihr keinen Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens zu verschaffen, sodass dieses jederzeit und nach außen formfrei eingestellt werden kann (vgl. VwGH 31.1.2001, 98/09/0159; VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Eine Rechtsschutzlücke liegt nicht vor, ist doch erst durch die Erlassung eines Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 eine Beschränkung der Rechtsposition als Eigentümer möglich (vgl. VwGH 31.1.2001, 98/09/0159).