IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.10.2024 informierte die Bundesministerin für Justiz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in weiterer Folge: BMKÖS) festgestellt worden sei, dass er die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG zurückgefordert würden.
Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom XXXX 2024 für die Dauer von zwei Jahren mit dem Projektarbeitsplatz gemäß § 77a GehG „Leiter:in des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX “ (Bewertung gemäß § 143 BDG 1979: E1/8) betraut worden. Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gälten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen.
Abschließend wurde angekündigt, dass der entstandene Übergenuss in einem gesonderten Schreiben konkret aufgelistet und in weiterer Folge dem Bund zu ersetzen sein werde.
2. Mit Mitteilung vom 14.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG gemacht habe und ihm die die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG zu Unrecht ausbezahlt worden sei.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage erhalten habe. Als Zeitraum für den Ersatz der Übergenüsse sei der 01.11.2021 bis 31.10.2024 herangezogen worden.
Dass die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht worden sei, sei hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs zu Nachforschungen verpflichteten.
Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom XXXX 2024 für die Dauer von zwei Jahren mit dem Projektarbeitsplatz gemäß § 77a GehG „Leiter:in des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX “ (Bewertung gemäß § 143 BDG 1979: E1/8) betraut worden. Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen. Auch habe der Beschwerdeführer von der Opt-Out-Regelung nach § 74 Abs. 4a GehG keinen Gebrauch gemacht.
Bei einem Journaldienst trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§ 16 GehG) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 GehG) die Journaldienstzulage.
Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. XXXX , sei gemäß § 17a GehG ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden. Angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100% Überstundenzuschlag inkludiert.
Für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 seien Journaldienstzulagen iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage.
Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss somit EUR XXXX .
3. Mit Stellungnahme vom 25.03.2025 wandte der Beschwerdeführer u.a. ein, dass weder in den Arbeitsplatzbeschreibungen der Anstaltsleiterin:des Anstaltsleiters noch im Projektarbeitsplatz die Verrichtung des Inspektionsdienstes (verpflichtend) vorgesehen sei. Vielmehr werde durch die Leistung des Inspektionsdienstes eine zusätzliche Tätigkeit (freiwillig) erbracht, die gerade nicht im „all-in“ Bezug bereits seine Abgeltung finden könne, weil es gerade keine klassische Mehrdienstleistung, sondern vielmehr ein System sui generis darstelle.
4. Mit Schreiben vom 16.04.2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.
Hinsichtlich der Journaldienstzulage wurde vorgebracht, dass mit Oktober 2023 durch die Dienstbehörde im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ eingeführt worden sei. Im Rahmen der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Journaldienstzulage jedem gebühre, der Inspektionsdienst versehe. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, ob die Zulage auch Anstaltsleitern mit pauschaliertem Gehalt gebühre, seien bejaht und dies bei den Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden. Es sei die laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt, weshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung bestanden hätten. Nunmehr sei eine Änderung der Rechtsansicht seitens der Dienstbehörde samt Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches erfolgt.
Mit der Journaldienstzulage werde grundsätzlich sowohl die Bereitschaftsleistung als auch die fallweise Erbringung der Dienstleistung abgegolten. Die Mehrdienstleistungen seien zwar grundsätzlich mit der Pauschalvergütung abgegolten, jedoch nicht, wenn im Rahmen der Normalarbeitszeit Leistungen aufgrund eines Bereitschaftsdienstes anfallen, weshalb der Bereitschaftsdienst auch nicht durch die Pauschalierung abgegolten sei. In diesem Sinne stehe der Beschwerdeführer in erster Linie auf dem Standpunkt, dass ihm die Journaldienstzulage rechtmäßig gebühre.
Zwar sei im § 17a GehG normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach §§ 16 und 17 leg.cit. gebühre. Das könne jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen (und Regelungen betreffend Ergänzungszulage) sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe also dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.
