JudikaturVwGH

Ra 2020/10/0036 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2021

Die Zustellung an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, kommt dann in Betracht, wenn es Personen gibt, deren spezifische Funktion im Verfahren der Behörde nicht bekannt ist. Wenn die Behörde also auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Wissens diese Personen nicht einer bestimmten Rolle in einem Verfahren zuordnen kann. Aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit ist abzuleiten, dass die Behörde Erhebungen anzustellen hat, ob und welche Personen in Betracht kommen. Nur wenn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt eine Aufklärung nicht möglich ist, darf die Behörde nach § 25 ZustG vorgehen. Vergleichbar mit jenen Fällen, in denen der Aufenthalt einer Person durch Meldeauskünfte oder Personenbefragungen (vgl. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 21.5.1996, 95/04/0201) ermittelt werden muss, hätte die Behörde im Verfahren betreffend Zurückweisung der Beschwerde einer Umweltorganisation i.A. Krnt NatSchG 2002 mangels Parteistellung in die Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 in Kärnten anerkannten Umweltorganisationen Einsicht nehmen können. Die Behörde hat jedoch jegliche dahingehenden Ermittlungsschritte unterlassen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 ZustellG ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung nicht erfolgt (vgl. VwGH 11.7.2001, 2000/03/0259).

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