W170 2247831-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX (vor der Behörde: XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021, Zl. 1275230404/210286699, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Nach Behebung des (die Beschwerde abweisenden) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2023, W170 2247831-1/12E, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2023, E 1178/2023, hat nunmehr (in Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) ein Ersatzerkenntnis zu ergehen.
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 01.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 27.09.2021 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18.10.2021, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft.
Die Beschwerde wurden am 02.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat sich, solange er in Syrien gelebt hat, im Wesentlichen immer in der Stadt XXXX (Gouvernement al-Hasaka) aufgehalten und diese bis zu seiner Ausreise immer nur kurzfristig verlassen, wenn dies die Sicherheitslage verlangt hat. Der Beschwerdeführer ist aber bis zu seiner Ausreise immer nach XXXX zurückgekehrt.
Die Stadt XXXX (Gouvernement al-Hasaka) befindet sich in der Hand der kurdischen Kräfte, das Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden haben in der Stadt XXXX keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer (oder eine andere Person).
1.4. Der Beschwerdeführer war bis 2017 ein staatenloser Kurde, er wurde 2017 von den syrischen Behörden eingebürgert. Der Beschwerdeführer ist nunmehr als syrischer Staatsangehöriger wehrpflichtig, er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und wird deshalb von den Sicherheitsbehörden des syrischen Regimes gesucht. Im Falle einer Festnahme droht dem Beschwerdeführer, zumindest einer mit Folter verbundenen Anhaltung und in weiterer Folge dem Militärdienst zugeführt zu werden. Dieser ist mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden.
1.5. Die Familie, das heißt die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder befinden sich in der Stadt XXXX (Gouvernement al-Hasaka), ebenso wie der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder XXXX .
Diese haben mit den kurdischen Behörden keine Probleme, allenfalls abgesehen vom Versuch, den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers einem militärischen Training zuzuführen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Kurden insoweit seine Mitarbeit erzwingen wollten, als er für diese Waffenhalterungen für Fahrzeuge bauen hätte sollen und, als er sich geweigert habe, die Kurden den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht haben.
Dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht, eine andere dem Beschwerdeführer in der Stadt XXXX drohende Verfolgung ist weder vorgebracht worden noch von Amts wegen zu erkennen.
1.7. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist sicher und aus syrischer Sicht rechtmäßig nur über den Flughafen von Damaskus und/oder die Grenzübergänge zum Libanon möglich. Diese sind in der Hand des Regimes
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers, der einer im Ergebnis unbedenklichen kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich hinsichtlich der Frage, wo der Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, auf dessen Angaben, die im Verfahren gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich der Frage, wer in der Stadt XXXX die Macht in der Hand hat, aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 9, Datum der Veröffentlichung: 17.07.2023, [in Folge: LI], S. 16 f, S. 19) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/.
Dass das Regime und dessen Sicherheitsbehörden in der Stadt XXXX nicht auf den Beschwerdeführer greifen können, ergibt sich aus dem LI, S. 85 f („In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. […] In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) – auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). […] Es ist auf Grund der Berichtslage nicht zu sehen, wie die syrischen Behörden außerhalb der ‚Sicherheitsquadrate‘ Zugriff auf einzelne Personen haben sollten.“). In der Stadt XXXX existieren keine Sicherheitsquadrate.
Auch der Beschwerdeführer hat angegeben, dass einerseits sein ebenfalls vom Regime gesuchter, in der Stadt XXXX lebender Bruder XXXX keinen Kontakt zum syrischen Regime hat und andererseits das syrische Regime in der Stadt XXXX nicht vertreten ist (Verhandlungsschrift, S. 6 f). Auch hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass das Regime ihn derzeit in der Stadt XXXX nicht festnehmen könnte (Verhandlungsschrift, S. 11).
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dessen Personalausweis erst im Jahr 2019 ausgestellt wurde, was nicht gegen die Angabe, erst seit 2017 syrischer Staatsangehöriger zu sein, spricht.
Dass das Regime zuvor staatenlose Kurden ab 2011 eingebürgert hat, ergibt sich aus der LI, S. 170.
Der Beschwerdeführer hat zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft gemacht, dass er seit 2017 seinen Wehrdienst in der syrischen Armee nicht geleistet hat, da er eben erst 2017 eingebürgert wurde und sich bis zu seiner Ausreise im von den kurdischen Kräften besetzten Gebiet aufgehalten hat.
2.5. Die Feststellungen zu 1.5. stützen sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht; es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt hat, weil er durch diesbezüglich falsche Aussagen nichts zu gewinnen hatte.