Dementsprechend würde eine Gesetzesinterpretation im Sinne der behördlichen Mitteilung zu einer Gleichheitswidrigkeit führen. Es würde eine eigenständige zusätzliche Arbeitsleistung bei einem bestimmten Beamtenkreises gänzlich unentlohnt bleiben. Im Vergleich zu anderen besoldungsrechtlich gleich eingestuften Beamten, die eine solche Leistung nicht erbringen, würde die Gleichheitswidrigkeit in der Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Mehrleistung bestehen, im Vergleich zu den Beamten mit sonstiger besoldungsrechtlicher Einstufung zur Verpflichtung einer unentgeltlichen Leistungserbringung, für welche diese anderen Beamten ein angemessenes Entgelt erhielten.
In diesem Sinn habe auch der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren zur gegenständlichen Fallkonstellation am 26.03.2025 Stellung genommen. Er gehe davon aus, dass der Rückforderungsanspruch nicht gegeben sei, weil es um eine Abgeltung für Inspektionstätigkeiten gehe, die eine Mischung aus Rufbereitschaft und Journalstunden darstellten, sowie eine Opt-Out-Regelung zu keinem Rückverrechnungsanspruch führen könne, weil dieser nur im Fall von Überstunden allgemeiner Art gegeben sein könne.
Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs der Journaldienstzulage jedenfalls gutgläubig gewesen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen.
Der Beschwerdeführer beantrage daher von der Rückforderung abzusehen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, ob die im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 erhaltene Journaldienstzulage einen Übergenuss darstelle und zu ersetzen sei oder nicht.
5. Mit Bescheid vom 11.06.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen habe.
Begründend wurde im Wesentlichen wie in der Mitteilung vom 14.03.2025 ausgeführt. Unter Hinweis auf § 13a GehG wurde weiter dargelegt, dass zu Unrecht empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Es werde nunmehr der Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2024 für den Ersatz der Übergenüsse herangezogen.
Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner Funktion als Anstaltsleiter sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichteten Nachforschungen anzustellen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG), welche am 17.07.2025 beim BVwG einlangte.
Darin wurde im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom 16.04.2025 ausgeführt. Der behauptete Übergenuss sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.
7. Am 19.05.2026 stellte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH).
8. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 21.05.2026 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
9. Mit Schreiben vom 22.06.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage fehlender Unterlagen bzw. um Bekanntgabe ergänzender Informationen. Dem ist die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.06.2026 nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom XXXX 2024 für die Dauer von zwei Jahren mit dem Projektarbeitsplatz gemäß § 77a GehG „Leiter:in des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX “ (Bewertung gemäß § 143 BDG 1979: E1/8) betraut.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage iHv EUR XXXX .
In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer weiters eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 8.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 mit, dass er die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG zurückgefordert würden.
Mit Schreiben vom 14.03.2025 stellte die belangte Behörde für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 einen Übergenuss iHv EUR XXXX fest.
Mit Bescheid vom 11.06.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Dem Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste vom 11.08.2023, Zl. XXXX , können auszugsweise nachfolgende Passagen entnommen werden:
„Gemäß dem Vollzugshandbuch für den Strafvollzug (kurz: VZH; Version 1.26, Rz 40) ist für die Zeit außerhalb des Regeldienstbetriebes der Justizanstalt ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter zum Inspektionsdienst einzuteilen, dem in dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse des Anstaltsleiters zukommen. Ihm obliegen während der Zeit des Inspektionsdienstes die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal und grundsätzliche vollzugsbehördliche Entscheidungen.
[…]
Der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete hat während des Inspektionsdienstes unangekündigt nicht aber im unmittelbaren Anschluss an den Tagdienst bzw kurz vor Tagdienstbeginn die Justizanstalt zu Kontrollzwecken aufzusuchen und sich davon zu überzeugen, dass der gesamte Betrieb und die Dienstverrichtungen mit den bestehenden Vorschriften im Einklang stehen.
