Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei H, vertreten durch die Hübel Payer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Juni 2018, Zl. RV/6100336/2014, betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 5. September 2018 gab der Verwaltungsgerichtshof dem mit der Revision gestellten Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.
2 Die revisionswerbende Partei beantragt nunmehr, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 3 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Hiezu erstattet die revisionswerbende Partei zum einen Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenssituation ihres Vereinsobmanns sowie dessen Ehefrau. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings voraussetzen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (§ 30 Abs. 2 VwGG); auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereinsobmanns und dessen Ehefrau kommt es insoweit nicht an.
4 Zum anderen macht die revisionswerbende Partei geltend, sie habe mit Rundschreiben vom 20. September 2018 darüber informiert, dass sie vermögenslos sei. Mit diesem Vorbringen wird aber nicht behauptet, dass sich die Voraussetzungen für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung seit dem Zeitpunkt des Beschlusses vom 5. September 2018 wesentlich geändert hätten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 3 VwGG sowie § 30 Abs. 3 VwGG).
5 Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. z.B. VwGH 10.11.2014, Ra 2014/15/0023; 9.8.2016, Ra 2016/16/0057).
6 Da eine Änderung der Sachlage (jedenfalls betreffend die Revisionswerberin) seit dem Beschluss vom 5. September 2018 nicht behauptet wird, war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2018
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