G316 2328231-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Deutschland, vertreten durch Erwachsenenvertreter Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.11.2025 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Dagegen erhob der BF durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, welche unter anderem damit begründet wurde, dass sich der BF seit 2009/2010 legal und – mit urlaubsbedingten Ausnahmen - durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und zumindest seit seinem 18. Lebensjahr an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzmissbrauch und einer psychotischen Störung mit manischen Episoden aufgrund einer bipolaren affektiven Störung leide. Zuletzt sei der BF im Dezember 2024 wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung verurteilt und die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet worden, wobei vom Vollzug der Unterbringung unter Setzung einer Probezeit und von näher genannten Weisungen bedingt abgesehen worden sei.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 01.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
Am 25.03.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Erwachsenenvertretung statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch.
Bis 2009 lag der Lebensmittel des BF in Deutschland, wo nach wie vor seine Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder des BF aufhältig sind. Insbesondere zu seiner Mutter besteht regelmäßiger Kontakt. Eine weitere Schwester lebt in Dänemark.
In Deutschland besuchte der BF für einige Jahre die Grund- und Hauptschule, bevor er eine Lehre als Industrieelektroniker begann, welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht abschloss. Er bezieht seit über 20 Jahren eine Invaliditätspension aus Deutschland, von welcher er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
1.2. Seit 2009 hält sich der BF in regelmäßigen Abständen für mehrere Monate bzw. Jahre in Österreich auf. Jedenfalls seit Jänner 2018 ist er dauerhaft im Bundesgebiet aufhältig.
Bisher wurde dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt, wobei er im November 2021 und im Juli 2024 einen dementsprechenden Antrag stellte.
Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch ein soziales Netzwerk.
1.3. Der BF leidet an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzmissbrauch und einer psychotischen Störung mit manischen Episoden aufgrund einer bipolaren affektiven Störung und ist dahingehend in Behandlung (siehe Punkt 1.6.).
1.4. In Deutschland wurde der BF wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Nötigung und Verbreitung pornografischer Inhalte strafgerichtlich verfolgt, das Verfahren jedoch mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
1.5. Im Bundesgebiet setzte der BF wiederholt strafrechtlich relevantes Verhalten:
1.5.1. Am XXXX .2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im März 2017 die Begehung eines Diebstahls und der Urkundenunterdrückung wissentlich vortäuschte, indem er wahrheitswidrig behauptete, dass ihm ein unbekannter Mann am Bahnhof seine Tasche gestohlen habe. Weiters sagte er zu dieser Handlung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge zur Sache falsch aus.
Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis sowie der ordentliche Lebenswandel bei Unbescholtenheit in Österreich gewertet.
1.5.2. Am XXXX .2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§ 3g VerbotsG) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Gleichzeitig wurde eine für die Probezeit von drei Jahren bedingte Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ausgesprochen. Da das erkennende Strafgericht zu dem Schluss kam, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des BF von berauschenden Mitteln oder Suchtmitteln zu überwinden und seine Zukunftsprognose äußert positiv beurteilt wurde, wurde auch die Einweisung – parallel zur Freiheitsstrafe – bedingt ausgesprochen. Als zusätzliche Maßnahmen wurden dem BF die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisungen erteilt, die Drogenberatung bei einer geeigneten Institution fortzuführen, eine strikte Alkoholkarenz einzuhalten und sich regelmäßigen psychiatrischen Kontrollen zu unterziehen sowie die verordnete Medikation strikt einzuhalten.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Mai 2021, sich wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch von Suchtmitteln (Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Amphetamin, Opiate) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und sich durch Zeichnung mehrerer Hakenkreuze und des Schriftzuges „White Power“ auf den linken Unterarm und Präsentieren dieser Zeichnungen in einem Supermarkt gegenüber mehreren Personen auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigte.
Bei der Strafbemessung wurden das reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd, hingegen keine erschwerenden Gründe berücksichtigt.