2.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie seine Angaben vor dem Bundesamt zu verweisen; dies gilt ebenso für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine andere ihm in der Stadt XXXX drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat (Verhandlungsschrift, S. 13).
Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Einerseits muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen aber sehr abstrakt geschildert, es seien zwei Mal zwei bis drei Personen gekommen, die von ihm verlangt hätten, Dreibeine, nach seinem späteren Vorbringen eine Basis, um Waffen auf Autos zu montieren, zu bauen. Diese hätten ihm, nachdem er gesagt habe, dass er das nicht könne, angeboten, Pläne zur Verfügung zu stellen und nach der weiteren Weigerung hätten sie den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Das Vorbringen wurde, wenn auch weiter nur oberflächlich, nur über Nachfrage hinsichtlich Vorfallszeitpunkt und näherer Umstände, konkretisiert. Auch dass die Kurden den Vater des Beschwerdeführers bestimmen wollten, diesen unter Druck zu setzen, hat der Beschwerdeführer nicht aus eigenem angegeben, ebenso wenig den Namen des angeblich gegen ihn einschreitenden, aus der Stadt XXXX stammenden Kurden. All dies bedurfte der Nachfrage durch das Verwaltungsgericht, vor dem Bundesamt wurde es gar nicht angegeben. Das Vorbringen blieb daher trotz entsprechender Nachfragen durch das Verwaltungsgericht sehr oberflächlich und war nicht geeignet, einen glaubwürdigen Fluchtvortrag darzustellen.
Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum Bruder und Vater des Beschwerdeführers von den Kurden mit diesem Ansinnen nicht belästigt werden, zumal diese im gleichen Geschäft arbeiten (siehe Verhandlungsschrift, S. 6 jeweils zu Vater und Bruder: „ist als Schmied tätig“), in dem auch der Beschwerdeführer gearbeitet hat. Dass der Beschwerdeführer der beste Schmied gewesen sein soll, mag ein Grund sein, diesen als ersten zu fragen, aber spätestens nach der Flucht des Beschwerdeführers wäre es logisch gewesen, den Bruder oder den Vater oder beide zu zwingen, die benötigten Utensilien herzustellen.
Diese Utensilien wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung einmal als „Dreibein“ (Verhandlungsschrift, S. 9) und einmal als „quadratische Basis, die auf Fahrzeugen montiert werden kann, um Waffen anzubringen“ (Verhandlungsschrift, S. 12) bezeichnet, was ein vollkommen anderes System – ein Dreibein ist für ein Fahrzeug nur geeignet, wenn es entsprechend fix montiert wird – darstellt.
In einer gesamtheitlichen Betrachtung ist das gegenständliche Vorbringen daher nicht glaubhaft gemacht worden.
2.7. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus dem LI, S.en 6 ff, 175 f und 198 ff. In einer Zusammenschau ist festzustellen, dass nur jene Grenzübergangsstellen, die in der Hand der Sicherheitskräfte des Regimes sind, für einen aus syrischer Sicht überhaupt legal möglichen Grenzübertritt in Frage kommen, da ansonsten die Grenzkontrollen der syrischen Regierung umgangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
3.3. Bisher ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders hat dies das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) die Anreise außer Bedacht zu bleiben und es nur darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer Verfolgung im Herkunftsgebiet droht.
Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr sei daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) würden auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n Statusrichtlinie) des Asylwerbers oder der Asylwerberin abstellen und die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes prüfen. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin innerhalb des Herkunftsstaates sei dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, zum anderen sei auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend sei vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (unter Hinweis auf VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Es sei daher rechtswidrig, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine solche Verfolgung nur bezogen auf die Herkunftsregion verneine und sich mit der Behauptung des Revisionswerbers, schon beim Grenzübertritt von den syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, nicht auseinandersetze. Damit hat es die erforderlichen Feststellungen zur abschließenden Klärung, ob dem Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, zu Unrecht unterlassen und insbesondere nicht geklärt, ob die Prozessbehauptung der Verfolgung beim Grenzübertritt in jedem Fall zutreffe. Im genannten Erkenntnis vom 04.07.2023 führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass keinem der vom Bundesverwaltungsgericht im bekämpften Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Beschlüsse sich die Aussage entnehmen lasse, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe, daher werden vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des dortigen Revisionswerbers zutreffe, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren.
Diese Rechtsprechung lässt sich zwar aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (siehe hiezu unten) in Einklang bringen, ist der Entscheidung aber trotzdem zu unterstellen.
