W292 2337570-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK beschlossen:
A) Gemäß § 35 AVG iVm § 17 und § 31 Abs 1 VwGVG wird über XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00 (in Worten: siebenhundertsechsundzwanzig Euro) verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Rechtssache für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt und sämtliche Verfahrensparteien rechtswirksam geladen. Die mitbeteiligte Partei behob die Ladung in dessen elektronischem Postfach am XXXX .
Am XXXX langte über das elektronische Postfach eine Vertagungsbitte der mitbeteiligten Partei (OZ 3) ein.
Wörtlich führt die mitbeteiligte Partei aus wie folgt:
„Aktenzahl: W292 2337570-1/22
Betreff: Bitte um Verschiebung einer mündlichen Verhandlung
Sg Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Richter am Verwaltungsgericht Mag. Zazek,
Ich bin als Partei zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen.
Ich bin leider vom XXXX bis zum XXXX in XXXX auf einem lange geplanten Urlaub.
Der dazugehörige Flug wurde von mir bereits am XXXX gebucht.
Die entsprechende Buchungsbestätigung lade ich im nachfolgenden Schritt auf.
Ich ersuche daher höflich um Verschiebung der Verhandlung.
Danke
MbG
XXXX “
Der Vertagungsbitte wurde seitens des erkennenden Gerichts mittels Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den XXXX (OZ 4) entsprochen. Die Ladung zum verlegten Verhandlungstermin vom XXXX ist der mitbeteiligten Partei am XXXX im Wege des von der mitbeteiligten Partei genutzten elektronischen Postfach nachweislich übermittelt worden.
Die mitbeteiligte Partei hat die Ladung von dessen elektronischen Postfach nicht behoben, wobei keinerlei Fehlermeldungen feststellbar sind.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die mitbeteiligte Partei von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war.
Zu Beginn der bereits eröffneten mündlichen Verhandlung am XXXX kontaktierte die Referentin der Gerichtsabteilung W292 im Auftrag des vorsitzenden Richters den Mitbeteiligten telefonisch und fragte nach, ob er sich auf dem Weg zum Bundesverwaltungsgericht befinde, da die Verhandlung bereits begonnen habe.
Die mitbeteiligte Partei reagierte zunächst verwundert und erklärte, er wisse nicht, wovon die Rede sei. Hierauf teilte die Referentin der GA W292 der mitbeteiligten Partei mit, dass er zur mündlichen Verhandlung am XXXX geladen worden sei. Die mitbeteiligte Partei entgegnete erneut, er wisse nicht, worum es gehe.
Daraufhin erläuterte die Referentin, dass es sich um ein Datenschutzverfahren handle, in dem er am XXXX selbst einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung gestellt habe. Aufgrund dieses Antrags sei die Verhandlung auf den XXXX verlegt worden.
Die mitbeteiligte Partei erklärte daraufhin, er habe dies „verpeilt“.
Etwa fünf Minuten später rief die mitbeteiligte Partei erneut an und entschuldigte sich für sein Fernbleiben. Er gab an, die Verhandlung bzw. den Verhandlungstermin tatsächlich übersehen zu haben. Die Referentin teilte hierauf mit, dass ihm die Mitteilung über die Verlegung der Verhandlung bereits am XXXX übermittelt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Aktenteile (insbesondere der Eingaben und Äußerungen der im Verfahren mitbeteiligten Partei getroffen werden.
Die Feststellungen zu den telefonischen Rücksprachen zwischen der Gerichtsabteilung W292 und der mitbeteiligten Partei am XXXX stützen sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen der Referentin der GA W292, bei der es sich um eine langjährige und in hohem Maße gewissenhafte Mitarbeiterin der GA W292 handelt, weshalb an deren Angaben zum Gesprächsverlauf und den Äußerungen der mitbeteiligten Partei vom XXXX kein Raum für Zweifel besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das gegenständliche Verfahren die Verhängung einer Mutwillensstrafe betrifft und Verfahrensgegenstand damit nicht der angefochtene Bescheid der Datenschutzbehörde ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein VwG erfolgt durch Beschluss (vgl VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/02/0171).
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Verhängung einer Mutwillensstrafe
3.1.1. Gemäß § 35 AVG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von bis zu EUR 726 verhängen.
Mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16 sowie VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl VwGH vom 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).
Wie festgestellt, hat die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die für XXXX anberaumte mündliche Verhandlung am XXXX eine Vertagungsbitte eingebracht. Begründend führte die mitbeteiligte Partei darin aus, sich vom XXXX bis zum XXXX auf einer bereits gebuchten Urlaubsreise im Ausland zu befinden. Die mitbeteiligte Partei war sohin in vollem Bewusstsein des Umstandes, dass alsbald ein gerichtliches Antwortschreiben in dem von ihm genutzten elektronischen Postfach betreffend seiner Vertagungsbitte einlangen werde.
Die Ladung für den auf den XXXX verlegten Verhandlungstermin ist der mitbeteiligten Partei am XXXX im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nachweislich übermittelt worden.
Eine derartige Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 5 und Abs. 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren – wofür es wie festgestellt im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise gibt –,wird aber ohnedies mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Zudem liegen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Empfänger
von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4 ZustG) nicht bloß vorübergehend abwesend war – die in Rede stehende Urlaubsreise fällt nicht in den Zeitraum der Abholfrist ab dem XXXX –, davon abgesehen wurde die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist ohnehin wirksam (§ 35 Abs. 7 ZustG).
3.1.2. Fallbezogen war davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei die Vertagungsbitte bereits mit der Absicht einbrachte, auch zu einem allenfalls neu festgesetzten Termin nicht zur mündlichen Verhandlung aus XXXX nach Wien anzureisen. Anders ist es nicht zu erklären, weshalb die mitbeteiligte Partei trotz Verwendung eines elektronischen Zustelldienstes einlangende Schriftstücke nicht behebt, obwohl er in voller Kenntnis darüber sein musste, das auf seine Vertagungsbitte zeitnah eine Rückantwort des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgen werde. Hinzukommt der Umstand, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um einen XXXX handelt, somit von diesem ein erhöhtes Maß an Sorgfalt in eigener Sache erwartet werden und von der Entgegennahme behördlicher Schreiben jedenfalls ausgegangen werden können muss.
Insgesamt war daher festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei das Bundesverwaltungsgericht mit dessen Vertagungsbitte vorsätzlich und mutwillig behelligte. Dies wird insbesondere deutlich, wenn die mitbeteiligte Partei der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung gegenüber am Tag der Verhandlung am Telefon lapidar angibt, den neu festgesetzten Verhandlungstermin wohl „verpeilt“ habe. Zu bemerken ist im gegebenen Zusammenhang, dass in Verfahren gegen Bescheide der Datenschutzbehörde gemäß § 27 DSG eine Senatszuständigkeit besteht, wodurch die Festsetzung und Abstimmung von Verhandlungsterminen mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergeht. Zudem hatte auch die Beschwerdeführerin aus XXXX zur Verhandlung am XXXX anzureisen und war zusätzlich eine Gerichtsdolmetscherin geladen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts bleibt, mit Blick auf das oben dargestellte Verhalten der mitbeteiligten Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung, als dass die mitbeteiligte Partei aus bloßer Freude an der Behelligung des Gerichts, und damit mutwillig im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist und die Verhängung einer Mutwillensstrafe nur im Ausnahmefall im Betracht kommt. Im vorliegenden Fall war diese Ausnahmekonstellation, wie dargestellt, gegeben und war daher mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG vorzugehen.
3.1.3. Zur Festsetzung der Höhe der Mutwillensstrafe war festzuhalten:
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen (vgl VwGH vom 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,- derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6 mit Verweis auf VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (vgl VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022).
Im konkreten Fall erschien die Verhängung einer Mutwillensstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des beharrlichen Verhaltens der mitbeteiligten Partei, in Höhe von 726,00 Euro erforderlich, um den Antragsteller von weiterem Fehlverhalten abzuhalten.
3.1.4. Die verhängte Mutwillensstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen (§ 36 AVG iVm § 54b Abs 1 VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW
3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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