1.5.3. Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im März 2024 ein fremdes Smartphone durch Schlagen auf eine Tischkante beschädigte.
Bei der Strafbemessung wurden das umfassende reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung als mildernd sowie die Tatbegehung während einer offenen Probezeit als erschwerend gewertet.
Vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX .2021 gewährten Probezeit wurde abgesehen und diese auf 5 Jahre verlängert.
1.5.4. Am XXXX .2024 wurde gegenüber dem BF durch ein Geschworenengericht bei einem Landesgericht die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil der BF unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer bipolar-affektiven Störung/manischen Episode (ICD10: F31.1), wobei er zum Tatzeitpunkt wegen dieser Störung zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigte, indem er im Februar 2023 in Chats einen Link zu einem Video, welches eine Person zum Lied „in Belsen“ des Albums „Geheime Reichssache“ der neonazistischen Band „Kommando Freisler“ singend und tanzend zeigte, an zwei Personen versandte und im Dezember 2023 in einem Stadtpark über einen Lautsprecher das zuvor genannte Lied abspielte. Er beging Taten, die ihm außer dem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit als die Verbrechen der nationalsozialistische Wiederbetätigung nach § 3g Abs. 1 VerbotG und nach § 3g Abs. 2 VerbotsG zuzurechnen wären.
Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung wurde gemäß § 157a Abs. 1 StVG für eine fünfjährige Probezeit abgesehen, weil der Gefahr, welche die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll, auch außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums zielführend bzw. erfolgsversprechend durch psychiatrisch und psychotherapeutisch Behandlung und Betreuung begegnet werden kann. Dahingehend ordnete das erkennende Strafgericht die Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit an und erteilte dem BF die Weisungen, sich weiterhin in monatlichen Abständen psychiatrischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen, seine Psychotherapie fortzuführen, die fachärztlich für notwendig erachteten und verordneten Medikamente, erforderlichenfalls auch eine Depotinjektion, einzunehmen, sowie sich zum Nachweis des monatlichen Wirkstoffspiegels monatlichen Blutabnahmen zu unterziehen und dem Gericht in vierteljährlichen Abständen die Einhaltung der aufgetragenen Weisungen unaufgefordert zu bescheinigen, wobei hinsichtlich der Vorlage des Ergebnisses der Blutabnahmen zu Beginn eine monatliche Vorlage angeordnet wurde.
1.6. Der BF lebt nunmehr drogen- und alkoholabstinent und lässt sich bei psychotischen Schüben im Krankenhaus behandeln. Er steht zudem in psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung. Während im Dezember 2025 noch keine stabile therapeutische Anbindung im Rahmen dieser Behandlungen attestiert werden konnte, ist eine Zusammenarbeit mit ihm inzwischen gut möglich. Der BF hält sich an die durch das Strafgericht ausgesprochenen Weisungen.
1.7. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX .2025 wurde für den BF unter anderem ein Erwachsenenvertreter für Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF bestellt, da er nicht in der Lage zu sein scheint, all seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Seine Identität wird anhand der Feststellungen zu seiner Person in den aktenkundigen Strafurteilen jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018 zu XXXX , vom XXXX .2021 zu XXXX und vom XXXX .2024 zu XXXX sowie des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2024 zu XXXX in Übereinstimmung mit den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) festgestellt (OZ 2; OZ 3; OZ 7).
Die Deutschkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu seinem Leben in Deutschland, insbesondere seinen Angehörigen und seinen Pensionsbezügen, beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (OZ 9: VH-Niederschrift S 3 ff und vorgelegte Stellungnahme vom 25.08.2025).
