Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, 1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2023, W296 2275520 1/11E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1967 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner hier gegenständlichen Entlassung als eingeteilter Beamter im Exekutivdienst bei der Landespolizeidirektion Steiermark in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 16. September 2020, 9 Hv 46/20s, und vom 2. Dezember 2021, 12 Hv 16/21b, wurde der Revisionswerber der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz 1947 schuldig erkannt, unter anderem weil er im Jahr 2016 oder 2017 über den Nachrichtendienst WhatsApp Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an eine namentlich genannte Person übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem Dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht hatte, und zwar 1. ein den Nationalsozialismus verherrlichendes Video mit dem durchgehend eingeblendeten Untertitel „Geh wählen!“ zeigend Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde, wie er sich bei einer propagandistischen Wahlkampfrede an eine jubelnde Menge wendet und für eine Stimme wirbt, wodurch dem Betrachter die Wahl der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter Partei (NSDAP) bzw. Adolf Hitlers und die Zeit des Nationalsozialismus unter totalitärer Führung Adolf Hitlers als etwas Positives und Wünschenswertes dargestellt wird, und 2. ein den Nationalsozialismus verherrlichendes Video, zeigend einen chinesischen Taxifahrer, der, nachdem ihm der Fahrgast mitteilte, dass er aus Deutschland stamme, die rechte Hand zum Hitlergruß erhebt und die Parole „Heil Hitler“ ruft, wodurch typisch nationalsozialistische Symbole und Parolen propagandistisch verwendet und dem Betrachter die Zeit des Nationalsozialismus unter totalitärer Führung Adolf Hitlers als etwas Positives und Wünschenswertes dargestellt wird; sowie 3. am 8. Oktober 2017 im Dienst und vor anderen Beamten äußerte „Dem Dritten Reich nach sind Frauen Rasse zweiter Klasse“, wobei er damit auf ein Ideal des Nationalsozialismus, nämlich die untergeordnete Rolle der Frau, welche sich auf die Mutterschaft reduzierte, anspielte und diese Rolle positiv darstellte, wodurch er die Zeit des Nationalsozialismus unter totalitärer Führung Adolf Hitlers als etwas Positives und Wünschenswertes bewarb (siehe auch OGH 12.2.2021, 11 Os 128/20p; 3.5.2022, 11 Os 11/22k).
Über den Revisionswerber wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juni 2022, 1 Bs 74/22z, eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht - neben anderen Aussprüchen - den Revisionswerber wegen dieser Tathandlungen der Verletzung seiner Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig und verhängte über ihn wie bereits die Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979.
Von weiteren Vorwürfen wurde der Revisionswerber im Disziplinarverfahren freigesprochen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3259/2023 5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet unter diesem Gesichtspunkt in seiner in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen außerordentlichen Revision gegen die disziplinäre Verurteilung Verjährung ein. Zusammengefasst wird einerseits ein Verfahrensmangel darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Dienstbehörde erst am 29. September 2020 durch Übermittlung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 2020, 9 Hv 46/20s, von den gegenständlichen Sachverhalten Kenntnis erlangt habe. Tatsächlich habe die Dienstbehörde jedoch bereits am 20. März 2018 (durch den Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos Graz), spätestens aber am 5. April 2018 (durch den Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) von den den Spruchpunkten 1. und 2. zugrundeliegenden Fakten Kenntnis erlangt. Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie die in § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 für die Anordnung der Hemmung der Verjährungsfristen im Disziplinarverfahren verwendete Wortfolge „für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO“ auszulegen sei. So sei das Verwaltungsgericht irrig von einer Hemmung der Verjährungsfrist bereits ab dem genannten Bericht vom 5. April 2018 an die Staatsanwaltschaft ausgegangen, während von der Staatsanwaltschaft Graz erst am 1. August 2018 mit Antrags- und Bewilligungsbogen zu 15 St 38/18z das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
8 In diesen beiden Punkten wird eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es für die Hemmung der Verjährungsfristen nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 auf die „Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO“ ankommt, also darauf, ob ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 eingeleitet war und dabei für den Zeitpunkt des Beginns eines Strafverfahrens auf § 1 Abs. 2 StPO verwiesen (siehe VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0042, u.a., VwSlg. 19097 A, zu § 1 StPO in der Fassung vor der Novellierung durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 74/2014).
