(1) Wer
1. versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS Soldatenring, der NS Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
2. eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
3. den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt
4. für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,
ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Art. 1 § 3b VerbotsG · VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 1 § 3b Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung
…1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von…
Art. 1 § 3c Tätige Reue
…Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung…
Art. 1 § 3g Nationalsozialistische Wiederbetätigung
…1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs…
Art. 1 § 3i Unterlassung der Verhinderung einer nach §§ 3a, 3b, 3d oder 3e mit Strafe bedrohten Handlung
…Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält…
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