2.2. Zu seinen Aufenthalten im Bundesgebiet brachte der BF vor, dass er sich glaublich seit 2009/2010 mit unterschiedlich langen, urlaubsbedingten Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte. Urkunden belegen jedenfalls Schulbesuche im Jahr 2009 und 2010, Klinikaufenthalte im Jänner 2012, im März und April 2010 sowie Aufenthalte im November und Dezember 2011 sowie im Jänner, Februar und März 2012 im Bundesgebiet. Für den BF sind zudem Meldedaten im ZMR gespeichert, wonach er von Juli 2009 bis September 2010, von Juni 2014 bis Februar 2016 sowie seit Jänner 2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war bzw. ist. Zudem war der BF von Juli 2009 bis Oktober 2010, von Juli 2014 bis März 2017 und ist seit Februar 2018 bei der Sozialversicherung gemeldet. Dahingehend konnte festgestellt werden, dass er sich seit 2009 regelmäßig, jedenfalls jedoch seit Jänner 2018 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält (OZ 2; S 4 ff OZ 9; OZ 14, OZ 15).
Die Anträge des BF betreffend die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sind im IZR dokumentiert (OZ 2).
Dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen hat, sagte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus. Das Vorbringen, wonach er jedoch ein soziales Netzwerk habe, ist vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls glaubhaft (S 9 OZ 9).
2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF gründet auf dem Gutachten des Sachverständigen XXXX vom XXXX .2023 (OZ 3, Beilage zur Verhandlungsniederschrift), welches im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX in Auftrag gegeben wurde.
2.4. Die strafgerichtliche Verfolgung und Verfahrenseinstellung in Deutschland sind im ECRIS dokumentiert (OZ 13).
2.5. Die Straffälligkeit des BF, die genauen Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den vorliegenden Strafurteilen jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 zu XXXX , vom XXXX .2021 zu XXXX und vom XXXX .2024 zu XXXX sowie des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2024 zu XXXX , des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2023, dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom XXXX .2023 und dem aktenkundigen Gutachten des Sachverständigen XXXX vom XXXX .2023 sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 3 ff; AS 13 ff; OZ 2; OZ 3).
2.6. Die therapeutischen Maßnahmen, denen sich der BF unterzieht, ergeben sich aus dem aktenkundigen Gutachten des Sachverständigen XXXX vom XXXX .2023, aus einer Auskunft des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2026, einem Zwischenbericht des Vereins Neustart vom XXXX .2026, einem Bestätigungsschreiben der XXXX ) vom XXXX .2026, Behandlungsbestätigungen durch XXXX vom XXXX .2026 und XXXX vom XXXX .2025 sowie aus einer psychologischen Stellungnahme der XXXX in Zusammenschau mit der Aussage des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (S 8 ff OZ 9; OZ 11; OZ 17).
2.7. Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX .2025, mit welchem XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme für den BF bestellt wurde, liegt dem Akt ein (OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2025, G316 2328231-1/4Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, in dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Anzuwendende Rechtslage
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ lautet auszugsweise:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
[…]
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen,
[…]
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […]
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
[…] (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. […]
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (…)
3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Zu klären ist hier insbesondere der maßgebliche Gefährdungsmaßstab. Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).
Entsprechend den Feststellungen hält sich der BF jedenfalls seit Jänner 2018 dauerhaft im Bundesgebiet auf. Zumal er als Unionsbürger durch die Pensionsleistungen aus Deutschland über ausreichende Existenzmittel und, wie in den Sozialversicherungsdaten des BF ersichtlich, seit Februar 2018 über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, ist sein Aufenthalt jedenfalls seit Februar 2018 als rechtmäßig zu qualifizieren.
Zwar kann es dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG entgegenstehen, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist (siehe zum Gleichklang dieser Bestimmung mit Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie, der darauf abstellt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105, mwN). Hier liegt aber trotz der Verurteilungen des bzw. der Maßnahmen gegenüber dem BF keine solche Gefährdung vor, weil bisher keine der ausgesprochenen Strafen bzw. Maßnahmen vollzogen werden hat müssen und der BF an einer psychischen Erkrankung und Suchtmittelabhängigkeit leidet, wobei er sich aktuell in Therapie befindet und seit Februar 2023 nicht mehr straffällig wurde.
