Die in der Zulassungsbegründung allein angesprochene Frage, ob das VwG den Vorlageantrag "ohne unnötigen Aufschub" iSd § 6 AVG weitergeleitet hat oder ob ihm diesbezüglich eine grundlose, extreme Verzögerung unterlaufen ist, hat keine Auswirkung auf das Schicksal der vorliegenden Revision betreffend Abweisung der Mindestsicherung, sondern wäre in dem nach dem Revisionsvorbringen noch anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2020/02/0044; 12.11.2019, Ra 2019/16/0110; 23.10.2014, 2012/07/0209).
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