Im Besonderen hat die:der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete während des Inspektionsdienstes, also während der Zeit der Abwesenheit der:des Anstaltsleiter:in folgende Kontrollaufgaben wahrzunehmen:
[…]
Kontrolle der Einhaltung der aufrechten Erlässe und Verfügungen sowie des gesetzlichen Auftrages der jeweiligen Justizanstalt / des jeweiligen forensisch-therapeutischen Zentrums
Wahrnehmung der Letztentscheidung bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Aufnahmen und Entlassungen […]
Prüfung und Entscheidung im Zusammenhang mit dem Widerruf von Freiheitsmaßnahmen […]
Entscheidung sowie Prüfung über die Notwendigkeit der weiteren Aufrechterhaltung von eingriffsintensiven Maßnahmen […]
Durchführung allfälliger Kommunikation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften bzw. weiterer amtlicher Stellen […]
Prüfung des gesamten Dienstbetriebes und der Dienstverrichtung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter besonderer Beachtung der Einhaltung eines an wissenschaftlichen Grundsätzen sowie an den Menschenrechten ausgerichteten entwicklungsorientierten Strafvollzuges und eines die Entwicklung der Mitarbeiter:innen fördernden Personal- und Verwaltungsmanagements
Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht mit der Verpflichtung zur Abstellung von festgestellten Missständen und Fehlverhalten […]
Kontrolle der Posten im Hinblick auf deren Präsenz, Aufmerksamkeit, vollen Diensttauglichkeit etc. sowie des Wachzimmers, der Trakte und der Sondereinrichtungen wie zB. die gesperrten Abteilungen in Krankenhäusern und allfällig stichprobenartige Kontrolle der Betriebe und sonstigen Einrichtungen (Höfe usw.) zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt / dem forensisch-therapeutischen Zentrum […]
Innehaben der Letztentscheidung und Leitung im Alarm-, Krisen und Katastrophenfall sowie im Falle sonstiger besonderer Vorkommnisse innerhalb einer Justizanstalt / einem forensisch-therapeutischen Zentrum
[…].“
Dem Beschwerdeführer oblagen als Leiter des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX laut Arbeitsplatzbeschreibung u.a. folgende Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind:
„1. Wahrnehmung der Aufgabe als Vollzugsbehörde I. Instanz
Festlegung der Form des Maßnahmenvollzuges im Rahmen des Vollzugsplanes gemäß § 135 StVG (Beschäftigung, erzieherische und ärztliche Betreuung, Verkehr mit der Außenwelt und Aufsicht) bzw. der Durchführung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung von Freiheitstrafen sowie der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt
Einzelentscheidungen in Angelegenheiten besonderer Sicherheitsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, der Form des Maßnahmenvollzugs und dessen Unterbrechung, Vergünstigungen sowie über Ansuchen und Beschwerden der Insassen; Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen bezüglich bedingter Entlassungen, Begnadigung und Amnestie sowie in Angelegenheiten des § 16 StVG; Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen
2. Führungs- und Leitungsaufgaben
Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Strafvollzugsbedienstete sowie der Aufgaben als Dienststellenleiter […]
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechts […]
Festlegung des Personaleinsatzes im Weg der Geschäftseinteilung auf Basis der zugewiesenen Personalressourcen und organisatorischen Vorschriften, der Arbeits- und Diensteinteilung und der Steuerung der Entscheidungsfindung im Weg der Erteilung von Approbations- und Unterschriftsbefugnissen […]
3. Exekutivdienstliche Aufgaben
Festlegung der strategischen Gesamtausrichtung des Exekutivbereichs und des Personaleinsatzes im Exekutivbereich
Gewährleistung der Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze bezüglich der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt; Festlegung der Not-, Alarm- und Katastrophenpläne; Festlegung von Richtlinien aller sicherheitsrelevanter Vorgänge in der Justizanstalt und Entscheidung im Anlassfall in diesen Angelegenheiten […]
Einsatzleitung im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall und Leitung des behördlichen Führungsstabes bei Sonderlagen
[…].“
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024 und vom 14.03.2025, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25.03.2025 und vom 16.04.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde). Dabei wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer der betragsmäßigen Höhe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zum Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ergeben sich unmittelbar aus dem mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten Erlass (vgl. OZ 8).
Die Feststellungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beschwerdeführers als Leiter des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX ergeben sich aus der mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers (vgl. OZ 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu A) Zur Abweisung der zulässigen Beschwerde:
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (vgl. VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011, mwN).
Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs. 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0151, mwN).
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN).
Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038, mwN).
Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezugs ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben. Es würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX 2024 für die Dauer von zwei Jahren mit dem Projektarbeitsplatz gemäß § 77a GehG „Leiter:in des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX “ (Bewertung gemäß § 143 BDG 1979: E1/8) betraut. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat er dafür eine entsprechende Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG bezogen.
Durch § 77a Abs. 3 GehG wird normiert, dass die für die Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass damit sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“.
3.1.3. Es ist daher zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Journaldienstzulage als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Ergänzungszulage iSd § 77a Abs. 3 GehG als bereits abgegolten gilt.
Aus § 77a Abs. 3 GehG lässt sich systematisch ableiten, dass durch die Ergänzungszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen.
Nach dem Erlass vom 11.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ist zum Inspektionsdienst ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter einzuteilen, dem während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leiter des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX . Ein Vergleich der im Erlass angeführten Aufgaben des Inspektionsdienstes mit den laut Arbeitsplatzbeschreibung dem Beschwerdeführer übertragenen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, zeigt, dass sich diese in wesentlichen Bereichen überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, der Wahrnehmung vollzugsbehördlicher Entscheidungen, der Verantwortung für Sicherheit und Ordnung, der Kontrolle des Dienstbetriebes sowie der Wahrnehmung von Leitungs- und Führungsaufgaben. Verrichtet der Anstaltsleiter somit selbst Inspektionsdienst, nimmt er dabei im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, die bereits zu seinem regulären Aufgabenbereich gehören. Es handelt sich dabei daher nicht um die Übernahme fremder oder zusätzlicher Leitungsaufgaben im Rahmen einer Vertretung der Anstaltsleitung, sondern um Tätigkeiten, die bereits seinem regulären Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Der Inspektionsdienst ist somit Teil der typischen Regelarbeit des Beschwerdeführers.
Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Journaldienstzulage zu einer unzulässigen Doppelabgeltung (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren § 30 Abs. 4 GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Inspektionsdienste als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 77a Abs. 3 GehG bereits durch die ihm gebührende Ergänzungszulage abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 bezogene Journaldienstzulage iHv EUR XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.
3.1.4. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer diese Journaldienstzulagen im guten Glauben empfangen hat:
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat.
Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Ergänzungszulage zur Anweisung gebrachten Journaldienstzulage haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).
So war für den Beschwerdeführer bereits objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleitern zukommen kann. Bereits dem Wortlaut des § 17a GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft.
Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Erlass knüpft die Zulage ausdrücklich an „abgeleistete Inspektionsdienste“ und an jene Bediensteten, denen während „dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung“ zukommen. Bereits daraus hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass es sich nicht um eine allgemeine oder automatische Pauschalabgeltung handelt, sondern um eine funktions- und tätigkeitsbezogene Zulage für die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch selbst Anstaltsleiter. Die im Erlass beschriebenen Tätigkeiten – insbesondere Dienst- und Fachaufsicht, vollzugsbehördliche Entscheidungen, Kontroll- und Sicherheitsaufgaben sowie Krisenmanagement – entsprachen weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungsaufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung.
Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm eine solche Journaldienstzulage nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung seiner Ergänzungszulage zustehen kann. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer während der Inspektionsdienste wahrgenommenen Tätigkeiten weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungs- und Aufsichtsaufgaben entsprachen.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt sei, ist erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, zu verweisen, wonach ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den „guten Glauben“ im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte.
Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen und fernmündlichen Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, welche den rechtmäßigen Bezug der Journaldienstzulage auch bei Anstaltsleitern mit pauschalierten Gehalt bejaht hätten (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.10.2014, Ra 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit).
Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.
Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog eine Ergänzungszulage, die ihrem Wesen nach gerade der pauschalen Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.
Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN; zuletzt VwGH 02.04.2026, Ra 2025/12/0021).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Insbesondere kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beschwerdeführers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Im Hinblick auf den hier vorliegenden Fall wurde dies durch die zitierte Vorjudikatur in ähnlich gelagerten Fällen hinreichend durch den VwGH geklärt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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