9 Darauf kommt es hier aber entscheidungswesentlich nicht an, wird doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113, mwN). Im gegenständlichen Fall erwuchsen die für das Revisionsverfahren noch relevanten Einleitungsbeschlüsse vom 20. August 2018 (Faktum 3.) und vom 28. April 2023 (Fakten 1. und 2.) unbekämpft in Rechtskraft. Dieser Umstand wird in der Revision ebenso wenig in Abrede gestellt, wie das Ende der Hemmung der Verjährungsfrist mit Abschluss des Strafverfahrens durch das der Dienstbehörde am 23. Februar 2023 übermittelte Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juni 2022, 1 Bs 74/22z. Eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 wurde in einem möglichen Rechtsmittel gegen die Einleitungsbeschlüsse nicht geltend gemacht; eine Strafbarkeitsverjährung nach § 94 Abs. 1a BDG 1979 kann bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 hinsichtlich der Fakten 1. und 2. (Einleitungsbeschluss vom 28. April 2023) schon von vornherein nicht eingetreten sein und ist es hinsichtlich des Faktums 3. (Einleitungsbeschluss vom 20. August 2018) wegen der Hemmung des Fristenlaufs durch das Strafverfahren bis zu dessen oben dargestelltem Ende ebenfalls nicht.
10 Im Übrigen wird in der Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dahingehend formuliert, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, inwieweit bei der Strafbemessung nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 Taten berücksichtigt werden dürften, bezüglich welcher bereits Verjährung eingetreten sei. Auch insoweit wird eine relevante Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt, gelingt es dem Revisionswerber doch in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht jene Tatvorwürfe, von welchen es den Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Begehung einer Dienstpflichtverletzung freigesprochen hat, maßgeblich in die Strafbemessung hätte einfließen lassen. Soweit dazu Begründungselemente der Beweiswürdigung wiedergegeben werden, übersieht der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Tatsachenebene davon überzeugt war, dass der Revisionswerber die vorgeworfenen Tathandlungen (im Wesentlichen das Sammeln nationalsozialistischer Inhalte auf seinem Computer, Smartphone und Datenträgern) gesetzt hatte. Der Freispruch in diesen Punkten erfolgte infolge Eintritts der Strafbarkeitsverjährung nach § 94 Abs. 1a BDG 1979, weil diese Vorwürfe nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen waren und es diesbezüglich daher zu keiner Fristenhemmung gekommen war.
11 Im Übrigen ist zur Strafbemessung allgemein festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insoweit der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dar (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
12 Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 wurde das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0062; zum Ganzen auch VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0073).
13 Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts - einschließlich jenen zur inneren Tatseite - gebunden war. Dies wird in der Revision auch nicht angezweifelt, sodass schon deshalb wegen der mehreren Tathandlungen der Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) angenommen werden konnte.
14 Nicht entgegengetreten wird ferner den generalpräventiven Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach die von der nationalsozialistischen Weltanschauung für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr vom Gesetzgeber (aus historischen Gründen) als derart gravierend eingeschätzt wurde, dass er mit § 3g Verbotsgesetz 1947 ein abstraktes Gefährdungsdelikt geschaffen hat, um dem Wiedererstarken des NS-Gedankenguts einen Riegel vorzuschieben und es das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Sicherheitsdienst zweifellos schwer erschüttern würde, einen Exekutivbediensteten, der auch nur den Anschein erwecke, dieser Gesinnung nahezustehen, im Dienst zu belassen.
15 Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz 1947 und des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148, mwN). Solcherart wurden die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlosende und den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau verneinende Äußerungen als schwerwiegender Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber gewertet (siehe VwGH 5.9.2013, 2013/09/0114, VwSlg. 18681 A, mit Hinweis auf VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006).
16 Ferner wird auch der vom Verwaltungsgericht festgehaltenen negativen Zukunftsprognose, die es tragend mit einer bereits einmal im Jahr 2011 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Vergehens nach § 107a StGB begründete, was auch zu einer 15 monatigen Suspendierung und einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt hatte, inhaltlich nicht erwidert.
17 Das Verwaltungsgericht legte basierend auf dem vom Revisionswerber in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und den in der Begründung seiner Entscheidung dargelegten Erwägungen nachvollziehbar dar, warum hier die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung angezeigt war. Demgegenüber gelingt es dem Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht, eine derart krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise aufzuzeigen, die vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von einer Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG) zurückzuweisen war.
Wien, am 28. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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