Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der E B, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, W122 2260415 1/56E, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin stand als Justizwachebeamtin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 wurde sie von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse, in den Ruhestand versetzt.
2 Begründend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin sei Justizwachebeamtin der Verwendungsgruppe E2b (Ergänzungseinreihung Verwendungsgruppe E2a) und stehe in der Justizanstalt Wien Simmering (Dienstführende in Einsatzfunktion, Bewertung E2a/GL) in Verwendung. Sie habe turnusweise Tag , Nacht , Sonn und Feiertagsdienst zu versehen. Ihr Arbeitsplatz beinhalte die folgenden Aufgaben: „Dienst Gefangenenabteilung“, „Außen und Innensicherung“, „Eskorten / Vorführungen / Vorführkommandantin“, „Besuchsüberwachung“, „Betreuung / Fortbildung“ und „kurzfristige Vertretung der ständigen Bereichsbeamten“. Als „Allgemeine physische und psychische Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen für folgende Tätigkeiten zu genügen“, seien die Folgenden anzusehen: „Dienst im Schicht und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen“; „Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn“; „Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen“; „Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät“; „Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen)“; „Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen“.
3 Aus dem Gutachten des „BVAEB Pensionsservice“ sei zu schließen, dass die Revisionswerberin dienstunfähig, d.h. infolge ihrer (näher festgestellten) gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben als Justizwachebedienstete ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, weil im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Weil die Revisionswerberin zur Ausübung der Exekutivdiensttätigkeit auf Dauer außerstande sei, erübrige sich eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen (Hinweis auf VwGH 27.6.2013, 2012/12/0046).
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
5 Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Juli 2023, Ra 2023/12/0051, mit der Begründung, dass das Verwaltungsgericht die gebotene mündliche Verhandlung unterlassen hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
6 Im fortgesetzten Verfahren beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung und Aktualisierung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens und führte am 16. Mai 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Revisionswerberin teilnahm.
7 In weiterer Folge wurde die Revisionswerberin zur (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 12. November 2024 um 12 Uhr geladen, wobei sie aufgefordert wurde, an dieser Verhandlung „als Partei persönlich teilzunehmen“.
8 Die Revisionswerberin legte dem Bundesverwaltungsgericht über ihre Rechtsvertretung einen Tag vor der Verhandlung ein ärztliches Attest vor, in dem bestätigt wurde, dass die Revisionswerberin an einem „fieberhaften Infekt“ erkrankt sei. Unter einem wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Revisionswerberin aufgrund des Infektes nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, dass sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin seit dem letzten Verhandlungstermin am 16. Mai 2024 aber deutlich verbessert habe. Die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde sodann in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Revisionswerberin, jedoch ohne die Revisionswerberin selbst, durchgeführt und die Revisionswerberin als „entschuldigt nicht erschienen“ im Verhandlungsprotokoll vermerkt.
9 Mit dem am 12. November 2024 im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündeten und über rechtzeitigen Antrag der Revisionswerberin schriftlich ausgefertigten Erkenntnis vom 19. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
10 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin befinde sich seit 1. Juli 2021 im Krankenstand. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands der Revisionswerberin sei nicht zu erwarten, es handle sich um einen Dauerzustand. Ferner stünden keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung, zumal eine Restarbeitsfähigkeit betreffend den Exekutivdienst nicht gegeben sei. Die amtswegige Ruhestandsversetzung sei daher zu Recht erfolgt.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, sowie der Revisionswerberin Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß zusprechen.
12 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass tragende Grundsätze des Verfahrensrechts schwerwiegend verletzt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe trotz der Notwendigkeit der Einvernahme der Revisionswerberin sowie der Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen Gutachtens zu ihrem Gesundheitszustand die Revisionswerberin nicht einvernommen und kein aktuelles (orthopädisches) Gutachten eingeholt. Der Umstand, dass die Revisionswerberin bereits im Rahmen des ersten Verhandlungstermins gehört worden sei, könne per se keinesfalls die Abhaltung des zweiten Verhandlungstermins in ihrer Abwesenheit rechtfertigen. Dem angefochtenen Erkenntnis liege sohin eine vorgreifende Beweiswürdigung zugrunde, „weil das Bundesverwaltungsgericht dem Grundsatz der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei“. Indem das Bundesverwaltungsgericht trotz Entschuldigung der Revisionswerberin die Verhandlung ohne nachvollziehbare Begründung in ihrer Abwesenheit durchgeführt habe, habe es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Ferner habe sich der Zustand der Revisionswerberin seit dem ersten Verhandlungstermin signifikant verändert. Es sei daher aus medizinischer Sicht unumgänglich, eine neue Untersuchung vorzunehmen. Die bisherigen Ergebnisse seien widersprüchlich und ließen eine abschließende Beurteilung der Sachlage nicht verlässlich zu.
14 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
15 Gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (vgl VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247; 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, jeweils mwN).
16 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin zum persönlichen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung geladen und damit zu verstehen gegeben, dass es deren persönliche Teilnahme an der Verhandlung für erforderlich erachtete. Die Bekanntgabe der Verhinderung nahm das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und hielt im Verhandlungsprotokoll fest, dass die Revisionswerberin entschuldigt nicht erschienen sei, wobei das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäß § 19 Abs. 3 AVG nicht in Frage gestellt wurde. Eine Begründung, warum in der Folge auf die Teilnahme der nicht zur Verhandlung erschienenen Revisionswerberin hätte verzichtet werden können, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
17 Da somit ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG vorlag, hätte das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit der Revisionswerberin durchführen dürfen. Dies ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2022/12/0148, betreffend ein Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979). Die Revisionswerberin hat die Relevanz des Verfahrensmangels in ihrer Revision auch hinreichend dargetan (vgl zum Erfordernis der Darlegung der Relevanz auch im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK in Fällen der Geltendmachung der Verletzung dieses Rechts anlässlich eines bloß weiteren bzw. fortgesetzten Verhandlungstermins zB VwGH 13.12.2023, Ra 2022/12/0094; 19.12.2022, Ra 2022/12/0171, jeweils mwN).
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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