Art. 133 Abs. 4 B-VG kann nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung, es läge eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, dazu führt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der VwGH zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat (Hinweis B vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0080).
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