Diese früheren Entscheidungen sind beispielsweise:
Im Beschluss vom 09.03.2023, Ra 2022/20/0211, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 03.01.2023, Ra 2022/01/0328 – noch die Ansicht vertreten, dass es aufgrund der Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme und daher der dortige Revisionswerber mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe sich trotz Nichterreichbarkeit des Herkunftsgebietes des Revisionswerbers nicht mit der einzig legal möglichen Anreise über den Flughafen Damaskus auseinandergesetzt, die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht aufgezeigt werde.
Im Beschluss vom 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die dortige Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringe, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Aktualität von Länderberichten ab, weil das Bundesverwaltungsgericht den zum Entscheidungszeitpunkt bereits vorliegenden ACCORD-Bericht vom 06.05.2022 betreffend die Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien sowie die legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei nicht berücksichtigt habe. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass die legale und sichere Einreise „über den Landweg vom Irak in das Kurdengebiet“ ein „Visum für den Irak“ voraussetze, was wiederum die Vorlage eines syrischen Reisepasses erfordere, den der Revisionswerber nicht besitze und nicht beantragen könne. Dadurch sei das Bundesverwaltungsgericht auch von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermittlungs- und Feststellungspflichten abgewichen. Mit diesem Vorbringen werde – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – eine Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es bei Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme, diesmal unter Bezugnahme auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041 und VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0445. Nach letzterer Entscheidung komme es bei Verneinung einer Verfolgung insbesondere in der Herkunftsregion auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an.
In der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, zur Grunde liegenden Amtsrevision machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Zulässigkeit und Begründung unter anderem geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, wo sich die Heimatregion des dortigen Mitbeteiligten, eines somalischen Staatsangehörigen, befinde. Unter Beachtung, dass er den größten Teil seines Lebens in Hargeysa verbracht habe, sei es naheliegend, dass diese Stadt seine Heimatregion sei. Davon ausgehend wäre zu prüfen gewesen, ob dem Mitbeteiligten auch in Hargeysa eine Verfolgung drohe, wovon jedoch nach den Feststellungen nicht auszugehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof sah die Revision als zulässig und berechtigt an und führte zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen sei, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – sei zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht könne nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sei. Es komme nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchte, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung sei ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liege vor, wenn der Eingriff geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr stehe mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und sei Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr sei dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN; vgl. zum hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr anzulegenden Prüfungsmaßstab näher jüngst VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472). Für die Asylgewährung komme es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). […] Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 sei immer dann zu prüfen, wenn glaubhaft sei, dass einem Asylwerber in der Heimatregion seines Herkunftsstaats Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z GFK drohe (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen würden (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass auch bei Asylwerbern, die keine Heimatprovinz haben, eine Prüfung vorzunehmen sei, ob ihnen im Herkunftsstaat eine innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehe (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221). Liegen dagegen bereits hinsichtlich der Heimatregion eines Asylwerbers weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor, sei der Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb abzuweisen und komme es auf das Vorliegen einer innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr an (vgl. idS etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0188, mwN).Daher habe die Revision zutreffend aufgezeigt, dass im dortigen Fall eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen wäre, wo sich die Heimatregion des Mitbeteiligten befinde, um auf dieser Grundlage prüfen zu können, ob dem Mitbeteiligten dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Al Shabaab drohe.
In dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, zu Grunde liegenden Revision brachte diese zur Zulässigkeit unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es angenommen habe, dass Afrin die Heimatregion der Mitbeteiligten sei, obwohl diese implizit angegeben habe, den Großteil ihres Lebens in Aleppo verbracht zu haben und von dort vertrieben worden zu sein, ohne in Afrin Fuß gefasst zu haben. Daher könne die Feststellung, dass die Mitbeteiligte in von der Türkei kontrollierten Gebieten einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, die Zuerkennung von Asyl im Hinblick auf das unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Aleppo jedoch nicht begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wo sich die Heimatregion der Mitbeteiligten befinde und über welche Bindungen sie zu Afrin und zu Aleppo Stadt verfüge. Im oben genannten Beschluss verwies der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf sein Rechtsprechung, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (unter Hinweis auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers sei – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Zur Bestimmung der Heimatregion komme in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet seien. Habe er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren worden und aufgewachsen sei, sei der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt habe (unter neuerlichem Hinweis auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Wie in der dortigen Revision – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – zutreffend ausgeführt werde, habe die dortige Mitbeteiligte eigenen Angaben zufolge seit ihrer Eheschließung 1982 in Aleppo Stadt gelebt, bevor sie zu Kriegsbeginn mit ihrem Ehemann nach Afrin gezogen sei. Der Zeitraum ihres Aufenthaltes in Aleppo Stadt werde allerdings dadurch relativiert, dass die Mitbeteiligte (ebenfalls nach ihren eigenen Angaben) seit der Geburt bis zur Eheschließung in Afrin gelebt habe. Dies unterscheide auch den vorliegenden Fall von jenem, der dem in der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, zugrunde lag. Der langjährige Aufenthalt von klein auf in einem Dorf nahe Afrin schlage sich auch darin nieder, dass die Mitbeteiligte in der Verhandlung ihre Übersiedelung von Aleppo nach Afrin wegen des Krieges als Rückkehr in ihr Heimatdorf darstelle und in der Beschwerde Afrin als Heimatstadt bezeichne. Die Annahme der Revision, die Mitbeteiligte habe in Afrin nicht Fuß fassen können, lasse sich auch nicht auf die in der Revision ins Treffen geführten Angaben der Mitbeteiligten in der Verhandlung stützen. Diese beziehen sich auf den Zeitraum seit der Eroberung Afrins durch die türkischen Truppen im März 2018, als die Mitbeteiligte bereits wieder mehrere Jahre dort gelebt hatte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass das BVwG von engen Bindungen der Mitbeteiligten zu Afrin ausgegangen sei und damit Afrin als deren Heimatregion angenommen habe. In der Revision würden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Ausführungen in den obigen Entscheidungen würden aber jeweils keinen Sinn machen, wenn der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht von der Relevanz der Heimatregion – im Gegensatz zu den Ausführungen im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, nach denen es um die Verfolgung (wohl im gesamten) Herkunftsstaat ankäme – ausgegangen wäre.
Trotzdem ist nach dem nunmehr aktuellen Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, davon auszugehen, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist also in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers innerhalb des Herkunftsstaates ist dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer (irgendwo) in Syrien asylrelevante Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes droht, wobei es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich ist, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden ist, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe droht (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284).
3.4. Droht dem Beschwerdeführer eine solche asylrelevante Verfolgung (irgendwo) im Herkunftsgebiet, ist dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen (und der Beschwerde entsprechend stattzugeben), wenn (1.) dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht oder (2.) der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nicht gesetzt hat. Allerdings steht die – hier erfolgte – rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 25.10.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal dies im Verfahren nicht behauptet wurde und die allgemeine Lage in Syrien im Wesentlichen unverändert ist.
3.5. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Syrien bzw. die nachvollziehbare Befürchtung einer solchen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat.
Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer in Syrien seinen Wehrdienst nicht abgeleistet, obwohl er nach Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 hiezu verpflichtet gewesen wäre; er hat sich der Ableistung des Wehrdienstes durch Flucht ins Ausland entzogen. Daher wird der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Sicherheitsbehörden des syrischen Regimes gesucht. Im Falle einer Festnahme droht dem Beschwerdeführer, zumindest einer mit Folter verbundenen Anhaltung und in weiterer Folge dem Militärdienst zugeführt zu werden. Dieser ist mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden.
Diese Festnahme droht dem Beschwerdeführer insbesondere bei seiner Einreise nach Syrien, die nach den Feststellungen sicher und legal – zur Relevanz der sicheren und legalen Einreise ist auf VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 zu verweisen, auch wenn sich das Erkenntnis auf die innerstaatliche Fluchtalternative bezieht; es ist aber nicht zu sehen, warum dies nicht auch für eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet gelten soll – nur über die Grenzübergänge zum Libanon und (vor allem) über dem Flughafen von Damaskus möglich ist.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer.
3.6. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen.
3.7. Der Sachverhalt war bereits nach der vor Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2023 fertig ermittelt, es wurden den Parteien mit Schreiben vom 17.10.2023, W170 2247831-1/24Z, nur noch aktuelle Länderquellen zugestellt und diesen die Möglichkeit gegeben, die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, widrigenfalls auf eine solche verzichtet werden würde. Die Parteien haben einen entsprechenden Antrag nicht gestellt, daher wurde die Verhandlung nicht fortgesetzt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie unter A) 3.3. ausgeführt, als uneinheitlich zu beurteilen ist, zumal es sich bei dem Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, nicht um das Erkenntnis eines verstärkten Senates handelt und sich dieses nicht mit den unter 3.3. zitierten einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes beschäftigt.
Weiters ist nach dem Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, weiterhin unklar, ob die Einreise sicher und legal erfolgen muss.
Die Revision ist daher zulässig.
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