Der BF hat daher im Februar 2023 das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt ungeachtet der Verurteilungen bzw. Maßnahmen und der zugrundeliegenden Straftaten erworben. Daher kommt der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).
Nun ist das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen gerichtliche Verurteilungen und die Anordnungen von vorläufigen Maßnahmen, insbesondere jene in Verbindung mit nationalsozialistischer Wiederbetätigung.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist.
Das Verhalten, dass den Verurteilungen des BF vom Februar 2018 und vom April 2024 zugrunde liegt, weist insofern keinen besonderen Schweregrad auf, als er einerseits wahrheitswidrig behauptete, dass ihm ein unbekannter Mann am Bahnhof seine Tasche gestohlen habe, wobei er in Folge der Anzeige selbst bei der Polizei bekannt gab, eine falsche Aussage gemacht zu haben, und andererseits ein fremdes Smartphone durch Schlagen auf eine Tischkante beschädigte. Er zeigte sich in beiden Fällen umfassend geständig und beide ausgesprochenen Strafen konnten vom erkennenden Strafgericht jeweils vollständig bedingt nachgesehen werden und wurden in Folge auch nicht widerrufen.
Schwerer wiegen die strafrechtlich relevanten Handlungen in Zusammenhang mit dem VerbotsG. Hierbei wird nicht übersehen, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere nach dem VerbotsG, ein großes öffentliches Interesse vorherrscht und das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dazu ist hervorzuheben, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung sind und diese Zielsetzung aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien ausgeht, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervorhebt (vgl. VwGH 28.03.2024, Ra 2024/09/0011). Vor diesem Hintergrund stellen Verstöße gegen die Bestimmungen des VerbotsG dem Grunde nach eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar.
Dahingehend ist im konkreten Fall jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich der BF im nationalsozialistischen Sinne in der Öffentlichkeit einmal im Zustand voller Berauschung und ein weiteres Mal zurechnungsunfähig, nämlich im Rahmen einer manischen Episode der bipolaren Störung, an welcher der BF leidet, betätigte und er sich nunmehr in dementsprechender Behandlung befindet und alkohol- sowie drogenabstinent lebt.
Im Übrigen wurden nicht nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen gegenüber dem BF allesamt vollständig bedingt nachgesehen, sondern auch von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abgesehen. Vielmehr wurde zuletzt die Bewährungshilfe angeordnet und eine Reihe von Weisungen ausgesprochen, da der Gefahr, welche die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll, nach Ansicht des Strafgerichtes unter Heranziehung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen auch damit begegnet werden kann. Im Rahmen einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung hält sich der BF an alle Vorgaben und Regeln, arbeitet nunmehr kooperativ mit, sodass es zu keinen Rückfällen kam.
Das gegenständliche Verhalten des BF vermag daher insgesamt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu rechtfertigen.
Auch das strafgerichtliche Vorgehen in Deutschland ändert an dieser Einschätzung insofern nichts, als das dort geführte Verfahren gegen ihn wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot erweist wegen des ihm zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach § 66 Abs. 1 FPG als rechtwidrig und demnach bereits dem Grunde nach als unzulässig.
Zumal bereits der Gefährdungsmaßstab nach § 66 FPG nicht erreicht wurde, war ein etwaiger zehnjähriger Aufenthalt und ein damit einhergehender höherer Gefährdungsmaßstab in Zusammenhang mit dem Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht verfahrensrelevant und konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Aufenthalt des BF zwischen 2009 und 2018 im Bundesgebiet unterbleiben.
Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (siehe zuletzt VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022).
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG setzt auch eine Ausweisung eines EWR-Bürgers, welcher das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, voraus, dass dessen Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war sohin gegen den BF auch nicht mit einer Ausweisung vorzugehen.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der belangten Behörde für den Fall, dass der BF sein strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, gegen ihn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme neuerlich zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls sein Gesamtfehlverhalten zu berücksichtigen ist.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Dem BF wurde von der belangten Behörde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt I. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen und war der Bescheid im Ergebnis ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden