W182 2333226-1/13E
W182 2333234-1/12E
W182 2336327-1/12E
W182 2333229-1/11E
W182 2333232-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX 3.) XXXX geb. XXXX auch XXXX , 4.) XXXX geb XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 16.12.2025, Zl. 1374664603-232225356, ad 2.) vom 12.12.2025, Zl. 1374985305/232251179, ad 3.) vom 13.01.2026, Zl. 1374664701/232225364, ad 4.) vom 16.12.2025, Zl. 1374664810/232225399 und ad 5.) vom 16.12.2025, Zl. 1374663410/232225267, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide die Wortfolge „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13“ durch „Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32“ ersetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar (BF1 und BF2) und ihre drei Kinder(BF3-BF5), sind Staatsangehörige von Syrien, reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten hier am 24.10.2023 (BF1, BF3-BF5) bzw. 27.10.2023 (BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2023 brachte der BF1 und seine Gattin zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, wegen der Sicherheitslage aus Syrien ausgereist zu sein, wobei der BF1 bei einer Rückkehr eine Haftstrafe sowie Militärdienst befürchten würde. Die BF2 gab ergänzend an, dass sie verfolgt werden, weil sie sich geweigert haben, dass ihre Kinder für die PKK kämpfen. Ihr ältester, erwachsener Sohn (BF3) gab in der Erstbefragung an, geflüchtet zu sein, weil er keinen Militärdienst ableisten wolle. Für die übrigen minderjährigen Kinder (BF4 und BF5) wurden keine zusätzlichen Fluchtgründe geltend gemacht.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 05.08.2025 brachte der BF1 unter Vorhalt, dass im Dezember 2024 die Syrische Arabische Republik unter dem Staatspräsidenten Baschar al Assad kollabiert sei, zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt vor: „Ich habe keine Befürchtungen. Es gibt dort keine Medikamente. Wenn die Situation gut ist, dann gibt es keine Probleme dort.“ Die BF2 gab im Wesentlichen an, in Syrien die Rekrutierung ihrer Kinder zu befürchten, wobei sie sich auch die medizinische Behandlung ihres Gatten nicht leisten könnten. Der BF3 brachte im Wesentlichen vor, dass er und seine Schwester (BF4) gegen ihren Willen auch zum „Kasad Militär“ gehen müssten. Der BF5 gab an, keine Probleme in Syrien gehabt zu haben. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 25.08.2025 brachte die BF4 im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung im Wesentlichen vor, Syrien verlassen zu haben, um nicht zum Krieg eingezogen zu werden. Persönlich habe sie keine Probleme in Syrien gehabt.
Die BF legten u.a. einen syrischen Reisepass (BF1), syrische Personalausweise (BF1, BF2), einen Militärdienstausweis (BF1), ein Familienbuch und medizinische Befunde (BF1, BF2) vor.
2. Mit den im Spruch genannten, gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF kein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft dartun haben können. Der BF1 habe sich bei seinen Fluchtgründe ausschließlich auf den Krieg und seine medizinischen Probleme in Syrien bezogen. Auch die Fluchtgründe der BF2 hätten sich ausschließlich auf den Krieg in Syrien bezogen. Die Befürchtung der übrigen BF, bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion zum Militärdienst eingezogen zu werden, stelle lediglich eine Vermutung dar. Unter Berücksichtigung der zitierten Länderinformationen ließen sich überdies aktuell im Falle einer etwaigen Rekrutierung der BF keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen, an Fronteinsätzen oder an Menschenrechtsverletzungen feststellen, da die Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt würden. Es wäre den BF aber auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil wie in Damaskus oder Umgebung niederzulassen.
3. Gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde für die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF1 in der Vergangenheit bei einer demokratischen Partei politisch aktiv gewesen sei und deshalb befürchte, in Syrien Probleme zu bekommen. Der BF1 und die BF2 hätten zudem Angst vor einer Zwangsrekrutierung ihrer Kinder (BF3 und BF4). Den Berichten sei zu entnehmen, dass grundsätzlich in allen Gebieten der DAANES die Selbstverteidigungspflicht umgesetzt werde, darunter eben auch in Al Hasaka, der Heimatregion der BF. Es wurde u. a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2026, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung der BF1 – BF4 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji.
Dabei brachte etwa der BF1 neu vor, im Zusammenhang mit Hilfsgüterverteilungen für die Demokratische Partei Kurdistans (PDK), deren Mitglied er gewesen sei, von kurdischen Kräften bedroht worden zu sein und deshalb Syrien verlassen zu haben.
In der Verhandlung wurden den BF bzw. ihrer Rechtsvertretung die der Entscheidung zugrunde zu legenden Länderberichte zu Syrien zugänglich gemacht und dazu eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon bis dato kein Gebrauch gemacht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF, ein verheiratets Ehepaar (BF1 und BF2) sowie ihre Tochter im Alter von 17 Jahren (BF4) und ihre Söhne im Alter von 21 (BF3) bzw. 14 (BF5) Jahren, sind Staatsangehörige von Syrien, gehören der kurdischen Volksgruppe an und sind Sunniten. Sie sprechen als Muttersprache Kurdisch, verfügen jedoch u. a. auch über Arabisch-Kenntnisse.
Der BF1 leidet u. a. an Epilepsie, Diabetes II und den Folgen einer Wirbelsäulenversteifung. Er unterliegt auch „laufend psych. Kontrollen und Behandlung bei Depressio und Angststörung“. Die BF2 leidet u. a. unter Blutdruckproblemen und einem Bandscheibenvorfall. Der BF3 leidet unter Asthma. Die übrigen BF sind im Wesentlichen gesund.
Die BF3 - BF5 sind ledig und haben keine Kinder.
Der BF1, BF3 und BF5 wurden im Dorf XXXX im Gouvernement Al Hasaka, die BF2 in XXXX im Gouvernement Al Hasaka sowie die BF4 in XXXX im Gouvernement Latakia geboren. Die BF haben im Herkunftsstaat im Dorf XXXX in einem eigenen Haus zusammengelebt. Die BF haben Syrien gemeinsam im Oktober 2023 verlassen.
Eine weitere, XXXX -jährige und verheiratete Tochter des BF1 und der BF2 XXXX hält sich zurzeit als Asylwerberin im erstinstanzlichen Verfahren in Österreich auf.
In Syrien leben sowohl ein Bruder als auch eine Schwester des BF1 im Gouvernement Al Hasaka. Der Vater sowie drei Brüder und zwei Schwestern der BF2 leben ebenfalls im Gouvernement Al Hasaka, eine Schwester wohnt in Damaskus. Es besteht Kontakt.
Der BF1 besuchte in Syrien sechs Jahre die Grundschule und arbeitete in der Landwirtschaft. Die BF2 hat neun Jahre die Grund- und Mittelschule in Syrien besucht. Sie war in Syrien nicht erwerbstätig. Der BF3 hat sechs Jahre in Syrien die Grundschule besucht und dann in der Landwirtschaft gearbeitet. Die BF4 hat in Syrien sechs Jahre die Grundschule besucht.
1.2. Zu den Fluchtgründen sowie der Situation der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien:
Die BF verließen im Oktober 2023 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie wegen der medizinischen Versorgung des BF1 das Herkunftsland.
Das Gouvernement Al Hasaka wird aktuell von kurdischen Kräften der SDF kontrolliert, wobei nach Kampfhandlungen im Jänner 2026 auch Kräfte der Übergangsregierung präsent sind. Am 30.10.2026 hat die syrische Übergangsregierung mit der SDF bekanntgegeben, dass sie eine Vereinbarung über einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand getroffen haben, die einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vorsieht. Im Mai 2026 wurden vier von den SDF aufgestellte Brigaden in die militärische Hierarchie der syrischen Streitkräfte der Übergangsregierung eingegliedert.
Das Vorbringen des BF1, wegen einer Mitgliedschaft bei einer kurdischen Oppositionspartei sowie Hilfstätigkeiten für diese verfolgt worden zu sein bzw. verfolgt zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.
Es besteht zurzeit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die BF in Syrien von der syrischen Armee bzw. der SDF oder sonstigen Kräften gegen ihren Willen rekrutiert werden.
Es erscheint auch sonst nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die BF in Syrien einer Verfolgung zum Opfer fallen würde, weil ihnen eine oppositionelle Gesinnung zur syrischen (Übergangs-)Regierung oder zur kurdischen Verwaltung unterstellt werden würde. Es kann zudem auch nicht festgestellt werden, dass sie aus sonstigen GFK-relevanten Gründen in Syrien verfolgt werden würde.
Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

ISW 17.2.2026
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zor ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025).
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zor akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Südsyrien
Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).
Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später ist ihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).
Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025).
Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026
ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025
AdRev - Adopt a Revolution (3.4.2025): Aufbruch oder alte Muster im neuen Gewand?, https://adoptrevolution.org/aufbruch-oder-alte-muster-im-neuen-gewand, Zugriff 23.4.2025
AJ - Al Jazeera (3.2.2026b): Syrian army enters Kurdish city of Hasakah as ceasefire takes hold, https://www.aljazeera.com/gallery/2026/2/3/syrian-army-enters-hasakah-as-us-backed-ceasefire-deal-takes-effect, Zugriff 4.2.2026
AJ - Al Jazeera (26.1.2026): UN aid convoy reaches Syrias Ain al-Arab as truce between army, SDF holds, https://www.aljazeera.com/news/2026/1/26/un-aid-convoy-reaches-syrias-ain-al-arab-as-truce-between-army-sdf-holds, Zugriff 26.1.2026
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Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

ACLED 15.1.2026
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zor und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
Homs
Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b). Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026).
Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025).
Hama
Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht (DIS 6.2025).
Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Diese Feindseligkeit rührt laut dem befragten syrischen Journalisten von Beschwerden über Missbräuche durch die ehemaligen Behörden in von der Opposition kontrollierten Gebieten her (DIS 6.2025). Laut einer Quelle gelten die Küstengebiete, in denen eine bedeutende Anzahl von Alawiten lebt, als die instabilsten Teile des Landes. Die Übergangsregierung hat erhebliche Schwierigkeiten, ihre Autorität dort zu festigen. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind (MVCR 8.2025). Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben (AJ 2.1.2026). Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren (SARI 19.1.2026).
Am 6.3.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf, und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten [ehemaligen] SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha [Gründer und Kommandant der Abu Amsha-Division Anm.] zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] (Guardian 10.3.2025). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt (SANA 10.3.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten (NYT 22.7.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten. Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.]
Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber kurzerhand den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme führte zu einer großen Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und geringen Aussichten in einem Land, in dem es nach wie vor viele Kleinwaffen gibt. Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelende Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht werden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf sektiererische Motive hindeuteten (ICG 26.11.2025).
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen. Nachdem Rebellen, die dem gestürzten Assad-Regime treu ergeben sind, Anfang August 2025 eine neue Rebellengruppe namens "Men of Light" gegründet hatten, veröffentlichte die Gruppe am 3.9.2025 das Video einer Explosion einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED) Mitte August 2025, die sich gegen Regierungstruppen in der Nähe der Küstenstadt Jableh richtete (ICG 9.2025). Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch in gewalttätige Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Opferzahlen eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt (Alma 4.1.2026). Als Reaktion auf Aufrufe des extremistischen Geistlichen Ghazal Ghazal gingen am 28.12.2025 in mehreren Küstenstädten alawitische Demonstranten auf die Straße, wobei einige Aufständische die Proteste nutzten, um Sicherheitskräfte anzugreifen, während sunnitische Menschenmengen mobilisiert wurden, um die alawitischen Demonstranten anzugreifen (SyrWeek 29.12.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte haben Ende Dezember 2025 über die Stadt Latakia eine Ausgangssperre verhängt, wenige Tage nachdem vier Menschen bei Protesten ums Leben gekommen waren, die in Gewalt eskalierten. Die Sicherheitskräfte verstärkten ihre Präsenz in mehreren Stadtvierteln. Tausende alawitische Demonstranten versammelten sich auf dem Azhari-Platz in Latakia, um ein dezentrales politisches System in Syrien und die Freilassung Tausender alawitischer Gefangener zu fordern. Eine ähnliche Demonstration im November 2025 dauerte kaum eine Stunde, bevor sie mit einer gegnerischen Demonstration zur Unterstützung der neuen syrischen Regierung konfrontiert wurde. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten Schusswaffen ein, um beide Demonstrationen aufzulösen (REU 30.12.2025).
Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Südsyrien
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist der Süden Syriens – einschließlich Quneitra – im Chaos versunken. Dies trotz – oder teilweise gerade wegen – der Bemühungen Damaskus', die vollständige Kontrolle über die Region zu erlangen. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten "Achse des Widerstands" Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (FDD 1.10.2025).
Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert (AJ 8.2.2025), die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone (NYT 25.2.2025) besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Damit hat Israel das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt (BBC 9.3.2025). Die israelische Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden (UN News 18.12.2025). Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte (UNICEF 1.8.2025). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch (Etana 22.2.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage / Außenpolitische Lage und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung Anm.]
Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar'aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (UN OCHA 15.12.2025).
Suweida
Die mehrheitlich drusische Bevölkerung in Suweida lebt mit einer sunnitischen Beduinenminderheit zusammen, die oft beschuldigt wird, die neue Regierung zu unterstützen, während den Drusen umgekehrt vorgeworfen wird, mit Israel verbündet zu sein. Dieses gegenseitige Misstrauen hat zu wiederholten Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen geführt. Darüber hinaus kommt es im Osten von Suweida regelmäßig zu Mörserangriffen, für die keine Gruppe die Verantwortung übernommen hat – was wahrscheinlich auf allgemeine konfessionelle Spannungen innerhalb ds Gouvernements zurückzuführen ist (DIS 6.2025). Im Frühjahr 2025 hat es gewaltsame Zusammenstöße gegeben, nachdem ein mutmaßlich gefälschtes Video zirkuliert war, in dem Drusen den Propheten Mohammed beleidigt hätten. Seither gibt es Warnungen, nicht in der Dunkelheit auf abgelegenen Landstraßen unterwegs zu sein, vor allem wegen Krimineller, die nachts Autos beschießen (Spiegel 22.7.2025). Nach einem vergleichsweise geringfügigen Verbrechen, bei dem eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hat, entfesselte sich ein Konflikt. Anstatt sich an den Staat zu wenden, vertraute das drusische Opfer auf Milizen aus seiner eigenen ethnisch-religiösen Gruppe, um Gerechtigkeit zu erlangen (MECGA 3.8.2025). Beduinen aus Suweida griffen Drusen an, verschleppten 13 Menschen und verlangten die Freilassung der zuvor von den Drusen Entführten. Die bewaffneten Anhänger von Scheich Hikmat al-Hijri belagerten und beschossen fortan übereinstimmenden Berichten zufolge das Beduinenviertel Maqwas im Osten der Stadt Suweida. Am 16.7.2025 sollte ein Waffenstillstand in Kraft treten, der von mehreren Scheichs der Beduinen und dem drusischen Scheich Jarboua ausverhandelt wurde. Alle Entführten sollten freigelassen, die Belagerung des Stadtviertels Maqwas aufgehoben werden. Die Beduinen hatten die Übergangsregierung in Damaskus aufgefordert, einzugreifen, ebenso die drei führenden Scheichs der Drusen. Auch Hijri hatte das Abkommen gebilligt. Am 17.7.2025 stürmten die bewaffneten Kämpfer von Scheich al-Hijri den Gouverneurssitz in Suweida. Daraufhin kamen Tausende Angehörige sunnitischer Stämme aus anderen Regionen, wie ar-Raqqa, Hama, Homs, Deir ez-Zor nach Suweida (Spiegel 22.7.2025). Die syrische Regierung reagierte mit der Entsendung von Streitkräften in die Stadt. Drusische Einwohner von Suweida berichteten, wie bewaffnete Männer – Regierungstruppen und ausländische Kämpfer – Menschen angriffen. Nach Abzug der Regierungstruppen kam es zu weiteren Zusammenstößen zwischen drusischen und beduinischen Kämpfern. Sowohl drusische als auch beduinische Kämpfer wurden ebenso wie Angehörige der Sicherheitskräfte und Personen, die der Übergangsregierung nahestehen, der Begehung von Gräueltaten beschuldigt. Israel griff diese Streitkräfte an und erklärte, dies geschehe zum Schutz der Drusen (BBC 20.7.2025). In einer beispiellosen Intervention tötete die israelische Luftwaffe Dutzende Angehörige der Allgemeinen Sicherheit der Regierung in Suweida und eskalierte dann weiter, indem sie Regierungsgebäude in Damaskus bombardierte (MECGA 3.8.2025). Seit dem 19.7.2025 gilt in Suweida ein Waffenstillstand, der die Zusammenstöße zwischen drusischen Gruppen und regierungsnahen Beduinenstämmen beendet hat (TNA 4.1.2026). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte 429 Personen, die bei dem Massaker in Suweida zwischen 13. und 20.7.2025 hingerichtet wurden, darunter 38 Frauen und 14 Kinder und ältere Personen. Unter den Opfern waren auch 20 Personen, die im Suweida-Nationalkrankenhaus arbeiteten und durch Streit- und Sicherheitskräfte erschossen wurden. Insgesamt starben bei den Massakern 1.653 Pesonen (SOHR 13.8.2025a). Bis zu 93.000 Menschen wurden vertrieben (MECGA 3.8.2025). Die Lage in Suweida hat sich zu einer Sezessionskrise entwickelt. Nachdem Hikmat al-Hijri die Regierung als IS-ähnliche Einheit bezeichnet hatte, kam es am 11.1.2026 auf der Majdal-Achse zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den lokalen drusischen Rijal al-Karama (auch: Men of Dignity) [Für Informationen zu dieser Guppierung s.Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] und regierungsnahen Stammeskämpfern. Bei einem Drohnenangriff auf eine technische Anlage in der Nähe des Kohlekraftwerks von Suweida wurden am 11.1.2026 vier Zivilisten verletzt. Seine Aussage hat eine Eskalation von Vergeltungsmaßnahmen ausgelöst, bei denen staatlich verbundene Stammesmilizen eingesetzt werden, um die Verteidigungsanlagen der Drusen am Rande der Stadt Suweida auszuloten (SARI 19.1.2026). Schon Anfang Jänner 2026 kam es entlang der Achse der Städte al-Mazra'a und Walgha (TNA 4.1.2026) im westlichen Umland des Gouvernements Suweida zu Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung und ihren Verbündeten auf der einen Seite und Gruppierungen der Nationalgarde [Informationen zur Nationalgarde finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] auf der anderen Seite (Akhbar 5.1.2026; vgl. TNA 4.1.2026). Israel, das im Dezember 2024 begonnen hatte, militärische Einfälle in syrisches Gebiet zu unternehmen und Luftangriffe auf strategische Ziele durchzuführen, schaltete sich ein. Unter dem Vorwand, die Drusen zu schützen, griff es Regierungspanzer in der Nähe von Suweida und Verteidigungseinrichtungen in Damaskus an, was zu einer bis heute andauernden Pattsituation zwischen den Parteien führte (ICG 26.11.2025).
Im Juli 2025 führte dann der Versuch der Regierung, die Zusammenstöße zwischen Beduinen und Drusen in Suweida zu beenden, dazu, dass Letztere Damaskus als Verbündeten ihrer Feinde betrachteten. Berichte über konfessionelle Übergriffe durch Regierungstruppen schürten die Flammen der Vergeltung. Die Zahl der Todesopfer stieg auf weit über 1.000, darunter Hunderte von Zivilisten, und etwa 200.000 Menschen wurden vertrieben (ICG 26.11.2025). Lokale Zusammenstöße im westlichen Umland von Suweida im November 2025 stellten die bedeutendste Eskalation seit den Feindseligkeiten Mitte Juli 2025 dar. Trotz früherer Deeskalationsbemühungen stören sporadische Verstöße und vereinzelte Zusammenstöße weiterhin die Stabilisierungsbemühungen. Im gesamten Gouvernement Suweida bleiben Sicherheitskräfte im Einsatz, während lokale Gruppierungen weiterhin Einfluss in wichtigen städtischen Zentren haben. Diese Entwicklungen unterstreichen die anhaltende Instabilität im Gouvernement, wo rivalisierende bewaffnete Gruppierungen trotz wiederholter Aufrufe zur Zurückhaltung weiterhin lokale Waffenstillstandsbemühungen behindern (UN OCHA 15.12.2025). Suweida befindet sich seit Mitte Juli 2025 praktisch außerhalb der Kontrolle Damaskus' (TNA 9.10.2025).
Die Sicherheitslage in Suweida bleibt aufgrund der Aktivitäten lokaler bewaffneter Gruppierungen, die außerhalb staatlicher Strukturen operieren, in Verbindung mit der abnehmenden Wirksamkeit der offiziellen Sicherheitsinstitutionen weiterhin kompliziert. Im Gouvernement kommt es gelegentlich zu bewaffneten Zusammenstößen und Attentaten, und auch sektiererische Gewalt ist weit verbreitet. Das Gouvernement ist für Syrer ohne größere Hindernisse zugänglich. Dennoch gilt das Gebiet nicht als sicher. Die Präsenz der israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF) in Suweida stellt ebenfalls ein Sicherheitsrisiko dar (MVCR 8.2025). Trotz wiederholter Waffenstillstandserklärungen seit Juli 2025 kam es in der Region Suweida immer wieder zu Zusammenstößen zwischen lokalen drusischen Gruppierungen und Regierungstruppen (TNA 9.10.2025), wie beispielsweise im Dezember 2025 (Enab 23.12.2025).
Das jordanische Militär hat Berichten zufolge Angriffe auf Drogen- und Waffenschmuggler in den nördlichen Grenzregionen des Landes zu Syrien gestartet und dabei Ziele ins Visier genommen, die von Schmugglerbanden als Ausgangspunkt für Schmuggelaktivitäten in jordanisches Gebiet genutzt werden. Syrische Medien berichten, dass die jordanische Armee Luftangriffe auf Ziele im Süden und Osten des syrischen Gouvernements Suweida durchgeführt habe (AJ 25.12.2025).
Dar'aa
Das Gouvernement Dar'aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung. In den Gouvernements Dar'aa und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher "in einem Sicherheitsvakuum". Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. In Dar'aa und Suweida gab es weder eine wirksame Bekämpfung bewaffneter Gruppierungen noch eine Bestrafung von Personen, die an gewalttätigen Vorfällen beteiligt waren (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass die Sicherheitskräfte in Dar’aa am 13.1.2026 mehrere ehemalige Sicherheitsbeamte in as-Sanamayn festnahmen, was auf ein hartes Vorgehen gegen Personen hindeutet, die mit früheren lokalen Attentaten in Verbindung stehen (SARI 19.1.2026). Die Sicherheitslage in Dar'aa wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen (MVCR 8.2025). Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dar'aa. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dar'aa eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (ACHRi 22.7.2025).
In Dar’aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026).
Quneitra
Aufgrund israelischer Übergriffe ist die Kontrolle der Zentralregierung in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra eingeschränkt. Ein syrischer Journalist berichtete über Verstöße – d. h. Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten (DIS 6.2025). Quneitra ist mit einer stetigen israelischen Bodeninvasion konfrontiert (SARI 19.1.2026). Im Gouvernement Quneitra ist die Übergangsregierung seit langem nicht in der Lage, grenzüberschreitende Operationen Israels zu verhindern oder die lokale Bevölkerung wirksam zu schützen (MVCR 8.2025). Aufgrund der israelischen Besetzung der Golanhöhen werden etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra von den IDF kontrolliert, während der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten des Gouvernements unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht. Einer Quelle zufolge ist die Sicherheitslage in Quneitra durch ein hohes Maß an Unsicherheit und ständige Spannungen gekennzeichnet. Obwohl es keine groß angelegten Militäroperationen gegeben hat, kam es in den letzten Monaten wiederholt zu israelischen Übergriffen auf syrisches Gebiet ohne vorherige Warnung. Während dieser Übergriffe dokumentierte die Organisation die Einrichtung von temporären Kontrollpunkten, das Umpflügen von Ackerland, die Zerstörung von Wohnhäusern und die kurzfristige Inhaftierung von Anwohnern. In der Bevölkerung wächst die Sorge, dass diese Interventionen zu einer dauerhaften Realität werden könnten, um ein gewisses Maß an Sicherheit und politischem Einfluss zu festigen (MVCR 8.2025).
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zor und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zor berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).
Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).
Deir ez-Zor
Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zor im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zor und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zor hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zor werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zor das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).
Situation in den ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten ab Jänner 2026

Wie aus der Karte der ungefähren Einflussgebiete in einem Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen
hervorgeht, der am 12. März 2026 veröffentlicht wurde, kontrolliert die SDF zwei voneinander getrennte Teile Syriens, zu denen die Städte Hasaka, Qamischli und Kobani gehören.
Seit dem 18. Januar 2026 haben die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Territoriums verloren, das sie zu Beginn des Jahres noch gehalten hatten. Bewaffnete Auseinandersetzungen begannen am 6. Januar in überwiegend kurdischen Stadtteilen von Aleppo, nachdem die SDF am 5. Januar Drohnenangriffe auf Polizeifahrzeuge der Regierung östlich von Aleppo durchgeführt hatte, was zu einer „raschen“ Verschlechterung der Lage führte. Zwischen dem 6. und 10. Januar sicherten sich die Regierungstruppen die Kontrolle über die gesamte Stadt Aleppo.
Eine „umfassendere“ militärische Konfrontation begann am 17. Januar, als die syrische Übergangsarmee die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor erlangte und in Gebiete der Provinz Hasaka vorstieß, was zum Rückzug der SDF-Truppen aus den mehrheitlich arabischen Provinzen führte, die sie jahrelang kontrolliert hatten und in denen sich Syriens wichtigste Ölfelder befinden. Nach dem Konflikt im Januar 2026 gehörten zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens weiterhin unter der Kontrolle der SDF standen, die Städte Qamischli und Hasaka sowie die Stadt Kobane an der syrischen Grenze zur Türkei, in denen die Bevölkerungsdichte der Kurden höher ist als in anderen Teilen der Gebiete, die zuvor von der DAANES gehalten wurden. Am 18. Januar unterzeichnete Präsident Ahmad al-Sharaa ein Abkommen über einen Waffenstillstand und die „vollständige Integration“ zwischen der syrischen Regierung und den SDF. Am 30. Januar gaben beide Seiten zudem eine Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Im Rahmen des Abkommens würden sich die an der Nordfront stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungskräfte in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken würden, und eine neue Militäreinheit, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, würde im gesamten Nordosten operieren. Darüber hinaus werden gemäß dem Abkommen vom 30. Januar die Regierungstruppen es vermeiden, in Gebiete mit kurdischer Mehrheit vorzudringen, während kleine Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstehen, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passämter und den Flughafen. Nach Angaben der Forschungsorganisation „Arab Center Washington DC“ wurde das „umfassende Abkommen“
zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt(EUAA 26.03.2026). Als Zeichen des formellen Beginns der Überführung der SDF in die syrische Armee der Übergangsregierung im Sinne des Jännerabkommens wurden im Mai 2026 bereits vier von den SDF aufgestellte Brigaden in die militärische Hierarchie der syrischen Streitkräfte der Übergangsregierung eingegliedert (Syrian Observer 4.5.2026)
Situation von Kurden im Regierungsgebiet
Nach der Offensive im Januar 2026, in deren Verlauf syrische Regierungstruppen die Kontrolle über kurdische Stadtteile in Aleppo übernahmen, berichteten Quellen, dass etwa 400 kurdische Kämpfer in den Nordosten evakuiert wurden, während rund 300 Kurden festgenommen wurden. Kurdische Kämpfer gaben an, die Evakuierung sei durchgeführt worden, „um die Angriffe und Übergriffe gegen unser Volk in Aleppo zu stoppen“. Quellen wiesen ferner darauf hin, dass die kurdische Bevölkerung während des Konflikts im Nordosten Syriens Misshandlungen durch die syrischen Regierungstruppen ausgesetzt war, darunter die Schändung von Leichen, die Zerstörung von Grabstätten und der Einsatz von ungelenkten Sprengkörpern in zivilen Gebieten. Ein Artikel von Human Rights Watch (HRW) vom 25. Januar fügte hinzu, dass bis zum 18. Januar 6000 Menschen in den Evakuierungslagern in den Provinzen Aleppo und Hasaka angekommen waren, während sich etwa 7 000 auf dem Weg dorthin befanden. Dieselbe Quelle berichtete unter Berufung auf die Vereinten Nationen, dass die Vertriebenen „unter einem kritischen Mangel an Nahrungsmitteln und Heizbrennstoff leiden, was die dringende Notwendigkeit lebensrettender Hilfe unterstreicht“. Zu dem Abkommen vom 30. Januar beschrieben Quellen, dass Bestimmungen des Abkommens darauf abzielten, die Bürger- und Bildungsrechte der Kurden zu schützen und vertriebenen kurdischen Einwohnern die Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde durch einen Regierungserlass Kurdisch als offizielle Landessprache festgelegt, das kurdische Neujahr als offizieller Feiertag anerkannt und Zehntausenden von Kurden, die seit 1962 faktisch staatenlos geblieben waren, die Staatsbürgerschaft gewährt.
Was die Kurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten betrifft, so wies eine vertrauliche Quelle, die im April 2025 vom niederländischen Außenministerium befragt wurde, darauf hin, dass keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung gemeldet worden seien. Darüber hinaus wies ein Bericht des dänischen Einwanderungsdienstes (DIS) vom Dezember 2025 über die Situation bestimmter Gruppen in Syrien unter Berufung auf externe Quellen darauf hin, dass „normale Kurden“, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, „im Allgemeinen ihr tägliches Leben ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen“, sofern sie nicht an politischen Aktivitäten beteiligt sind. Dieselbe Quelle zitierte einen kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft und erklärte, dass Kurden nicht am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert würden, keine ethnisch motivierten Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst erlebt hätten, und wies auf die Anwesenheit mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hin, darunter der Bildungsminister. Darüber hinaus habe die derzeitige Regierung laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft „im Vergleich zur vorherigen Regierung“ größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen gezeigt „im Vergleich zur vorherigen Regierung“ gezeigt. Sie hat auch die Staatsbürgerschaft der Ajanib-Kurden aus Hasaka nicht widerrufen, die 2011 unter der früheren Regierung eingebürgert worden waren. In Bezug auf Vorfälle mit Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten stellte der Bericht der
dänischen Einwanderungsbehörde vom Dezember 2025 unter Berufung auf lokale Quellen fest, dass ein „anhaltendes Gefühl der Angst vor möglichen Konsequenzen“ herrsche, sollten die Spannungen zwischen den SDF und den Behörden zunehmen. Darüber hinaus gab es „Berichte über vereinzelte Vorfälle“ mit Kurden, die von außerhalb Damaskus’ stammten. So wurden beispielsweise kurdische Reisende aus dem Nordosten Berichten zufolge befragt oder schikaniert, und einige Personen aus dem Nordosten wurden willkürlich festgenommen, aber später, oft nach Verhandlungen, wieder freigelassen. Es gab auch Berichte über Kurden, die in Damaskus wegen des Sprechens der kurdischen Sprache festgenommen wurden, und einige der Festgenommenen wurden „Berichten zufolge in Haft gefoltert“, da sie im Verdacht standen, Verbindungen zu den Nachrichtendiensten der SDF zu haben; sie wurden jedoch letztendlich freigelassen. Die Festnahmen „fielen zeitlich zusammen“ mit den Versuchen der Kurdischen Partei der Demokratischen Union, Büros in von der Regierung kontrollierten Gebieten zu eröffnen, was Berichten zufolge zu verstärkten Kontrollen und Festnahmen von Kurden führte, die im Verdacht standen, Verbindungen zur SDF zu haben. Bestätigende Informationen konnten nicht gefunden werden (EUAA 26.03.2026).
Sicherheitslage in ehemals von den SDF kontrollierten Gebieten: Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und
Hasaka
Im Zusammenhang mit den Zusammenstößen im Januar 2026 dokumentierten mehrere Quellen vereinzelte Verbrechen sowohl seitens der Regierungstruppen als auch seitens kurdischer Milizionäre. Zu den gemeldeten Vorfällen durch Regierungstruppen gehörten die Schändung von Leichen der SDF, die Verwüstung eines SDF-Friedhofs sowie der Einsatz von ungelenkten Geschossen in zivilen Gebieten. Kurdischen Milizionären wurde zudem vorgeworfen, durch Scharfschützenfeuer fast 20 zivile Todesopfer verursacht sowie außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben. Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) bestätigte „mutmaßliche Verstöße gegen das Völkerrecht“, darunter Berichte über summarische Hinrichtungen, Angriffe auf Zivilisten, Folter und die Schändung von Leichen und Gräbern. HRW stellte zudem fest, dass „beide Seiten sich gegenseitig Vorwürfe wegen außergerichtlicher Tötungen gemacht haben“ und „Verstöße begangen haben, die gegen das Völkerrecht verstoßen“, während der Feindseligkeiten.
Angesichts begrenzter Fortschritte bei der Umsetzung des Integrationsabkommens vom März 2025 bis zum Jahresende kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen, darunter Zusammenstöße zwischen syrischen Streitkräften und den SDF in der Nähe des Tishreen-Staudamms im östlichen Teil der Provinz Aleppo am 15.Dezember 2025 in der Nähe des Tishreen-Staudamms in der östlichen Provinz Aleppo, wobei die Feindseligkeiten Berichten zufolge bis zum folgenden Tag andauerten. Am 22. Dezember 2025 brachen in der Stadt Aleppo erneut Zusammenstöße zwischen der syrischen Armee und den SDF-Truppen aus, nach einem Besuch des türkischen Außenministers Hakan Fidan in Damaskus, der erklärte, die SDF hätten es versäumt, sich bis zur vereinbarten Frist in die syrische Armee zu integrieren.
Medienberichten zufolge wurden bei den Zusammenstößen zwei Zivilisten getötet und mehrere weitere verletzt, wobei beide Seiten noch am selben Tag einen Waffenstillstand vereinbarten. Seit Anfang 2026 blieben die Spannungen zwischen der Regierung und den SDF auf hohem Niveau, wobei es häufig zu kleineren Zusammenstößen kam, was am 6. Januar 2026 zu einer Eskalation der Feindseligkeiten führte. Heftige Kämpfe betrafen vor allem die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh in Aleppo, beides überwiegend kurdische Gebiete, die de facto unter der Kontrolle der SDF standen. Nach einem Waffenstillstandsabkommen und dem Rückzug der SDF-Truppen übernahm die syrische Übergangsregierung am 10. Januar 2026 die Kontrolle über die genannten Gebiete und damit die vollständige Kontrolle über die Stadt Aleppo. Nach Angaben des Gesundheitsamtes von Aleppo kamen bei den Zusammenstößen mindestens 23 Menschen ums Leben und 100 weitere wurden verletzt. Zudem wurden mindestens 140 000 Menschen vertrieben. Nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sind „erhebliche
materielle Schäden“ an öffentlichen und privaten Gebäuden in Sheikh Maqsoud, Ashrafieh und angrenzenden Gebieten entstanden, darunter auch an der Gesundheitsinfrastruktur, während auch die umliegenden, von der Regierung kontrollierten Stadtteile von Beschuss betroffen waren. Nach den Zusammenstößen vom 6. bis 10. Januar, welche die Medien als die intensivsten Kämpfe seit dem Sturz des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember 2024 bezeichneten, war eine deutliche Abnahme der Feindseligkeiten zu beobachten. Quellen deuteten darauf hin, dass sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert habe, abgesehen von vereinzelten Drohnenangriffen, die in und um die Stadt Aleppo gemeldet wurden. Nachdem die SDF-Truppen einen Rückzug angekündigt hatten, setzten die syrischen Streitkräfte ihre Offensive nach Osten in das von der SDF kontrollierte Gebiet fort. Nachdem sie östlich von Aleppo vorgerückt waren, eroberten sie am 17. Januar 2026 die Stadt Deir Hafer; nach Angaben der syrischen Behörden hatten 4 000 Menschen das Gebiet verlassen. Bis zum 18. Januar 2026 erlangten die syrischen Streitkräfte, unterstützt von regierungsnahen Stammesmilizen, die Kontrolle über den Großteil der Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor, einschließlich wichtiger Infrastruktur wie des Euphrat-Staudamms und bedeutender Gas- und Ölfelder in beiden Provinzen. Syrische Regierungstruppen erzielten zudem Fortschritte in der Provinz Hasaka. Nach dem Waffenstillstand vom 18. Januar 2026 kam es jedoch Berichten zufolge mehrere Tage lang zu vereinzelten Zusammenstößen, Beschuss und Drohnenangriffen entlang der Frontlinien, darunter Kämpfe in Gebieten rund um Gefängnisse, in denen ISIL-Häftlinge festgehalten wurden, wie al-Shaddadi in Hasaka und Al-Aqtan in Raqqa, wobei sich die syrische Übergangsregierung und die SDF gegenseitig die Schuld für die Verletzung des Waffenstillstands zuschoben. Am 20. Januar 2026 zogen sich die SDF aus dem Internierungslager Al-Hol in der Provinz Hasaka zurück, der größten Haftanstalt im Nordosten Syriens, in der über 20 000 Angehörige von mutmaßlichen ISIL-Mitgliedern untergebracht waren. Während eines kurzen Sicherheitsvakuums, bevor Regierungstruppen die Kontrolle übernahmen, sollen Tausende das Lager verlassen haben, sich über ganz Syrien verteilt haben und einige das Land verlassen haben. Medienberichten zufolge bestätigte das syrische Innenministerium am 25. Februar nach der Schließung und Evakuierung des Lagers, dass es zu „Massenfluchten“ gekommen sei. Im Anschluss an die Vereinbarung vom 30. Januar 2026 rückten Regierungstruppen am 2. und am 3. Februar 2026 in Qamischli ein. Die IOM stellte fest, dass die Sicherheitslage in der Provinz Hasaka am 11. März 2026 „relativ stabil“ blieb und keine größeren Zusammenstöße gemeldet wurden; in einer früheren Veröffentlichung vom 4. März 2026 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Spannungen im Gebiet Ras al-Ain anhielten. Zu den Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka seit Februar 2026 zählen laut Quellenangaben zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungskräfte in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Zu den früheren Vorfällen zählen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf regierungsnahe Sicherheitskräfte im Osten von Deir ez-Zor am 10. März, bei denen ein Angehöriger verletzt wurde, sowie ein Angriff am 6. März in der Umgebung von Aleppo, bei dem zwei Angehörige der syrischen Regierung ums Leben kamen. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und unbekannten Gruppen in Raqqa, Kämpfe zwischen verschiedenen Gemeinschaften im Wüstengebiet Tayeb al-Fal in Deir ez-Zor um Ölquellen, ein Angriff auf einen Kontrollpunkt im östlichen Deir ez-Zor sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden, gefolgt von einem früheren Angriff am 25. Februar auf das Hauptquartier der 86. Division der syrischen Armee in Albu Kamal, bei dem keine Opfer gemeldet wurden. UNOCHA stellte fest, dass die Kontamination durch explosive Kampfmittel weiterhin „eine kritische Bedrohung in ganz Nordsyrien“ darstelle. Zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 dokumentierte dieselbe Quelle 16 entsprechende Vorfälle, die zu 11 Todesfällen und 8 Verletzten unter der Zivilbevölkerung führten. Laut Quellen löste die Eskalation der Feindseligkeiten in Aleppo, Raqqa, Hasaka und Deir ez-Zor seit Anfang Januar 2026 großflächige Vertreibungen aus. UNOCHA gab an, dass zum 4. März 2026 noch immer 116 900 Binnenvertriebene in den Provinzen Aleppo und Hasaka leben, wobei Frauen und Kinder etwa 89 % der gesamten vertriebenen Bevölkerung ausmachen. Laut der „Displacement Tracking Matrix“ (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind seit dem Waffenstillstand vom 18. Januar und bis zum 11. März 2026 schätzungsweise 79 % der Vertriebenen in die Provinz Aleppo zurückgekehrt. Dieselbe Quelle schätzt, dass 47 % der Vertriebenen in die Provinz Hasaka zurückgekehrt sind. Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) stellte fest, dass die Feindseligkeiten im Jahr 2026 zu einer „humanitären Krise“ in den vier Provinzen führten, einschließlich der Beschädigung kritischer Infrastruktur und der Einstellung öffentlicher Dienstleistungen. Derselben Quelle zufolge hat die Situation den Zugang zu „Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (SRG) sowie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV)“ „erheblich“ eingeschränkt, insbesondere unter der vertriebenen Bevölkerung. Bewegungsbeschränkungen, die Einstellung öffentlicher Dienstleistungen und Störungen der Wasserversorgung, der Verkehrswege und der grundlegenden Infrastruktur betrafen Gebiete in Aleppo und im Nordosten Syriens, wie von UNOCHA berichtet. Ebenso wies die IOM darauf hin, dass der humanitäre Bedarf im Nordosten Syriens zum Stand vom 11. März 2026 weiterhin „hoch“ sei. Darüber hinaus stellte UNOCHA fest, dass Sicherheitsvorfälle im gesamten Nordosten Syriens, die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 auftraten, einschließlich ISIS-Angriffen in der Provinz Raqqa, „zu verstärkter Angst und einem instabileren Schutzumfeld beigetragen haben“. Was die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL) in der Region betrifft, so deuteten Quellen vom Februar 2026 darauf hin, dass die Angriffe des ISIL auf syrische Regierungstruppen im Nordosten Syriens zugenommen haben, „nachdem die Gruppe der Führung des Landes den Krieg erklärt hatte“. Zu den Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit ISIL-Aktivitäten zählt ein Angriff am 23. Februar, bei dem das Innenministerium berichtete, dass vier syrische Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt in der Stadt Raqqa getötet wurden. Das Ministerium gab zudem an, dass ein ISIL-Kämpfer bei den darauf folgenden Zusammenstößen ums Leben kam; laut Rudaw hatte ISIL jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für den Angriff übernommen. Darüber hinaus wurden am 21. Februar zwei separate Angriffe auf syrische Streitkräfte in Deir ez-Zor und Raqqa verzeichnet. Der ISIL bekannte sich zu diesen Vorfällen, während das syrische Verteidigungsministerium bestätigte, dass ein Soldat und ein Zivilist getötet wurden, und die Angriffe „unbekannten Angreifern“ zuschrieb. Quellen gaben ferner an, dass die syrischen Behörden den ISIL beschuldigt haben, die Region destabilisieren zu wollen (EUAA 26.03.2026).
Einschätzung EUAA
Gebiete, in denen das Ausmaß der wahllosen Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Niveau erreicht,
dass erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Zivilist, der in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie des Europäischen Paralaments und des Rates vom 13.12.2011, Nr. 2011/95/EU (Statusrichtlinie) bzw. der Verordnung des Europäischen Paralaments und des Rates vom 14.05.2024, Nr. (EU) 2024/1347(Qualifikationsverordnung) genannten ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein, konnten in Syrien nicht identifiziert werden.
Auch Gebiete, in denen die „bloße Anwesenheit“ nicht ausreicht, um eine reale Gefahr einer ernsthaften Schädigung gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Statusrichtlinie/Qualifikationsverordnung zu begründen, in denen jedoch wahllose Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht, konnten in Syrien nicht identifiziert werden (EUAA Dezember 2025)
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Sicherheitslage im Gouvernement Al Hasaka

Karte 9: © MapAction, Provinz Hasaka.
Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Hasaka (oder AlHasakeh), Al-Malikeyyeh, Qamischli und Ras Al-Ain, die wiederum in insgesamt 16 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 329 876 Einwohner, darunter ansässige Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland, während die WHO die Einwohnerzahl im März 2025 auf 1 447 069 schätzte.
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde die Provinz Hasaka vom ISW und CTP als fast vollständig unter der Kontrolle der SDF stehend kartiert. Es gab jedoch ein Gebiet im Nordwesten der Provinz, an der Grenze zur Türkei, wo die SNA, die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gestellt wurde, offenbar die Kontrolle ausübte und wo mehrere türkische Militärposten präsent waren. Im März 2025 berichtete die GPC, dass die Übergangsregierung und SNA-Gruppen den größten Teil Nordsyriens beherrschten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes behielten. Am 10. März 2025 unterzeichneten die SDF und die Übergangsregierung ein Abkommen über die Integration der SDF-Kräfte in die neue syrische Armee. Anfang Juni war die Integration der SDF in das syrische Staatsmilitär jedoch noch immer ungelöst. Je nach konsultierter Quelle unterhielt das US-Militär im Referenzzeitraum ebenfalls vier bis sieben Stützpunkte in der Provinz. Quellen berichteten, dass die US-Streitkräfte im April 2025 Militärfahrzeuge und Truppen aus anderen Provinzen in die Provinz Hasaka verlegten. Darüber hinaus begann die USA Ende April mit dem Abzug von Infrastruktur und Ausrüstung aus der Al-Shaddadi-Basis in der Provinz Hasaka. Laut einem Artikel von Enab Baladi wurden Ende April US-Militärfahrzeuge und -ausrüstung aus der Provinz Hasaka in Richtung Irak verlegt.
Während des Berichtszeitraums wurde über die Existenz von ISIL-Zellen in der Provinz berichtet, darunter auch in von den SDF kontrollierten Gefangenenlagern in der Provinz, wie beispielsweise Al-Hol, wo Tausende von Familien von ISIL-Kämpfern leben. Zu den anderen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, deren Entstehung im Berichtszeitraum in der Provinz gemeldet wurde, gehören die Freie Hasaka-Armee und die Ahrar Al-Jazeera-Brigade. Berichten zufolge schienen diese neu entstehenden lokalen Gruppen darauf abzuzielen, die SDF in der Provinz Hasaka zu untergraben. Unter Bezugnahme auf syrische Medien berichteten ISW und CTP Mitte April 2025, dass russische Streitkräfte weiterhin in drei syrischen Militärstützpunkten stationiert waren, darunter „ein wahrscheinlich kleines Kontingent“, das in einem Stützpunkt in Qamischli verblieben war.
Sicherheitslage
Quellen berichteten über Verhaftungskampagnen der SDF gegen Zivilisten in der Provinz Hasaka im Bezugszeitraum. Während der Grund für die Verhaftungskampagnen in den ersten Märztagen 2025 und Mitte Mai 2025 Berichten zufolge unklar blieb, fand eine weitere Verhaftungskampagne Mitte März vor dem Hintergrund eskalierender Spannungen im Osten Syriens nach der Unterzeichnung des Abkommens vom März 2025 statt. Diese Kampagne richtete sich Berichten zufolge gegen Personen, die ihre Unterstützung für die Übergangsregierung bekundet hatten.
SOHR berichtete über Vorfälle, bei denen Zivilisten im Bezugszeitraum von unbekannten bewaffneten Männern erschossen wurden. Quellen berichteten ferner, dass die Türkei und die von ihr unterstützte SNA trotz des oben genannten Waffenstillstandsabkommens vom März 2025 die Angriffe auf Stellungen der SDF im Nordosten Syriens, darunter auch in der Provinz Hasaka, wieder aufgenommen hätten. Bis Mitte März 2025 hatte die Türkei seit Dezember 2024 fast täglich Luftangriffe auf Stellungen der SDF in mehreren syrischen Provinzen, darunter Hasaka, geflogen. In einem Bericht vom März 2025 stellte GPC fest, dass das Risiko eines aktiven Konflikts im Nordosten Syriens, einschließlich der Provinz Hasaka, aufgrund von Zusammenstößen zwischen der SDF und der HTS/SNA „stärker als anderswo” im Land weiterhin bestehe.
Quellen berichteten, dass die Provinz Hasaka im Berichtszeitraum von Aktivitäten der ISIL-Rebellen betroffen war, darunter Angriffe auf Ziele der SDF im April 2025. Anfang April 2025 hatte die SDF vor einem möglichen Wiederaufleben des ISIL in den Lagern Al-Hol und Roj gewarnt, in denen Familienangehörige von ISIL-Kämpfern untergebracht sind. Laut einem Artikel von Hawar News bestätigten Geheimdienstinformationen ISIL-Bewegungen und Aktivitäten von Schläferzellen innerhalb des Lagers Al-Hol und in dessen Umgebung. Als Reaktion auf die Aktivitäten des ISIL führte die SDF mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalitionsstreitkräfte im Berichtszeitraum Razzien gegen ISIL-Zellen und Festnahmen mutmaßlicher ISIL-Mitglieder im Nordosten Syriens, darunter auch in der Provinz Hasaka, durch. Bei einer Razzia im Lager Roj Anfang April wurden Berichten zufolge 16 ISIL-Mitglieder festgenommen, die mit der Rekrutierung und dem Schmuggel von Familien aus dem Lager beauftragt waren.
Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9.12.2024 und dem 31.52025 verzeichnete ACLED 453 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Hasaka (siehe Abbildung 21). Für den Zeitraum zwischen dem 1.3.2025 und dem 31.5.2025 verzeichnete ACLED 113 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Hasaka. Davon wurden 69 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten, 28 als Explosionen/Ferngewalt und 16 als Kämpfe kodiert. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich im März 2025.

Abbildung 21: Entwicklung der als „Kämpfe“, „Explosionen/Ferngewalt“ und „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Sicherheitsvorfälle in der Provinz Hasaka zwischen dem 9.12.2024 und dem 31.5.2025, basierend auf ACLED-Daten.
Während des Referenzzeitraums wurden von ACLED in allen vier Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl im Bezirk Al-Hasaka (71 Vorfälle) dokumentiert wurde, gefolgt von Qamischli (19 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden die wenigsten Vorfälle im Bezirk Ras Al-Ain (8 Vorfälle) registriert. Laut ACLED-Daten waren die SDF der Hauptakteur in rund 55 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle (codiert als „Akteur 1” oder „Akteur 2”) während des Referenzzeitraums, insbesondere bei Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten mit Festnahmen von Zivilisten codiert wurden. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an 18 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt durch Landminen oder IEDs mit Auswirkungen auf Zivilisten oder als Gewalt gegen Zivilisten mit Schusswaffengebrauch und Todesopfern kodiert wurden. Die türkischen Streitkräfte waren an etwa 13 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt mit Beschuss, Artillerieangriffen oder Raketenangriffen kodiert wurden. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich am 17.3.2025.
Die syrischen Streitkräfte waren an 7 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, die entweder als Explosionen/Ferngewalt oder als Kämpfe kodiert wurden, während der ISIL an etwa vier Prozent aller Sicherheitsvorfälle beteiligt war, die alle (fünf Vorfälle) als Kämpfe mit Beteiligung der SDF kodiert wurden.
Zivile Opfer
Im März 2025 verzeichnete die SNHR keine zivilen Todesopfer in der Provinz Hasaka. Im April und Mai 2025 verzeichnete die SNHR jeweils einen zivilen Todesfall pro Monat. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete die UCDP 12 zivile Todesopfer in der Provinz Hasaka.
Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände
Nach den Auswirkungen des Konflikts war die Alouk-Wasserstation östlich der Stadt Ras Al-Ain, die einzige Trinkwasserquelle für die Stadt Hasaka und ihre Umgebung, seit Juni 2023 außer Betrieb und blieb Berichten zufolge bis Mai 2025 außer Betrieb. Laut einem Bericht der GPC vom März 2025 waren Binnenvertriebene, die in die nordöstlichen Provinzen Syriens, einschließlich Hasaka, zurückkehrten, mit einer umfangreichen Kontamination durch explosive Kampfmittel konfrontiert. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass Blindgänger, explosive Kampfmittelrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze „angeblich weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege beeinträchtigen“, insbesondere in einer Handvoll syrischer Provinzen, darunter Hasaka. Die Detonation von Blindgängern führte im Nordosten von Hasaka, im Norden von Hasaka, im Zentrum von Hasaka und im südlichen ländlichen Raum von Hasaka zu Todesfällen und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung. GPC stellte fest, dass die meisten Unfälle mit Blindgängern seit Dezember 2024 in mehreren Provinzen, darunter Hasaka, „in landwirtschaftlichen Gebieten auftraten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden”.
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 352.763 Binnenvertriebene in der Provinz und 1.795 Personen, die seit dem 27.11.2024 aus Gebieten der Provinz zurückgekehrt waren, in denen sie zuvor vertrieben worden waren. Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 7.093 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (5.160) in den Bezirk Hasaka zurückkehrte, gefolgt von Qamischli (1.520). Seit dem 8.12.2024 kehrten 5.206 Personen aus dem Ausland in die Provinz Hasaka zurück (EUAA Juli 2025).
Quellen
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, July 2025, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-07/2025_07_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
Update: Lage in Hasaka seit Jänner 2026
Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW, 20. Jänner 2026).
Kämpfe in Aleppo und Vertreibung der Zivilbevölkerung
Anfang Jänner kam es in den überwiegend kurdisch bewohnten Stadtteilen Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo zu intensiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen, regierungsnahen Milizen und SDF-nahen Kräften (MEI, 13. Jänner 2026). Am 10. Jänner wurden kurdische Polizeikräfte aus dem letzten verbliebenen kurdischen Stadtviertel abgezogen und Truppen der syrischen Übergangsregierung übernahmen die Kontrolle der gesamten Stadt Aleppo. Mehrere Tausend KurdInnen flohen aus der Stadt nach Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat (Schmidinger, 23. Jänner 2026). Mit Ende Jänner hatte sich die Lage in den zuvor umkämpften Stadtteilen stabilisiert. 90 Prozent der Vertriebenen seien zurückgekehrt und die zerstörte Infrastruktur würde repariert werden. Eine anhaltende Herausforderung in der Stadt sowie im Umfeld von Aleppo sind die von SDF-Kämpfern zurückgelassenen improvisierten Sprengsätze (IEDs) (MEI, 29. Jänner 2026).
Ausweitung der Offensive im Nordosten Syriens und Unterstützung der Übergangsregierung durch arabische Stämme
Am 16. Jänner kündigte das Übergangsministerium für Verteidigung eine Operation zur Einnahme von Deir Hafer und Maskana an, Teile der letzten von den SDF gehaltenen Gebieten im Osten der Provinz Aleppo. Innerhalb von weniger als 24 Stunden übernahmen regierungsnahe Kräfte die Kontrolle über beide Orte und weiteten ihre Offensive auf Gebiete der Provinz Raqqa sowie auf weitere SDF-kontrollierte Regionen im Nordosten Syriens aus. Am 17. Jänner starteten regierungsnahe Kräfte, darunter Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums sowie verbündete Stammesmilizen, eine Offensive aus den Richtungen Raqqa und Deir Ezzor. Bis zum Ende desselben Tages fiel die Region Al-Schamiyeh im Westen der Provinz Raqqa, und kurz darauf begannen regierungsnahe Kräfte mit dem Vorrücken in die Stadt Raqqa. In der Provinz Deir Ezzor griffen Stammeskämpfer SDF-Stellungen an, noch bevor die Kräfte der Übergangsregierung eintrafen. Der rasche Vormarsch wurde durch erhebliche Schwächungen der SDF infolge von Desertionen sowie durch die Unterstützung einflussreicher arabischer Stämme für die Übergangsbehörden begünstigt. Mit Ausnahme von Al-Shaddadeh geriet auch ein Großteil des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter die Kontrolle der Übergangsregierung (Etana Syria, 20. Jänner 2026; siehe auch: Schmidinger, 23. Jänner 2026).
Laut dem Syrienexperten Charles Lister wurden im Zuge der Offensive vereinzelt Straftaten von Regierungstruppen wie auch den kurdischen Milizionären begangen. Es gebe bestätigte Fälle von Leichenschändung, der Verwüstung eines SDF-Friedhofs und dem Einsatz ungelenkter Munition in zivilen Gebieten durch die syrische Armee. Gleichzeitig werden kurdische Kämpfer beschuldigt durch Scharfschützenfeuer fast 20 ZivilistInnen getötet und mehrere außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben (MEI, 29. Jänner 2026).
Waffenstillstand und weitere Übereinkommen
Am 18. Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten (Al Jazeera, 20. Jänner 2026). Am 24. Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen (Reuters, 24. Jänner 2026). Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen (Der Standard, 26. Jänner 2026; The National, 29. Jänner 2026). Am 29. Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch (Long War Journal, 29. Jänner 2026). Am 30. Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (France 24, 2. Februar 2026; siehe auch: Reuters, 2. Februar 2026). In einem am 16. Februar veröffentlichten Rundschreiben setzte das syrische Innenministerium den Mitgliedern der SDF eine Frist bis Ende Februar 2026, um ihren Status zu legalisieren und ihre Waffen abzulegen. Dies sei in Registrierungszentren in den Provinzen Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und Raqqa möglich (The New Arab, 16. Februar 2026). Zur selben Zeit berichtet The New Arab, dass die SDF im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens in vier Brigaden umstrukturiert werden, von denen eine um die Stadt Kobane und die drei anderen im Nordosten Syriens stationiert sein werden (The New Arab, 14. Februar 2026). Am 21. Februar berichten Staatsmedien von der Ernennung von Brigadegeneral Ziad Al-Ayesh zum Präsidialbeauftragten mit dem Auftrag das Abkommen vom 29. Jänner mit den SDF umzusetzen und den Integrationsprozess zu überwachen (Rudaw, 21. Februar 2026). Im März ernennt das syrische Verteidigungsministerium Sipan Hamo, Kommandeur der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) zum stellvertretenden Verteidigungsminister für die östlichen Gebiete des Landes (Reuters, 10. März 2026). Ebenfalls im März starten die Übergangsregierung und die SDF im Rahmen ihrer Vereinbarung vom 29. Jänner einen Austausch ihrer jeweiligen Gefangenen (Rudaw, 10. März 2026). Auch im Rahmen der Vereinbarung melden syrische Staatsmedien die Organisation der Rückkehr von Hunderten vertriebenen Familien in die Stadt Afrin (Rudaw, 9. März 2026; siehe auch: ANF News, 10. März 2026).
Kontrolle über Haftanstalten und IS-Gefangene
In Folge der beschriebenen Kämpfe entkamen mutmaßliche Angehörige des Islamischen Staates (IS) aus einem Gefängnis in Schaddadi. Während die syrische Regierung von etwa 120 entflohenen Häftlingen sprach, bezifferte die SDF die Zahl der Entflohenen mit 1.500. Die syrische Armee verhängte eine Ausgangssperre über Shaddadi und leitete Such- und Festnahmeoperationen ein, bei denen nach offiziellen Angaben 81 Personen wieder gefasst wurden. Weitere Kämpfe und Gefängnisausbrüche wurden auch aus der Stadt Raqqa gemeldet (The Guardian, 20. Jänner 2026).
Die syrische Armee übernahm im Zuge des Waffenstillstands die Kontrolle über das Lager al-Hol, in dem sich Tausende Personen aufhalten, überwiegend Familienangehörige von IS-Mitgliedern (AP News, 25. Jänner 2026). In weiterer Folge übernahm die UNO die Verantwortung für das Campmanagement, konnte jedoch mit 22. Jänner das Lager aus Sicherheitsgründen noch nicht betreten (Reuters, 22. Jänner 2026). Am 12. Februar wird berichtet, dass ein Nebengebäude des Lagers al-Hol, in dem 6.200 nicht-syrische StaatsbürgerInnen mit Verbindungen zum IS untergebracht waren, geräumt worden sei. Wohin die Festgenommenen gebracht wurden, ist unklar (MEE, 12. Februar 2026). Mit Mitte Februar berichten humanitäre, diplomatische und lokale Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die Zahl der BewohnerInnen im Hauptlager von al-Hol massiv gesunken ist. Die Angaben wie Personen das Lager verlassen haben seien widersprüchlich. Laut Quellen vor Ort kehrten die meisten SyrerInnen aus al-Hol in ihre Heimstädte zurück, während viele AusländerInnen in die Provinzen Idlib und Aleppo reisten (Al Jazeera, 17. Februar 2026).
Reuters berichtete, dass die USA mit der Überführung von IS-Gefangenen aus Syrien in den Irak begannen. Die ersten Transfers umfassten 150 Personen, weitere Überstellungen – von bis zu 7.000 Gefangenen – wurden in Aussicht gestellt (Reuters, 21. Jänner 2026).
Angriffe des IS haben laut der Nachrichtenplattform Asharq Al-Awsat merklich zugenommen, seitdem die SDF sich aus dem Lager al-Hol zurückgezogen haben. Insbesondere in den Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor kam es zu Einzeltäterangriffen von IS-Mitgliedern gegen Sicherheitskräfte (Asharq Al-Awsat, 27. Februar 2026).
Situation in Hasakah
Die SDF kontrollieren weiterhin mehrheitlich kurdisch geprägte Gebiete. Regierungstruppen rückten nicht in diese Regionen ein, insbesondere nicht in die Städte Qamischli und Hasakah im Nordosten Syriens sowie Kobane in der Provinz Aleppo nahe der türkischen Grenze. Hintergrund sind laufende Verhandlungen über die künftige Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr staatlicher Institutionen. Laut der syrischen Nachrichtenwebseite Enab Baladi bereiten sich beide Seiten auf weiter mögliche Kampfhandlungen vor. Sowohl die SDF als auch regierungsnahe Kräfte verlegten militärische Verstärkungen an die Kontaktlinien südlich von Hasakah, während die SDF ihre Stellungen ausbaute, Patrouillen und Razzien in den Stadtvierteln fortsetzte und ein ziviles Krankenhaus zu einem Militärkrankenhaus umfunktionierte (Enab Baladi, 24. Jänner 2026). The New Arab berichtet am 29. Jänner, dass hunderte bewaffnete irakische Kurden in den zwei Tagen zuvor als Freiwillige in die Provinz Hasakah gereist seien (The New Arab, 29. Jänner 2026). Am 2. Februar berichteten vor Ort anwesende JournalistInnen, dass ein Konvoi von Regierungsfahrzeugen infolge der oben beschriebenen Vereinbarung vom 30. Jänner in die Stadt Hasakah eingefahren sei. (France 24, 2. Februar 2026; Reuters, 2. Februar 2026). Am Tag darauf marschierten die syrischen Regierungstruppen in der Stadt Qamischli ein (Asharq Al-Awsat, 3. Februar 2026). Ab 10. Februar begann die syrische Armee das Kommando in Teilen von Hasakah an die internen syrischen Sicherheitskräfte zu übergeben (Welat, 11. Februar 2026), während zur selben Zeit die SDF sich im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den beiden Konfliktparteien von den Frontlinien im Süden der Stadt Hasakah zurückzog und in den Gebieten ihre eigenen internen Sicherheitskräfte (Asaisch) einsetzte (Kurd Press, 11. Februar 2026). Mitte Februar übernahm der kurdische Funktionär Noureddin Issa per Präsidialerlass das Amt als Gouverneur von Hasakah (The National, 14. Februar 2026). Gleichzeit berichtet das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), dass dutzende Familien die Dörfer des Abdul-Aziz-Gebirges und das südliche Umland von Hasakah aufgrund der katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen seit des Abzugs der SDF aus der Region verlassen hätten (SOHR, 16. Februar 2026).
Am 5. Februar zogen sich US-Streitkräfte vom Stützpunkt Al-Shaddadi in der Provinz Hasakah zurück (The New Arab, 5. Februar 2026). Am 21. Februar begann die von den USA geführte Koalition mit der Evakuierung des Militärstützpunkts Qasrak (Shafaq News, 21. Februar 2026).
Anfang März meldet das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA), dass weiterhin 116.900 Binnenvertriebene in 165 Gemeinden der Provinzen Aleppo und Hasakah vertrieben sind. Weiters behindert der Ausfall kritischer Infrastruktur die Grundversorgung. Häufige Stromausfälle beeinträchtigen Wasserstationen und medizinische Versorgung. Gleichzeitig wurden einige wichtige Straßenverbindungen zwischen der Stadt Hasakah und den Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor nach rund 40 Tagen Sperrung wieder geöffnet (UN OCHA, 8. März 2026, S.1).
Situation in Kobane (auch Ain al-Arab genannt)
Die mehrheitlich von KurdInnen bewohnte Stadt Kobane, die im Norden durch die türkische Grenze und auf allen übrigen Seiten durch regierungsnahe Kräfte eingeschlossen ist und zahlreiche Binnenvertriebene infolge der jüngsten Kämpfe beherbergt, entwickelte sich zu einem humanitären Brennpunkt. Kurdische Kräfte warfen der syrischen Armee vor, die Stadt zu belagern, und AktivistInnen warnten vor einer humanitären Krise aufgrund von Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser und Strom. Nach der Verlängerung des Waffenstillstands am 24. Jänner wurden zwei humanitäre Korridore eingerichtet und ein humanitärer Konvoi der Vereinten Nationen erreichte die Stadt (DW, 25. Jänner 2026; siehe auch: France 24, 25. Jänner 2026). Die kurdische Nachrichtenseite ANF News berichtet am 5. Februar, dass Kobane seit 17 Tagen belagert sei. Einige Grundnahrungsmittel seien nicht mehr erhältlich und andere würden zur Neige gehen, ebenso Medikamente und medizinisches Material. Das oben erwähnte Abkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF habe die Aufhebung der Belagerung vorgesehen, werde jedoch nicht umgesetzt (ANF News, 5. Februar 2026). Laut kurdischen Medien und NGOs werde Kobane mit Mitte Februar 2026 weiterhin von den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung belagert, worunter die Gesundheitsdienste leiden würden. Auch gebe es nur zwei Stunden Strom pro Tag und Belagerung habe zu einem drastischen Preisanstieg von Nahrungsmittel und Heizöl geführt (Kurdistan 24, 11. Februar 2026; siehe auch: STJ, 11. Februar 2026; Kurdistan 24, 15. Februar 2026). In derselben Woche führte ein UN-Team eine Erkundungsmission in der Stadt durch und bestätigte die starke Beeinträchtigung der Grundversorgung durch die bestehende Situation. Waren und Treibstoff würden in die Stadt gelangen, jedoch nicht im benötigten Umfang (UN, 10. Februar 2026). SOHR berichtet am 21. Februar von menschenrechtlichen Verstößen durch Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppe in den mehrheitlich kurdischen Gebieten Nordsyriens im ländlichen Raum rund um Kobane. Laut lokalen Quellen sei direkt auf ZivilistInnen geschossen worden und die Leiche eines jungen Mannes zwei Wochen öffentlich liegen gelassen und eine Beerdigung verhindert worden. Außerdem seien die Mobiltelefone und weiteres Eigentum (wie Mähdrescher und Lastwagen) von ZivilistInnen beschlagnahmt worden (SOHR, 21. Februar 2026). Kurdische Nachrichten berichten Ende Februar von der Einleitung des Integrationsprozesses der Inneren Sicherheitskräfte (Asayish) der Region Kobane in das syrische Innenministerium (Kurdistan 24, 27. Februar 2026). Mit 11. März 2026 befindet sich die Stadt Kobane seit über 50 Tagen unter Belagerung. Laut dem Ko-Vorsitzenden der städtischen Gesundheitsbehörde, Ahmad Mahmoud, herrsche ein Mangel an Medikamenten und viele medizinischen Geräte seien ausgefallen (ANHA, 11. März 2026).
Quellen
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Information collection on developments regarding the SDF and Kurdish areas, 19. Februar 2026 https://www.ecoi.net/de/dokument/2137011.htm
Letzte Entwicklungen
Obwohl am 18.1.2026 zunächst ein Waffenstillstands- und Integrationsabkommen geschlossen wurde, führten nachfolgende Verstöße gegen den Waffenstillstand zu weiteren Verhandlungen, die darin gipfelten, dass die Regierung und die SDF am 30.1.2026 ein umfassendes Waffenstillstands- und schrittweises Integrationsabkommen schlossen, das unter anderem Folgendes vorsah: den Rückzug der SDF-Truppen in das äußerste nordöstliche Grenzgebiet der Provinz Hasaka; die Entsendung von Einheiten des Innenministeriums nach Hasaka und Qamischli; die Bildung einer neuen Militärdivision, bestehend aus drei Brigaden mit SDF-Kämpfern sowie einer separaten Kobane-Brigade innerhalb der Aleppo-Division; die administrative Eingliederung der DAANES-Institutionen in staatliche Strukturen unter Beibehaltung der derzeitigen zivilen Beschäftigten; Bestimmungen zu Bürger- und Bildungsrechten für Kurden; sowie Garantien für die Rückkehr von Vertriebenen. Am 16.2.2026 setzte das syrische Innenministerium ehemaligen SDF-Mitgliedern eine Frist bis Ende Februar 2026, um ihre Waffen abzugeben und sich einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen, um ihren Status zu regularisieren. Trotz der Befürchtungen vor möglichen interkommunalen Gewalttaten gab es keine Berichte über systematische Verstöße durch staatliche Sicherheitskräfte oder über Zusammenstöße zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen während dieser Militäroperationen, obwohl vereinzelte Vorfälle sowohl mit staatlichen Sicherheitskräften als auch mit den SDF dokumentiert wurden. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts ist die Umsetzung des Abkommens im Gange: Staatliche Sicherheitskontingente sind in Hasaka und Qamischli einmarschiert, und für Hasaka wurde ein kurdischer Gouverneur ernannt. Darüber hinaus hat die Regierung die Kontrolle über Ölfelder und den Flughafen von Qamischli übernommen und ist dabei, die Kontrolle über die Grenzübergänge zu übernehmen. Wichtige politische und sicherheitspolitische Fragen werden weiterhin verhandelt, darunter der Umfang der kurdischen Beteiligung an zentralen Institutionen, das Regierungsmodell für Gebiete mit kurdischer Mehrheit und das Ausmaß der lokalen Sicherheitsautonomie (UNHCR Mai 2026).
Seit Unterzeichnung des Jänner-Abkommens hat Damaskus vier Brigaden der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die syrische Armee eingegliedert. Das syrische Verteidigungsministerium ernannte den hochrangigen SDF-Kommandeur Siphan Hamo zum stellvertretenden Verteidigungsminister für die Region Ost und berief zudem ein Mitglied mit Verbindungen zu den SDF zum stellvertretenden Kommandeur der 60. Armeedivision. Es handelt sich um eine Brigade in Kobane, und drei weitere in Hasaka, Qamishli, und Derik. Laut Siphan Hamo ist auch allen die Tatsache bewusst, dass die Gesamtzahl der Angehörigen der SDF die der bereits aufgestellten Brigaden übersteigt. Es laufen derzeit Diskussionen und Untersuchungen darüber, wie diese Kräfte integriert werden können – sei es durch die Bildung von Bataillonen, die Zuweisung zu bestehenden Brigaden, die Aufstellung zusätzlicher Brigaden oder die Formierung von Regimentern –, um sie schließlich in die Syrische Armee eingliedern zu können (ANHA 2.5.2026, Syrian Observer 4.5.2026, FDD 27.5.2026). Während die militärische Integration der SDF vorangeschritten ist, erweisen sich die Fortschritte hinsichtlich politischer und kultureller Fragen jedoch begrenzter. Zwar bezeichnete Sharaa in einem Dekret vom 18. Januar Kurdisch als „Nationalsprache“ und räumte den Kurden Rechte ein – darunter die Staatsbürgerschaft, die Anerkennung kultureller und sprachlicher Rechte sowie Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen in Gebieten mit bedeutendem kurdischen Bevölkerungsanteil –, doch dauern die Streitigkeiten über Sprachrechte an. Anfang Mai 2026 rissen Demonstranten in Hasaka eine Regierungstafel am Justizpalast nieder, nachdem die syrischen Behörden den ursprünglich kurdisch-arabischen Text durch eine englisch-arabische Beschriftung ersetzt hatten. Ebenso stieß die am 24. Mai abgeschlossene Auswahl von Parlamentsabgeordneten aus den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten der Provinz Hasaka und des Bezirks Kobani (Ain al-Arab) auf Kritik. Fünf der elf seit Oktober 2024 vakanten Sitze wurden mit kurdische Kandidaten besetzt. Kurdische Vertreter kritisierten das indirekte Verfahren als „bloßen Ernennungsprozess“, der den „freien Willen der Kurden“ nicht widerspiegele, was erneut Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden politischen Repräsentation aufkommen ließ. Anstatt den Bürgern die Wahl ihrer Vertreter zu ermöglichen, sieht die syrische Verfassungserklärung – de facto die Interimsverfassung des Landes – Wahlgremien vor, die von verschiedenen Ausschüssen bestimmt werden. Konkret ernannte der von Präsident Ahmad al-Sharaa ins Leben gerufene „Hohe Ausschuss für Parlamentswahlen“ Unterausschüsse; diese wiederum bestellten lokale Wahlkommissionen, die insgesamt rund 7.000 Gremien umfassten. Diese Gremien stimmten im Oktober über die Besetzung von zwei Dritteln der Parlamentssitze ab, während das verbleibende Drittel für vom Präsidenten ernannte Abgeordnete reserviert blieb (FDD 27.5.2026).
Quellen
ANHA - Hawarnews(2.5.2026) - In interview with ANHA Agency, Siban Hamo outlines SDF integration into Syrian Army, https://hawarnews.com/en/in-interview-with-anha-agency-siban-hamo-outlines-sdf-integration-into-syrian-army
FDD - Foundation for Defence of Democracies (27.5.2026): Political Exclusion of Syrian Kurds Threatens SDF-Damascus Deal, https://www.fdd.org/analysis/2026/05/27/political-exclusion-of-syrian-kurds-threatens-sdf-damascus-deal/
The Syrian Observer (4.5.2026): Sipan Hemo: SDF Integration Underway – Four Brigades invorporated, Full Restructuring Planned, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sipan-hemo-sdf-integration-underway-four-brigades-incorporated-full-restructuring-planned.html
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (Mai 2026): International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, HCR/PC/SYR/2026/1, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486
Rechenschaftspflicht
Syriens beginnende Bemühungen um eine Übergangsjustiz müssen zahlreiche Hindernisse überwinden. Die anhaltende Gewalt und das "Sektierertum" [sectarianism] im Land geben unmittelbar Anlass zur Sorge. Das Fehlen eines kohärenten und inklusiven Übergangsjustizprozesses trägt zu einem Gefühl der Ungerechtigkeit bei, was wiederum zu weiteren Gewaltzyklen führt (ICCT 1.9.2025). Während die Übergangsregierung keine Schritte im Bereich der Übergangsjustiz unternommen hat, nehmen bewaffnete Gruppen und Einzelpersonen das Recht in die eigenen Hände, was zu durch Rache motivierten Entführungen und Morden führt (MBZ 31.5.2025). Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt (SJAC 24.9.2025). Die derzeitigen Bemühungen der Behörden um eine Übergangsjustiz konzentrieren sich auf Verbrechen aus der Zeit des Regimes, während die Verbrechen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und der Oppositionsgruppen ignoriert werden (Etana 7.2025). Einer Aktivistin zufolge wird die Übergangsjustiz durch die Menschenrechtsbilanz der neuen Führung erschwert, insbesondere in Idlib, das seit 2017 unter der Kontrolle der (ehemaligen) Opposition steht. Die derzeitigen Behörden waren an dem Krieg beteiligt. Die von der HTS und der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) betriebenen Gefängnisse sind nach wie vor überfüllt und viele Häftlinge werden noch immer vermisst (LOT 4.5.2025). In der Verfassungserklärung vom März 2025 wird in Artikel 49 die Einrichtung einer Kommission für die Übergangsjustiz festgelegt und die Anwendung der Übergangsjustiz auf Verbrechen, die vom früheren Regime begangen worden sind, beschränkt (ACRPS 5.2025).
Seit dem Sturz al-Assads sind mehrere gewaltsame konfessionelle Zusammenstöße erfolgt. Im März 2025 töteten Gruppierungen, die nominell unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung standen, bis zu 1.500 überwiegend alawitische Zivilisten in der Küstenregion. Im Juli wurde die drusische Mehrheit in Suweida von Beduinenstämmen angegriffen [weitere Informationen zu den beiden Ereignissen finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Ethnische und religiöse Minderheiten]. Regierungstruppen, die in die Region verlegt worden sind, um die Gewalt zu deeskalieren, unterstützten die Stammeskämpfer gegen die Drusen. Präsident ash-Shara' reagierte darauf mit der Erklärung, in der er sagte, dass die Regierung keine Minderheiten ins Visier genommen habe und dass die für die Gewalt Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen würden. Ein Bericht der syrischen Regierung über die Gewalt an der Küste hat ergeben, dass 298 Verdächtige (37 davon wurden festgenommen) zur Strafverfolgung überstellt wurden, behauptet wurde jedoch, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet habe. Vielmehr wurde festgestellt, dass verschiedene Gruppierungen gegen militärische Befehle verstoßen hatten, indem sie Übergriffe auf Zivilisten verübten. Der Präsident erklärte ebenfalls, dass die Verantwortlichen für die Gewalt in Suweida strafrechtlich verfolgt würden. Einige Syrer und internationale NGOs haben Zweifel an diesen Erkenntnissen und Versprechungen geäußert (ICCT 1.9.2025). Nachdem in Suweida Hunderte Personen bei Auseinandersetzungen zwischen Stämmen und Drusen getötet worden waren und sich die Situation verschlechtert hatte, nachdem syrische Streit- und Sicherheitskräfte in die Region verlegt worden sind, hat die neue Regierung einen Ausschuss gegründet, um die Gewalt zu untersuchen. Dieser teilte Anfang September mit, dass Mitglieder des Verteidigungs- und Innenministeriums verhört und inhaftiert wurden, die im Verdacht stehen, im Juli 2025 in der überwiegend von Drusen bewohnten Provinz Suweida Übergriffe auf Zivilisten begangen zu haben (AAA 4.9.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen konfessionell motivierter Gewalt im März 2025 und kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten. Syrische Menschenrechtsaktivisten sagten, dass bewaffnete Gruppen, die nominell der Regierung angehören, weitgehend für die Morde an Alawiten verantwortlich waren, der Minderheit, der die Familie des gestürzten Präsidenten al-Assad angehört. Der Bericht der syrischen Untersuchungskommission beschreibt die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert". Demnach wurden keine Beweise dafür gefunden, dass syrische Militärkommandanten diese direkt angeordnet haben. Einer Forscherin bei Human Rights Watch zufolge wird in diesem Bericht jedoch übersehen, dass der Sicherheitsapparat diese Verstöße über mehrere Tage hinweg und an über 30 Orten in drei Provinzen zugelassen hat (NYT 22.7.2025). Im November 2025 begannen die ersten Prozesse gegen Hunderte Verdächtige, denen Verbrechen während der tödlichen Zusammenstöße sowie konfessionell motivierte Morde an der Küste Syriens vorgeworfen werden. Die Hälfte der 14 Angeklagten wird beschuldigt, im März 2025 im Namen des gestürzten Assad-Regimes Angriffe auf die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verübt zu haben, während die anderen – Mitglieder der neuen Sicherheitskräfte – beschuldigt werden, unbewaffnete Zivilisten getötet zu haben (SYD 18.11.2025). Für die Zukunft ist eine stärkere Kontrolle des Verteidigungs- und des Innenministeriums erforderlich. Menschenrechtsverletzer in beiden Institutionen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen, vielmehr wurden die Kommandanten der für Verstöße an der Küste verantwortlichen Gruppierungen befördert statt gerügt. Zwar gibt es nur eine nominelle zivile Kontrolle über den neuen Militär- und Sicherheitsapparat, weil die überwiegende Mehrheit der hochrangigen Beamten und Kommandanten keine konventionellen Militärangehörigen sind, sondern in den Reihen der HTS und anderen bewaffneten Gruppierungen aufgestiegen sind. Zudem gibt es derzeit keine Koordination zwischen militärischen und zivilen Behörden. Tatsächlich haben die zivilen Behörden keine Aufsicht über die Aktivitäten der Militärbehörden (Etana 7.2025). Die Bemühungen, undisziplinierte Elemente der Sicherheitskräfte zu kontrollieren, sind begrenzt. Die Behörden geben manchmal bekannt, dass sie Personen, die an Missbräuchen beteiligt waren, bestraft oder verhaftet haben, aber solche Maßnahmen sind selten und die Täter werden nicht konsequent strafrechtlich verfolgt. Es ist unklar, ob das Hauptproblem in begrenzten Kapazitäten oder in einem Mangel an echtem politischen Willen liegt (DIS 9.12.2025a).
Die Besetzung hochrangiger Positionen im Sicherheitsbereich, darunter auch einflussreiche Milizenführer, erfolgte häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht geführt hat (DIS 9.12.2025a). Mehrere von den USA und teilweise auch der EU mit Sanktionen belegte Warlords wurden in Spitzenpositionen der neuen syrischen Armee befördert (TDP 30.7.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden]
Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime
Die Verbrechen des Assad-Regimes will die Übergangsregierung aufarbeiten. Sie hat bekannt gegeben, dass sie die Sicherheitsbeamten und Soldaten, die an der Folterung des syrischen Volkes beteiligt waren, zur Rechenschaft ziehen will. Auch werde man Kriegsverbrecher verfolgen und ihre Auslieferung fordern, sollten sie in andere Staaten geflohen sein (DW 19.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' kündigte an, andere Länder aufzufordern, die Geflohenen auszuliefern (REU 11.12.2024b). Seit Ende Dezember 2024 führten die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung in verschiedenen Provinzen des Landes Durchkämmungsaktionen durch, bei denen es auch zu Zusammenstößen mit Überresten und Milizen des abgesetzten Regimes gekommen ist. Eine Quelle im syrischen Innenministerium erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Abteilung für öffentliche Sicherheit in Tartus, Latakia, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus eine große Zahl ehemaliger Regimeangehöriger und Randalierer festgenommen habe (AJ 2.1.2025). [Details zu Sicherheitsoperationen, Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Allgemeine Menschenrechtslage]
Erste Vertreter des alten Regimes wurden bereits verhaftet, doch nach Schätzungen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte befindet sich die große Mehrheit der Geheimdienstoffiziere und Militärs des alten Regimes noch im Land und auf freiem Fuß (BPB 5.6.2025). Im Mai 2025 erließ Präsident ash-Shara' das Dekret Nr. 20 zur Einrichtung einer Nationalen Kommission für Übergangsjustiz, um schwere Verstöße des ehemaligen Regimes aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Verbrechen, die von anderen Konfliktbeteiligten begangen wurden, darunter der sogenannte Islamische Staat (IS), die HTS, von der Türkei unterstützte Milizen sowie anderen Staaten, scheinen außerhalb des Mandats der Kommission zu liegen (ICCT 1.9.2025). Manche kritisieren, dass es ihr an Unabhängigkeit mangelt. Die NGO Syrians for Truth and Justice stellte ihre Legitimität infrage und wies darauf hin, dass sie vom Präsidentenamt und nicht von einer unabhängigen Justiz eingerichtet worden und überwiegend mit Verbündeten der Regierung besetzt ist (LOT 4.5.2025). Die Kommission veröffentlichte ihren ersten Bericht am 13.8.2025, sechzig Tage nach dem vorgesehenen Termin, und gab am 28.8.2025 in der Präsidialverordnung Nr. 149 die Namen der Mitglieder des Ausschusses bekannt. Dem Ausschuss gehört 'Abdul Basit 'Abdul Latif als Vorsitzender (zuvor vom Präsidenten ernannt) an, sowie mehrere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Der erste Bericht enthält einen groben Überblick über die Arbeit der Kommission. Er legt die Ziele der Kommission fest, darunter die Wahrheitsfindung, die Dokumentation von Verstößen, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht, nationale Aussöhnung, die Bewahrung des nationalen Gedächtnisses und die Gewährleistung, dass sich solche Ereignisse nicht wiederholen. Er enthält eine lange Liste von Fachausschüssen und Ämtern innerhalb der Kommission, ohne Angaben dazu, wer diese Ämter besetzen wird, wo sie arbeiten werden und wie die Ressourcen für so viele Stellen beschafft werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass es einen Entwurf für die Geschäftsordnung und die Organisationsstruktur sowie einen Verhaltenskodex gibt, aber keines dieser Dokumente wurde veröffentlicht. Es werden auch mehrere laufende Projekte erwähnt, darunter die Ausarbeitung eines Gesetzes zur Übergangsjustiz in Zusammenarbeit mit der Rechtsfakultät der Universität Damaskus sowie Einstellungsverfahren für Mitarbeiter der Kommission und die Einrichtung eines Opferfonds und die Kontaktaufnahme zu den Provinzen Syriens. Der Bericht enthält keine ausreichenden Details, um dieses Programm vollständig bewerten zu können, aber sein schierer Umfang lässt darauf schließen, dass es nicht gelungen ist, erste Prioritäten zu identifizieren und einen Arbeitsplan aufzustellen, der in einem angemessenen Zeitrahmen realisierbar ist (SJAC 24.9.2025).
Seitdem sie die Kontrolle in Damaskus übernommen hat, hat die HTS einige Personen, die als Kriegsverbrecher gelten, in entscheidende Führungspositionen ernannt (ANHA 19.5.2025). Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Talal al-Aysami, der zum Polizeichef in Suweida ernannt worden ist, wird für das harte Vorgehen in Dara' im Jahr 2011 verantwortlich gemacht. Fadi Sakr, der in das Massaker von Tadamon 2013 und die Belagerungen im Süden von Damaskus verwickelt war, wurde ebenfalls wieder eingesetzt. Zwar ist die Rechenschaftspflicht gemäß L'Orient Today von zentraler Bedeutung für die Übergangsjustiz, doch muss sie mit dem Ziel der Wahrung des zivilen Friedens in Einklang gebracht werden (LOT 4.5.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es Ende April 2025 aufgrund der ausbleibenden Strafverfahren gegen solche Personen zu zunehmenden Spannungen unter vielen sunnitischen Syrern. Dies hat das Risiko erhöht, dass Einzelpersonen das Recht in die eigene Hand nehmen (MBZ 31.5.2025).
Der Aufbau des neuen Syriens ist zwangsläufig mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden, d. h. mit mehr als fünfzig Jahren eines von der Assad-Familie dominierten Regimes. Die Eröffnung von sogenannten "Versöhnungszentren" in den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, ist eines der Instrumente zu diesem Zweck. Sie sind Teil eines umfassenderen Prozesses der Abrüstung und Versöhnung, um Syrer, die mit und für das Regime gearbeitet haben, hauptsächlich ehemalige Militäroffiziere, wieder in die syrische Gesellschaft zu integrieren. Die Versöhnungszentren laden ehemalige Soldaten, Offiziere und Mitglieder regimetreuer Milizen ein, ihre Waffen abzugeben und ihre persönlichen Daten zu registrieren. Im Gegenzug erhalten diese Personen befristete Ausweise, die oft drei Monate gültig sind und ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung gewähren. Der Prozess zielt auch darauf ab, ehemalige Anhänger des Regimes zu ermutigen, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren und sich in den neuen gesellschaftlichen Rahmen zu integrieren. Trotz ihres beabsichtigten Zwecks sind die Kriterien für die Zulassung in diesen Zentren weder öffentlich zugänglich noch werden sie systematisch angewendet, was zu Bedenken hinsichtlich einer willkürlichen Entscheidungsfindung führt. Quellen vor Ort berichten, dass Personen, die eine Aussöhnung anstreben, oft mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind, wobei die Entscheidungen eher von Sicherheitsbehörden als von einem unabhängigen und unparteiischen Gerichtsverfahren beeinflusst werden. Darüber hinaus betrifft der Prozess überproportional gefährdete Bevölkerungsgruppen, von denen viele trotz des Versprechens einer rechtlichen Absolution Vergeltungsmaßnahmen befürchten (ISPI 7.2.2025). [Weitere Informationen zu diesen "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst].
Offizielle Listen von Kriegsverbrechern und Personen, die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung vorgenommen haben, gibt es nicht. Die Untersuchungskommission der UN, die seit 2011 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen untersucht, hat 4.000 Personen auf eine Liste gesetzt, die im Verdacht stehen, schwere Verbrechen begangen zu haben. Die Organisation For Justice, die 2019 in Washington von syrischen Amerikanern gegründet wurde, hat bereits Jahre vor dem Sturz des Regimes eine schwarze Liste mit den Namen von 100 hochrangigen ehemaligen Regimevertretern veröffentlicht, die beschuldigt werden, seit 2011 Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Daneben kursieren seit dem Sturz des Regimes Dutzende von inoffiziellen Listen mit den Namen und Fotos von Dutzenden gesuchter Personen, insbesondere eine Liste mit etwa 161 Namen von hochrangigen Offizieren und Kommandeuren des ehemaligen Regimes. Gleichzeitig kursieren in sozialen Medien willkürliche Listen. Seit 8.12.2024 wurde eine Reihe von Personen verhaftet, denen Verbrechen vorgeworfen werden, die allerdings nicht auf den Listen stehen (AAA 12.1.2025a).
Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). [Details zu Verhaftungskampagnen finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Ethnische und religiöse Minderheiten. Informationen zur Verfolgung von (ehemaligen) Assad-Anhänger finde nsich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / (ehemalige) Assad-Anhänger. Informationen zu Haftbedingungen im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung]
Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember kam es im ganzen Land zu Protesten, bei denen die Herausgabe von Informationen über jene Tausenden gefordert wurden, die unter al-Assads Herrschaft gewaltsam verschwunden sind (VOA 2.1.2025). Im Mai 2025 erließ der Präsident das Dekret Nr. 19, mit dem eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (ICCT 1.9.2025). Die Nationale Kommission für vermisste Personen hat Fortschritte erzielt, um die Grundlage für nationale Ermittlungen zu vermissten Personen zu schaffen. Die Kommission hat einen Beirat mit hoch qualifizierten Experten eingesetzt und begonnen, Treffen mit Familien und zivilgesellschaftlichen Organisationen durchzuführen. Am 30.8.2025 unterzeichnete die Kommission bei einer Veranstaltung zum Tag des Verschwindenlassens eine Absichtserklärung mit sechs zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich bereit erklärt haben, die nationale Suche nach Vermissten zu unterstützen (SJAC 24.9.2025).
Das Justizministerium hat am 12.2.2025 die Entscheidung erlassen, 87 Richter, die laut staatlicher Medienagentur seit der Einrichtung der Anti-Terrorgericht bis zum 12.2.2025 noch in verschiedenen Abteilungen in diesem Gericht tätig waren, an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten während ihrer Tätigkeit dort zu untersuchen. Laut Ministerium soll die Justizinspektion dem Hohen Justizrat einen Abschlussbericht über die nachgewiesenen disziplinarischen und rechtlichen Verstöße dieser Richter vorlegen (SANA 13.2.2025). Die Entscheidung des Justizministeriums besagt, dass alle Richter, die Positionen in der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsbehörde, dem Strafgericht oder dem Kassationsgericht [das sind Abteilungen des Anti-Terrorgerichts, Anm.] innehatten, auf mögliche Verfehlungen oder Verstöße in ihren Urteilen überprüft werden. Unter den 87 Richtern sind laut North Press Agency sowohl pensionierte als auch amtierende Richter. Das 2012 eingerichtete syrische Terrorismusgericht wurde von Menschenrechtsorganisationen vielfach dafür kritisiert, unfaire Prozesse durchzuführen und harte Urteile gegen politische Dissidenten, Aktivisten und Oppositionelle zu verhängen. Im Laufe der Jahre dokumentierten Berichte von Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch Vorwürfe über erzwungene Geständnisse, fehlende ordnungsgemäße Verfahren und politisch motivierte Urteile (NPA 12.2.2025). Des Weiteren wurden Haftbefehle gegen vier Assad-Beamte erlassen. Einer syrischen Organisation zufolge sind diese Bemühungen aber weitgehend symbolisch und haben keinen Bezug zur extra dafür eingerichteten Kommission für Übergangsjustiz (SJAC 24.9.2025). Das Anti-Terrorgericht wurde suspendiert. Das Ministerium hat außerdem eine Reihe von Richtern entfernt, die der Ba'ath-Partei und der ehemaligen Volksversammlung angehört haben. Diese Maßnahmen könnten als Zeichen für die institutionelle Reaktionsfähigkeit auf vergangene Missbräuche gewertet werden, auch wenn der Prozess wenig transparent ist. Die Zugehörigkeit zur Ba'ath-Partei war weit verbreitet und bedeutet nicht zwangsläufig Korruption. Für einen Großteil des öffentlichen Sektors, insbesondere während der Ära von Hafez al-Assad, war die Parteizugehörigkeit eine Voraussetzung für eine Anstellung oder den Zugang zu staatlichen Institutionen (Etana 7.2025).
Es wurden Anstrengungen unternommen, um einen Übergangsjustizprozess einzuleiten (ICCT 1.9.2025). Das syrische Justizministerium gab Ende Juli 2025 bekannt, dass es damit begonnen hat, Akten über einige wegen Verbrechen und Verstößen gegen das syrische Volk festgenommene Häftlinge entgegenzunehmen und öffentliche Verfahren gegen sie einzuleiten (SANA 30.7.2025). In diesen Prozessen arbeitet es mit dem Innenministerium zusammen (SO 1.8.2025). Das Justizministerium dementierte Anfang Oktober 2025 Gerüchte, wonach gegen mehrere Beamte des gestürzten Regimes Todesstrafen verhängt worden sind. Gegen die betroffenen Personen wird demnach weiterhin ermittelt (SANA 3.10.2025a). Im August 2025 begann ein Untersuchungsrichter mit Ermittlungen gegen ehemalige Richter des abgeschafften Terrorismusgerichts des ehemaligen Regimes. Syrer, denen Unrecht widerfahren ist, wurden aufgefordert, ihre Beschwerden beim Kassationsgericht im Damaskus oder direkt persönlich beim Justizministerium einzureichen (SANA 10.8.2025). Das Ministerium betonte, dass diese Verfahren nicht im Widerspruch zur Arbeit der Nationalen Kommission für Übergangsjustiz stehen würden, die per Präsidialdekret am 17.5.2025 etabliert worden ist. Kritiker sehen eine Einmischung des Justizministeriums als Überschreitung in den exklusiven Zuständigkeitsbereich der Kommission. Die Ermittlung und Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verstößen gegen die Menschlichkeit und Völkermord fallen gemäß Artikel 49 der Verfassungserklärung und Dekret Nr. 20 allein in den Verantwortungsbereich der Kommission. Ein Menschenrechtsanwalt warnt davor, dass das Vorgehen des Ministeriums einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Bestimmungen darstellt und die Glaubwürdigkeit der Bemühungen um Übergangsjustiz untergraben könnte (SO 1.8.2025). 83 ehemalige Terrorismusrichter, Militärrichter und Militärstaatsanwälte wurden strafrechtlich verfolgt. Über diese Prozesse sind der Öffentlichkeit nur wenige Details bekannt. Darüber hinaus kündigte die Regierung an, vier hochrangige Angeklagte vor Gericht zu stellen, und veröffentlichte ein Video über die ersten Schritte vor einem Untersuchungsrichter. Es bleibt abzuwarten, ob das Recht auf ein faires Verfahren vollständig eingehalten wird (ICCT 1.9.2025).
Die Dokumentation wird die Grundlage für jeden künftigen Übergangsjustizprozess in Syrien bilden, da sie die Ermittlung von Fakten ermöglicht, die für die Wahrheitsfindung, Strafverfolgung, Wiedergutmachung und Versöhnung unerlässlich sind. Die Regierung hat sich bislang noch nicht an einem systematischen Prozess zur Dokumentation vergangener Gewalttaten beteiligt. Eine Reihe von NGOs hat jedoch Anstrengungen unternommen, um die Millionen von Dokumenten zu sammeln und aufzubewahren, die von der Bürokratie der Assad-Regierung hinterlassen worden sind. Die wichtigsten dieser Dokumente stammen aus den Geheimdiensten, wo Listen von Gefangenen und Verstorbenen sowie Befehle der Führung aufgezeichnet wurden. Es bestehen jedoch weiterhin einige Hindernisse, da die syrische Regierung die Geheimdienste bewacht und sie derzeit weitgehend für Archivierungsbemühungen gesperrt hat. Darüber hinaus werden ehemalige Gefängnisse wieder in Betrieb genommen, um neue Verhaftete unterbringen zu können. Dadurch könnten möglicherweise Beweise für frühere Missbräuche vernichtet werden (ICCT 1.9.2025).
Quellen
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Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025).
Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).
Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).
Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. Im Gegensatz zur Assad-Ära, in der willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Meinungen weit verbreitet waren, gibt es seit der Umstrukturierung des Innenministeriums weniger Berichte über politisch motivierte Verhaftungen, insbesondere in Gebieten unter der neuen Zentralregierung. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob dieser Wandel von Dauer sein wird. Zumindest auf dem Papier hat dies zu einer professionelleren, strafferen Struktur geführt, die weitgehend den Apparaten westlicher Staaten entspricht, und die Umstrukturierung dürfte darauf abzielen, den Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft durch die Übernahme eines weitgehend westlich geprägten Modells der Sicherheitsverwaltung entgegenzukommen. Dennoch führen die von ash-Shara' vorgesehene "Armee von Milizen", die Präsenz extremistischer ausländischer Kämpfer und die schrittweise Integration von Fraktionsstrukturen, obwohl sie für die unmittelbare Zeit nach Assad pragmatisch sind, zu Konflikten zwischen den Gruppierungen und zu potenzieller Instabilität beim Aufbau von Institutionen (Etana 7.2025). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a).
Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zor. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich (Majalla 18.3.2025). Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen (Almodon 3.7.2025). Das Gehalt für die Polizei in Idlib variiert je nach Tätigkeit, beginnt jedoch bei hundert US-Dollar (Majalla 18.3.2025).
Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, "im Einklang mit Gottes Gesetz" zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
[Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst. Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Sicherheitsbehörden in den DAANES Anm.]
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, "kleinen bewaffneten Gruppierungen" innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).
Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).
Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation "Abschreckung der Aggression" beteiligt haben.
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine "Multitasking"-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National 3.6.2025).
Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ 31.5.2025). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front) [mehr dazu s.unten, Anm.], SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die Syrische Arabische Armee vor 2011 (SyrRev 28.3.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024). Ash-Shara' hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP 30.7.2025).
Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).
Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung". Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).
Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]
Geheimdienste
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra [Gruppierung, die später in Hay'at Tahrir ash-Sham umbenannt wurde. Mehr dazu in Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen. Anm.], nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 aufgrund seiner Verbindugen zur al-Qa'ida sowie wegen der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra auf die Sanktionsliste gesetzt (BBC 26.12.2024). Unter den neuen Rahmenbedingungen fungiert die Allgemeine Sicherheit nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen geschaffen wurden, die mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von "Regimegegnern" beauftragt sind (Etana 7.2025). Soweit bekannt, wurde von den Übergangsbehörden bislang ein neuer Nachrichtendienst unter dem Innenministerium eingerichtet. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums wurde der neue Geheimdienst Jihaz al-Istikhbarat [zu Deutsch etwa: Geheimdienstapparat Anm.] benannt (MBZ 31.5.2025).
Quellen
963 - +963 (2.9.2025): Rearming Syria’s New Army: Between Russian Necessity and Western Oversight, https://963media.com/en/02/09/2025/rearming-syrias-new-army-between-russian-necessity-and-western-oversight/, Zugriff 9.10.2025
963 - +963 (25.8.2025): The Return of the “Syrian Army”: Should Anyone Still Be Waiting?, https://963media.com/en/25/08/2025/the-return-of-the-syrian-army-should-anyone-still-be-waiting/, Zugriff 9.10.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AGSIW - Arab Gulf States Institute in Washington, The (4.3.2025): Syria After Assad: A Time of Hope and Challenge, https://agsiw.org/syria-after-assad-a-time-of-hope-and-challenge, Zugriff 7.3.2025
AlHurra - Al-Hurra (12.2.2025): "الجيش السوري الجديد".. التوحيد اسمي أم حقيقي؟ ["Die neue syrische Armee. Nominelle oder reale Einigung?], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/12/الجيش-السوري-الجديد-التوحيد-اسمي-أم-حقيقي؟, Zugriff 14.2.2025
Almodon - Almodon (3.7.2025): شروط التجنيد الجديدة بسوريا.. الجيش الوطني يخشى إقصاءه [Neue Einberufungsbedingungen in Syrien: Die nationale Armee befürchtet ihren Ausschluss], https://www.almodon.com/arabworld/2025/3/26/سوريا-شروط-التجنيد-تقصي-الثوار-والجيش-الوطني-لصالح-النظام-البائد?utm_source=chatgpt.com, Zugriff 3.7.2025
Almodon - Almodon (22.6.2025): "الشيخ" ومعضلات الأمن العام في سوريا ["Der Scheich und Syriens Dilemma der öffentlichen Sicherheit], https://www.almodon.com/opinion/2025/6/22/الشيخ-ومعضلات-الأمن-العام-في-سوريا, Zugriff 23.6.2025
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SANA - Syrian Arab News Agecny (27.4.2025): وزارة الدفاع تبدأ استقبال طلبات المنشقين عن النظام البائد من الأفراد وصف الضباط [Das Verteidigungsministerium nimmt nun Bewerbungen von Personen und Offizieren entgegen, die aus dem früheren Regime desertiert sind.], https://sana.sy/locals/2212412, Zugriff 13.10.2025
Sky News - Sky News (31.1.2025): سوريا.. "هيئة تحرير الشام" تعلن حلّ نفسها [Syrien. "Hayat Tahrir al-Sham kündigt Auflösung an], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1773185-سوريا-هيئة-تحرير-الشام-تعلن-حلّ-نفسها, Zugriff 31.1.2025
Sky News - Sky News (30.12.2024): سوريا.. تعيين مقاتليْن مصري وأردني في وزارة الدفاع [Syrien: Ägyptische und jordanische Kämpfer ins Verteidigungsministerium berufen], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1765579-سوريا-تعين-مقاتلين-مصري-وأردني-وزارة-الدفاع, Zugriff 3.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (27.5.2025): مدير المرصد السوري: "قسد" لا يشملها قرار المهلة التي منحتها وزارة الدفاع.. [Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle: SDF fallen nicht unter die Frist des Verteidigungsministeriums], https://www.syriahr.com/مدير-المرصد-السوري-قسد-لا-يشملها-قرار/763037, Zugriff 30.5.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (26.6.2025): Torture Persists: Testimonies and Indicators Reveal Alarming Indicents in Post-Assad Syria, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Torture-Persists_Testimonies-and-Indicators-Reveal-Alarming-Incidents-in-Post-Assad-Syria.pdf, Zugriff 3.7.2025
SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]
Syria TV - Syria TV (8.10.2025b): عودة المنشقين إلى المؤسسة العسكرية السورية.. حلم يواجه البيروقراطية والتوجس [Die Rückkehr von Überläufern zum syrischen Militär: ein Traum, der mit Bürokratie und Besorgnis konfrontiert i], https://www.syria.tv/عودة-المنشقين-إلى-المؤسسة-العسكرية-السورية-حلم-يواجه-البيروقراطية-والتوجس, Zugriff 24.10.2025
Syria TV - Syria TV (21.2.2025): التجنيد في الدولة السورية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten], https://www.syria.tv/التجنيد-في-الدولة-السورية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا, Zugriff 23.4.2025
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (18.8.2025): Rebuilding Security in New Syria: Week 36, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-204, Zugriff 10.10.2025 [kostenpflichtig]
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Tayyar - Tayyar.org (31.1.2025): سوريا أسلمة المؤسسات تتمدّد [Syrien: „Islamisierung“ der Institutionen breitet sich aus], https://www.tayyar.org/News/Lebanon/650472, Zugriff 31.1.2025
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Bewaffnete Gruppierungen
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Gruppierungen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Gruppierungen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk der Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue syrische Regierung anführt, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind weitaus disziplinierter als andere Akteure, eine Annahme, die auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten im Gouvernement Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Handhabung zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025).
Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die unter dem Verteidigungsministerium nominell zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht, die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025). Obwohl der Vereinigungsprozess symbolische Meilensteine, wie die Schaffung von Strukturen, Divisionen und einer Befehlskette hervorgebracht hat, ist seine Umsetzung nach wie vor fragil. Die Vereinigung der Gruppierungen wird weiterhin durch vier wesentliche Faktoren beeinträchtigt: 1. tief verwurzeltes Misstrauen, 2. finanzielle Engpässe, 3. ideologische Spaltungen und 4. anhaltende Einmischung von außen (MECGA 25.6.2025). Es gibt mehrere Gründe, warum ash-Shara' die Lage nicht vollständig unter Kontrolle hat: Zum einen operieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes weiterhin im Untergrund und organisieren sich neu, um das Land zu destabilisieren. Sie erhalten virtuelle Unterstützung von Assad-Anhängern, russischen Fake-Profilen und iranisch finanzierten Nutzern, die gezielt Falschnachrichten und manipulierte Bilder im Internet verbreiten, um Diskurse in den sozialen Medien zu beeinflussen und verschiedene gesellschaftliche Gruppen gegeneinander aufzuhetzen. Zum anderen werden die Anweisungen aus Damaskus – keine außergerichtliche Gewalt, keine Massaker, keine Plünderungen – nicht von allen befolgt. Bestimmte Gruppierungen stellen die Autorität von Ahmed ash-Shara' infrage, darunter reguläre Mitglieder der Sicherheitskräfte, ehemalige Einheiten der SNA, die auf Drängen der Türkei in die neue Armee integriert wurden, und Dschihadisten, die ash-Shara' für einen Verräter halten und sich seiner Herrschaft ohnehin nicht unterworfen haben. Letztere könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppen wie dem Islamischen Staat (IS) oder al-Qa'ida anschließen (APuZ 6.6.2025b). In der Praxis agieren viele Mitglieder der Gruppierungen der SNA weiterhin unter türkischer Führung und mit türkischer Unterstützung. Berichten zufolge erhalten diese Gruppierungen trotz der formellen Integration in die syrische Armee weiterhin Gehälter und Befehle von der türkischen Regierung und bleiben damit loyal und operativ außerhalb der vollständigen Kontrolle der Übergangsregierung. Dies deutet darauf hin, dass das Integrationsabkommen fragil sein könnte, da anhaltende interne Rivalitäten und Ressourcenkämpfe einer vollständigen Vereinigung im Wege stehen (STJ 31.7.2025). Das Unvermögen, alle bewaffneten Gruppierungen zu kontrollieren, hat nicht nur zu weitverbreiteten Missbräuchen und Verstößen durch einige dieser Gruppierungen geführt, sondern auch die Einheiten des Innenministeriums belastet, die versuchen, Ordnung durchzusetzen, jedoch keine rechtliche Autorität über die nominell zur Armee gehörenden Einheiten haben (SyrRev 28.3.2025).
1. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025).
Die HTS wurde im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Anfangs, als sie Teil des IS im Irak war (2012–April 2013), war ihr Ansatz deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zum IS im Irak ab und schloss sich der al-Qa'ida an. 2016 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zu der Terrororganisation wieder ab. Der öffentliche Diskurs der Gruppierung verlagerte sich von der globalen Agenda der al-Qa'ida hin zu einem stärker lokal ausgerichteten Fokus (ISPI 20.3.2025). Schließlich entstand 2017 (ISPI 20.3.2025) aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte, ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens "Shahba Community" in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die "50. Division" zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und die Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien, in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama, verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die HTS alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten (AJ 3.12.2024).
Der HTS gehören nicht nur Syrer an, sondern auch Ausländer (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten sowie Elitetruppen unterteilt, die als "Rote Brigaden" (Quds 11.1.2025) bzw. als "Rote Bänder" bekannt sind, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen al-Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrensten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über spezielle Waffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024).
Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert. Eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist (ISPI 20.3.2025).
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben (MEE 7.7.2025).
2. Operation "Abschreckung der Aggression"
Die HTS war es, welche die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024). Aber an dieser nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dar'aa, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024). Bestimmte Gruppierungen der SNA waren laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums bereits relativ eng mit der HTS verbunden. Diese sollten sich nach dem Machtwechsel schneller und weiter in die von HTS geführten Übergangsbehörden integrieren als andere Fraktionen, von denen einige eine lange Geschichte der Feindseligkeit gegenüber der HTS (und der ehemaligen Jabhat an-Nusra) hatten (MBZ 31.5.2025). Einem Militärkommandanten zufolge agieren Elemente der SNA im Nordwesten Syriens weiterhin autonom (MECGA 25.6.2025).
2.a Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Eine andere Quelle schätzt die Mannstärke auf ca. 50.000 Kämpfer (Economist 14.1.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppierung ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation "Abschreckung der Aggression" im Sommer 2024, während die übrigen Gruppierungen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die der Abteilung für militärische Operationen Tausende Kämpfer aus allen Untergruppierungen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz zur HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee schwere Waffen abgeben würden. Ihre Handfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze lukrieren, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretender Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024). Trotz der Ankündigung des türkischen Außenministers Hakan Fidan, dass die Türkei die SNA-Gruppierungen angewiesen habe, sich dem syrischen Verteidigungsministerium anzuschließen, bestätigten syrische Quellen gegenüber dem Middle East Institute, dass diese Anweisung derzeit nicht für turkmenische Fraktionen (nämlich al-Amshat, al-Hamzat und die Sultan Murad Division) gilt, obwohl deren Anführer an der Siegeskonferenz teilgenommen haben. Die vollständige Integration der SNA könnte bis zur Klärung der SDF-Frage verschoben werden (MEI 12.6.2025).
Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee waren an der Operation "Morgenröte der Freiheit" gegen die SDF beteiligt [eine Operation, die von der SNA im November 2024 initiiert wurde, Anm.] (Quds 11.1.2025).
Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in 'Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und 'Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten Massakern gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Am 9.4.2025 wurde Mohmmad al-Jassim zum Kommandanten der Hama-Brigade ernannt. In den letzten Jahren wurden gegen Abu Amsha und seine Gruppierung Vorwürfe erhoben, darunter Erpressung, Entführung, Waffenhandel, Drogenhandel, Landenteignung, Aufteilung der lokalen Ernten unter der Bevölkerung und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, darunter Fälle von Vergewaltigung und falschen Anschuldigungen, die Zahlungen für Freisprüche erforderten (Enab 3.2.2025b). Im Mai 2025 verhängte die EU Sanktionen gegen die Sultan Murad Division, die Suleiman Shah Division und die Hamza-Division sowie gegen die Anführer Mohammad Hussein al-Jassim (Abu Amsha) und Saif Bolad (Abu Bakr), weil sie an Massakern in den syrischen Küstengebieten im März 2025 beteiligt waren. Z(SOHR 29.5.2025).
Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihadisten der Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen Anfang März 2025 in der Küstenregion sind den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen zu entnehmen.]
Die Motive der SNA-Kämpfer sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive hervorgehoben: Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren, viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert; ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (NLM 25.2.2025).
2.b Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)
Die Syrische Freie Armee (Syrian Free Army - SFA) [nicht zu verwechseln mit der mittlerweile aufgelösten Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) Anm.] ist eine von den USA unterstützte und ausgebildete Einheit von mehreren Hundert Mann, die in Südsyrien in at-Tanf aktiv ist. Viele Jahre lang war die Einheit vom Großteil Syriens abgeschnitten, da sie nur in einem kleinen Gebiet um die Garnison patrouillieren konnte, in dem sich US-Soldaten aufhielten. Ihr Anführer ist Oberst Salem Turki al-'Antri. Die SFA entstand aus der erstarkenden Rolle der USA in Syrien, deren Präsenz bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Die USA unterstützten die hauptsächlich kurdischen SDF im Osten Syriens erheblich. In at-Tanf jedoch, wo die USA einen Stützpunkt in der Nähe einer alten Landwirtschaftsschule errichteten, schlossen sich die USA mit den Maghawir ath-Thawra (MAT) zusammen, die sich aus gegen al-Assad eingestellten, syrischen Arabern zusammensetzten. Die MAT, aus der später die SFA hervorging, umfasste im Jahr 2018 etwa 300 Mann. Die Rolle der Gruppierung sollte darin bestehen, den IS im Rahmen der umfassenderen Anti-IS-Mission der USA in Syrien zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit bildeten die USA die SFA im Schießen, in Taktik für kleine Einheiten und im Einsatz leichter Fahrzeuge für Patrouillen aus. Die Truppen der SFA konzentrieren sich weiterhin auf lokale Aufgaben, wie die mobile medizinische Klinik und die Unterstützung der verbliebenen Vertriebenen in Rukban. Sie haben auch Minenräumaktionen durchgeführt. Einige Mitglieder der SFA stammen aus Gebieten in der Nähe von Palmyra, etwa 120 Kilometer nördlich von at-Tanf. Nach dem Sturz des Assad-Regimes reisten einige Mitglieder der Einheit, darunter auch al-'Antri, nach Palmyra, um sich mit Einheimischen zu treffen und in dem Sicherheitsvakuum zu agieren, das durch al-Assads rasch verschwindende Armee entstanden war (LWJ 10.2.2025). Die SFA besteht aus syrischen Rebellen, die sich dem syrischen Regime widersetzten. Es handelt sich um arabische Oppositionskräfte, und die Männer stammen hauptsächlich aus dem Gouvernement Homs und anderen Gebieten in der Nähe von Damaskus und Palmyra (JPOST 2.1.2025). Mitte April 2025 wurde das Training der SFA durch die USA fortgesetzt (LWJ 16.4.2025). Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (TWI 12.2.2025).
2.c Ausländische Kämpfer
Ash-Shara' hat sich an eine Gruppe ausländischer Kämpfer gewandt, die aus dem Norden gekommen sind. Ihre Zahl könnte zwischen 400 und 2.500 liegen (Economist 14.1.2025).
2.d Dschihadistische Gruppierungen
Die salafistischen Dschihadistengruppierungen sind eine nicht unbedeutende Kraft. Einige davon sind in die HTS integriert oder agieren unter ihrem Kommando. Darunter fallen Ansar at-Tawhid, Kämpfer der Turkistan Islamic Party (TIP), Jaysh al-Muhajireen wal-Ansar, Sham al-Islam, Ansar al-Islam und die Reste von Hurras ad-Din (Quds 11.1.2025).
Ahrar ash-Sham
Ahrar ash-Sham [zu Deutsch: Freie Männer der Levante Anm.] ist eine religiös ausgerichtete Gruppierung, die sich als eine der ersten bewaffneten Gruppierungen nach Ausbruch des Kriegs in Syrien gebildet hatte (Asharq 9.12.2024). Sie bezeichnet sich selbst als "eine umfassende islamische Reform- und Erneuerungsbewegung und eine der Fraktionen innerhalb der Islamischen Front", sieht ihre Aktivitäten als "militärisch, politisch, sozial und umfassend islamisch" und definiert "den Aufbau eines islamischen Staates" als ihr Ziel (AJ 3.12.2024). 2013 hatten sie die Kontrolle über die Stadt ar-Raqqa übernommen, die sie aber später an den IS verlor. 2014 wurde eines ihrer unterirdischen Hauptquartiere bei einem Luftangriff getroffen und 40 ihrer Anführer getötet (Asharq 9.12.2024).
Jaysh al-'Izza
Jaysh al-’Izza [zu Deutsch: Armee der Ehre Anm.] ist eine Gruppierung, die insbesondere im Raum Hama aktiv war. Sie wird von Major Jamil as-Salah angeführt (Asharq 9.12.2024) und gehörte zur Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) (Arabiya 30.1.2025).
Jaysh al-Islam
Jaysh al-Islam [zu Deutsch: Armee des Islam Anm.] war früher eine der mächtigsten Gruppierungen in Syrien und operierte von Ost-Ghouta, Damaskus, aus. Sie wurden nach Nordsyrien verdrängt. Ihr Anführer war Zahran 'Aloush, der 2015 durch einen Luftangriff getötet wurde. Sein Nachfolger ist 'Isam al-Buwaydani. Diese Gruppierung wird von der Türkei unterstützt (Asharq 9.12.2024).
Jabhat Tahrir as-Souriya
Jabhat Tahrir as-Souriya (JTS) [zu Deutsch: Syrische Befreiungsfront Anm.] wurde Anfang 2018 gegründet und umfasst mehrere Bewegungen, darunter Jaysh al-Ahrar, die in der Region Idlib aktiv waren, die Suqour ash-Sham Brigaden, Damaskus Gruppe und die Nour ad-Din-Zenki Brigaden (AJ 3.12.2024).
Nour ad-Din-Zenki Brigaden
Dabei handelt es sich um eine bewaffnete islamistische Gruppierung, die kurz nach dem Ausbruch der syrischen Revolution im Jahr 2011 gegründet wurde. Ihr Hauptgebiet war Aleppo, wo sie bis 2019 militärische und zivile Aktivitäten verband (AJ 3.12.2024).
Ansar at-Tawhid (Unterstützer des Monotheismus)
Das ist eine dschihadistische Gruppierung, die im syrischen Konflikt aktiv war. Sie ist ein Ableger von Jund al-Aqsa (Soldaten der Aqsa-Moschee), die von der bewaffneten Opposition und Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) zerschlagen wurde. Ansar at-Tawhid wurde 2017 von den verbliebenen Mitgliedern der aufgelösten Gruppe Jund al-Aqsa gegründet. Ihre Mitglieder vertreten eine salafistisch-dschihadistische Ideologie unter der Führung von Khaled Khattab. Diese Gruppierung soll seit dem Sturz von al-Assad für Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Zerstörung von Häusern, Angriffe auf privates und öffentliches Eigentum verantwortlich sein (SNHR 19.12.2024).
Turkistan Islamic Party (TIP) bzw. Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM)
Diese Gruppierung ist hauptsächlich in den Gouvernements Idlib, im Nordosten von Latakia, im Norden von Hama und im Westen von Aleppo aktiv. Sie wird von dem regionalen Kommandanten Kaiwusair angeführt, der von Zahid Qari und Scheich Touba unterstützt wird, die beide im März 2024 vom in Afghanistan ansässigen Oberbefehlshaber Abdul Haq ernannt wurden. ETIM/TIP arbeitet mit der HTS zusammen und griff im März 2024 gemeinsam mit ihr syrische Militärstellungen in Idlib und Aleppo an. Sie erhält finanzielle Unterstützung von der HTS, betreibt Unternehmen in Ländern der Region, darunter in der Türkei, um Gelder zu generieren, und bildet ausländische Terroristen aus (UNSC 22.7.2024). Ausländische Kämpfer, die im Bürgerkrieg Verbündete der HTS waren, wurden in eine neue Brigade aufgenommen. Unter dem Kommandanten mit dem Pseudonym Abu Muhammad at-Turkistani wurde eine 3.500 Mann starke Brigade, die sich hauptsächlich aus ausländischen, uigurischen Kämpfern zusammensetzt, gebildet (National 3.6.2025), die 84. Division (Ain 2.6.2025). Die Uiguren und die meisten anderen ausländischen Kämpfer hätten bis Ende des Jahres 2025 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten sollen. Die Uiguren in Syrien kamen hauptsächlich während des syrischen Bürgerkriegs aus China. Sie gehören zur Turkistan Islamic Party, die mit HTS und deren Vorgängern verbündet ist (National 3.6.2025).
Hurras ad-Din (HAD)
Die Hurras ad-Din (HAD) [zu Deutsch: Wächter der Religion Anm.] operierte hauptsächlich im Südosten von Idlib und im Norden von Latakia und verfügt über eine Stärke von einigen Tausend Kämpfern. Die Gruppe konzentriert sich auf eine lokale Agenda (UNSC 22.7.2024). 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qa'ida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Ungeachtet ihrer Differenzen wurde 2024 eine opportunistische Ad-hoc-Zusammenarbeit zwischen der HAD und der HTS beobachtet, wobei die HAD logistische Unterstützung von der HTS erhielt, um gegen die syrischen Regierungstruppen zu kämpfen (UNSC 22.7.2024). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qa'ida nahestehende Gruppierung HAD aufgelöst hat (Araby 28.1.2025).
3. Saraya Ansar as-Sunna
Saraya Ansar as-Sunna [zu Deutsch: Brigade der Anhänger der Sunna Anm.] ist eine neue militante Gruppierung, die sich mit dem IS solidarisiert und deren Ideologie den extremistischen Überzeugungen des IS entspricht. Experten zufolge besteht diese radikale Gruppe zum Teil aus ehemaligen Mitgliedern der HTS, die mit der moderaten Herrschaft der Gruppierung nach deren Machtübernahme unzufrieden sind. Diese Gruppierung bekannte sich zu dem Anschlag auf die Kirche in Damaskus am 22.6.2025, bei dem 25 Personen ums Leben kamen (National 24.6.2025).
4. Gruppierungen in Südsyrien
Die Gruppierung Southern Region Operations stand bis 2013 unter der Führung von Oberstleutnant Yasser al-'Aboud (Asharq 9.12.2024) und wurde später von Ahmad al-'Awda angeführt. Sie kontrolliert das Gouvernement Dar'aa. Diese Gruppierung war es, die am 8.12.2024 als Erstes in Damaskus einmarschiert ist (AAA 7.1.2025). Sie umfasst ca. 15.000 Kämpfer, die ihre Gehälter von ihrem Anführer al-'Awda offenbar mithilfe der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erhalten (Economist 14.1.2025).
Sie wollte als bewaffnete Gruppierung weiter bestehen und ihre Waffen nicht abgeben, auch wenn sie bereit war, sich dem neuen Verteidigungsministerium zu unterstellen (AAA 7.1.2025; vgl. Quds 11.1.2025). Eigenen Angaben zufolge verfügte die Gruppierung über Waffen, schweres Gerät und eine vollständige militärische Ausrüstung (AAA 7.1.2025). Die HTS hat zunehmend versucht, ihre Macht und militärische Reichweite im gesamten Gouvernement Dar'aa und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte (Etana 17.1.2025). Mitte Februar 2025 einigten sich die Anführer der südlichen Fraktionen und das Verteidigungsministerium auf die Bildung einer sogenannten Süddivision innerhalb der neuen syrischen Armee. Um sich in das neue Verteidigungsministerium integrieren zu können, baten die Vertreter der Übergangsregierung die Gruppierungen, Informationen über die Anzahl ihrer Kämpfer, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und die Militärstützpunkte zu übermitteln. Seit dem Treffen deuten mehrere Entwicklungen darauf hin, dass die Bildung der Division im Gange ist, und das Hauptquartier der 5. Division in Izra'a im Osten von Dar'aa wurde als Kommandozentrale für die neue Division ausgewählt (Etana 22.2.2025). Nach monatelangen Spannungen zwischen dem Milizkommandanten Ahmad al-'Awda aus Dar'aa und dem neuen syrischen Präsidenten Ahmad ash-Shara' – angeheizt durch Frustration über die mangelnde Machtteilung und Inklusivität im laufenden Übergangsprozess und in den Regierungsstrukturen des Landes – war al-'Awda gezwungen, zurückzutreten und die von ihm seit 2014 geführte bewaffnete Gruppe aufzulösen. Ihr Zusammenbruch folgte auf intensiven militärischen Druck der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der Inneren Sicherheit. Details dazu finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] nach Gewalttaten mit rivalisierenden, von Damaskus unterstützten Fraktionen (Etana 16.4.2025).
Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dar'aa und die drusischen Milizen in Suweida, haben spezifische Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär (DNewsEgy 3.2.2025).
Die von Drusen dominierte Stadt Suweida, die im Sommer 2025 Schauplatz heftiger Kämpfe war, mag zwar nur ein einziges Gouvernement wiederspiegeln, beherbergt jedoch eine Vielzahl bewaffneter Gruppierung mit teilweise widersprüchlichen Zielen (Majalla 24.7.2025).
4.a Suweida Militärrat
Im Gouvernement Suweida wurde die Bildung eines Militärrats angekündigt, zu dessen Treffen am 24.2.2025 alle Waffenbesitzer eingeladen waren. Die wichtigsten Gruppierungen im Gouvernement haben jedoch noch keine Verbindung zu dem Rat bekannt gegeben, und die Gruppierungen, die dahinter stehen, sind unbekannt. Der Gemeinsame Operationsraum in Suweida reagierte auf die Ankündigung mit einer Erklärung, in der es hieß: "Dieser Rat ist illegitim und die Erklärung vertritt nur seine Eigentümer und macht sie für alle Komplikationen verantwortlich, die sich aus diesem Treffen ergeben könnten." (TNA 23.2.2025). Eine Gruppe militanter Drusen in Suweida hat die Gründung des Suweida-Militärrats bekannt gegeben, einer Koalition lokaler bewaffneter Gruppen, die sich für den Schutz der Region und die Aufrechterhaltung der Sicherheit einsetzen. Der Rat erklärte, seine Mission sei es, Zivilisten und öffentliches Eigentum vor Gewalt und Zerstörung zu schützen und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsfraktionen zu stärken. Er kündigte außerdem Pläne für regelmäßige Treffen an, um Bedrohungen einzuschätzen und entsprechend zu reagieren (LWJ 24.2.2025). Im Februar 2025 schlossen sich mehrere Gruppierungen, die als Hilfstruppen der Assad-Regimekräfte gedient hatten und teilweise von Russland oder iranischen Milizen unterstützt wurden, zu dieser Gruppierung zusammen. Zu den Mitgliedern gehören ehemalige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee und Sicherheitsdienste, pensionierte Militärs aus der Zeit al-Assads und jüngere Rekruten, die Suweida verteidigen möchten, insbesondere gegen Beduinen-Gruppierungen aus dem Süden. Der Militärrat war im Sommer 2025 in die Kämpfe mit sunnitischen Stämmen und Beduinen involviert [Informationen zu den Gewalttaten finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen]. Der Militärrat behauptet, der spirituellen Führung von Scheich Hikmat al-Hijri zu folgen, obwohl dieser eine formelle Zugehörigkeit oder Zusammenarbeit öffentlich nicht bestätigt hat. Während sich die Gruppierung selbst als neutrale Kraft zum Schutz der Einwohner und zur Eindämmung des Schmuggels darstellt, behaupten lokale Quellen, dass mehrere ihrer Anführer selbst direkt in Waffen- und Drogenschmuggel verwickelt sind. In manchen Berichten wird behauptet, dass die Gruppierung mit den SDF in Nordostsyrien in Kontakt steht und sogar finanzielle Unterstützung von dort bezieht (Majalla 24.7.2025). Der Militärrat von Suweida hat seine Absicht bekundet, sich der National Guard anzuschließen [Details dazu und zum Militärrat siehe weiter unten Anm.] (LWJ 5.9.2025).
Die beiden größten militärischen Fraktionen in Suweida, die Rijal al-Karama und die Liwa' al-Jabal, erklärten ihre Bereitschaft, sich zu einer militärischen Einheit zusammenzuschließen, die den Kern einer neuen nationalen Armee bilden wird, und lehnten jegliche Fraktions- oder konfessionelle Armee ab (Quds 11.1.2025).
4.b Rijal al-Karama
Rijal al-karama (auch: Men of Dignity Bewegung) wurden 2013 von Sheikh Wahid al-Balous (Majalla 24.7.2025; vgl. LWJ 5.9.2025) als Schutzmacht für die Jugend in Suweida gegründet, um sie vor dem verpflichteten Wehrdienst zu schützen und gegen Rekrutierungskampagnen vorzugehen. Ein weiteres Ziel der Bewegung war es, das Gouvernement vor Bedrohungen von außerhalb Suweidas zu schützen. Mit der Zeit wuchs sie auf eine Stärke von über 1.000 Mann an. 2015 wurde der Anführer al-Balous von einer Autobombe getötet. Als 2017 Yayha al-Hajjar die Führung der Gruppierung übernommen hat, verließen Teile der Mitglieder sie und gründeten 2018 eine eigene Bewegung, die Sheikh al-Karama (auch: Sheikh of Dignity) Bewegung (Majalla 24.7.2025). Die Rijal al-Karama gilt als einflussreichste Gruppierung in Suweida (syriacpress 2.10.2025).
Im Dezember 2024 schloss sie sich der Offensive im Süden an, die zum Sturz des Assad-Regimes beitrug (LWJ 5.9.2025). Die Men of Dignity Bewegung weigert sich ihre Waffen abzugeben. Sie widersetzt sich allen Bemühungen, Sicherheitskräfte in Suweida einzusetzen, und besteht darauf, dass die Macht dort in den Händen ihres eigenen Volkes bleiben muss (Majalla 24.7.2025; vgl. LWJ 5.9.2025). Gleichzeitig hat die Bewegung dazu beigetragen, lokale Konflikte zu schlichten und zu entschärfen. Derzeit ist die Mannstärke der Bewegung unklar, wird aber auf 800 Personen geschätzt. Sie war in die Kämpfe im Juli 2025 gegen die Syrische Armee und Sicherheitskräfte involviert (Majalla 24.7.2025). Im Oktober 2025 verkündete die Gruppierung ihren Beitritt zu den im Gouvernement operierenden Truppen der National Guard. 1.500 Personen sollen sich der Nationalgarde angeschlossen haben (syriacpress 2.10.2025).
4.c Sheikh al-Karama
Die Sheikh al-Karama (auch: Sheikh of Dignity) Bewegung wurde 2018 von den Söhnen des verstorbenen Wahid al-Balous gegründet. Viele Kämpfer aus der Gegend um al-Mazra'a in der Stadt Suweida traten ihr bei. Die Bewegung war maßgeblich an der Organisation von Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt und widersetzte sich Rekrutierungskampagnen der Nationalen Verteidigungskräfte. Die Sheikh al-Karama Bewegung befürwortete die Idee, die lokalen Kräfte unter dem neuen syrischen Verteidigungsministerium zu vereinen und stellte nur wenige Vorbedingungen. Sie gehörte zu den Gruppen, die an den Militäroperationen beteiligt waren, die zum Sturz al-Assads führten, sicherte große Mengen an Waffen aus militärischen Einrichtungen und übergab sie dem entstehenden syrischen Staat. Sie spielte auch eine Schlüsselrolle bei der Vermittlung in Konflikten in zwei drusischen Gebieten: Ashrafiyat Sahnaya und Jaramana (Majalla 24.7.2025).
4.d Liwa al-Jabal
Die Gruppierung Liwa al-Jabal (auch: al-Jabal Brigade) wurde 2015 von Mirhaj al-Jaramani gegründet, der von 2011 bis 2023 in den Reihen der Nationalen Verteidigungskräfte diente, einer paramilitärischen Gruppe, die dem Assad-Regime loyal gegenüberstand. Später beteiligte sich al-Jaramani an der Protestbewegung in Suweida, die den Sturz al-Assads und die Ausweisung der iranischen Milizen aus Syrien forderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes erklärte der derzeitige Anführer der Shakib Azzam, dass die Entscheidung seiner Gruppierung, sich dem neuen Staat anzuschließen, davon abhänge, "ob die Regierung erfolgreich ist und sich in die richtige Richtung bewegt". Azzam fügte hinzu, dass seine Fraktion nicht zögern würde, gegen die Regierung zu kämpfen, sollte diese scheitern. Ihre Mannstärke soll ca. 5.000 Personen betragen (LWJ 5.9.2025).
4.e Ahrar al-Jabal
Die Ahrar al-Jabal Versammlung (auch: The Freemen of the Mountain) wurde 2022 gegründet und wird von Sheikh Salman 'Abdul-Baqi angeführt. Sie steht in enger Verbindung zur Men of Dignity Bewegung und teilt viele ihrer Grundprinzipien. Die Gruppierung unterhielt Beziehungen zu ash-Shara' und der HTS und trug zur Lösung langjähriger Spannungen zwischen der HTS und der drusischen Gemeinschaft in Nordsyrien bei. 'Abdul-Baqi wirkt als Vermittler zwischen dem syrischen Verteidigungsministerium und lokalen bewaffneten Gruppierungen (Majalla 24.7.2025).
4.f Familienbasierte Gruppierungen
In Suweida sind zahlreiche kleinere Gruppierungen ansässig. Zu ihnen gehören die Armee der Monotheisten und die Höheren Kräfte (Higher Forces), die jeweils nicht mehr als 20 Kämpfer umfassen. Darüber hinaus gibt es Dutzende weiterer familienbasierter Kleingruppen mit oft fünf oder weniger Mitgliedern, darunter die Fahd Forces, Fahd Banner, Azz al-Jabal Banner, Suweida Hawks, al-Haq Forces, Shield of the East, al-Fajr Forces, Nafez Asad Allah Gruppierung, Fares Saimou'a Gruppierung, Popular Resistance, Ariqah, Nihad al-Mueyyed Gruppierung, al-Miqdad Brigades und Asyaj al-Jabal Gruppierung. Viele dieser Gruppierungen arbeiten mit dem Militärrat zusammen. Andere agieren unabhängig und begehen häufig kriminelle Handlungen wie Entführungen, Erpressungen und Schmuggel. Einige ehemalige Verbündete iranischer Milizen flohen nach dem Zusammenbruch des Regimes in den Süden. Eine dieser Gruppierungen, die al-Arin-Kräfte, konzentriert sich nun auf den Süden von Suweida und ist in erster Linie im Schmuggel tätig. Berichten zufolge unterhält sie weiterhin Kontakte zu den Überresten der von Iran unterstützten Milizen in Dar'aa und Deir ez-Zor (Majalla 24.7.2025).
4.g National Guard (al-Haras al-Watani)
Im August 2025 schlossen sich beinahe alle bewaffneten drusischen Gruppierungen im Gouvernement Suweida auf Initiative von Hikmat al-Hijri unter dem Namen National Guard zusammen. Al-Hijri ist einer von drei ranghöchsten spirituellen Führern der Drusen in Syrien und der höchste im Gouvernement Suweida (MEF 7.10.2025). Al-Hijri ist der prominenteste Kritiker der neuen Regierung (LWJ 5.9.2025). Die bewaffneten 30 Gruppierungen, aus denen sich die Nationalgarde (National Guard) zusammensetzt (Enab 24.8.2025), haben unterschiedliche Hintergründe und Ausrichtungen (MEF 7.10.2025). Während einige Gruppierungen, wie die Sheikh al-Karma und Ahrar Jabal, sich weigerten, einer einheitlichen Militärstruktur in Suweida beizutreten, schlossen sich die meisten drusischen Gruppen der Nationalgarde an oder bekundeten ihre Absicht, sich ihr anzuschließen. Die Ankündigung des Zusammenschlusses folgte auf Proteste in der Stadt Suweida, bei denen Hunderte drusischer Demonstranten die Unabhängigkeit von der Zentralregierung in Damaskus forderten (LWJ 5.9.2025). Enab Baladi zufolge wurde bei den Demonstrationen auch Schutz vor den Streitkräften von Damaskus von Israel gefordert (Enab 24.8.2025). Einem Bericht zufolge haben sich auch ehemalige Offiziere des Regimes angeschlossen (SyrinTra 28.9.2025).
In seinem Statement forderte al-Hijri international zur Unterstützung der drusischen Gemeinschaft auf und bedankte sich bei den USA und Israel für ihre diesbezügliche Unterstützung (SO 26.8.2025). Am 6.8.2025 wurde die Bildung eines Obersten Rechtsausschusses verkündet, der von al-Hijri gebilligt wurde und als ziviler Arm einer de facto autonomen Drusen-Zone in Zentral-, Süd- und Ost-Suweida agiert. Der Norden und Westen des Gouvernements bleiben unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte (SyrinTra 28.9.2025).
5. Die alawitische Armee
In den Gebieten der Küste und entlang der Grenze zum nördlichen Libanon waren die Sicherheitskräfte der Regierung in den ersten Wochen nach dem Sturz al-Assads kaum präsent. In diesen Gebieten halten sich zahlreiche lokale bewaffnete Gruppierungen mit Bezug zum Assad-Regime auf (AA 30.5.2025). Mehr als 400.000 Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft wurden entlassen und sind vom Sturz al-Assads betroffen, darunter Angehörige der Armee, der Sicherheitsabteilungen, Beamte in Einrichtungen, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, sowie Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen und Milizen. Das bedeutet, dass etwa 85 % der alawitischen Haushalte ohne einen Ernährer dastehen werden und innerhalb weniger Monate eine ganze Gemeinschaft von der Armutsgrenze an die Hungergrenze fallen könnte (Quds 11.1.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AAA - Asharq Al-Awsat (7.1.2025): ائتلاف فصائل مسلحة في جنوب سوريا يتمسك بسلاحه [Koalition der bewaffneten Gruppen in Südsyrien bleibt bei ihren Waffen], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5098983-ائتلاف-فصائل-مسلحة-في-جنوب-سوريا-يتمسك-بسلاحه, Zugriff 9.1.2025
Ain - Al Ain (2.6.2025): ضوء أخضر مشروط.. أمريكا توافق على دمج مسلحين أجانب بالجيش السوري [Bedingte Zustimmung: Die USA stimmen der Integration ausländischer Kämpfer in die syrische Armee zu.], https://al-ain.com/article/us-integration-foreign-fighters-syrian-army, Zugriff 1.8.2025
AJ - Al Jazeera (5.12.2024): "العصائب الحمراء" و"النمر" كلمتا السر في معركة حماة السورية [„Rote Brigaden“ und „Tiger“ sind die Schlüsselwörter im Kampf um das syrische Hama], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/5/العصائب-الحمراء-بمواجهة-النمر-من, Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (3.12.2024): "إدارة العمليات العسكرية".. قيادة المعارضة السورية في عملية ردع العدوان [Militärisches Operationsmanagement“: Führung der syrischen Opposition in der Operation „Abschreckung der Aggression"], https://www.aljazeera.net/encyclopedia/2024/11/30/غرفة-عمليات-الفتح-المبين-اتحاد-عسكري, Zugriff 10.12.2024
AlMayadeen - Al Mayadeen (5.12.2024): من هي "العصائب الحمراء" التي هزمها الجيش السوري ؟ [Wer sind die von der syrischen Armee besiegten „Roten Brigaden“?], https://www.almayadeen.net/news/politics/من-هي--العصائب-الحمراء--التي-هزمها-الجيش-السوري, Zugriff 13.12.2024
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025b): Aufarbeitung und Neuanfang - Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562720/aufarbeitung-und-neuanfang, Zugriff 18.6.2025
Arabiya - Al Arabiya News (30.1.2025): 18 فصيلاً حضروا تنصيب الشرع رئيساً لسوريا.. هؤلاء أبرزهم [18 Fraktionen nahmen an der Amtseinführung von al-Sharaa als syrischer Präsident teil Dies sind die prominentesten von ihnen], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/30/18-فصيلاً-مسلحاً-نصّبوا-الشرع-رئيساًَ-هؤلاء-أبرزهم, Zugriff 31.1.2025
Araby - Al Araby (28.1.2025): تنظيم القاعدة يحل "حرّاس الدين" في سوريا.. دعا إلى التمسك بالسلاح [Al-Qaida löst Syriens 'Wächter der Religion' auf Er rief zum Festhalten an den Waffen auf], https://arabi21.com/story/1657710/تنظيم-القاعدة-يحل-حراس-الدين-في-سوريا-دعا-إلى-التمسك-بالسلاح, Zugriff 30.1.2025
Asharq - Asharq News (9.12.2024): تعرف على أبرز الفصائل العسكرية والقوى السياسية في سوريا [Die wichtigsten militärischen Fraktionen und politischen Kräfte in Syrien], https://asharq.com/politics/109348/تعرف-على-أبرز-الفصائل-العسكرية-والقوى-السياسية-في-سوريا, Zugriff 11.12.2024
Asharq - Asharq News (8.12.2024): "العصائب الحمراء".. قوات خاصة تراهن عليها "هيئة تحرير الشام" في حسم المعارك المعقدة ["Rote Bänder": Hayat Tahrir al-Sham setzt auf Spezialkräfte, um komplexe Kämpfe zu lösen], https://asharq.com/politics/106803/كيف-حافظت-هيئة-تحرير-الشام-على-نفوذها-في-الشمال-السوري, Zugriff 13.12.2024
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Standard - Standard, Der (9.3.2025): Die Eskalation der Gewalt zwischen Machthabern in Syrien und Alawiten war angekündigt, https://www.derstandard.at/story/3000000260514/die-eskalation-der-gewalt-zwischen-machthabern-in-syrien-und-alawiten-war-angekuendigt, Zugriff 10.3.2025 [Login erforderlich]
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syriacpress - Syriac Press (2.10.2025): SYRIA: Men of Dignity Movement joins National Guard, reshaping power balance in Suwayda, https://syriacpress.com/blog/2025/10/02/syria-men-of-dignity-movement-joins-national-guard-reshaping-power-balance-in-suwayda, Zugriff 2.10.2025
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UNSC - United Nations Security Council (22.7.2024): Thirty-fourth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2734 (2024) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/191/91/pdf/n2419191.pdf?_gl=1*mie4b0*_ga*NDAxMjE2OTg3LjE3MDcyMzE4MjI.*_ga_TK9BQL5X7Z*MTczNDQyMzc5NS41My4wLjE3MzQ0MjM3OTUuMC4wLjA.*_ga_S5EKZKSB78*MTczNDQyMzc5NS4zMi4xLjE3MzQ0MjQwODkuMjMuMC4w, Zugriff 17.12.2024
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen fußen, ist unklar (SNHR 4.2.2025). Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand und die Tatsache, dass viele Gerichte entweder nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind, behindern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen (GPC 3.4.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Bewaffnete Gruppierungen bzw. die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) waren für 88 willkürliche Festnahmen und Verhaftungen verantwortlich, 35 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.7.2025a). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen. 865 willkürlich Verhaftete befanden sich mit Stand 30.8.2025 weiterhin in Gefängnissen (SOHR 30.8.2025). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen (MEI 21.1.2025). Die Zunahme von willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen Personen richten, die für ihre Zugehörigkeit zum ehemaligen Regime oder deren frühere Unterstützung bekannt sind, ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, darunter politische und sicherheitspolitische Repressionen (SOHR 30.8.2025). Einwohner von Homs berichteten, dass sie von Gruppierungen, die der neuen Regierung in Damaskus nahestehen, gedemütigt, entführt, gefoltert und bestohlen worden sind. Andere in der Stadt Aleppo berichteten, dass sie willkürlichen Verhaftungen und Bestrafungen sowie finanzieller Erpressung durch Gruppierungen ausgesetzt sind, die der Türkei gegenüber loyal und nun dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung unterstellt sind. Die Militärverwaltung unter der Führung der HTS und ihren Verbündeten aus anderen Gruppierungen gab bekannt, dass sie Dutzende Mitglieder der Gruppierungen, die sich an den Sicherheitsoperationen in der Umgebung von Homs beteiligt hatten, wegen Verstößen gegen Bürger in Dörfern im Norden und Westen der Umgebung von Homs im Februar 2025 festgenommen hat und versprach, sie für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Der Gouverneur von Homs sagte im März 2025, dass eine Reihe von Verdächtigen festgenommen und an die zuständigen Justizbehörden überstellt worden sind, während die Ermittlungen fortgesetzt werden, um alle Beteiligten zu ermitteln (BBC 1.3.2025). Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Teile der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Gegenüber Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025). Gemäß der SOHR werden Tausende von Häftlingen ohne Gerichtsverfahren und ohne Anklage in Gefängnissen festgehalten, darunter Personen, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes verhaftet wurden, sowie andere, die im Rahmen von Sicherheitskampagnen und an Kontrollpunkten festgenommen wurden, darunter ehemalige Offiziere und Soldaten, Ärzte und Zivilisten, während Personen, die an offensichtlichen Verstößen und Kriegsverbrechen gegen Syrer beteiligt waren, nicht vor Gericht gestellt wurden (SOHR 7.9.2025).
Haftbedingungen
In ganz Syrien sind die Haftbedingungen nach wie vor katastrophal. Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, und die neuen provisorischen Einrichtungen sind überfüllt und verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen. Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten (GPC 3.4.2025). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es in den Gefängnissen der Zentralregierung Probleme mit der Hygiene und der medizinischen Versorgung. Verschiedenen Quellen zufolge waren die Zellen überfüllt und es herrschte Nahrungsmangel. Es ist nicht bekannt, inwieweit die zentralen Gefängnisse von Dar'aa und Suweida genutzt werden. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge werden Personen, die von den allgemeinen Sicherheitskräften der Übergangsregierung in Dar'aa festgenommen wurden, in Haftanstalten in Damaskus gebracht. Es gab keine konkreten Hinweise darauf, dass die Übergangsregierung die übrigen Haftanstalten des ehemaligen Sicherheitsapparats nutzt. Es ist nicht bekannt, wie viele Häftlinge in den Zentralgefängnissen inhaftiert sind (MBZ 31.5.2025).
Über die Bedingungen in den HTS-Haftanstalten in Idlib und Nord-Aleppo liegen nur wenige Informationen vor. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind diese Haftanstalten überbelegt. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der HTS (MBZ 31.5.2025).
Über die Bedingungen in den SNA-Haftanstalten liegen ebenfalls nur wenige Informationen vor. Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums sind die Bedingungen dort im Vergleich zu den Zentralgefängnissen sehr schlecht. Das Gefängnispersonal versorgt die Gefangenen nicht mit kostenlosen Lebensmitteln. Die Familienangehörigen der Gefangenen sind daher gezwungen, Geld zu schicken, damit die Gefangenen in den Gefängnissen Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der SNA-Gruppierungen (MBZ 31.5.2025).
Folter
In der Verfassungserklärung hat die seit dem 29.3.2025 amtierende syrische Regierung Folter verboten, sie zu einem unverjährbaren Verbrechen erklärt, eine Nationale Übergangsjustizkommission eingerichtet, welche die Bemühungen um Rechenschaftspflicht leiten soll, und einige Konsultationen mit Opfern durchgeführt. Im Mai 2025 teilte der Innenminister mit, dass die berüchtigtsten Gefängnisse, darunter das Militärgefängnis Sednaya und die Palestine Branch, nie wieder als Gefängnisse genutzt werden würden (AI 26.6.2025).
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden. Sie und einige Fraktionen der SNA wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die gestürzte Regierung (OHCHR 3.2.2025). Folter und Misshandlung haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter. Seit dem Fall des Assad-Regimes kursieren Dutzende von Videos in den sozialen Medien, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigender Behandlung in verschiedenen Regionen Syriens dokumentieren, darunter auch gegen Angehörige religiöser und konfessioneller Minderheiten wie Alawiten, Drusen und Christen. Syrians for Truth and Justice dokumentierte mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten. Diese Verstöße wurden von Gruppen begangen, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Trotz der verbindlichen internationalen Verpflichtungen Syriens weisen die Zeugenaussagen auf Praktiken hin, die grundlegend im Widerspruch zum internationalen Menschenrechtsrecht stehen, insbesondere zum absoluten Verbot von Folter, zum Schutz vor Verschleppungen und zur Verpflichtung, die Würde der Inhaftierten zu wahren. Trotz dieser alarmierenden Anzeichen hat die syrische Übergangsregierung keine wirksamen legislativen oder administrativen Maßnahmen ergriffen, um Folter zu bekämpfen oder Menschenrechtsverletzungen bei Verhaftungen, Sicherheitsrazzien und flächendeckenden Durchsuchungsaktionen zu verhindern. Sie hat es auch versäumt, ernsthafte Schritte zu unternehmen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Schläge und Misshandlungen während Verhaftungen verantwortlich sind, was ihre Verpflichtung gegenüber den Grundsätzen der Übergangsjustiz in Frage stellt (STJ 26.6.2025). Dem niederländischen Außenministerium liegen keine Daten über die Anzahl der Fälle schwerer Misshandlung und Folter in den verschiedenen Teilen des Landes (Stand Mai 2025) vor. Ebenso wenig ist klar, für wie viele Fälle von schwerer Misshandlung und Folter die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen verantwortlich gemacht werden können. Einer Quelle zufolge beginnen die Misshandlungen in dem von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet in der Regel bereits bei den Razzien und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Folter kommt in Haftanstalten und ehemaligen Militärstützpunkten vor. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (MBZ 31.5.2025). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs (SOHR 20.10.2025). Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen. Die Regierungskräfte sind demnach auch für den Tod zweier Personen durch Folter verantwortlich, Gruppierungen von Assad-Anhängern für den Tod von sechs Personen, davon vier durch Folter (SNHR 1.9.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner 2025 verstarb ein Mann in Haft, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025). Im Juli 2025 berichtete die SOHR, dass 40 Personen in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) gestorben sind. Die meisten davon im Gouvernement Homs, nachdem sie bei Sicherheitsoperationen und an Checkpoints verhaftet worden waren. Dies bedeutet einen Anstieg der Fälle von Folter in Haftanstalten (SOHR 23.7.2025).
Aussagen von Opfern weisen auf die Existenz einer systematischen Methode der Folter und Erpressung in Haftanstalten der SNA in 'Afrin hin. Dieses System beginnt in der Regel mit willkürlichen Verhaftungen und der Beschlagnahmung von Eigentum, gefolgt von einem ersten Verhör, das von intensiver Folter geprägt ist. Die Inhaftierten berichten, dass sie geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert und zu Geständnissen gezwungen wurden. Darauf folgt die finanzielle Erpressung der Familien der Inhaftierten - in der Regel über Mittelsmänner, die Lösegeld in Höhe von mehreren hundert bis mehreren tausend US-Dollar ausverhandeln. Die Inhaftierten werden häufig unter menschenunwürdigen Bedingungen zwischen verschiedenen Haftanstalten hin- und hertransportiert, was schließlich in einem oberflächlichen Gerichtsverfahren und der erzwungenen Filmaufnahme der Inhaftierten gipfelt, in der sie leugnen, gefoltert worden zu sein. Der Prozess endet entweder mit der Freilassung – in der Regel nach Zahlung des Lösegeldes und oft begleitet von bleibenden körperlichen Behinderungen und schweren psychischen Traumata – oder mit einer jahrelangen Verlängerung der Haft, wenn die Familien nicht in der Lage sind, zu zahlen. Aussagen von weiblichen Häftlingen offenbaren ein systematisches Muster von Misshandlungen, die sich gegen Frauen richten. Dazu gehören wiederholte Vergewaltigungen in Einzelhaftzellen, fortwährende sexuelle Belästigung durch Wärter und Verhörbeamte. Auch vorsätzliche Verletzungen der Privatsphäre waren weit verbreitet, wie das Beobachten der Frauen beim Baden u.Ä. Frauen wurden zu Zwangsarbeit wie Kochen und Wäschewaschen gezwungen und gefilmt, nachdem sie bis auf ihre Unterwäsche ausgezogen worden waren (Lelun 18.5.2025). Zwei Personen starben seit Jahresbeginn 2025 bis September 2025 unter Folter in den Gefängnissen der Syrischen Nationalen Armee SNA (SOHR 7.9.2025).
Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert (FR 23.10.2025). Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind. Zu den Fällen gehören syrische Rückkehrer, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die nach ihrer Rückkehr nach Syrien ohne jeglichen Kontakt zu ihren Familien Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden (ACHRi 8.2025). [Weitere Informationen zu Personen und ihrem Schicksal nach ihrer Rückkehr finden sich im Kapitel Rückkehr]
Unter Assads Herrschaft wurde Folter als Teil eines weit verbreiteten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung eingesetzt, was einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommt. Die Zahl der gewaltsam verschwundenen Personen in Syrien wird auf mehr als 100.000 geschätzt, wobei die überwiegende Mehrheit von Regierungstruppen verschleppt wurde. Die Organisation hat auch Fälle von Entführungen, Folter und standrechtlichen Hinrichtungen durch ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen in Aleppo und Idlib dokumentiert. Auch nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad leiden Opfer unter physischen und psychischen Folgen, während sie laut Amnesty International alarmierend wenig bis gar keine Unterstützung erhalten. Jahrelange Folter und unmenschliche Bedingungen haben bei den ehemaligen Häftlingen schwerwiegende gesundheitliche Folgen hinterlassen. Viele von ihnen leiden an Tuberkulose und anderen Gesundheitsproblemen, die ihre Augen, Gelenke und Nerven beeinträchtigen. Auch Zahnbrüche infolge von Folter sind unter den Opfern weit verbreitet, die zudem unter Symptomen leiden, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen (AI 26.6.2025). Als Reaktion auf den enormen medizinischen und psychologischen Bedarf von Folteropfern startete Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières - MSF) für sie ein Programm. Dieses wurde im Rahmen des bestehenden Projekts von MSF in der Provinz Idlib pilotiert. Anschließend eröffnete MSF eine spezielle Klinik in Damaskus, die sich im al-Mujtahid-Krankenhaus befindet, und führte das Programm später in Kafr Batna im Osten von Ghouta ein, wo die meisten der Patienten herkommen. Das Gebiet war lange ein Oppositionsgebiet und wurde belagert und schwer bombardiert. Die Klinik für Opfer von Misshandlungen bietet allgemeine medizinische Beratung mit Überweisungen an spezialisierte Einrichtungen, psychosoziale Unterstützung und Sozialarbeit, die Patienten mit nicht-medizinischer Hilfe durch lokale Organisationen und Vereine in Verbindung bringt, die Unterstützung über den Rahmen der Dienste von MSF hinaus anbieten (MSF 18.8.2025).
Quellen
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AI - Amnesty International (26.6.2025): سوريا: الناجون من التعذيب في صيدنايا وغيره من مراكز الاحتجاز يواجهون احتياجاتٍ ملحّة بلا دعمٍ يُذكر [Syrien: Überlebende von Folter in Sednaya und anderen Haftanstalten stehen vor dringenden Bedürfnissen und erhalten nur wenig Unterstützung], https://www.amnesty.org/ar/latest/news/2025/06/syria-torture-survivors-of-saydnaya-and-other-detention-centres-grappling-with-devastating-needs-and-minimal-support, Zugriff 22.10.2025
ANHA - Hawar News Agency (9.2.2025): 17 victims in Syria within 24 hours due to shelling, remnants of war and torture, https://hawarnews.com/en/17-victims-in-syria-within-24-hours-due-to-shelling-remnants-of-war-and-torture, Zugriff 10.2.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.7.2025): Tortured to death | Youth di*ed and two detained after security raid in Tartous, https://www.syriahr.com/en/366464, Zugriff 20.8.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (26.6.2025): Torture Persists: Testimonies and Indicators Reveal Alarming Indicents in Post-Assad Syria, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Torture-Persists_Testimonies-and-Indicators-Reveal-Alarming-Incidents-in-Post-Assad-Syria.pdf, Zugriff 3.7.2025
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zor gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Quellen
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Syria TV - Syria TV (8.4.2025): "الدفاع السورية" تجري مقابلات مع الضباط المنشقين عن النظام المخلوع | صور [„Syrische Verteidigung“ führt Gespräche mit Offizieren, die sich vom gestürzten Regime losgesagt haben | Fotos], https://www.syria.tv/الدفاع-السورية-تجري-مقابلات-مع-الضباط-المنشقين-عن-النظام-المخلوع-صور, Zugriff 3.7.2025
Syria TV - Syria TV (26.2.2025): الحكومة السورية تنفي تنفيذ حملات تجنيد في طرطوس واللاذقية [Syrische Regierung bestreitet Rekrutierungskampagnen in Tartus und Latakia], https://www.syria.tv/الحكومة-السورية-تنفي-تنفيذ-حملات-تجنيد-في-طرطوس-واللاذقية, Zugriff 23.4.2025
Syria TV - Syria TV (21.2.2025): التجنيد في الدولة السورية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten], https://www.syria.tv/التجنيد-في-الدولة-السورية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا, Zugriff 23.4.2025
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der "Söhne und Töchter des Volkes" und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).
Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um 'Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Asayesh oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der Regierungsarmee abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ 12.2024).
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von "Märtyrern", die offiziell in den Registern der "Märtyrer-Familien-Kommission" eingetragen sind und eine Bescheinigung über das "Märtyrertum" besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen aus bestimmten medizinischen Gründen, die sie an der Ausübung hindern [weitere Informationen zur Befreiung aus medizinischen s. nächster Absatz Anm.], der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem DAANES-Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Pflicht im Selbstverteidigungsdienst nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD 7.9.2023).
Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer Verwaltungsanstellung. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ 12.2024).
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar entrichten (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ 12.2024). Eine Stundung zur Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).
Die Bestechung in den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour ist ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Viele Familienangehörige versuchen, hohe Geldsummen zu zahlen, um ihre Söhne freizubekommen, wobei der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der Höhe der Bestechungssumme spielt. Einem Betroffenen zufolge, liegen die Bestechungsgelder zwischen 100 und 200 US-Dollar, die an den Straßensperren in den Städten und Dörfern gezahlt werden müssen, um zu verhindern, dass die Person in ein Selbstverteidigungszentrum gebracht wird. Wird der Inhaftierte in das Hauptzentrum der Selbstverteidigungskräfte gebracht, kann die zu zahlende Summe zwischen 700 und 1.000 US-Dollar liegen (AJ 2.10.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).
Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025).
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden (AJ 2.10.2024).
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa (SNHR 4.7.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI 9.5.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen (AJ 2.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (Baladi 26.1.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab 27.5.2025).
Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (Enab 2.10.2025). Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab 2.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab 8.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab 8.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in "Selbstverteidigungslager" gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21 1.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt (SANA 29.9.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73 Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR 8.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als "völlig falsch" zurück (Enab 8.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds 1.10.2025, Rudaw 20.10.2025). Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat durchgefüht und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR 2.10.2025b).
Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als "Zentrum der Kräfte" bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zour gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma'amel oder in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist (AJ 2.10.2024).
Letzte Entwicklungen
Im Januar 2026 wurde im Zuge des Vormarsches der Regierung in von den SDF gehaltene Gebiete über groß angelegte Desertionen aus den Reihen der SDF berichtet. Angesichts des raschen Vormarsches der Regierungskräfte, der massenhaften Desertion arabischer Stammesverbände und des Rückzugs der SDF aus Gebieten mit arabischer Bevölkerungsmehrheit, der Berichten zufolge kaum auf Widerstand stieß, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die kurdisch geführten SDF-Kräfte in der Lage waren, Überläufer in den Gebieten zu bestrafen, aus denen sie sich zurückgezogen hatten. Zum Zeitpunkt der Abfassung des UNHCCR Berichts vom Mai 2026 befanden sich die militärischen und zivilen Kräfte der SDF im Prozess der Integration in staatliche Institutionen gemäß den Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens und des umfassenden Abkommens vom 30. Januar 2026 in staatliche Institutionen integriert. Da die SDF-Kräfte nun unter staatlicher Kontrolle operieren und keine Kontrollpunkte oder Gebiete mit arabischer Mehrheit mehr kontrollieren, sollten die SDF nicht mehr in der Lage sein, die Praktiken der Zwangsrekrutierung fortzusetzen, über die zuvor in diesen Gebieten berichtet wurde (UNHCR Mai 2026).
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (13.4.2025): عناصر عربية تنشق من قسد إلى مناطق سيطرة الحكومة [Arabische Elemente spalten sich von den SDF ab und schließen sich den von der Regierung kontrollierten Gebieten an], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5132067-عناصر-عربية-تنشق-من-قسد-إلى-مناطق-سيطرة-الحكومة, Zugriff 14.8.2025
AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völker (22.2.2024): قانون رقم (1) لعام 2019 المتعلق بواجب الدفاع الذاتية لشمال وشرق سوريا - قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024 [Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-content/uploads/2024/02/قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024.pdf, Zugriff 12.2.2025
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.2.2025): Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der DAANES aufgrund der Kämpfe zwischen den SDF und der SNA; Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], https://www.ecoi.net/en/document/2123680.html, Zugriff 1.7.2025
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], https://www.ecoi.net/en/document/2097228.html, Zugriff 30.6.2025
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 18.12.2024
AJ - Al Jazeera (2.10.2024): كيف يتجنّب أبناء دير الزور التجنيد الإجباري؟ [Wie können die Menschen in Deir ez-Zour der Zwangsrekrutierung entgehen?], https://www.aljazeera.net/politics/2024/10/2/ما-خيارات-أبناء-دير-الزور-لمواجهة, Zugriff 14.8.2025
ANHA - Hawar News Agency (31.12.2024): أهالي الحسكة ينضمون إلى التعبئة العامة [Die Einwohner von Al-Hasaka schließen sich der allgemeinen Mobilisierung an], https://hawarnews.com/ar/أهالي-الحسكة-ينضمون-إلى-التعبئة-العامة, Zugriff 1.7.2025
ANHA - Hawar News Agency (18.12.2024): Youth of Serrin mobilize for defense, https://hawarnews.com/en/youth-of-serrin-mobilize-for-defense, Zugriff 1.7.2025
Arabi21 - Arabi 21 (1.10.2025): حملات تجنيد واسعة.. هل تستعد قوات "قسد" لمواجهة مع حكومة سوريا؟ [Umfangreiche Rekrutierungskampagnen... Bereiten sich die SDF-Streitkräfte auf eine Konfrontation mit der syrischen Regierung vor?], https://arabi21.com/story/1710486/حملات-تجنيد-واسعة-هل-تستعد-قوات-قسد-لمواجهة-مع-حكومة-سوريا, Zugriff 14.10.2025
Baladi - Baladi News (26.1.2023): إضراب في منبج احتجاجا على التجنيد الإجباري [Streik in Manbij aus Protest gegen Zwangseinberufung], https://baladi-news.com/ar/articles/90563/إضراب-في-منبج-احتجاجا-على-التجنيد-الإجبا%D, Zugriff 18.12.2024
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SO - Syrian Observer, The (2.7.2024): SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in Northern and Eastern Syria, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sdf-arrests-hundreds-of-young-men-for-conscription-in-northern-and-eastern-syria.html, Zugriff 18.12.2024
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.10.2025b): مصادر المرصد السوري تنفي تجنيد الأطفال في الرقة وتؤكد أن الحملة الأخيرة أمنية ضد المطلوبين - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Quellen der Syrischen Beobachtungsstelle dementieren die Rekrutierung von Kindern in Raqqa und bestätigen, dass es sich bei der jüngsten Kampagne um eine Sicherheitsoperation gegen gesuchte Personen handelt], https://www.syriahr.com/مصادر-المرصد-السوري-تنفي-تجنيد-الأطفا/778936, Zugriff 6.11.2025
Syria TV - Syria TV (1.2.2025): بين التجنيد والانهيار الاقتصادي.. شهادات من الداخل عن الحياة في شمال شرقي سوريا [Zwischen Rekrutierung und wirtschaftlichem Zusammenbruch: Berichte von Insidern über das Leben im Nordosten Syriens], https://www.syria.tv/بين-التجنيد-والانهيار-الاقتصادي-شهادات-من-الداخل-عن-الحياة-في-شمال-شرقي-سوريا, Zugriff 1.7.2025
Syria TV - Syria TV (31.1.2025): خاص: فرار وانشقاق أكثر من 5 آلاف عنصر من "قسد" منذ سقوط نظام الأسد [Exklusiv: Mehr als 5.000 SDF-Kämpfer sind seit dem Sturz des Assad-Regimes übergelaufen], https://www.syria.tv/خاص-فرار-وانشقاق-أكثر-من-5-آلاف-عنصر-من-قسد-منذ-سقوط-نظام-الأسد, Zugriff 23.4.2025
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (Mai 2026), International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, HCR/PC/SYR/2026/1, , https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025).
Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Laut Einschätzung von UNHCR ist die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit unter den neuen Machthabern im Allgemeinen größer als unter der früheren Regierung, bleibt jedoch uneinheitlich und fragil. Es wurde von einigen Fällen kurzfristiger Inhaftierungen von Regierungskritikern sowie von Schikanen und körperlichen Angriffen durch lokale Sicherheitskräfte, regierungsnahe Anhänger oder andere Personen berichtet; es gibt jedoch keine Anzeichen für eine systematische Politik zur Unterdrückung von Kritik.
Zivilgesellschaftliche Organisationen agieren unabhängiger als in der Vergangenheit. Zwar bestehen weiterhin bürokratische Hürden und restriktive Rechtsvorschriften in Bezug auf die Registrierung und die Genehmigung von Aktivitäten, doch wird berichtet, dass diese uneinheitlich angewendet werden. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung und Aktivitäten – insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit Sicherheit, Frauenrechten und Übergriffen gegen Minderheiten – variieren je nach Ort, Thema und individuellem Profil und werden oft durch den Ermessensspielraum lokaler Beamter bestimmt. Das Fehlen klarer und konsequent angewandter Standards trägt Berichten zufolge zur Selbstzensur bei. Vor allem Aktivistinnen berichten von Online-Verleumdung, Belästigung und rechtlicher Einschüchterung, insbesondere wenn sie sensible Themen wie Frauen- und Minderheitenrechte ansprechen. Öffentliche Proteste gegen wirtschaftliche Missstände oder bestimmte Regierungsentscheidungen finden im Allgemeinen ohne Einschränkungen statt. Die politische Teilhabe ist nach wie vor eingeschränkt. Politische Parteien sind weiterhin verboten, da bestehende Parteien aufgelöst wurden und noch kein neues Parteiengesetz verabschiedet wurde. Die Pressefreiheit hat sich deutlich verbessert, da die Regierung die Vorabprüfung von Veröffentlichungen eingestellt, die Zensur aufgehoben und die restriktiven Pressegesetze der früheren Regierung außer Kraft gesetzt hat. Mehrere im Exil lebende Journalisten und Medienunternehmen sind nach Syrien zurückgekehrt, und neue unabhängige Medien haben ihre Arbeit aufgenommen. Verbleibende Risiken gehen hauptsächlich von nichtstaatlichen Akteuren und lokaler Unsicherheit aus. Die Behörden haben gelegentlich den Zugang zu Konfliktgebieten unter Berufung auf „Sicherheitsbedenken“ eingeschränkt und Journalisten kurzzeitig ohne klare rechtliche Grundlage festgehalten. Nach Angaben des „Committee to Protect Journalists“ (CPJ) scheinen diese Vorfälle eher Einzelfälle zu sein als Teil einer systematischen Kampagne. Journalistinnen und Journalisten aus Minderheitengruppen sind Berichten zufolge weiterhin besonders gefährdet. Das Fehlen eines neuen Mediengesetzes lässt Journalisten und andere Medienmitarbeiter ohne rechtlichen Schutz vor politischem Druck zurück, während der Zugang zu Informationen weiterhin ungleichmäßig ist und oft von einzelnen Beamten und einer schwachen institutionellen Koordination abhängt (UNHCR Mai 2026).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025).
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen
Durch die Operation "Peace Spring" der türkischen Streitkräfte gemeinsam mit Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die im Oktober 2019 begonnen wurde, wurden mehr als 200.000 Menschen vertrieben. Berichte dokumentieren weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Folterhandlungen. Zusätzlich zu den Schäden, die Einzelpersonen zugefügt wurden, wurden auch zivile Objekte systematisch angegriffen. Bewaffnete Gruppierungen plünderten und beschlagnahmten in großem Umfang Häuser und Grundstücke. Häuser von gewaltsam vertriebenen Personen wurden beschlagnahmt und als Militärhauptquartiere oder Unterkünfte für die Familien der Kämpfer umfunktioniert. Die ursprünglichen Bewohner wurden an der Rückkehr gehindert. Auch die türkischen Streitkräfte selbst waren an der Beschlagnahmung von Eigentum und der Umwandlung ganzer Dörfer in Militärstützpunkte beteiligt. Diese Verstöße wurden auch nach Beendigung der aktiven Kampfhandlungen systematisch fortgesetzt. Die Operation führte zu erheblichen demografischen Veränderungen in der Region, da Tausende von gewaltsam vertriebenen syrischen Familien – darunter auch solche, die dem Islamischen Staat (IS) angehörten – in Häusern der ursprünglichen, vertriebenen Bewohner angesiedelt wurden. Darüber hinaus hat die Türkei immer mehr Syrer aus ihrem Hoheitsgebiet gewaltsam in Gebiete wie Tall Abyad zurückgeführt, was den demografischen Wandel weiter beschleunigt hat. Diese Verstöße gegen das Völkerrecht dauern an, ohne dass echte und transparente Anstrengungen unternommen werden, um den ursprünglichen Eigentümern ihre Rechte zurückzugeben. Trotz der bedeutenden nationalen politischen Veränderung bleibt der Status quo in Ra's al-'Ain und Tall Abyad in Bezug auf die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf diese Gebiete ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat. (STJ 31.7.2025). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). Gruppierungen der SNA, die mit Unterstützung der Türkei gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, halten im Norden Syriens weiterhin Zivilisten fest, misshandeln und erpressen Zivilisten. Gleichzeitig wurden diese Kämpfer in die syrischen Streitkräfte integriert, ihre Kommandeure wurden in wichtige Regierungs- und Militärpositionen berufen, obwohl sie in der Vergangenheit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren (HRW 14.5.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von 'Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde (SNHR 4.7.2025b). SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus 'Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und 'Afrin. Seit dem 8.12.2024 nutzen mehr Kurden diese Straße, um zu versuchen, ihre Dörfer zu besuchen (KuPI 15.7.2025). Im Februar 2025 ernannte das syrische Verteidigungsministerium Mohammad al-Jassem, auch bekannt unter Abu Amsha, zum Kommandanten der Brigade der Syrischen Armee in Hama, die noch in Entstehung begriffen ist. Vor dieser Ernennung war Abu Amsha der Anführer der Sultan Suleiman Shah Division, die auch als al-Amshat bekannt ist und zu der SNA gehört (Enab 3.2.2025b). Nach dem Rückzug einiger türkischer Streitkräfte nach dem Sturz des vorherigen Regimes und der Übernahme der Verwaltungskontrolle durch den mit der neuen Regierung verbundenen Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheit Anm.] entstanden Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Sicherheit und eines besseren Schutzes der Rechte der einheimischen Bevölkerung. Allerdings bestehen Verstöße unvermindert fort. Lediglich die zuständige Behörde hat gewechselt. Während früher Verstöße unter dem Namen von Fraktionen wie al-Hamzat und al-Amshat begangen wurden, werden sie nun unter dem Banner der Allgemeinen Sicherheit durchgeführt. Die Gruppierungen sind in der Stadt weiterhin präsent (Lelun 27.9.2025).
Menschenrechtsberichten zufolge waren es zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
In einem Bericht einer kurdischen Organisation wurde das anhaltende, systematische Vorgehen der SNA-Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung in Ra's Al-'Ain und Tall Abyad dokumentiert, welches mit direkter Unterstützung und Finanzierung der türkischen Regierung willkürliche Inhaftierungen, Verschleppungen und Folter umfasst. Aussagen von befragten Personen belegen systematische Verstöße gegen Zivilisten ohne rechtliche Beweise oder faire Gerichtsverfahren (SAV 23.12.2024). Mitglieder der Sultan-Murad-Division, die der SNA angehören, haben mehrere Straßensperren in verschiedenen Gebieten westlich von Ra's al-'Ain im Gouvernement al-Hasaka errichtet. Dabei zwangen sie die Bewohner dazu, Schutzgelder zu zahlen und beschlagnahmten persönliche Gegenstände. Dieser Vorfall passierte, nachdem die Auszahlung der monatlichen Gehälter der Mitglieder eingestellt worden und die Einnahmen aus Menschenschlepperei zurückgegangen waren (SOHR 17.5.2025). Während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif'at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt (STJ/SAV 9.5.2025). Seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat (STJ 16.4.2025). Des weiteren führten sie Tötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch (SOHR 9.12.2024). Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024).
Einerseits konnten mehrere Familien ihre Häuser in Manbij zurückerlangen, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Rechtliche Hürden behindern die Aufdeckung dieser Verstöße, insbesondere die Ablehnung von Beschwerden, die bei offiziellen Behörden in Aleppo unter dem Vorwand eingereicht wurden, dass "die Stadt Manbij nicht unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus steht und außerhalb der befreiten Gebiete liegt", wie es in offiziellen Antworten heißt (SOHR 30.5.2025a). Bei Feierlichkeiten zum kurdischen Newroz-Fest kam es im März 2025 zu Razzien der Militärpolizei in kurdischen Dörfern in 'Afrin, bei denen Menschen verhaftet wurden, die Feuerwerkskörper abfeuerten. Eine Person wurde verhaftet, weil sie kurdische Flaggen verkauft hatte (SOHR 24.3.2025).
Zwischen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und der syrischen Regierung gibt es eine Vereinbarung, wonach die gewaltsam aus ihren Häusern Vertriebenen, insbesondere in der Region 'Afrin wieder zurück in ihre Häuser kehren können. Eine große Anzahl derjenigen, die nach 'Afrin gekommen sind, sind wieder abgezogen. Ein Komitee soll sich mit den Möglichkeiten einer sicheren Rückkehr für die gewaltsam Vertriebenen auseinandersetzen, damit diese ohne Angst vor Verhaftungen oder Unterdrückung zurückkehren können (Rudaw 20.4.2025). Aufgrund von Zeugenaussagen und Berichten aus der Region befindet sich 'Afrin in einer kritischen rechtlichen und humanitären Lage, die durch anhaltende Verstöße bewaffneter Gruppen - gedeckt von offizieller Seite - gekennzeichnet ist. Dies fördert Straflosigkeit und untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte (Lelun 27.9.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben einige Vertriebene versucht, nach 'Afrin zurückzukehren, von wo sie im Zuge der Operation Olive Branch (Olivenzweig) im Jahr 2018 gewaltsam vertrieben wurden. Sie waren jedoch zahlreichen Menschenrechtsverstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressungsforderungen, diese zu verlassen, und der Diebstahl ihrer Habseligkeiten (STJ 22.7.2025). Ende April 2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass die von der Türkei unterstützten Gruppierungen ihre militärischen Stellungen und Checkpoints in 'Afrin verlassen haben, als Folge der Vereinbarung zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025. Berichten zufolge kamen die Gruppierungen zurück und verhafteten 150 Personen, die den Abzug gefeiert hatten und verlangten Lösegeld für ihre Freilassung (LOT 8.6.2025). Während viele arabische Siedler 'Afrin verlassen und viele kurdische Einwohner zurückkehren, sind Diebstahl und Zerstörung von Eigentum ein ernstes Problem (KuPI 15.7.2025; vgl. K24 7.11.2025). Einige SNA-Familien, die aus Ra's al-'Ain zurück in ihre Heimatstädte kehren, hinterlassen die Häuser ohne Türen und Fenster und nehmen alle tragbaren Gegenstände mit (SOHR 14.4.2025). In 'Afrin kam es seit Dezember 2024 zu mehreren willkürlichen Verhaftungen, die meisten davon im Dezember mit 145 Bewohnern, sowie im Jänner 2025 mit 29 und im Februar 2025 mit 53 Personen. Im März 2025 wurden elf Personen, im April 2025 fünf, im Mai 2025 vier und im Juni 2025 acht Personen willkürlich verhaftet. Die Zahlen deuten darauf hin, dass die Übergriffe gegen Kurden in 'Afrin zurückgehen. Dies könnte auf den offiziellen Einzug der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] in 'Afrin am 7.2.2025 und auf die Vereinbarung vom 10.3.2025 zwischen den SDF und der syrischen Zentralregierung zurückzuführen sein, in der sich beide Seiten dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass alle vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer zurückkehren können und vom syrischen Staat geschützt werden (KuPI 15.7.2025).
Quellen:
AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): سوريا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجاز [Syrien: Ermittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager eingeleitet], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5107422-سوريا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-سابق-داخل-مركز-احتجاز, Zugriff 3.2.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025
AlMon - Al Monitor (3.6.2025): Between freedom and restrictions, Syrians navigate new reality, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/between-freedom-and-restrictions-syrians-navigate-new-reality, Zugriff 18.2.2026
BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2025b): Syria without Assad is lighter - but now there are new problems, https://www.bbc.com/news/articles/cy7v53366ejo, Zugriff 9.12.2025
Daraj - Daraj Media (16.5.2025): "الفضيلة" في سوريا : كيف يتمدّد الخطاب المتشدّد والتضييق على الحريات الفرديّة ؟ [„Tugend“ in Syrien: Wie breitet sich der radikale Diskurs aus und schränkt die individuellen Freiheiten ein?], https://daraj.media/الفضيلة-في-سوريا-كيف-يتمدّد-الخطاب-ال, Zugriff 30.6.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025a): Syria Situation of Certain Groups, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-situation-of-certain-groups/, Zugriff 10.12.2025
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Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (14.4.2025): Looting houses | Families of National Army militiamen leave Peace Spring area for their hometowns, https://www.syriahr.com/en/359855, Zugriff 1.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.3.2025): اعتداءات وانتهاكات احتفالات عيد النوروز في عفرين [Übergriffe und Verletzungen der Nowruz-Feierlichkeiten in Afrin], https://www.syriahr.com/اعتداءات-وانتهاكات-احتفالات-عيد-النو/754261, Zugriff 2.6.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.2.2025): في ظل الوضع الأمني المتدهور.. مخاوف من عودة سوريا إلى "عهد مظلم" - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage Befürchtung einer Rückkehr Syriens in eine 'dunkle Ära'], https://www.syriahr.com/في-ظل-الوضع-الأمني-المتدهور-مخاوف-من-ع/747788, Zugriff 3.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.1.2025): في أقل من أسبوع.. تصفية 46 مواطنا على يد مجموعات مسلحة محلية شاركت بالعمليات الأمنية في ريف حمص - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In weniger als einer Woche 46 Zivilisten von lokalen bewaffneten Gruppen getötet, die an Sicherheitsoperationen im Umland von Homs teilnahmen], https://www.syriahr.com/في-أقل-من-أسبوع-تصفية-46-مواطنا-على-يد-مجم/747206, Zugriff 29.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (26.1.2025): في 91 عملية منذ بداية العام.. مقتل 190 شخصاً بينهم سيدات في عمليات انتقامية وتصفية في مناطق سورية مختلفة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In 91 Operationen seit Beginn des Jahres 190 Menschen, darunter Frauen, bei Repressalien und Liquidierungsaktionen in verschiedenen syrischen Regionen getötet], https://www.syriahr.com/في-91-عملية-منذ-بداية-العام-مقتل-190-شخصاً-ب/746994, Zugriff 30.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (11.1.2025): منذ سقوط النظام.. 157 ضحية في 80 جريمة قتل بالساحل السوري وحمص وحماة [Seit dem Sturz des Regimes 157 Opfer bei 80 Morden an der syrischen Küste, in Homs und Hama], https://www.syriahr.com/منذ-سقوط-النظام-157-ضحية-في-80-جريمة-قتل-بال/745089, Zugriff 14.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (9.12.2024): عمليات تصفية على الهوية في منبج.. الفصائل الموالية لتركيا تعفش ممتلكات الكرد وتهين أبناء الأحياء الكردية | المرصد السوري لحقوق الإنسان [Identitätsmorde in Manbij: Pro-türkische Gruppierungen plündern kurdisches Eigentum und demütigen Mitglieder kurdischer Stadtteile], https://www.syriahr.com/عمليات-تصفية-على-الهوية-في-منبج-الفصائ/740199, Zugriff 20.12.2024
Spiegel - Spiegel, Der (27.1.2025): Unter neuen islamistischen Herrschern: Aktivisten melden Dutzende willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aktivisten-melden-dutzende-willkuerliche-hinrichtungen-a-f3d28a1a-3b25-4675-bdf0-41b8b3b61072, Zugriff 29.1.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (31.7.2025): Letter on Violations of Property Rights During and Following Operation Peace Spring in Northern Syria, https://stj-sy.org/en/letter-on-violations-of-property-rights-during-and-following-operation-peace-spring-in-northern-syria, Zugriff 1.8.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (22.7.2025): Looted Homes and Risky Return: Extortions and Violations Against Returnees to Afrin After the Regimes Fall, https://stj-sy.org/en/looted-homes-and-risky-return-extortions-and-violations-against-returnees-to-afrin-after-the-regimes-fall, Zugriff 31.7.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (16.4.2025): Syria/Manbij Bombing: The Terrifying Scenes Haunt Me Every Moment, https://stj-sy.org/en/syria-manbij-bombing-the-terrifying-scenes-haunt-me-every-moment, Zugriff 20.5.2025
STJ/SAV - Syrians for Truth and Justice, Synergy Associations for Victims (Hevdesti) (9.5.2025): We Will Kill You Wherever You Go: Violations Committed during SNA-Led Operation Dawn of Freedom, https://stj-sy.org/en/we-will-kill-you-wherever-you-go-violations-committed-during-sna-led-operation-dawn-of-freedom, Zugriff 20.5.2025
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TNA - New Arab, The (15.7.2025): Witnesses report massacres as Syria govt forces storm Suweida, https://www.newarab.com/news/witnesses-report-massacres-syria-govt-forces-storm-suweida, Zugriff 22.7.2025
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Zeit Online - Zeit Online (27.1.2025): Syrien: Aktivisten melden willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-hinrichtungen-beamte-baschar-al-assad, Zugriff 29.1.2025
Ethnische und religiöse Minderheiten
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).
Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024).
Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. So wurden laut einer Quelle Kontrollposten außerhalb christlicher und alawitischer Städte und Dörfer im Gouvernement Hama errichtet, unter anderem um die lokalen Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen (MBZ 31.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025). Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).
Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. Für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften gibt es spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht. Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025). In der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt (AC 13.5.2025). Sie bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten. Diese Architektur formt die staatliche Identität entlang konfessioneller Linien neu und vertieft sowohl die strukturelle als auch die wahrgenommene Marginalisierung nicht-sunnitischer Gemeinschaften (Etana 7.2025).
Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025).
Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen in Aussicht gestellt, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, weitere Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025). Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. Sie hat noch immer nicht die vollständige Kontrolle über alle Regionen. Seit dem Sturz al-Assads haben wiederholte Episoden von religiös motiviertem Blutvergießen Zweifel daran aufkommen lassen, ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen. Trotz öffentlicher Beteuerungen von Regierungsvertretern, dass sich Minderheiten sicher fühlen sollten, stehen viele Mitglieder dieser Gemeinschaften den neuen Behörden weiterhin misstrauisch gegenüber, die wiederholt darum bemüht waren, zu verhindern, dass konfessionelle Spannungen zu weit verbreiteten Blutvergießen eskalieren. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt. Im März 2025 eskalierte ein Hinterhalt von pro-Assad-Kämpfern auf Regierungssicherheitskräfte entlang der syrischen Küste zu einem religiös motivierten Massaker, bei dem mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen, die meisten davon Alawiten [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage]. Zwei Monate später forderte ein weiterer Ausbruch konfessioneller Gewalt vor den Toren von Damaskus mehr als 100 Todesopfer. Im Juli 2025 eskalierte ein Überfall bewaffneter Beduinen auf einer Autobahn in der Nähe der südlichen Stadt Suweida zu konfessioneller Gewalt, bei der laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) etwa 2.000 Menschen ums Leben kamen – viele davon Angehörige der religiösen Minderheit der Drusen [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage] (NYT 24.11.2025). Angesichts der umfassenden Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Es gibt in Syrien verschiedene Richtungen des Islams, die vom Übergangsregime toleriert werden. Allerdings haben die Massaker an überwiegend schiitischen Alawiten im März 2025 und der Gewaltausbruch gegen Alawiten in Homs im November 2025 gezeigt, dass es auf Ebene der Bevölkerung immer wieder zu Spannungen und teilweise auch Gewalt gegen Andersgläubige kommt (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde. Jedes Mal, wenn die Kirche mit der Regierung spreche, würde behauptet, dass es sich um einen Einzelfall handle (ACN 26.6.2025). Seit dem Sturz der Assad-Regierung sind bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt. Laut SOHR sind normale Zivilisten im Allgemeinen nur einem begrenzten Risiko körperlicher Gewalt ausgesetzt. Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, angegriffen zu werden, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).
Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, gaben an, dass sie sich nicht ausreichend von der Regierung vertreten fühlen und 78 % kritisierten mangelnde Transparenz. In überwiegend von Sunniten bewohnten Gebieten, wie Idlib, Dar'aa, ar-Raqqa, Aleppo und Deir ez-Zour ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher. Diese Bedenken sind nicht abstrakt, sondern haben konkrete Konsequenzen. In Regionen wie Suweida und Deir ez-Zour wenden sich marginalisierte Gemeinschaften zunehmend informellen Machtstrukturen zu - darunter Stammesräte, lokale de facto Behörden und bewaffnete Gruppierungen - um Streit zu schlichten oder Dienstleistungen zu erhalten (Etana 7.2025).
Zu viele Tote unter den religiösen Minderheiten – Alawiten, Drusen, Christen – haben das Vertrauen zerstört. Die Führung in Damaskus streitet Verantwortung ab und scheint Angst vor den Radikalen in den eigenen Reihen zu haben, ohne die sie nicht an die Macht gekommen wäre (Standard 15.7.2025). Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Der unmittelbare Auslöser ist das blutige Aufeinandertreffen verschiedener Glaubensgemeinschaften – und die unzureichende Reaktion des Staates darauf. Die Reaktion der Regierung auf die Vorfälle gegen Alawiten im März und gegen Drusen im Juli 2025 weckten kein Vertrauen. Im März 2025 reagierte sie nur zögerlich, um das Töten zu beenden. Im Juli 2025 wurden ihre eigenen Truppen beschuldigt, Gräueltaten begangen zu haben. Ein Ausschuss, der zur Untersuchung der Massaker an der Küste eingerichtet wurde, legte einen Bericht vor, der viele enttäuschte. Kritiker in Damaskus sagen, das Regime habe das syrische Militärkommando von jeder wirklichen Verantwortung für die Rolle seiner Truppen bei den Massakern an der Küste freigesprochen und ziehe es vor, die Schuld auf einzelne Täter abzuwälzen. Für die Minderheiten ist die Botschaft klar: Die neuen Machthaber in Syrien sprechen nicht für sie, hören ihnen nicht zu und können – oder wollen – sie nicht schützen (Economist 21.8.2025).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge forderte das Ministerium für religiöse Stiftungen (Awqaf) am 18.2.2025 aus Respekt vor den Fastenden, während der Fastenzeiten (Ramadan) auf öffentliches Essen und Trinken zu verzichten. Dabei wies das Ministerium darauf hin, dass Personen, die in der Öffentlichkeit aßen oder tranken, mit einer Geldstrafe und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen müssten. Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt (MBZ 31.5.2025). Allerdings dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der Stadt Hama die Festnahme von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden, bzw. weil sie während des Ramadan öffentlich die Fastenzeit gebrochen haben (SNHR 4.7.2025a).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen schwierig sei, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Laut Syria Direct kommt es zwar zu konfessionell motivierten Vorfällen, jedoch ist der Hauptgrund für die Angriffe eher die (tatsächliche oder vermeintliche) Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung als die konfessionelle Identität an sich. Eine internationale Organisation stellte jedoch fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a). Laut einer vom tschechischen Innenministerium konsultierten Quelle ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen. Die Vorfälle sind nicht in erster Linie religiös motiviert, sondern richten sich gegen Personen und Gruppierungen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen. Diese Akteure gehören zwar häufig der alawitischen Gemeinschaft an, stammen jedoch auch aus anderen Gruppen. Die Quelle schreibt einen eher konfessionellen Charakter vor allem Vorfällen zu, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025).
Durchsetzung strenger islamischer Normen
Die Verfassungserklärung legt fest, dass der Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtswissenschaft die „wichtigste Rechtsquelle“ ist. Sie garantiert zudem die Glaubensfreiheit, achtet alle „göttlichen Religionen“ und gestattet es den Religionsgemeinschaften, ihr eigenes Familienrecht anzuwenden, wobei sie gleichzeitig die Gleichheit aller Bürger ohne Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Geschlechts bekräftigt. Eine Lösung für die potenziellen Spannungen zwischen diesen Bestimmungen wurde jedoch bislang weder durch Gesetzgebung noch durch gerichtliche Überprüfung gefunden. Nach dem Sturz der früheren Regierung haben verschiedene Akteure – darunter lokale Behörden, Personen aus Sicherheitsbehörden, bewaffnete Gruppen und private Akteure –versucht, strengere Auslegungen islamischer Normen in Bezug auf die Kleidung von Frauen, die Vermischung der Geschlechter und den Verkauf von Alkohol zu fördern oder durchzusetzen. Diese Bemühungen waren uneinheitlich und lokal begrenzt und spiegelten keine allgemeine staatliche Politik wider. In mehreren Fällen hat öffentlicher Widerstand dazu geführt, dass solche Maßnahmen zurückgezogen, nicht umgesetzt oder als unverbindliche „Empfehlungen“ umformuliert wurden (UNHCR Mai 2026). An zwei bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus, in Zabadani und in der Baghdad Street, kam es regelmäßig zu zahlreichen Vorfällen. In einem Fall wurde eine Frau angehalten, während sie mit ihrem Verlobten in einem Auto saß. Sie wurde beschuldigt, gegen die Normen der Geschlechtertrennung verstoßen zu haben (indem sie mit einem Mann allein war, mit dem sie keine formelle Beziehung hatte). Berichten zufolge wurde sie zu ihrer Familie zurückgebracht, während der Mann vom Kontrollpunktpersonal geschlagen wurde. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert. Beispielsweise unterscheiden sich die Kontrollpunkte auf der Straße von Damaskus zur Küste stark darin, wer sie kontrolliert und was daher als angemessenes Verhalten angesehen wird (DIS 9.12.2025a).
Obwohl Fälle von Belästigung und Missbrauch gemeldet wurden, bleibt das gesellschaftliche Leben in vielen Bereichen weitgehend unverändert. Dennoch warnen Beobachter, dass die kumulative Wirkung dieser Eingriffe in die persönlichen Freiheiten die Gefahr birgt, „ein Umfeld zu schaffen, in dem persönliche Freiheiten eher durch Ermessensspielraum als durch das Gesetz bestimmt werden“ (UNHCR Mai 2026).
Konvertiten, Atheisten
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen zu ihrer Abtrünnigkeit stehen. Dies ist für viele ein großes Tabu. Die Gesellschaft ist dafür generell nicht empfänglich (MBZ 31.5.2025). Ein hochrangiger christlicher Geistlicher erklärte der dänischen Einwanderungsbehörde, dass nicht-religiöse Personen es unter keinen Umständen wagen, ihren Atheismus öffentlich zu bekunden oder zu verbreiten. In seltenen Fällen wurden Personen, deren Kleidung darauf hindeutete, dass sie nicht religiös waren, schikaniert (DIS 9.12.2025a). Abtrünnige und Konvertiten riskieren die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft. Einer Quelle zufolge riskiert ein Abtrünniger, der sich in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo offen zu seiner Abkehr bekennt, ermordet zu werden, während diese Person in Damaskus in bestimmten geschlossenen Kreisen vermutlich damit davonkommen würde. Keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konnte konkreten Beispiele nennen, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten (MBZ 31.5.2025).
Quellen
AC - Atlantic Council (13.5.2025): Experts react: Trump just announced the removal of all US sanctions on Syria. Whats next?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/new-atlanticist/experts-react-trump-just-announced-the-removal-of-all-us-sanctions-on-syria-whats-next, Zugriff 19.5.2025
AC - Atlantic Council (20.12.2024): What will minority and womens rights look like in the new Syria?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syria-minority-and-womens-rights, Zugriff 7.1.2025
ACN - Kirche in Not (26.6.2025): Syrian priest: People are telling us, Father, we are afraid for the future of our children., https://www.churchinneed.org/father-fadi-azar-speaks-about-the-situation-of-christians-in-syria, Zugriff 17.7.2025
AP - Associated Press (14.8.2025): Turkey will provide weapons to Syria under a new agreement, https://apnews.com/article/turkey-syria-military-cooperation-agreement-weapons-equipment-eb0f17f99c15b413cafdac997bbdf346, Zugriff 6.10.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (12.12.2024): كيف يشكل التنوع الطائفي والعرقي الهوية السورية؟ [Wie prägt die sektiererische und ethnische Vielfalt die syrische Identität?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdx9g2j08yvo, Zugriff 16.12.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025a): Syria Situation of Certain Groups, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-situation-of-certain-groups/, Zugriff 10.12.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2025): Syria Security situation, https://us.dk/media/uhxnvfwp/syria-security-situation-final-20062025.pdf, Zugriff 3.7.2025
Economist - Economist, The (21.8.2025): A new twist in Syria: a political opposition, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/08/21/a-new-twist-in-syria-a-political-opposition, Zugriff 24.10.2025 [Login erforderlich]
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
FR24 - France 24 (26.12.2024): Syria’s new rulers launch crackdown in Assad stronghold after deadly clashes, https://www.france24.com/en/live-news/20241226-syria-authorities-launch-operation-in-assad-stronghold, Zugriff 7.1.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MRG - Minority Rights Group (1.2025): Syria - Communities, https://minorityrights.org/country/syria, Zugriff 7.2.2025
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
NLM - New Lines Magazine (26.6.2025): Syria’s Christians Are Facing New Fears, https://newlinesmag.com/reportage/syrias-christians-are-facing-new-fears, Zugriff 17.7.2025
NYT - New York Times, The (24.11.2025): Grisly Killings of a Married Couple Spark New Sectarian Unrest in Syria, https://www.nytimes.com/2025/11/24/world/middleeast/syria-sectarian-killings-homs.html, Zugriff 25.11.2025 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (22.7.2025): Syrian Inquiry Says Military Leaders Did Not Order Sectarian Killings in March, https://www.nytimes.com/2025/07/22/world/middleeast/syria-military-killings-human-rights.html, Zugriff 23.7.2025
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
REU - Reuters (15.9.2025): Sectarian violence risks dividing Syria despite Sharaa’s diplomacy, https://www.reuters.com/world/middle-east/sectarian-violence-risks-dividing-syria-despite-sharaas-diplomacy-2025-09-15, Zugriff 6.10.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025a): SNHR’s Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - At least 658 Cases of Arbitrary Arrest and Detention Recorded in Syria in the First Half of 2025 including 72 in June, https://snhr.org/blog/2025/07/05/snhrs-monthly-report-on-arrests-detentions-in-syria-4, Zugriff 24.10.2025
Standard - Standard, Der (15.7.2025): Das Vertrauen der Minderheiten in den syrischen Staat ist zerstört, https://www.derstandard.at/story/3000000279480/das-vertrauen-der-minderheiten-in-den-syrischen-staat-ist-zerstoert, Zugriff 22.7.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (14.5.2025): STJs Contribution to the Call for Inputs: What are Minority Issues?, https://stj-sy.org/en/stjs-contribution-to-the-call-for-inputs-what-are-minority-issues, Zugriff 16.6.2025
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (Mai 2026), International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, HCR/PC/SYR/2026/1, , https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
Kurden
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden(BBC 12.12.2024).
Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu "arabisieren" (BBC 12.12.2024). Die kurdische Minderheit ist seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten. Allerdings haben sich die Bedingungen für Kurden in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten seit 2011 erheblich verbessert (FH 2025).
In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). Im Norden verteidigen syrische Kurden, unterstützt von anderen Minderheiten, dieses 2012 gegründete, autonome Gebiet, das auf Kurdisch Rojava genannt wird. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen (Kurdisch, Arabisch und Aramäisch). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach kurdische bewaffnete Gruppen Häuser von Arabern und Kurden in der Region zerstört und die Bewohner vertrieben haben (MRG 1.2025).
Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten ('Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte über Kurden, denen Eigentum entzogen wurde (STJ 14.5.2025).
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist (FAZ 28.1.2025).
Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen (DefHum 28.3.2025).
Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 31.5.2025). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a).
Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (AC 13.1.2026). Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (STJ 15.1.2026). Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. "Lā ilāha illā Allāh, a-l-Kurdī ʿaduw Allāh [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]" ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa's skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem 19. und 22.7.2025 wurden mindestens 25 Kurden, darunter auch minderjährige Mädchen, von syrischen Regierungstruppen entführt. Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. Die Erklärung der Kurden zu "Feinden Gottes" liefert eine religiöse Legitimation für ihre Ermordung und sexuelle Versklavung (MEMRI 23.7.2025).
Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen (LOT 8.6.2025). Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen (SOHR 3.12.2024). Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (SOHR 30.5.2025a). Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert (GPC 3.4.2025).
Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet (NPA 6.4.2025). Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt (SOHR 21.6.2025a). Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region 'Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint 'Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen (SOHR 2.6.2025). Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren (SOHR 11.6.2025). Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden (SOHR 17.6.2025). Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus 'Afrin zu sein, wurde er verhaftet (SOHR 19.7.2025). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (SOHR 21.6.2025b). Am 6., 9. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (SOHR 11.11.2025).
Die Beziehungen zwischen den kurdisch geführten SDF und den arabischen Stämmen sind seit langem von Spannungen geprägt. Mehrere Stämme haben angekündigt, dass sie die Vertretung ihrer Gebiete durch die SDF ablehnen. Im Juli 2025 drohten mehrere arabische Clans und Stämme mit Maßnahmen gegen die SDF, wenn diese ihre Waffen nicht an die Regierung übergeben. In einer Erklärung forderten sie die Wiederherstellung der syrischen Staatsgewalt über die gesamten östlichen und nördlichen Regionen und die Integration der SDF-Kämpfer in die syrische Armee. Immer wieder kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen SDF-Kämpfern und den Truppen, die zur Regierung in Damaskus loyal sind. Arabische Stammesangehörige machen einen großen Teil der SDF und der autonomen Verwaltung in allen Gebieten Nord- und Ostsyriens aus (AlHurra 5.8.2025). Mehrere prominente Scheichs haben zur allgemeinen Mobilisierung aufgerufen. Die aktuelle Mobilisierungswelle repräsentiert eine bedeutende, aber keineswegs einheitliche Position der Stämme. In mehreren Gebieten wurde bereits über vereinzelte Kampfhandlungen berichtet, die jedoch bislang noch nicht zu einer vollständigen Konfrontation geführt haben (ArabRef 27.8.2025).
Quellen
AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF's withdrawal from Syria's Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026
AlHurra - Al-Hurra (5.8.2025): كرة النار.. هل توجّه دمشق سلاح العشائر نحو الأكراد؟ | الحرة [„Feuerball“... Richtet Damaskus die „Waffe der Stämme“ gegen die Kurden?], https://alhurra.com/2917, Zugriff 9.10.2025
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025a): Die Kurden in Syrien, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562725/die-kurden-in-syrien, Zugriff 18.6.2025
ArabRef - Arab Reform Initiative (27.8.2025): Tribal Mobilization Threatens Northeast Syria: Sweida as a Cautionary Tale, https://www.arab-reform.net/publication/tribal-mobilization-threatens-northeast-syria/?tztc=2, Zugriff 6.10.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (12.12.2024): كيف يشكل التنوع الطائفي والعرقي الهوية السورية؟ [Wie prägt die sektiererische und ethnische Vielfalt die syrische Identität?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdx9g2j08yvo, Zugriff 16.12.2024
DefHum - Défis Humanitaires (28.3.2025): Syria: humanitarian aid in the face of a bloodless country and an uncertain future, https://defishumanitaires.com/en/2025/03/28/syria-humanitarian-aid-in-the-face-of-a-bloodless-country, Zugriff 5.6.2025
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.1.2025): Syrien: Kommandeur Abdi warnt vor Trumps Entscheidung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrien-kommandeur-abdi-warnt-vor-trumps-entscheidung-110259863.html, Zugriff 29.1.2025
FH - Freedom House (2025): Syria: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2025, Zugriff 9.5.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
LOT - L’Orient Today (8.6.2025): For Afrin Kurdish refugees: Without Damascus's guarantee, we will not return, https://today.lorientlejour.com/article/1463647/for-afrin-kurdish-refugees-without-damascuss-guarantee-we-will-not-return.html, Zugriff 31.7.2025
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MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, I May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its 'Escalation' In Syria Must Be Stopped; Turkey Is Our 'Closest Friend', https://www.memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-armed-factions, Zugriff 18.12.2024
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.6.2025b): Security chaos | Kurdish merchant kidnapped by gunmen of General Security in Aleppo, https://www.syriahr.com/en/364623, Zugriff 7.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (17.6.2025): Accused of cooperating with Autonomous Administration. | Joint forces storm village in Aleppo, https://www.syriahr.com/en/364383, Zugriff 7.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (11.6.2025): For collaborating with Autonomous Administration |Joint forces kidnap four Kurdish civilians in Aleppo countryside, https://www.syriahr.com/en/363901, Zugriff 7.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.6.2025): For having photos related to SDF | General Security arrests civilian displaced from Afrin in Aleppo, https://www.syriahr.com/en/363254, Zugriff 7.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.5.2025a): Under flimsy pretexts | Authorities reject requests by civilians to take back houses and properties seized by Turkish-backed factions in Manbij, https://www.syriahr.com/en/363031, Zugriff 11.7.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (3.12.2024): إعدامات وإذلال بحق الكرد.. الفصائل الموالية لتركيا تمارس التطهير العر [Exekutionen und Demütigungen der Kurden. Die pro-türkischen Milizen führen ethnische Säuberungen in den ländlichen Gebieten von Aleppo und Al-Shahba durch.], https://www.syriahr.com/إعدامات-وإذلال-بحق-الكرد-الفصائل-المو/739016/?__cf_chl_tk=7hO26LmaBnshoo4FggdoFh08DO2fnVvXMNYwfSALEz8-1733502762-1.0.1.1-Grz1FvzsJR6VSLK8LKfReeY4RAGrQA1Uhb2lzjHRHTg, Zugriff 20.8.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (15.1.2026): Joint Press Statement: Concerns Over the Fate of Hundreds of Detainees After Sheikh Maqsoud and Ashrafieh Clashes in Aleppo, https://stj-sy.org/en/joint-press-statement-concerns-over-the-fate-of-hundreds-of-detainees-after-sheikh-maqsoud-and-ashrafieh-clashes-in-aleppo/, Zugriff 11.2.2026
STJ - Syrians for Truth and Justice (14.5.2025): STJs Contribution to the Call for Inputs: What are Minority Issues?, https://stj-sy.org/en/stjs-contribution-to-the-call-for-inputs-what-are-minority-issues, Zugriff 16.6.2025
Frauen
Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).
Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).
Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).
Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).
Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).
Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).
Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).
Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).
Alleinstehende Frauen
Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).
Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).
Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).
Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).
Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).
Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).
Frauen in Flüchtlingslagern
Laut einem Bericht der Assistance Coordination Unit (ACD) machen Frauen allein in den Lagern im Nordwesten Syriens 35 % der mehr als zwei Millionen Vertriebenen aus. (DW 8.3.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel (MRG 1.2025).
Syrerinnen, die in Lagern innerhalb und außerhalb Syriens leben, haben kaum Möglichkeiten für Arbeit und Bildung. Eine der größten Herausforderungen sind Sicherheitsprobleme aufgrund fehlender sicherer Räume, da die meisten Zelte aus Stoff bestehen und das Gelände nicht von Zäunen umgeben ist. Frauen haben Angst, die Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, zu melden, weil sie soziale Stigmatisierung befürchten. Die zahlreichen Initiativen und die humanitäre Hilfe reichen nicht aus, um die Defizite der Frauen in den Lagern zu beheben. Witwen leiden in besonderer Weise, da sie in speziellen Lagern leben, die als "Witwenlager" bezeichnet werden. Zusätzlich zur Unsicherheit, zu mangelnden Einrichtungen und schwierigen Lebensbedingungen wird ihnen auch der Kontakt zu ihren Kindern und Verwandten verwehrt (DW 8.3.2025).
Frauen und Mädchen, die im Lager al-Hol inhaftiert sind, waren weit verbreiteter und vielschichtiger geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, darunter auch der Zwangsverheiratung und Frühehe, durch die sie mit dem IS in Verbindung gebracht wurden. Etwa die Hälfte der für eine Studie der Vereinten Nationen befragten irakischen und syrischen Frauen waren entweder während oder nach der Heirat mit Männern verheiratet, die dem IS angehörten. Die meisten von ihnen wurden als Kinder verheiratet: 32 der 53 Frauen, die zwischen 2014 und 2019 geheiratet haben, waren bei ihrer ersten Ehe zwischen 13 und 17 Jahre alt. Während einige Frauen aus ideologischen oder finanziellen Gründen aktiv eine Ehe mit IS-Mitgliedern angestrebt hatten, beschrieben die meisten ihre Entscheidung als Ergebnis familiärer Verpflichtungen und mangelnder Alternativen. Eine beträchtliche Anzahl von Frauen in al-Hol wurde zum Zwecke der Heirat verschleppt, nach dem Tod ihres Ehemanns in "Gästehäusern" des IS festgehalten und wiederholt zu Zwangsheirat gezwungen. Der Bericht dokumentiert außerdem schwere Fälle von sexueller Gewalt, Versklavung und Vergewaltigung. Zusätzlich zu konfliktbedingter Gewalt erlitten viele Frauen in al-Hol vor und während ihrer Inhaftierung extreme Gewalt durch ihre Partner und/oder Familienangehörigen. Diese familiäre Gewalt – ausgeübt durch Ehemänner, Väter, Brüder, Mütter und Schwiegereltern – umfasste manchmal Verstümmelung, Entstellung, versuchten Mord und Kindesmissbrauch. In einigen Fällen trieb solche Gewalt Frauen in Beziehungen mit IS-Mitgliedern (UN Women 31.10.2025). Das charakteristische demografische Merkmal der in al-Hol inhaftierten Haushalte ist der relative Mangel an erwachsenen Männern und der hohe Anteil an Witwen. Drei Viertel (73 %) der Haushalte im Lager werden von Frauen geführt. Haushalte mit weiblichem Vorstand bestehen in der Regel aus dem weiblichen Haushaltsvorstand, ihren Kindern und weiteren weiblichen Familienmitgliedern wie Müttern, Schwestern, Schwiegermüttern, Schwägerinnen, Tanten und Cousinen. In 71 % der von Frauen geführten Haushalte sind die Ehemänner entweder verstorben, inhaftiert oder vermisst. Von diesen gaben 41 % an, mit Sicherheit zu wissen, dass ihre Ehemänner verstorben waren, während 30 Prozent entweder wissen, dass ihre Ehemänner im Gefängnis sind, oder ihren Aufenthaltsort nicht kennen (UN Women 31.10.2025). Aufgrund finanzieller Zwänge und tradierter Geschlechternormen haben nur wenige Frauen eine über die Grundschule hinausgehende Ausbildung. Zwei Fünftel (40 %) der Haushaltsvorstände in al-Hol gaben an, dass sie nicht gut oder gar nicht lesen und schreiben können. Frauen (13 %) gaben häufiger als Männer (5 %) an, dass sie überhaupt nicht lesen und schreiben können. Jüngere Frauen, die eine Schulausbildung begonnen haben, mussten diese aufgrund des Konflikts oft unterbrechen (UN Women 31.10.2025). Die Lager befinden sich in abgelegenen Gebieten. Einige Frauen sind daher gezwungen, sehr lange Wege zurückzulegen, um Dienstleistungszentren wie Schulen, Bildungs- und Ausbildungszentren sowie Gesundheitszentren zu erreichen (DW 8.3.2025). Jeder sechste weibliche und jeder fünfte männliche Haushaltsvorstand gibt an, eine Behinderung zu haben, die häufig auf konfliktbedingte Gewalt zurückzuführen ist. Viele Frauen sind behindert oder werden zur alleinigen Betreuungsperson für Kinder und von anderen Verwandten mit Behinderungen (UN Women 31.10.2025). Die psychologischen Unterstützungsangebote sind aufgrund des Mangels an spezialisiertem Personal und ausreichender Erfahrung unzureichend. Sie werden willkürlich und unregelmäßig angeboten. Es gibt keine Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Sonderfällen wie Menschen mit vermissten Angehörigen oder Opfern von Inhaftierungen (DW 8.3.2025).
Die Praxis der Polygamie hat die Familienstrukturen der willkürlich in al-Hol inhaftierten Personen stark beeinflusst. Jeder fünfte Haushalt (21 %) in al-Hol lebt polygam. Wahrscheinlich aufgrund des Mangels an erwachsenen Männern im Lager ist die Mehrheit (57 %) der männlichen Haushaltsvorstände mit mehr als einer Frau verheiratet. Wiederverheiratungen sind innerhalb des Lagers weit verbreitet, doch Scheidungen bleiben aufgrund rechtlicher und logistischer Hindernisse schwierig, insbesondere wenn die Ehemänner inhaftiert sind. Frauen betrachten die Ehe manchmal als Mittel, um ihre Lebensumstände zu verbessern, das Lager zu verlassen oder ihre Isolation zu lindern. Diese Ehen können jedoch manchmal zu Missbrauch oder Ausbeutung führen. Fast drei Viertel der von Frauen geführten Haushalte sind fast vollständig auf Hilfe angewiesen. Einige Frauen verkaufen Teile ihrer Lebensmittelrationen auf dem Markt, um zu überleben, während andere versuchten, geringfügige Tätigkeiten auf dem Markt auszuüben, diese jedoch nach sexuellen Belästigungen durch Ladenbesitzer wieder aufgaben. Nur sehr wenige Haushalte mit einem Einkommen, unabhängig davon, ob sie von Männern oder Frauen geführt werden, verdienen mehr als 200 US-Dollar pro Monat. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind stark geschlechtsspezifisch geprägt, wobei Frauen überwiegend in Pflege-, Reinigungs- oder Lehrberufen tätig sind und häufig die Erlaubnis männlicher Verwandter benötigen, selbst wenn diese an einem anderen Ort inhaftiert sind. Viele Frauen, die Arbeit suchen, sind mit Drohungen, Belästigungen oder Gewalt konfrontiert – darunter Zeltbrände und Morddrohungen –, was einige dazu zwang, ihre Arbeit aufzugeben. Die Marktarbeit ist weitgehend männlich dominiert. Einige Frauen betreiben kleine Heimprojekte wie Nähen oder informelle Gesundheitsdienste. Drittstaatsangehörige sind besonders eingeschränkt und hauptsächlich auf Überweisungen von IS-Netzwerken oder Familienangehörigen im Ausland angewiesen, da wirtschaftliche Aktivitäten in einem separaten Lager-Zubau, in dem die Drittstaatangehörigen leben, streng kontrolliert und als illegal angesehen werden. Frauen sind regelmäßig sexueller Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten, humanitäre Hilfe und Rückführungsprozesse. Zu den Tätern zählen häufig Lagerbehörden, Marktverkäufer und Mitarbeiter von NGOs. Mehrere Frauen berichteten von persönlichen Erfahrungen mit Belästigungen durch die Assayesh, durch Dienstleister wie Wassertankwagenfahrer und Lebensmittelverkäufer sowie durch Männer, die auf dem Markt arbeiteten und "Beziehungen" als Gegenleistung für ihre Dienste forderten. Viele Frauen zögerten, Belästigungen und Missbrauch bei den Behörden zu melden. Die wenigen Fälle, die den Behörden gemeldet wurden, wurden untersucht und führten zur Festnahme der Täter, was zeigt, dass eine Rechenschaftspflicht möglich ist. Die meisten Frauen meldeten Fälle von Belästigung jedoch nicht, insbesondere wenn der Belästiger mit den Haftbehörden in Verbindung stand. Berichten zufolge werden Vergewaltigungen oder die Androhung von Vergewaltigungen manchmal als Mittel zur Rache für persönliche Streitigkeiten oder als Strafe für angebliche Verstöße gegen die Moralvorstellungen eingesetzt (UN Women 31.10.2025). In den von den SDF nach der Einnahme der Gebiete im Nordosten Syriens, die vom IS kontrolliert wurden, 2019 errichteten Lagern befinden sich unter den internierten Frauen auch Frauen, die der berüchtigten Hisba-Sittenpolizei des IS angehörten, sowie Frauen, die vom IS entführt, zwangsverheiratet und sexuell versklavt wurden. Jesidische Frauen und Mädchen, die Völkermord und Verfolgung überlebt haben, werden somit zusammen mit ihren Peinigern unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Frauen und Mädchen, die von IS-Mitgliedern sexuell versklavt wurden, wie beispielsweise die Jesidinnen, sind auch nach ihrer Befreiung mit Diskriminierung auf gesellschaftlicher und rechtlicher Ebene konfrontiert, beispielsweise mit Stigmatisierung in ihren Heimatgemeinden sowie der Unmöglichkeit, ihre Kinder anzumelden, von denen viele staatenlos bleiben. Witwen und Ehefrauen mutmaßlicher IS-Mitglieder haben ebenfalls Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Familienstands und der Identität ihrer Kinder. Dies gilt sowohl für Frauen, die mutmaßlich Ehefrauen von IS-Kämpfern sind und sich noch immer in Internierungslagern befinden, als auch für Frauen, die in ihre Heimatgemeinden zurückgekehrt sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Geschlechtsspezifische Gewalt
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).
Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).
Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).
In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).
Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).
Quellen
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Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Nachdem die DAANES 2015 die Kontrolle über die Region übernommen hatte, kam es zu einer bedeutenden Veränderung der Rolle der Frauen. Frauen begannen, sich an militärischen und politischen Aktivitäten zu beteiligen, ihre Gemeinschaften am Verhandlungstisch zu vertreten und Führungspositionen zu übernehmen. In bestimmten Bereichen gewann die Präsenz von Frauen in der lokalen Verwaltung an Einfluss, und es entstanden Modelle der geteilten Führung, bei denen sowohl ein männlicher als auch ein weiblicher Leiter die gleichen Funktionen und Befugnisse innehaben. In anderen Bereichen war die Präsenz von Frauen jedoch lediglich symbolisch und hatte keinen wirklichen Einfluss vor Ort (Impact 5.2023). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen erklärt, dass es in Syrien derzeit zwei gegensätzliche Modelle der politischen Teilhabe von Frauen gibt. Im Gegensatz zur Übergangsregierung dient die DAANES als Vorbild für ein starkes Engagement von Frauen. Dort haben Frauen führende politische, militärische und soziale Rollen übernommen. Persönlichkeiten wie Ilham Ahmed und Fawza Youssef haben die Verwaltung in Gesprächen mit der Regierung vertreten, während die Politik der gemeinsamen Führung – die Besetzung jeder Führungsposition mit einem Mann und einer Frau – zu einem Markenzeichen der Regierungsführung in der Region geworden ist (963 23.10.2025). Im Rahmen der Agenda der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus' wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen. In der Theorie des demokratischen Konföderalismus' beginnt die Selbstverwaltung mit Kommunen auf Nachbarschafts- und Dorfebene, die sich schließlich zu höheren Ebenen zusammenschließen, wobei die Autonomie und Entscheidungsbefugnis auf lokaler Ebene gewahrt bleibt. Viele der neu eingeführten Gesetze und Reformen in Nordostsyrien zielen darauf ab, Frauen und Männer gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen. Die DAANES hat eine Frauenquote von 50 % in allen Institutionen eingeführt, spezielle Frauenausschüsse wie die "Häuser der Frauen" eingerichtet, die sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen (Alman 21.12.2023). Die Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien hat Maßnahmen ergriffen, um Polygamie zu verbieten, gleiche Erbrechte zu garantieren und Frauenhäuser einzurichten, um Opfer häuslicher Gewalt zu unterstützen (IFA 4.3.2025).
Laut einem kurdischen Kommunalbeamten lehnt die syrische Übergangsregierung in Damaskus die langfristige Beibehaltung des Co-Vorsitz-Systems ab. Damaskus hat deutlich gemacht, dass es Quotensysteme generell ablehnt. Befürworter argumentieren, dass dies die Beförderung aufgrund von Leistung fördern werde, Kritiker befürchten, dass damit die Ausgrenzung ethnischer und religiöser Minderheiten sowie von Frauen gerechtfertigt werden soll (KuPI 2.7.2025). Bei einer kurdischen Frauenkonferenz in Nord- und Ostsyrien am 23.3.2025 wurde der Verfassungsentwurf der syrischen Übergangsregierung abgelehnt und davor gewarnt, dass dieser den Weg für die Unterdrückung von Frauen ebnen würde (Medya 24.3.2025).
Trotz der Behauptungen der DAANES, dass der Fortschritt allein auf die Einrichtung der Selbstverwaltung zurückzuführen ist, war eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse bereits vor Ausbruch des Krieges im Gange (Alman 21.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Gleichstellung der Frau in den kurdisch dominierten Gebieten zwar in der Theorie besser, doch herrscht dort ein sehr top-down-orientierter Ansatz. Zudem hat die kurdische Führung in den arabischen Stammesgebieten keine wesentliche Bedeutung, und es gibt auch viele konservative Kurden. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in den Gebieten der DAANES nicht wirklich weniger häufig als im restlichen Syrien (IntOrgSYR3 1.10.2025). In Nordostsyrien einschließlich Gebieten wie al-Hasaka, Deir ez-Zour und ar-Raqqa, variiert die Rolle von Frauen je nach dem Grad der sozialen Akzeptanz, wobei sie nicht nur als Konsumentinnen, sondern auch als Mitgestalterinnen der Gemeinschaft angesehen werden. Diese Unterschiede werden durch unterschiedliche Bräuche, Traditionen, kulturelle Komponenten und Regierungsbehörden beeinflusst, welche die Wahrnehmung der Frauen in der Gesellschaft prägen. In Regionen wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, die sowohl arabisch als auch durch Stammes- und Agrargemeinschaften geprägt sind, kommen Bräuche und Traditionen gehäuft vor. Vor dem Konflikt wurden Frauen in diesen Gebieten in erster Linie Rollen zugewiesen, die sich auf die Fortpflanzung und unbezahlte Pflegearbeit innerhalb der Familie konzentrierten. Frauen, die Zugang zu Bildung haben, werden tendenziell in stereotype Bereiche wie Lehramt und Krankenpflege gelenkt, was die systemische Gewalt gegen Frauen weiter perpetuiert. Nach Ausbruch des Krieges erfuhren die Situation und die sozialen Rollen der Frauen in diesen Gebieten erhebliche Veränderungen. Frauen beteiligten sich aktiv an der Volksbewegung und der Hilfsarbeit und behaupteten sich als dynamische Kraft in der Gesellschaft. Sie engagierten sich in Aktivitäten wie Straßenreinigung, nahmen an Demonstrationen teil und leisteten Hilfe für Verwundete. Diese Normalisierung des Kontakts zwischen den Geschlechtern war zuvor gesellschaftlich inakzeptabel, wurde jedoch zu einer neuen Realität. Infolgedessen führte die Präsenz von Frauen an der Seite von Männern zu einer Form der Solidarität innerhalb der Gemeinschaft, die die Frauen selbst der Gesellschaft auferlegten.
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen (RIC 14.12.2023). Artikel 24 institutionalisiert das Co-Vorsitz-System, bei dem Führungspositionen "in allen politischen, sozialen, administrativen und anderen Bereichen" gemeinsam von einem Mann und einer Frau bekleidet werden. Die Artikel 78 und 91 des Gesellschaftsvertrags legen eine Quote von 50 % für die Vertretung von Frauen in allen Beratungsgremien der DAANES fest. Artikel 110 sieht die Einrichtung eines Frauenrats vor, dessen Aufgabe es ist, "Politik und strategische Pläne in Bezug auf Frauen zu entwerfen", "Entscheidungen über Frauen zu treffen" und "Gesetze in Bezug auf Frauen und die Familie zu organisieren und sie dem Demokratischen Volksrat zur Verabschiedung vorzulegen". Artikel 111 (C) erkennt die bekannteste rein weibliche Organisation im Nordosten Syriens, die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ), als autonome Gruppe innerhalb der SDF-Struktur an. Außerdem gewährt er Frauen das Recht, in Sicherheitskräften zu dienen (KuPI 2.7.2025). Die DAANES hat zwar Gesetze verabschiedet, die im Einklang mit den Menschen- und Frauenrechten stehen, doch werden diese nicht wirklich umgesetzt und oft von denselben Behörden, die sie erlassen haben, oder von Personen, die nicht von der Gleichstellung der Geschlechter überzeugt sind, umgangen (IFE-EFI 2023). Die Region im Nordosten Syriens stand, ähnlich wie der Rest des Landes vor der Revolution im Jahr 2011, unter der Autorität des herrschenden Regimes und dessen Gesetzen und Verfassungen. Dazu gehörten auch spezifische Gesetze für Frauen, wie beispielsweise das Personenstandsgesetz, das Fragen zu Erbschaft, Dokumentation, Scheidung, Sorgerecht und mehr regelte. Darüber hinaus wurden Strafgesetze zu "Ehrenmorden", Vergewaltigung, Ehebruch und anderen Delikten verabschiedet. Trotz der Kritik und der Mängel dieser Gesetze und Vorschriften boten sie einen begrenzten Schutz für die Rechte der Frauen. Nach 2011 veränderte sich die Situation grundlegend, da sich in der Region verschiedene Behörden ablösten, was zu unterschiedlichen rechtlichen und verfassungsrechtlichen Status für Frauen führte. Die Auswirkungen der IS-Herrschaft auf die Gesellschaft insgesamt und insbesondere auf Frauen hielten auch nach dem Sieg über den IS an und machten Reformen erforderlich. Als Reaktion darauf entwarf die DAANES neue Gesetze in Form eines Sozialvertrags, der eine Reihe allgemeiner Grundsätze garantiert. Zu diesen Grundsätzen gehören die Gewährleistung der Freiheit der Frauen, die Gleichberechtigung und Gleichverantwortung der Geschlechter sowie die Kriminalisierung von Gewalt, Ausbeutung und diskriminierenden Praktiken gegenüber Frauen (Impact 5.2023).
Es wurden Gesetze verabschiedet, die strenge Strafen für Polygamie und Eheschließungen mit Minderjährigen vorsehen (MRG 1.2025), wie das 2014 verabschiedete Frauengesetz, das auch weibliche Genitalverstümmelung verbietet (Alman 21.12.2023). Dies hat jedoch zu Unmut in der Gesellschaft geführt, da es im Widerspruch zur islamischen Scharia steht, und das Gesetz wurde nicht in allen Gemeinschaften einheitlich angewendet (Impact 5.2023). Die DAANES hat ein einheitliches Arbeitsgesetz verabschiedet, das die vollständige Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf Beschäftigung, Löhne, Prämien und Urlaub vorschreibt. Dieses Gesetz verbietet jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und garantiert Frauen ein Arbeitsumfeld, das ihre Würde respektiert und Chancengleichheit gewährleistet. Die Verwaltung stellt außerdem alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen unter Strafe (NRLS 14.8.2025). Obwohl die Haltung der DAANES zu den Rechten der Frauen klar ist, mangelt es nach wie vor erheblich an der Durchsetzung der Gesetze. In arabisch geprägten Gemeinschaften haben Stammeswerte nach wie vor einen hohen Stellenwert, und die Verwaltung ist bestrebt, durch eine vorsichtige Umsetzung neuer Gesetze den Verlust von Unterstützung oder die Entstehung von Gegensätzen zu vermeiden (Impact 5.2023). Wirtschaftliche und physische Unsicherheit bleiben bestehen und werden durch den anhaltenden Konflikt noch verschärft (Alman 21.12.2023).
In der DAANES bekannt ist, wird jede Führungsposition gemeinsam von einer Frau und einem Mann besetzt. Ergebnisse des Wilson Center deuten zeigen, dass Frauen mit unterschiedlichem ethnischem und politischem Hintergrund die feministischen Theorien der kurdischen Bewegung aufgegriffen und sich das System in der Praxis zu eigen gemacht haben. Das System wird demnach in der Praxis weitgehend respektiert wird. 35 % der Co-Vorsitzenden gaben an, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Co-Vorsitzenden völlig gleich behandelten, während weitere 26 % angaben, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Co-Vorsitzenden eher oder größtenteils gleich behandelten. 16 % gaben an, dass sie von ihren Wählern nicht gleichbehandelt wurden. Einige der von den weiblichen Co-Vorsitzenden genannten Ungleichheiten waren traditionelle sexistische Einstellungen (Wilson 25.11.2024). Reformen, wie die Einführung des Co-Vorsitzes, haben zwar die politische Beteiligung von Frauen zweifellos erhöht, andere Maßnahmen, wie die Familienbesuche, haben jedoch auch zu neuen Formen der Kontrolle über die Bevölkerung geführt. Maßnahmen wie die Co-Präsidentschaft haben zu einer stärkeren politischen Beteiligung und Entscheidungsfindung von Frauen geführt (Alman 21.12.2023). Frauen haben eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Struktur der Region gespielt. Anfangs waren die Beiträge der Frauen eher gering, doch im Laufe der Zeit übernahmen Frauen zunehmend Führungspositionen in Exekutiv- und Militärräten und wurden zu einer wichtigen Kraft bei Entscheidungen für lokale Gemeinschaften (Sori 22.10.2025). Außerhalb der von der PYD geführten Strukturen verfügen Frauen nur über begrenzte politische Autonomie (FH 2025).
Die Machtübernahme durch die DAANES schärfte das Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von Frauen und ermutigte Frauen, sich in politischen und Führungspositionen zu engagieren. Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben (CARE 10.1.2025). In Nordostsyrien wurden 62 Frauenzentren eingerichtet, in denen die Rechte der Frauen geschützt werden. Im Jahr 2005 wurde die Star Union gegründet, die ihren Namen auf ihrer sechsten Konferenz im Jahr 2016 in Kongreya Star änderte. Derzeit engagiert sie sich für Frauenaktivitäten (Ausbildung, Kultur, Kunst, Wirtschaft, Schutz). Neben Kongreya Star wurden in Nordostsyrien zahlreiche weitere Frauenorganisationen gegründet (ANHA 19.7.2024). Durch Kongreya Star, die Dachorganisation der Frauenbewegung in Nordostsyrien, übernahmen Frauen koordinierende Aufgaben in den Bereichen Bildung, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Streitbeilegung in der Gemeinschaft und Bürgerverteidigung (MRG 1.2025). Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und den "Häusern der Frauen" schafft neue Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung (Alman 21.12.2023). Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen (ANF 9.1.2025). Autonome Frauenorganisationen gewährleisten, dass es stets einen Teil des Systems gibt, der die Aufgabe hat, Frauen zu vertreten (KuPI 2.7.2025). Frauen bringen sich stärker in kollektive und kooperative Arbeit ein und haben zum Aufbau erfolgreicher Genossenschaften in Landwirtschaft, Dienstleistungen und Industrie beigetragen. Diese Projekte haben nicht nur zur wirtschaftlichen Stärkung der Frauen beigetragen, sondern auch dazu, die Arbeitslosenquote zu senken und trotz der schwierigen Bedingungen, mit denen das Land konfrontiert ist, ein gewisses Maß an sozialer und wirtschaftlicher Stabilität zu erreichen (NRLS 14.8.2025).
Es wurde ein Frauenrat eingerichtet, der Frauen aus allen politischen und sozialen Bereichen umfasst und direkt an der Entwicklung von Maßnahmen arbeitet, die Frauen zugutekommen und ihre Rechte gewährleisten. Darüber hinaus wurden mehrere Schulungsprogramme ins Leben gerufen, die darauf abzielen, die Fähigkeiten von Frauen in verschiedenen Bereichen zu verbessern, von Führungsqualitäten und der Verteidigung der Frauenrechte bis hin zur Arbeit im humanitären Bereich (Sori 22.10.2025). In den Gebieten der DAANES wurden Frauenräte gegründet, die sich mit kommunalen Fragen befassen, und weibliche Polizeieinheiten eingerichtet, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen (IFA 4.3.2025). Um Frauenfragen anzugehen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, hat die DAANES die Frauenkommission als eines ihrer zehn Gremien eingerichtet. Die Frauenkommission, die von einer einzigen Frau geleitet wird und nicht gemeinsam geführt wird, arbeitet mit ausschließlich weiblichen Mitarbeitern und betont, wie wichtig es ist, die Anliegen von Frauen aus ihrer eigenen Perspektive anzugehen. Eine bedeutende Errungenschaft der Frauenkommission war die Verabschiedung des Frauenkodex, eines Gesetzes, das Kinderheirat, "Ehrenmorde", Zwangsheirat, Vergewaltigung, häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung unter Strafe stellt. Der Frauenkodex schaffte auch die Mitgift ab, garantierte gleiche Bezahlung, Erbrechte und gleichen Zugang zu Zeugenaussagen vor Gericht und richtete Frauenhäuser ein, um Opfern von Gewalt Schutz zu bieten (Impact 5.2023).
Seit Beginn der DAANES spielen Frauen eine entscheidende Rolle für Wandel und Entwicklung. Frauen in dieser Region sind nicht mehr nur Teil militärischer oder sozialer Operationen, sondern haben sich zu einer wichtigen Kraft entwickelt, die in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens einen Beitrag leistet (Sori 22.10.2025). Die Zahl der Beschäftigten in den Institutionen und Gremien der DAANES beträgt 97.863 Personen, darunter 51.522 Frauen, also 52 % (ANHA 19.7.2024). Mittlerweile gibt es Frauen in hochrangigen Positionen in Exekutiv- und Gemeinderäten sowie in den Streitkräften, die für den Schutz der Region kämpfen. Frauen leiten auch Wiederaufbauprojekte, bestimmen die Bildungs- und Gesundheitspolitik und stehen an der Spitze von NGOs (Sori 22.10.2025). Im wirtschaftlichen Bereich hat die DAANES kooperative Initiativen von Frauen unterstützt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Handwerk, und dazu beigetragen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zu stärken, insbesondere angesichts der sich verschlechternden Lebensbedingungen im Land. Außerdem wurden Berufsbildungszentren für Frauen, die ihre Familien ernähren, und für vertriebene Frauen eröffnet, um ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (NRLS 14.8.2025). Die Präsenz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt ist in allen Bereichen zunehmend spürbar, auch in nicht-traditionellen Sektoren wie der Installation von Solaranlagen. Die schwierigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Konflikts machten die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt zu einer dringenden Notwendigkeit. Neben ihren neuen Rollen haben Frauen jedoch weiterhin traditionelle Rollen als Mütter, Betreuerinnen und Hausfrauen inne. Sie üben unbezahlte Pflegearbeit aus, wie Landwirtschaft und Viehzucht, die zu ihren bestehenden Aufgaben hinzugekommen ist. Zwar konnten Frauen manchmal Entscheidungspositionen erreichen und sich aktiv an Politik und öffentlichen Angelegenheiten beteiligen, doch haben diese zusätzlichen Rollen einen erheblichen Druck auf sie ausgeübt. In der Region al-Hasaka, zu der auch Qamishli gehört und die sich durch kulturelle und ethnische Vielfalt auszeichnet, gab es vor und nach dem bewaffneten Konflikt nur geringfügige Unterschiede. Bereits vor dem Krieg waren Frauen in dieser Region in einer Vielzahl von beruflichen und sozialen Rollen tätig. Allerdings waren sie mit anhaltenden Stereotypen konfrontiert und oft auf Bereiche wie Bildung, Medizin und Pharmazie beschränkt. Vertriebene Frauen, getrieben von den sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen, der Notwendigkeit, ihre Familien zu unterstützen, und ihrem Wunsch, sich zu integrieren und einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, haben Arbeit in ihnen bisher unbekannten Bereichen aufgenommen. Sie engagieren sich in der Gemeindearbeit, insbesondere in öffentlichen Angelegenheiten und in der Politik, und haben sich in traditionell von Männern dominierte Berufe wie Elektronik- und Mobiltelefonreparatur, Fahrzeugführung sowie körperlich anstrengende Tätigkeiten wie Lastentragen gewagt. Im Bereich der Arbeitsrechte hat die Autonome Verwaltung die gleichberechtigte Verteilung von Rollen zwischen Frauen und Männern in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen. Sie schuf ein unterstützendes Arbeitsumfeld für Frauen, richtete Kindertagesstätten zur Unterstützung berufstätiger Mütter ein und sorgte für Regelungen zu Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub. Trotz dieser Bestimmungen war die Durchsetzung und Umsetzung dieser Gesetze in mehreren Aspekten unzureichend. Diese Unzulänglichkeit lässt sich auf die Besonderheiten der lokalen Gemeinschaften, ihre Beziehung zur DAANES, ihre Einstellung gegenüber Frauen und ihre unterschiedliche Akzeptanz gegenüber neuen Ideen zurückführen. Wenn Frauen arbeiten dürfen, werden sie möglicherweise gezwungen, ihr gesamtes Monatsgehalt an ihre Ehemänner abzugeben. Darüber hinaus schränken einige Familien die Mobilität und die Beschäftigungsmöglichkeiten ihrer Töchter ein und begründen dies mit Bedenken hinsichtlich eines Reputationsschadens, der mit dem Verlassen des Hauses durch Frauen verbunden ist. Trotz einiger positiver Maßnahmen, die von der DAANES im Arbeitsumfeld eingeführt wurden, wie bezahlter Mutterschaftsurlaub, Stillpausen und die Einrichtung des Frauenwirtschaftsausschusses, sind Frauen nach wie vor mit sozialer Stigmatisierung und Diskriminierung am Arbeitsplatz konfrontiert. Bestimmte Arten von Arbeit gelten aufgrund körperlicher Eigenschaften als für Frauen ungeeignet, was zu begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Hindernissen für den beruflichen Aufstieg führt. Negative Vorstellungen über die Produktivität von Frauen im Vergleich zu Männern tragen zu dieser Diskriminierung bei, und Frauen sind häufig von Entlassung bedroht. Im Arbeitsumfeld mangelt es generell an Unterstützung für Frauen, da Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, ein förderliches berufliches Umfeld zu schaffen, indem sie Kinderbetreuungseinrichtungen bereitstellen, gleiche Bezahlung gewährleisten und Gesetze zum Schutz von Frauen durchsetzen. Diese Maßnahmen werden in der Region jedoch noch immer unzureichend umgesetzt. Frauen sind bei der Arbeitssuche geschlechtsspezifischer Diskriminierung ausgesetzt oder werden allein aufgrund einer Schwangerschaft oder Mutterschaft entlassen (Impact 5.2023). Gesetzliche Frauenrechte werden von vielen Männern nicht akzeptiert. Sie begreifen es als Angriff auf ihre Ehre, wenn ihre Töchter, Schwestern oder Ehefrauen eigenständig werden (iz3w 9.10.2023). Es wurden mehrere Initiativen der DAANES ins Leben gerufen, die Frauen dabei helfen sollen, geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden. Es wurden spezialisierte Ausbildungszentren eingerichtet, um die Fähigkeiten von Frauen in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft, Handwerk und Technik zu fördern. Diese Programme sind nicht nur bildungsorientiert, sondern bieten auch Möglichkeiten zur Gründung kleiner Unternehmen, die Frauen dabei unterstützen, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Darüber hinaus wurden Initiativen ins Leben gerufen, die darauf abzielen, den Status von Frauen im öffentlichen Sektor zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Medien (Sori 22.10.2025).
Am 4.4.2013 wurden die YPJ gegründet. 2014 wurden Interne Sicherheitskräfte für Frauen gegründet (ANHA 19.7.2024).
Das Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Bildungssystemen, von denen eines von der DAANES und das andere von der syrischen Regierung verwaltet wird, führte dazu, dass Zeugnisse, die in dem einen System ausgestellt werden, vom anderen System nicht anerkannt werden. Diese mangelnde Anerkennung hat erhebliche Auswirkungen auf die Bereitschaft von Familien, ihre Kinder, insbesondere ihre Töchter, zur Schule zu schicken. Die Zurückhaltung der Eltern, ihre Töchter zur Schule zu schicken, schränkt jedoch deren Beschäftigungsaussichten und Unabhängigkeit erheblich ein. Dies wiederum erhöht ihre Anfälligkeit für verschiedene Formen von Gewalt, einschließlich des Risikos einer frühen Heirat. Obwohl viele Mädchen eine Ausbildung anstreben, verweigern ihre Eltern ihnen oft den Schulbesuch und drängen sie zu alternativen Wegen, wie beispielsweise der Vorbereitung auf standardisierte Tests ohne formale Ausbildung. Im Gegensatz zu anderen Gebieten betonten einige der befragten Frauen, dass al-Hasaka, insbesondere Qamishli, aufgrund seiner vielfältigen religiösen und ethnischen Zusammensetzung, darunter christliche, jesidische, islamische, kurdische, arabische und syrische Gemeinschaften, einen besonderen Kontext aufweist. Diese Vielfalt hat ein Gefühl der sozialen Offenheit gefördert, was sich positiv auf den Zugang von Mädchen zu Bildung ausgewirkt hat (Impact 5.2023). 10 % der bewerteten Gemeinden (auf nationaler oder Provinzebene), in denen Informationen gemeldet wurden, gaben an, dass frühe Heiraten ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellen (ImpInit/REACH 4.2025).
Geschlechtsspezifische Gewalt
Trotz der politischen Veränderungen sind die konservativen Einstellungen gegenüber Frauen im Nordosten Syriens nicht verschwunden (IFA 4.3.2025). Kinder und Frauen gehören auch dort zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen. Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der Selbstverwaltung sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen (AA 30.5.2025). Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte zwischen März 2011 und 25.11.2024 287 durch die SDF außergerichtlich getötete Frauen, davon 107 Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 983 willkürlich verhaftete, inhaftierte oder gewaltsam verschwundengelassene Frauen dokumentiert, davon 448 minderjährige, sowie durch die SDF zwei Frauen zu Tode gefoltert. 19 Frauen wurden Opfer von sexualisierter Gewalt durch die SDF, davon zwei Minderjährige (SNHR 26.11.2024). Eine der größten Herausforderungen für Frauen in den Gebieten der DAANES sind Traditionen und Bräuche, die in einigen Bereichen die Freiheit oder Chancen von Frauen einschränken. Darüber hinaus gibt es nach wie vor Schwierigkeiten, eine echte Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf Bezahlung und Chancen zu gewährleisten. Auch Sicherheitsprobleme beeinträchtigen die Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen, insbesondere in Grenzgebieten oder Gebieten, in denen militärische Operationen stattfinden (Sori 22.10.2025).
Laut den von Impact im Jahr 2023 befragten Frauen und den Fokusgruppendiskussionen leiden etwa 85 % der verheirateten Frauen in ihren Gemeinschaften unter sexueller Gewalt und Nötigung sowie unter Vernachlässigung ihrer reproduktiven Gesundheit. Sie werden zu wiederholten Schwangerschaften ohne angemessenem Abstand zwischen den Geburten gezwungen. Darüber hinaus legt die überwiegende Mehrheit der Männer in diesen Gemeinschaften Wert darauf, Söhne zu haben, ohne das Wohlbefinden der Mutter zu berücksichtigen oder sie während und nach der Schwangerschaft angemessen zu unterstützen. All diese Probleme stellen unbeachtete Gewalt dar, die aus der Natur der Stammesgesellschaft und der Scham resultiert, die mit dem Ansprechen dieser Probleme oder dem Äußern von Beschwerden verbunden ist. Geschlechtsverkehr wird oft als ein Recht der Männer angesehen, das ohne Ablehnung oder Widerstand erfüllt werden sollte (Impact 5.2023).
Gewalt gegen Frauen wird nicht nur von ihren Ehemännern ausgeübt. Gemäß den Stammesbräuchen und innerhalb der Grenzen des sozial Akzeptierten kann Gewalt sowohl von den Verwandten des Ehemanns als auch von denen der Ehefrau ausgeübt werden. Dies verweigert Frauen das Recht, sich zu wehren oder zu verteidigen, und unterstreicht die Überschneidung von häuslicher Gewalt mit Gewalt in der Gemeinschaft. Letzteres verstärkt die Einschränkungen für Frauen, setzt Vorstellungen von Scham und Verboten durch, schränkt ihre Freiheit in der Gesellschaft ein und setzt sie der Gewalt von Männern aus (Impact 5.2023). Bei bekannter Gewalt gegen Frauen schreiten die Frauenorganisationen der DAANES nach Möglichkeit ein. So sind sogenannte "Häuser der Frauen" (kurdisch: Mala Jin) entstanden. In jeder größeren Stadt gibt es eine solche Anlaufstelle. Bei Fällen von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und anderen geschlechtsspezifischen Konflikten sind die Mitarbeiterinnen ansprechbar und suchen Lösungen. Zudem kümmern sie sich um geschiedene Frauen, vermitteln bei Streitigkeiten in Familien und betreuen Konfliktparteien, um Gewalt zu verhindern. Zusätzlich gibt es Einrichtungen, in denen von Gewalt betroffene Frauen außerhalb der Familie bis zu drei Monate lang untergebracht werden können. Während dieser Zeit werden Gespräche und Verhandlungen mit den Familien der Frauen geführt, damit sie zurückkehren können. Meistens funktioniert das – und die Frauen werden anschließend weiter von den Mala Jin betreut. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in ein von Medico International unterstütztes Frauenhaus in Remilan gebracht. Dort können bis zu zehn Frauen für längere Zeit leben. Es ist derzeit das einzige in Nordostsyrien, obwohl der Bedarf höher ist (iz3w 9.10.2023). Die DAANES hat strenge Gesetze zur Bestrafung von Tätern, die Gewalt gegen Frauen ausüben, erlassen, und laut Aussagen einer Menschenrechtsaktivistin, die Mitglied in einem Frauenrat ist, werden diese kontinuierlich durchgesetzt. Die Frauenzentren sind nicht nur Zufluchtsorte, sondern auch Einrichtungen, in denen Frauen über ihre gesetzlichen Rechte und Möglichkeiten zum Selbstschutz aufgeklärt werden. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, die gesellschaftliche Wahrnehmung, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigt, durch Aufklärungskampagnen in Schulen und lokalen Gemeinschaften zu verändern (Sori 22.10.2025).
Die Verbreitung von Gewalt und Unsicherheit in der Region hat die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Abend, stark beeinträchtigt. Frauen fürchten oft körperliche oder psychische Schäden sowie verbale und körperliche Belästigungen auf der Straße. Der Mangel an angemessenen Dienstleistungen, einschließlich Straßenbeleuchtung, in Verbindung mit der Zunahme von Vorfällen wie Entführungen hat ein Klima der Angst innerhalb der Gemeinschaft geschaffen, wobei Frauen besonders anfällig für Diebstahl und Vergewaltigung sind (Impact 5.2023). Teilweise sind Frauen in den Gouvernements al-Hasaka Belästigungen und unangenehmen Kommentaren durch die meist männlichen Wasserversorger ausgesetzt. In einer Befragung unter 50 Frauen gaben 26 % an, dass sie schon einmal von einem Wasserversorger belästigt wurden. 36 % mussten sich unangenehme Kommentare anhören. Ausbeutung wird im Zusammenhang mit der Wasserkrise in al-Hasaka und anderen Teilen Syriens meist im Zusammenhang mit Preisabsprachen diskutiert. Für viele Frauen nimmt die Ausbeutung eine andere Form an: sexuelle Ausbeutung und Forderungen nach Dienstleistungen im Austausch gegen Wasser, wie Quellen in al-Hasaka gegenüber Syria Direct angaben (SYD 12.9.2024).
Am Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fanden in al-Hasaka koordinierte Demonstrationen statt, um die eskalierende Gewalt gegen Frauen, insbesondere unter dem Vorwand von "Ehrenmorden", anzuprangern. Diese Demonstrationen wurden von der Frauenkommission organisiert (Impact 5.2023).
Kinderheirat stellt eine bedauerliche Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die junge Mädchen erheblichen Risiken aussetzt. Verschiedene Faktoren tragen zur Verbreitung von Frühehen bei, darunter Armut, der Glaube, dass die Ehe Schutz bietet, der Wunsch, die Ehre der Familie zu wahren, und die gesellschaftliche Einhaltung sozialer und religiöser Normen, die solche Praktiken möglicherweise befürworten. Das Problem der Kinderheirat ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei im Nordosten des Landes besondere Besorgnis besteht. In dieser Region hat die Zahl der Ehen mit Minderjährigen aufgrund einer Kombination verschiedener Faktoren zugenommen, darunter schwierige Lebensbedingungen, Unsicherheit aufgrund bewaffneter Konflikte, Zwangsumsiedlungen der Bevölkerung und der Einfluss vorherrschender Bräuche, Traditionen und sozialer Normen (Impact 5.2023).
In den von den SDF nach der Einnahme der Gebiete im Nordosten Syriens, die vom IS kontrolliert wurden, 2019 errichteten Lagern befinden sich unter den internierten Frauen auch Frauen, die der berüchtigten Hisba-Sittenpolizei des IS angehörten, sowie Frauen, die vom IS entführt, zwangsverheiratet und sexuell versklavt wurden. Jesidische Frauen und Mädchen, die Völkermord und Verfolgung überlebt haben, werden somit zusammen mit ihren Peinigern unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Frauen und Mädchen, die von IS-Mitgliedern sexuell versklavt wurden, wie beispielsweise die Jesidinnen, sind auch nach ihrer Befreiung mit Diskriminierung auf gesellschaftlicher und rechtlicher Ebene konfrontiert, beispielsweise mit Stigmatisierung in ihren Heimatgemeinden sowie der Unmöglichkeit, ihre Kinder anzumelden, von denen viele staatenlos bleiben. Witwen und Ehefrauen mutmaßlicher IS-Mitglieder haben ebenfalls Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Familienstands und der Identität ihrer Kinder. Dies gilt sowohl für Frauen, die mutmaßlich Ehefrauen von IS-Kämpfern sind und sich noch immer in Internierungslagern befinden, als auch für Frauen, die in ihre Heimatgemeinden zurückgekehrt sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Quellen
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Wilson - Wilson Center (25.11.2024): A Model for Gender Equitable Leadership in Northeast Syria, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/model-gender-equitable-leadership-northeast-syria, Zugriff 26.2.2025
Kinder
Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).
Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).
Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).
Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).
Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).
Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).
Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).
Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).
Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).
Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025). Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Bildung und Schulen
Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).
Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).
Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben (SARD 1.9.2025). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025).
Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).
Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025).
Uneinheitliche Lehrpläne und das Fehlen eines einheitlichen Akkreditierungsrahmens haben zu Verwirrung hinsichtlich der Benotung, der Anerkennung von Diplomen und des Zugangs zu höherer Bildung geführt (Etana 7.2025). Die Fragmentierung des Bildungssystems des Landes in vom Regime kontrollierte und von der Opposition gehaltene Gebiete verkomplizierte die Lage und führte zu einem unzusammenhängenden Sektor mit unterschiedlichem Zugang und unterschiedlicher Qualität. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten waren Schulschließungen weit verbreitet. Lehrer, die sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten Oppositionsgruppen bedroht wurden, hatten Schwierigkeiten, zu unterrichten. In einigen Gebieten setzten Oppositionsgruppen, darunter der IS, ihre eigene Bildungspolitik durch und schränkten Lehrpläne ein oder veränderten sie, um sie ihrer Ideologie anzupassen. Dennoch entstanden in den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten neue Universitäten. Diese hatten jedoch mit Schwierigkeiten zu kämpfen, darunter mangelnde Anerkennung, unzureichende Ressourcen und ein Mangel an qualifiziertem akademischem Personal. Dies hat das Bildungssystem in Syrien weiter fragmentiert, sodass ein großer Teil der Studierenden keinen Zugang zu einer anerkannten Ausbildung hat (WENR 14.3.2025). Beispielsweise verwenden viele Schulen in Idlib weiterhin Lehrpläne aus der HTS-Ära, insbesondere im Religionsunterricht, während einige Privatschulen in Deir ez-Zour immer noch auf veraltete Materialien aus der Zeit des Regimes zurückgreifen (Etana 7.2025). Dem hingegen berichtete UNICEF im Septemter 2025, dass zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt Kinder in ganz Syrien nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehren – was neue Hoffnung auf ein kohärenteres Lernumfeld weckt. Dieser Meilenstein markiert einen neuen Abschnitt in Syriens Bemühungen, sein Bildungssystem wiederaufzubauen (UNICEF 21.9.2025).
Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. In einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024). Einer Schulleiterin in Dar'aa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess (Sotour 27.8.2025).
Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen (Syria TV 13.9.2025). Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt (Sotour 27.8.2025). Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet (Arabi21 5.11.2025). Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems (Arabi21 5.11.2025). Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer (WENR 14.3.2025). Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben (AnA 2.9.2020). In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt (WENR 14.3.2025).
Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025).
Der Krieg führte auch zu einem Anstieg der Korruption im Bildungssektor. Berichte über gefälschte Zeugnisse, Bestechung zur Manipulation von Noten und Begünstigungen bei der Zulassung zu Universitäten waren weit verbreitet, insbesondere da die Regierung zunehmend die Loyalität gegenüber dem Regime als Voraussetzung für den Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten forderte. Dies vertiefte die sozialen Ungleichheiten, insbesondere für Studierende, die nicht über die finanziellen Mittel oder politischen Verbindungen verfügten, um sich einen Platz an einer Universität zu sichern. In den letzten Jahren erreichte die Zahl der eingeschriebenen Studierenden etwa 600.000, obwohl die Bildungsqualität stark gesunken war (WENR 14.3.2025).
Im Bildungssektor hat der derzeitige Minister zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Führungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert. Dies hat zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt, nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen (Etana 7.2025). Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b), was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wird (WENR 14.3.2025). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (31.10.2025): Story syrian students return schools stripped bare conflict, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-students-return-schools-stripped-bare-conflict-127048214, Zugriff 5.11.2025
ACU - Assistance Coordination Unit (30.6.2024): Schools in Northern Syria Camps - Edition 07 / 2023 - 2024 Thematic Report, https://reliefweb.int/attachments/22ca3478-d1f6-44ba-ab1a-d996fef0542f/ACU_IMU_Schools-in-Northern-Syria-Camps_E7_Thematic_Eng_June24-1_2_.pdf, Zugriff 17.12.2024
AnA - Anadolu Agency (2.9.2020): Türkiye, Syria launch comprehensive education cooperation, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/turkiye-syria-launch-comprehensive-education-cooperation/3676795, Zugriff 6.11.2025
Arabi21 - Arabi 21 (5.11.2025): فقدان اللغة الأم.. أطفال سوريا العائدون من تركيا يواجهون صعوبات مدرسية [Verlust der Muttersprache: Syrische Kinder, die aus der Türkei zurückkehren, haben Schwierigkeiten in der Schule], https://arabi21.com/story/1717851/فقدان-اللغة-الأم-أطفال-سوريا-العائدون-من-تركيا-يواجهون-صعوبات-مدرسية, Zugriff 6.11.2025
Arabiya - Al Arabiya News (12.1.2025b): كتب سرية ودور أيتام.. مصير مجهول لمئات الأطفال بسوريا [Geheime Bücher und Waisenhäuser Das unbekannte Schicksal von Hunderten von Kindern in Syrien], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/12/كتب-سرية-ودور-أيتام-مصير-مجهول-لمئات-الأطفال-بسوريا-, Zugriff 13.1.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
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UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (25.3.2025): إذ يخرج أطفال سوريا من ظلال الحرب، أصبح تأمين مستقبلهم أكثر أهمية من أي وقت مضى اليونيسف [Da die Kinder Syriens allmählich aus dem Schatten des Krieges heraustreten, ist es wichtiger denn je, ihre Zukunft zu sichern], https://www.unicef.org/ar/إذ-يخرج-أطفال-سوريا-من-ظلال-الحرب،-أصبح-تأمين-مستقبلهم-أكثر-أهمية-من-أي-وقت-مضى/البيانات-الصحفية, Zugriff 6.11.2025
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YaNSy - Yalla News Syria (26.6.2025): أزمة تسجيل الولادات في سوريا: نصف مليون طفل خارج سجلات الدولة [Krise bei der Geburtenregistrierung in Syrien: Eine halbe Million Kinder nicht beim Staat registriert], https://www.yallasyrianews.com/a/27222, Zugriff 31.10.2025
Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and Eastsyria - DAANES) aus dem Jahr 2023 ist im Artikel 55 festgeschrieben, dass die Rechte von Kindern geschützt und dass die Gewaltanwendung gegen sowie die Beschäftigung, Ausbeutung und Rekrutierung von Kindern verboten sind. Des Weiteren legt Artikel 52 fest, dass Jugendliche das Recht haben, sich selbstständig zu organisieren und sich organisiert und freiwillig an allen Lebensbereichen zu beteiligen (RIC 14.12.2023). Das Kindergesetz der DAANES aus dem Jahr 2022 betrachtet sexuelle Ausbeutung und Missbrauch ausdrücklich als Handlungen, die Kinder gefährden, und sieht Strafen für die Täter vor. Diese Kriminalisierung wird durch das Strafgesetzbuch Nr. 2 von 2023 weiter verschärft. Kinderheirat ist sowohl für Buben als auch für Mädchen verboten (AGIL 29.4.2025).
Kinder und Frauen gehören in Nordostsyrien zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen. Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der DAANES sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen (AA 30.5.2025).
Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte zwischen März 2011 und 20.11.2024 folgende Verstöße durch die SDF: außergerichtliche Tötung von 274 Kindern; willkürliche Verhaftung, Inhaftierung oder Verschwinden lassen von 859 Kindern; drei durch Folter getötete Kinder; 48 von den SDF angegriffene Schulen, Kindergärten oder Gesundheitseinrichtungen; und 701 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger. Mit Stand 20.11.2024 befanden sich 494 Minderjährige im aktiven Dienst (SNHR 20.11.2024). [Weitere Informationen zur Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder / Rekrutierung / DAANES]. Die Vereinten Nationen dokumentierten zwischen 1.1.2024 und 8.12.2024 die Tötung und Verstümmelung von 55 Kindern durch die SDF, davon 53 durch die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) bzw. die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) und zwei durch andere Verbände der SDF. Die SDF nutzten 13 Schulen und zwei Krankenhäuser für militärische Zwecke, für elf davon waren die YPG/YPJ verantwortlich, für zwei die internen Sicherheitskräfte (Asayesh). Die Entführung von neun Kindern durch die Revolutionäre Jugendbewegung und einem Kind durch die YPG/YPJ wurde bestätigt, häufig zum Zwecke der Rekrutierung. (UNSC 20.6.2025). Anfang Juli 2025 erschoss ein Mitglied der Asayesh einen 14 Jahre alten Burschen bei einem Checkpoint in ar-Raqqa (SOHR 2.7.2025). Menschenrechtsorganisationen bezeichneten die Tötung als außergerichtliche Hinrichtung (TNA 3.7.2025). Die willkürliche Inhaftierung von Kindern stellt insbesondere im Nordosten Syriens nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Schutzproblem dar (GPC 3.4.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte im Oktober 2025 die willkürliche Verhaftung von 14 Kindern durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten (SNHR 2.11.2025).
Kinder in Lagern bzw. Inhaftierung von Kindern
Die Vereinten Nationen heben die willkürliche und unbefristete Inhaftierung von über 1.000 Kindern, darunter auch ausländische Kinder, hervor, die Berichten zufolge wegen angeblicher Verbindungen zu bewaffneten Gruppen, vor allem dem sogenannten Islamischen Staat (IS), inhaftiert wurden. Etwa 25.500 Kinder mit mutmaßlichen familiären Verbindungen zum IS wurden weiterhin in den Lagern al-Hol und ar-Roj im Nordosten Syriens ihrer Freiheit beraubt (UNICEF 7.2025). Nachdem die SDF im März 2019 den IS aus ihrem Gebiet im Nordosten Syriens vertrieben hatten, hielten sie ca. 64.000 Frauen und Kinder, denen Verbindungen zum IS vorgeworfen wurden, in Lagern, wie al-Hol und ar-Roj, und in Gefängnissen fest (NLI 6.2024). Etwa 22.000 der Lagerbewohner von al-Hol sind unter 18 Jahre alt und in Familien aufgewachsen, die einst dem IS treu waren und es vielleicht immer noch sind (NYT 7.2.2025). Das Rote Kreuz hat die Bedingungen in al-Hol als "apokalyptisch" beschrieben: Kinder sterben regelmäßig an Unterernährung und Unterkühlung, und es gibt kaum Möglichkeiten für Bildung, medizinische Versorgung oder Traumaberatung (Soufan 8.1.2025). Gruppen im Europäischen Parlament und internationale Akteure haben wiederholt auf die prekären Lebensbedingungen von Kindern in Lagern und Haftanstalten im Nordosten Syriens hingewiesen. Die Kinder haben dort keinen zuverlässigen Zugang zu Bildung. Den Bildungszentren in den Lagern fehlen die Mittel, um die Einrichtungen zu unterhalten und Lehrkräfte zu bezahlen. Die wirtschaftliche Not, Gewalt und fehlende Schutzmaßnahmen für Kinder sind ebenfalls Hindernisse für die Bildung. In den Haftanstalten haben Kinder keinen Zugang zu Lernmaterialien und nur begrenzt Zeit mit Lehrkräften. Dies hat zu einem Lernverlust geführt, von dem eine ganze Generation von Kindern betroffen ist (NLI 6.2024). Die Eltern oder Betreuer der Kinder in den Lagern in Nordostsyrien stehen vor anhaltenden Herausforderungen bei der Beschaffung von Medikamenten und dem Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung, da sie unter chronischem Asthma, Unterernährung, Verbrennungen und psychischen Erkrankungen leiden. Zwar bieten mehrere humanitäre Organisationen medizinische, bildungsbezogene und andere Dienste in den Lagern an, doch diese sind nach wie vor unzureichend und werden durch Unsicherheit und Finanzierungsprobleme behindert. Die Kinder in den Lagern haben außerdem vor und nach ihrer Internierung sowie außerhalb und innerhalb der Lager schwere Traumata durch Gewalt erlitten. Viele internierte Kinder verfügen über keine zivilrechtlichen Dokumente, insbesondere keine Geburtsurkunden, entweder weil sie ihre Eltern verloren haben, ihre Dokumente verloren gegangen sind oder ihre Eltern sie nicht registrieren konnten. Nach Jahren der Internierung sahen sich die Kinder, die mit ihren Müttern nach der Entlassung aus dem Lager al-Hol in Gemeinden in ar-Raqqa, Deir ez-Zour und Aleppo zurückkehrten, einer Vielzahl von Herausforderungen gegenüber. Zu diesen Herausforderungen zählen Stigmatisierung, fehlende Geburtenregistrierung, unbehandelte körperliche und psychische Gesundheitsprobleme sowie unzureichender Zugang zu Lebensgrundlagen und Unterkünften. Kinder wurden aufgrund von Stigmatisierung oder fehlenden Ausweispapieren häufig vom Bildungssystem ausgeschlossen (OHCHR 20.3.2024).
Bis zu 1.000 syrische und ausländische Kinder verschiedener Nationalitäten, überwiegend Buben, werden in Militärgefängnissen, sogenannten Rehabilitationszentren und anderen Haftanstalten der SDF und der DAANES festgehalten. Darüber hinaus wird geschätzt, dass über 1.000 weitere Häftlinge, die vor März 2019 als Kinder auf dem Schlachtfeld festgenommen und zusammen mit erwachsenen männlichen Kämpfern inhaftiert wurden, inzwischen 18 Jahre alt sind. Diese Kinder werden in mindestens zehn Haftanstalten festgehalten. Darunter befinden sich zwei von den SDF betriebene Militärgefängnisse, nämlich das Militärgefängnis al-Sina’a in der Stadt al-Hasaka, in dem die meisten Kinder festgehalten werden, sowie das Militärgefängnis Alaya in Qamishli. Die Haftbedingungen in den beiden von der SDF betriebenen Militärgefängnissen werden seit Jahren als entsetzlich bezeichnet. In den ersten Jahren wurden Burschen zeitweise in denselben Zellen wie erwachsene Männer festgehalten (OHCHR 20.3.2024).
Bildung
Bis zum Sturz des Regimes im vergangenen Dezember war die Bildungslandschaft in den von der DAANES verwalteten Gebieten ein Flickenteppich. Im Jahr 2015 ersetzte die DAANES-Bildungsbehörde den Lehrplan des Assad-Regimes an allen öffentlichen Schulen durch ihren eigenen, mit Ausnahme derjenigen in den Sicherheitszonen in Qamishli und al-Hasaka, die unter der Kontrolle des Regimes blieben. Privatschulen, darunter christliche Schulen, die sich vor allem im Stadtteil al-Wusta in Qamishli befinden, unterrichteten weiterhin nach dem Lehrplan von Damaskus. Die Bewohner der Region hatten zwei Möglichkeiten: entweder ihre Kinder in DAANES-Schulen anzumelden, die ihren eigenen Lehrplan in drei Sprachen unterrichten, deren Diplome jedoch außerhalb Nordostsyriens nicht anerkannt werden, oder sie in öffentlichen oder privaten Schulen anzumelden, die den Lehrplan von Damaskus befolgen. Viele Eltern entschieden sich für Letzteres. Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 veränderte sich die Bildungssituation. Die DAANES übernahm die Kontrolle über die Sicherheitszonen in al-Hasaka und Qamishli, einschließlich der dortigen öffentlichen Schulen. Für Eltern, die wollten, dass ihre Kinder den offiziellen Lehrplan der Regierung lernen, waren Privatschulen danach die einzige Option. Ende September 2025 schloss die DAANES Privatschulen, die den Lehrplan der Regierung in Damaskus statt ihren eigenen unterrichteten. Während eine Vereinbarung mit lokalen Kirchen vom 2.11.2025 dazu führte, dass private christliche Schulen im November 2025 wieder geöffnet wurden, bleiben andere private Einrichtungen weiterhin geschlossen (SYD 6.11.2025). Die Zeugnisse der Schulen der DAANES werden nicht anerkannt, und Kurdisch ist nach wie vor keine offizielle Sprache (AAA 7.5.2025).
Die DAANES versuchte, den Schulen in den von ihr kontrollierten Gebieten einen selbst entwickelten Lehrplan in arabischer oder kurdischer Sprache aufzuerlegen, wobei Kurdisch als eines der Hauptfächer im arabischen Lehrplan angesehen wurde. Dieser Lehrplan unterschied sich von dem des Assad-Regimes und dem in den Gebieten der syrischen Opposition. Er umfasste ein Fach namens "Frauenstudien" und ein Fach über den Gründer der türkischen Kurdischen Arbeiterpartei, Abdullah Öcalan. Er änderte nicht nur den Religionslehrplan, sondern beschrieb Religionen unter anderem als Philosophien, die die Propheten selbst entwickelt hatten. Das wurde von der Bevölkerung abgelehnt (SyDial 2.6.2025). In Deir ez-Zour kam es im Oktober 2025 zu Protesten, bei denen die Lehrbücher der DAANES verbrannt wurden. Eine Gruppe von Lehrerinnen in Gebieten des Gouvernements ar-Raqqa kündigte an, dass sie aus Protest gegen die Lehrpläne der DAANES in den Schulen streiken werde. In der Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo kam es ebenfalls zu Streiks, bei denen Eltern ihre Kinder nicht in die Schule schickten, um gegen die Lehrpläne der DAANES zu protestieren (Syria TV 15.10.2025b).
Trotz des offensichtlichen Konsenses zwischen der Zentralregierung und der DAANES nach dem Abkommen im März 2025, einen Dialog zu beginnen und Folgeausschüsse zu bilden, wurde keine Einigung über einen Mechanismus zur Überwachung des Bildungswesens, das Gleichgewicht zwischen lokaler und zentraler Regierungsgewalt, den genehmigten Lehrplan und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen erzielt. Infolgedessen verbot die DAANES den Lehrplan von Damaskus in ihren Gebieten. Dieser Schritt verstößt gegen das Abkommen vom März 2025, das die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens in den Staat vorsieht (SYD 6.11.2025). Im April 2025 wurde eine Vereinbarung zwischen der Bidlungsbehörde der DAANES und dem syrischen Bildungsministerium über Prüfungsverfahren in Nord- und Ostsyrien getroffen, wie die Erleichertung der Anmeldeverfahren, die Möglichkeit für Schüler, die Prüfung in ihrer Region abzulegen, und die Bildung eines temporären gemeinsamen Ausschusses zur Verwaltung des Prüfungsprozesses für den Lehrplan von Damaskus und die Fortsetzung des Lehrplans der DAANES für das Schuljahr 2024-2025 (Rudaw 27.4.2025). Im Rahmen der Vereinbarung sollen vier Prüfungszentren in den Städten Qamishli, al-Hasaka, ar-Raqqa und in der Umgebung von Deir ez-Zour eröffnet werden, die gemeinsam von Beamten des staatlichen Bildungsministeriums und der Bildungsbehörde der DAANES überwacht werden. Die Vereinbarung umfasst mehr als 25.000 Schüler und Schülerinnen, die für die Grund- und Sekundarschulabschlussprüfungen angemeldet sind und aus dem Gouvernement al-Hasaka stammen. Hinzu kommen Tausende von Schülern im Gouvernement ar-Raqqa und im nördlichen und östlichen Umland von Deir ez-Zour. Sie besuchten staatliche Schulen und lernten bis zum Sturz des früheren Regimes Ende letzten Jahres in Sicherheitszonen nach offiziellen Lehrplänen. Die Verantwortlichen der DAANES fordern von der Regierung in Damaskus, Unterricht in Kurdisch und Syrisch [im Englischen: Syriac, ist eine mittelostaramäische Sprache und nicht gleichzusetzen mit der syrisch-arabischen Umgangssprache Anm.] für alle Schüler anzubieten, die diese Sprachen lernen möchten, sowie die Wahlfreiheit für Eltern und Schüler zu gewährleisten und die drei Universitäten der DAANES ("Rojava" in Qamishli, "Al-Sharq" in ar-Raqqa und "Kobane" in der Stadt 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo) offiziell anzuerkennen, analog zu den übrigen privaten Universitäten in den Städten Idlib und Aleppo nach dem Sturz des Assad-Regimes (AAA 10.5.2025). Nachdem die Vereinbarungen zwischen der neuen Übergangsregierung in Damaskus und der DAANES im Nordosten Syriens über die Zulassung von Prüfungszentren und Lehrplänen gescheitert waren, waren viele Familien in den von der Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten gezwungen, ihre Kinder, die vor dem Sturz des früheren Regimes Ende letzten Jahres staatliche Schulen besucht und in Sicherheitszonen nach dem offiziellen Lehrplan unterrichtet worden waren, trotz der großen Entfernungen und der hohen Kosten in Schulen in anderen syrischen Gouvernements anzumelden (AAA 7.5.2025).
Im Nordosten Syriens sind 30 % der Schulen aus minderwertigen Materialien gebaut und verfügen weder über ausreichend Platz noch über eine kindgerechte Umgebung. 20 % der Schulen müssen aufgrund von Schäden durch frühere Luftangriffe, Beschuss und Erdbeben wieder aufgebaut oder umfassend repariert werden. 133 Schulen werden weiterhin als Notunterkünfte genutzt, was 71.800 Kinder betrifft. Weitere 62 Schulen, die inzwischen von Binnenvertriebenen geräumt wurden, müssen leicht renoviert werden, damit der Unterricht wieder aufgenommen werden kann (UNOCHA 2.6.2025). In den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025). Nach den Kürzungen der US-Finanzmittel im Jänner 2025 wurden etwa 20 % der Bildungsaktivitäten in den Aufnahmegemeinden – darunter Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa – sowie in Lagern wie al-Hol, ar-Roj, Mahmoudly und anderen eingestellt. NGOs bemühen sich intensiv darum, die Kontinuität der Bildungsaktivitäten an den oben genannten Orten sicherzustellen (UNOCHA 2.6.2025). Allein in Deir ez-Zour wurden laut lokalen Bildungsbehörden von den 707 Schulen, die vor 2011 in Betrieb waren, etwa 50 vollständig zerstört und 168 teilweise beschädigt. Die Zahl der Schüler, die einst mehr als 200.000 betrug, ist stark zurückgegangen, da Familien flohen und Bildungseinrichtungen zusammenbrachen (NPA 7.11.2025). Mit dem Sturz des Assad-Regimes schlossen die SDF einer lokalen Quelle zufolge alle staatlichen und privaten Schulen und forderten die Eltern auf, ihre Kinder in die Schulen der DAANES zu schicken. Dies lehnten die arabischen und kurdischen Bewohner ab, weil die Lehrpläne, Zeugnisse und Prüfungen dieser Schulen von keiner anderen Stelle anerkannt werden (Syria TV 1.2.2025). Einer lokalen NGO zufolge wurden 186 Schulen in ar-Raqqa, al-Hasaka und Tabqa geschlossen, um sie als vorübergehende Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge, die aus Aleppo flohen, zu nutzen (NES 9.12.2024). Außerdem soll die Bildungsbehörde der DAANES die Aussetzung des Unterrichts in Dutzenden von offiziellen und provisorischen Schulen im Gouvernement al-Hasaka bekannt gegeben und Druck auf Lehrer und Schulleiter in den Städten Qamishli und al-Hasaka ausgeübt haben, sich ihr anzuschließen (Syria TV 14.1.2025). Laut lokalen Medienberichten haben die SDF im Jahr 2023 mehr als 40 Schulen in der Stadt Deir ez-Zour und ihrer Umgebung beschlagnahmt, um sie als Militärhauptquartiere zu nutzen, wodurch mehr als 50.000 Schüler keinen Zugang zu Bildung hatten (Shaam 10.12.2023). Das Human Rights Monitoring Network dokumentierte die Beschlagnahmung von 46 Schulen in der Umgebung von Deir ez-Zour durch die SDF seit Beginn der Auseinandersetzungen zwischen ihnen und arabischen Stammeskämpfern im August 2023 (Orient Net 8.11.2023). Ende Juni 2025 berichtete die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte von sich verschlechternden Lebensbedingungen von Lehrkräften in der Stadt Manbij, die sich negativ auf das Bildungswesen auswirken (SOHR 28.6.2025).
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Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst
In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen meldeten sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigten. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen (AP 28.6.2023). Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, finden sich die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stach durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor (CCR/YASA 5.2024). Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige (AP 28.6.2023). Insgesamt gingen die dokumentierten Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern von 1.073 im Jahr 2023 auf 527 im Jahr 2024 zurück, was einem Rückgang von 51 % entspricht. Die Fälle wurden hauptsächlich der SNA (151), der HTS (148), den SDF (143), ehemaligen syrischen Regierungstruppen und regierungsnahen Kräften (42) sowie der Revolutionären Jugendbewegung (Revolutionary Youth Movement - Tevgera Ciwanên Şoreşger) (40) im Nordosten Syriens zugeschrieben. Daten aus dem Jahr 2024 zeigen auch, dass Syrien weiterhin an fünfter Stelle der Liste der Länder steht, in denen Kinder für bewaffnete Konflikte rekrutiert und eingesetzt werden (UNICEF 7.2025).
Die SNA, darunter Ahrar ash-Sham und die Armee des Islam [auch: Jaysh al-Islam Anm.], sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen (UNSRCA 3.6.2024). Einige Gruppierungen haben trotz der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict) der Vereinten Nationen durch Syrien, die die Gruppierungen zum Verbot der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren verpflichten, das Mindestalter von 18 Jahren nicht eingehalten. Im Nordwesten Syriens stützen sich die Gruppierungen oft auf religiöse Interpretationen oder soziale Normen zur Pubertät, um das Alter von Kindern zu bestimmen (AGIL 29.4.2025).
Quellen
AGIL - Armed Groups and International Law (29.4.2025): Beyond Compliance Symposium: Legal Frameworks by Non-State Armed Groups in Syria Drivers or Constraints of Harm to Children?, https://www.armedgroups-internationallaw.org/2025/04/29/beyond-compliance-symposium-legal-frameworks-by-non-state-armed-groups-in-syria-drivers-or-constraints-of-harm-to-children, Zugriff 5.6.2025
AP - Associated Press (28.6.2023): Recruitment of children by armed groups in Syria is on the rise, even as fighting subsides, https://apnews.com/article/syria-child-recruitment-d4d48148e0b04e5649aa43f540988ace, Zugriff 18.12.2024
CCR/YASA - Ceasefire - Centre for Civilian Rights, Yasa - Kurdish Center for Studies and Legal Consultancy (5.2024): Escalating violations in Syrias Afrin 2024 update, https://reliefweb.int/attachments/ec76c163-47fc-401c-a5f6-29db16503ae9/Ceasefire-report-Afrin-2024-update.pdf, Zugriff 11.7.2024
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (7.2025): Summary of the Syrian Arab Republic - CHILDREN AND ARMED CONFLICT - THE UN SECRETARY GENERAL’S ANNUAL REPORT, https://www.unicef.org/syria/media/19941/file/Syria-Children-and-armed-conflict-UNSG-annual-report-summary-report-2025.pdf, Zugriff 14.8.2025
UNSRCA - Special Representative for Children and Armed Conflict (3.6.2024): The opposition Syrian National Army, including Ahrar al-Sham and Army of Islam, and their aligned legions and factions, Sign Action Plan to End and Prevent the Recruitment and Use and Killing and Maiming of Children, https://childrenandarmedconflict.un.org/2024/06/the-opposition-syrian-national-army-including-ahrar-al-sham-and-army-of-islam-and-their-aligned-legions-and-factions-sign-action-plan-to-end-and-prevent-the-recruitment-and-use-and-killing-and-maim, Zugriff 24.6.2024
Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES)
2019 haben die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) ein Abkommen bzw. einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten (AP 28.6.2023). In der DAANES wurde die geltenden Rechtsrahmen hinsichtlich der Definition des Begriffs Kind und der Verhinderung der Rekrutierung von Kindern mehrfach geändert. Diese Rahmenwerke sind nicht so klar und direkt formuliert, wie es das syrische nationale Recht war. Sie fanden sich verstreut in einer Reihe von Militärverordnungen, Dekreten und Gesetzen, von denen viele aus der Zeit vor der Unterzeichnung des UN-Aktionsplans stammten, bis sie schließlich im Kindergesetz kodifiziert wurden. Dieses wurde 2022 von der DAANES verabschiedet. Artikel 9 Buchstabe d) dieses Gesetzes stellt jedoch die Rekrutierung von Kindern an sich nicht unter Strafe, sondern verweist auf die Verpflichtung der DAANES, Kinder vor Rekrutierung zu schützen und Rekrutierer zu bestrafen. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine Strafen für Verstöße gegen Artikel 9 vor und verweist auch nicht auf das Strafgesetzbuch für anwendbare Sanktionen. Folglich beschränkt sich die Verhinderung der Rekrutierung von Kindern auf Disziplinarmaßnahmen, die hauptsächlich von den Militärbehörden verhängt werden (AGIL 29.4.2025).
Im Jahr 2020 entließen die SDF 150 Kinder aus ihren Reihen, was einen erheblichen Einsatz bei der Umsetzung des Aktionsplans von 2019 zeigt. Diese Zahl der Demobilisierungen stieg 2021 leicht auf 182 an, was auf weitere Fortschritte hindeutet. Im Jahr 2022 stieg allerdings die Zahl der SDF-Rekrutierungen von Kindern auf 637 bestätigte Fälle an. In diesem Jahr gingen die SDF-Demobilisierungen laut UN auch stark zurück, auf nur 33 Kinder, was einen besorgniserregenden Rückgang der Korrekturmaßnahmen widerspiegelt, während die Rekrutierung von Kindern stark anstieg (HRW 2.10.2024). Personen unter 18 Jahren werden dem Danish Immigraton Service (DIS) zufolge nicht zum Selbstverteidigungspflichtdienst einberufen, und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht in Bezug auf das Einberufungsalter werden von den DAANES-Behörden generell eingehalten und konsequent durchgesetzt. Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar. Mehrere konsultierte Quellen wiesen darauf hin, dass verschiedene Anreize Minderjährige dazu motivieren, sich verschiedenen Gruppen anzuschließen, darunter emotionale, ideologische oder wirtschaftliche Gründe sowie familiäre Probleme wie häusliche Gewalt. Laut Syrians for Truth and Justice gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass bei der Rekrutierung von Minderjährigen für die SDF physische Gewalt (z. B. Entführungen) angewendet wird. Laut STJ sieht das syrische Recht jedoch vor, dass Minderjährige rechtlich unter der Obhut ihrer Eltern stehen und die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren durch eine Konfliktpartei als „Ausbeutung von Minderjährigen” gelten kann. Daher wird die Rekrutierung von Minderjährigen durch bewaffnete Gruppen ohne Zustimmung der Eltern von der allgemeinen Bevölkerung und einigen der konsultierten Quellen als Verletzung der elterlichen Sorge und damit als Zwangsrekrutierung angesehen, unabhängig davon, ob der Minderjährige einer bestimmten Gruppe aus eigenem Willen beitritt. Diese Auffassung wird auch von einer Reihe internationaler Organisationen geteilt, darunter UN-Organisationen Organisationen, die jede Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung betrachten, da es einem Kind unmöglich ist, eine freie und informierte Einwilligung zu geben. (DIS 6.2024). Die SDF haben dem Syrian Human Rights Committee zufolge die Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern in ihren Gebieten im August 2024 wieder erhöht (SHRC 3.9.2024). Befürworter der SDF und der DAANES neigen dazu, dieses Problem herunterzuspielen, indem sie behaupten, dass diese Rekrutierungspraktiken nicht stattfinden oder dass sich die Situation verbessert hat. Umgekehrt neigen diejenigen, die der SDF und der DAANES kritisch gegenüberstehen, dazu, die Zahl dieser Fälle zu übertreiben (DIS 6.2024). Zuletzt berichtete UNICEF allerdings positiver von der Umsetzung des Aktionsplans mit den SDF. Demnach existiert der politische Wille, den Plan zu verwirklichen, ist die SDF in regelmäßigem Dialog mit UNICEF und wurden sogenannte "Child Protection Offices" eingerichtet. Über 800 Kinder wurden aus den Miliz-Gruppen entlassen (AA 30.5.2025).
Ein Problem stellt aber nach wie vor die Revolutionäre Jugendbewegung dar, die formell nicht zu den SDF gehört, aber doch in ihrem Einflussbereich tätig ist. Diese zwingt nach wie vor Kinder in ihre Reihen (AA 30.5.2025). Trotz der Zusagen der Behörden, diese Praxis zu beenden, scheint die Gruppe offen und ungestraft Kinder im Auftrag bewaffneter Gruppen ideologisch zu indoktrinieren. Die Jugendbewegung ist zwar selbst keine bewaffnete Gruppe, scheint aber tief in die politischen und militärischen Strukturen der kurdisch geführten DAANES und der kurdisch geführten SDF, ihrem militärischen Flügel, verstrickt zu sein. Untersuchungen unabhängiger syrischer Menschenrechtsgruppen zeigen (HRW 2.10.2024), dass die Revolutionäre Jugendbewegung Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren Frauenverband (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ) (HRW 2.10.2024 vgl. AA 30.5.2025), überstellt hat, beides bewaffnete Gruppen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren (HRW 2.10.2024), sowie möglicherweise auch an die Asayesh (die internen Sicherheitskräfte)(AA 30.5.2025). Die Revolutionäre Jugendbewegung gilt als extremistischer Flügel innerhalb der SDF und steht in direkter Verbindung zur Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK). Ihr wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren und Anschläge auf politische Ziele im Nordosten Syriens zu verüben (Enab 7.4.2025b). Berichte von Organisationen, die sich mit den Menschenrechten in Syrien befassen, weisen auf die Beteiligung der Revolutionären Jugendbewegung an der Entführung und Rekrutierung von Kindern in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij hin, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen (TNA 2.8.2023). Die Revolutionäre Jugendbewegung ist seit Jahren ein wichtiger Akteur bei der Rekrutierung von Kindersoldaten in Syrien. Die Bewegung selbst behauptet, dass vor der Aufnahme in ihre Ausbildungsprogramme die freiwillige Zustimmung jedes Kindes eingeholt wird. Allerdings haben mehrere internationale Organisationen die Revolutionäre Jugendbewegung wegen unaufgeforderter Rekrutierung von Kindern aus syrischen Regionen innerhalb und außerhalb der Kontrolle der DAANES unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem sie Bildungsangebote versprochen und Zwang ausgeübt haben, gemeldet (UAB 19.11.2024). Eine der häufigsten Rekrutierungsmethoden der Gruppe besteht darin, Schulkinder durch kulturelle Aktivitäten in ihren eigenen Zentren zu identifizieren. Oft würden sie Kinder täuschen, indem sie sie davon überzeugen, sich für Bildungs- oder Berufsbildungskurse anzumelden, oder ihnen sogar Arbeitsmöglichkeiten versprechen, während der eigentliche Zweck die Rekrutierung ist (HRW 2.10.2024).Auch die Mehrheit der von DIS befragten Quellen war sich im Allgemeinen einig, dass die Rekrutierungsmethode der Revolutionären Jugendbewegung (RYM) in erster Linie auf politische Indoktrination ausgerichtet ist, mit dem Ziel, junge Menschen durch kulturelle und ideologische Aktivitäten zu locken oder anzuziehen, anstatt Gewalt anzuwenden. Eine Quelle beschrieb das Ziel der RYM als das Bestreben, die Herzen und Köpfe der jüngeren Generation zu gewinnen und sie dazu zu bewegen, der Gruppe und ihrer Ideologie zu folgen. Eine Reihe von Quellen wies darauf hin, dass die RYM die Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Innenpolitikprobleme, mit denen junge Menschen in DAANES konfrontiert sind, für sich nutzt und ihre Ideologie als Alternative und Lösung für diese Probleme präsentiert. Eine syrische Menschenrechtsorganisation erwähnte auch die Anziehungskraft, Teil einer Organisation zu sein, als einen der Gründe, warum Minderjährige dazu neigen, sich der RYM anzuschließen. In ähnlicher Weise berichtete die STJ, dass die Mehrheit der rekrutierten Minderjährigen aus Familien stammt, die mit sozioökonomischen und familiären Problemen wie Armut, abwesenden oder geschiedenen Eltern oder häuslicher Gewalt konfrontiert sind. Diese Umstände machen Minderjährige besonders anfällig für die ideologische Propaganda der RYM. Ein syrischer Universitätsprofessor erklärte, dass die Rekrutierungsbemühungen der RYM hauptsächlich von jungen Erwachsenen im Alter von 18 Jahren und älter durchgeführt werden, die sich in erster Linie auf die Rekrutierung von Jugendlichen konzentrieren. Die lokale Bevölkerung und internationale Organisationen betrachten jedoch jede Rekrutierung ohne elterliche Zustimmung als Zwangsrekrutierung, wodurch die Unterscheidung zwischen freiwilliger und erzwungener Rekrutierung verwischt wird. Oft sind die Eltern die Hauptinformationsquelle in Bezug auf die Rekrutierung von Minderjährigen für die RYM, was die Unterscheidung zusätzlich verwischt (DIS 6.2024).
Obwohl ihre Zahl zurückgegangen ist, gibt es derzeit sechs funktionierende Kinderschutzbüros, die sich in at-Tabqa, Kobane, Jazira, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und Manbij befinden. Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, die die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionäre Jugendbewegung, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros. Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen. Die Beschwerden und die von den Eltern eingereichten erforderlichen Unterlagen werden dann von dem betreffenden Büro in physischer und elektronischer Form an das zuständige SDF-Büro weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit für diese Art von Beschwerden beträgt 15 bis 30 Tage (DIS 6.2024).
Zwischen März 2011 und 20.11.2024 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights 701 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF, davon 494, die noch aktiv im Dienst waren (SNHR 20.11.2024). Die Vereinten Nationen dokumentierten 143 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF von 1.1.2024 bis 8.12.2024 (UNSC 20.6.2025). Einige Kinder wurden sogar aus den Schulen verschleppt (Shaam 26.7.2025). In den Gebieten der DAANES werden weiterhin Verstöße gegen Rechte von Kindern durch die Revolutionäre Jugendbewegung begangen, die minderjährige Buben und Mädchen anwirbt (SOHR 19.8.2025) unter verschiedenen Vorwänden, wie der Förderung des kulturellen Bewusstseins und des Sporttrainings in Kultur- und Sportzentren (SOHR 14.10.2025), und einer Gehirnwäsche unterzieht (SOHR 19.8.2025), bevor sie in Kampfhandlungen im Nordosten Syriens eingesetzt werden (SOHR 14.10.2025). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat mehrere Vorfälle in verschiedenen Gebieten, darunter auch im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo, dokumentiert (SOHR 19.8.2025). Die SDF beauftragen die Kinder mit militärischen Aufgaben und Aktivitäten, die ihr Alter und ihre Fähigkeiten übersteigen und sie damit erheblichen physischen und psychischen Gefahren aussetzen (Shaam 26.7.2025).
Das Syrian Centre for Justice and Accountability (SJAC) dokumentierte, dass die Rekrutierung von Kindern auch nach dem Sturz Assads weiterging, wobei zwischen April 2024 und April 2025 49 neue Fälle registriert wurden. Mehr als ein Drittel dieser Fälle ereignete sich im März und April 2025, zeitgleich mit der Unterzeichnung des Integrationsabkommens zwischen den SDF und der Übergangsregierung. Dieser plötzliche Anstieg könnte auf ein umfassenderes Muster der Rekrutierung von Kindern hindeuten, das durch die Instabilität in Syrien begünstigt wird (SJAC 5.6.2025).
SNHR dokumentierte im Juni 2025 weitere Fälle, in denen Kinder ohne Benachrichtigung ihrer Familien festgehalten wurden, um in Ausbildungslager der Syrischen Demokratischen Kräfte gebracht zu werden, was auf ein „Muster der Zwangsrekrutierung von Kindern“ hindeuten würde. SJAC überprüfte 49 Fälle von Kinderrekrutierung zwischen April 2024 und April 2025, was einen Anstieg gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2024 bedeutet. Fast 69 % der Rekrutierten waren zum Zeitpunkt der Rekrutierung unter 15 Jahre alt. Die meisten Fälle ereigneten sich in der Provinz Aleppo (28 Fälle oder 57 %), gefolgt von Hasaka (15 Fälle oder 31 %) und Raqqa (6 Fälle oder 12 %), wobei alle Vorfälle der Revolutionären Jugendbewegung (RYM) zugeschrieben wurden. Die rekrutierten Kinder wurden oft in Ausbildungslager in anderen Regionen gebracht, was ihre Rückkehr erschwerte. Laut ACLED-Daten wurden zwischen Anfang März und Anfang Mai 2025 mindestens 11 Mädchen und junge Frauen bei mehreren Vorfällen im Nordosten und Norden Syriens entführt, hauptsächlich zum Zwecke der Rekrutierung, wobei die meisten Vorfälle PKK-nahen Gruppen und der YPG zugeschrieben werden. In einem separaten Vorfall, der um den 29. April 2025 gemeldet wurde, wurden junge Frauen und Männer aus alawitischen und drusischen Gemeinschaften Berichten zufolge in fünf SDF-nahen Lagern in Raqqa unter dem Vorwand einer Anstellung rekrutiert. Stattdessen wurden sie entführt und zwangsweise in ideologische und militärische Ausbildungslager gebracht (EUAA Juli 2025)
Menschenrechtsorganisationen haben beobachtet, dass im Jahr 2025 weiterhin Kinder im Nordosten Syriens durch die Revolutionäre Jugendbewegung rekrutiert werden. Es wird befürchtet, dass diese Kinder während der militärischen Ausbildung oder bei der Teilnahme an Kampfhandlungen schweren Verstößen ausgesetzt sein werden. Im März 2025 wurden mehr als zehn Kinder rekrutiert. Einige Eltern sind verzweifelt und drohen, sich selbst zu verletzen, um gegen die Entführung ihrer Kinder und die Verweigerung ihrer Rückkehr zu ihren Familien zu protestieren. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte bestätigte, dass sich etwa 413 Kinder weiterhin in Lagern der SDF in Zwangsrekrutierung befinden (Syria TV 31.3.2025b). Das Basma Observatory for Human Rights hat einen alarmierenden Anstieg der Fälle von Kinderrekrutierung in der Stadt Qamishli beobachtet. Die gesammelten Informationen bestätigten, dass einige Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren Tunnel graben, während andere Wachaufgaben übernehmen müssen, wodurch sie ernsthaften physischen und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. Das Observatorium erklärte, dass einige dieser Kinder für einen Monatslohn von etwa 200 US-Dollar arbeiten, während andere zwangsrekrutiert wurden (Shaam 4.8.2025). Kinder werden an der Front oder für logistische und Kampfeinsätze eingesetzt und manchmal missbraucht oder sexuell ausgebeutet (Thawra 25.7.2025). Die Rekrutierung Minderjähriger trägt dazu bei, dass Kinder ihre Ausbildung abbrechen und ihr Bildungsniveau sinkt, was sich negativ auf ihre Zukunft auswirken kann (Shaam 26.7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte stellte in einem Bericht Anfang November 2025 klar, dass Berichte der offiziellen Medien der Regierung in Damaskus, die behaupteten, dass die SDF Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern in der Stadt ar-Raqqa durchführe, falsch sind. Die Quellen bestätigten, dass die jüngste Kampagne von den internen Sicherheitskräften, den Asayesh, durchgeführt wurde, die gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat vorgingen, und zur Festnahme einer Reihe gesuchter Personen führte. Berichte über Zwangsrekrutierungen sind demnach unwahr (SOHR 2.10.2025b).
Obwohl alle Teile der SDF an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, wurde die Revolutionäre Jugendbewegung als die Hauptverantwortliche für die Rekrutierung von Kindersoldaten für die SDF identifiziert. Kinder aus schutzbedürftigen Verhältnissen – beispielsweise aus verarmten oder vertriebenen Familien oder solchen mit einer Vorgeschichte häuslicher Gewalt – wurden besonders ins Visier genommen, und die Familien werden oft nicht über den Verbleib ihrer Kinder informiert. Nach der Übernahme der Kontrolle durch Regierungstruppen über zuvor von den SDF gehaltene Gebiete in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassakeh wird davon ausgegangen, dass die Rekrutierung von Kindern in diesen Gebieten eingestellt wurde. Darüber hinaus wurden im Rahmen der im Januar 2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF getroffenen Vereinbarungen die PKK und die Revolutionäre Jugendbewegung aufgefordert, Syrien zu verlassen (UNHCR Mai 2026).
Quellen
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AGIL - Armed Groups and International Law (29.4.2025): Beyond Compliance Symposium: Legal Frameworks by Non-State Armed Groups in Syria Drivers or Constraints of Harm to Children?, https://www.armedgroups-internationallaw.org/2025/04/29/beyond-compliance-symposium-legal-frameworks-by-non-state-armed-groups-in-syria-drivers-or-constraints-of-harm-to-children, Zugriff 5.6.2025
AP - Associated Press (28.6.2023): Recruitment of children by armed groups in Syria is on the rise, even as fighting subsides, https://apnews.com/article/syria-child-recruitment-d4d48148e0b04e5649aa43f540988ace, Zugriff 18.12.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2024): Syria - Military Recruitment in North and East Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff 17.7.2024
Enab - Enab Baladi (7.4.2025b): SDF-Damascus agreement in Aleppo: A test balloon for broader consensus, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/04/sdf-damascus-agreement-in-aleppo-a-test-balloon-for-broader-consensus, Zugriff 25.6.2025
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HRW - Human Rights Watch (2.10.2024): Northeast Syria: Military Recruitment of Children Persists, https://www.hrw.org/news/2024/10/02/northeast-syria-military-recruitment-children-persists, Zugriff 18.12.2024
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Shaam - Shaam Network (26.7.2025): تجنيد الأطفال في مناطق قسد: انتهاكات خطيرة تُهدد مستقبلهم [Rekrutierung von Kindern in den Gebieten der SDF: Schwere Verstöße gefährden ihre Zukunft], https://shaam.org/news/syria-news/تجنيد-الأطفال-في-مناطق-قسد-انتهاكات-خطيرة-تهدد-مستقبلهم, Zugriff 14.8.2025
SHRC - Syrian Human Rights Committee (3.9.2024): SDF militia increases kidnapping and recruiting children in areas under its control in NE Syria, https://www.shrc.org/en/?p=34307, Zugriff 18.12.2024
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SNHR - Syrian Network for Human Rights (20.11.2024): On World Children`s Day: SNHR`s 13th Annual Report on Violations Against Children in Syria, https://snhr.org/wp-content/uploads/2024/11/R241105E-1.pdf, Zugriff 6.6.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.10.2025b): مصادر المرصد السوري تنفي تجنيد الأطفال في الرقة وتؤكد أن الحملة الأخيرة أمنية ضد المطلوبين - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Quellen der Syrischen Beobachtungsstelle dementieren die Rekrutierung von Kindern in Raqqa und bestätigen, dass es sich bei der jüngsten Kampagne um eine Sicherheitsoperation gegen gesuchte Personen handelt], https://www.syriahr.com/مصادر-المرصد-السوري-تنفي-تجنيد-الأطفا/778936, Zugriff 6.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (19.8.2025): Al-Shabiba Al-Thawriyah continues luring children in NE Syria and SOHR calls upon AANES to interfere immediately, https://www.syriahr.com/en/368122, Zugriff 20.8.2025
Syria TV - Syria TV (31.3.2025b): غضب الأهالي يتصاعد مع استمرار "الشبيبة الثورية" في تجنيد الأطفال شمال شرقي سوريا [Die Wut wächst, da die „Revolutionäre Jugend“ weiterhin Kinder im Nordosten Syriens rekrutiert.], https://www.syria.tv/غضب-الأهالي-يتصاعد-مع-استمرار-الشبيبة-الثورية-في-تجنيد-الأطفال-شمال-شرقي-سوريا, Zugriff 6.11.2025
Thawra - Al-Thawra (25.7.2025): خطف الأطفال وتجنيدهم في سوريا.. جريمة مستمرة في ظل الحرب [Entführung und Rekrutierung von Kindern in Syrien: ein anhaltendes Verbrechen im Schatten des Krieges], https://thawra.sy/?p=677837, Zugriff 6.11.2025
TNA - New Arab, The (2.8.2023): تجنيد الأطفال بمناطق "الإدارة الذاتية" بسورية.. وجه آخر لوحشية الحرب [Die Rekrutierung von Kindersoldaten in den Selbstverwaltungsgebieten Syriens: Eine weitere Facette der Brutalität des Krieges], https://www.alaraby.co.uk/politics/تجنيد-الأطفال-بمناطق-الإدارة-الذاتية-بسورية-وجه-آخر-لوحشية-الحرب, Zugriff 17.12.2024
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Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).
Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).
Einem Bericht zufolge hat der sogenannte Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee) in Suweida die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und verlangt eine vorherige Genehmigung für die Ausreise aus dem Gouvernement. Zahlreiche von Aktivisten verbreitete Dokumente tragen die Unterschrift zweier Untergebener von Hikmat al-Hijri, die Ausreisegenehmigungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilen (SO 29.10.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in den sogenannten "Versöhnungszentren" vorstellig (FR24 2.1.2025).
Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).
Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).
Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zor relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zor und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025).
Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist (DIS 6.2025).
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zor, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).
Türkei
Die fast 1.000 Kilometer lange Grenze zwischen Syrien und der Türkei verfügt über zahlreiche Grenzübergänge. Dennoch bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren, was erhebliche wirtschaftliche, soziale und humanitäre Folgen hat. Die Schließungen sind auf politische, militärische und sicherheitspolitische Komplexitäten zurückzuführen (963 7.9.2025). Der türkische Innenminister (UNHCR 2.1.2025) und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen (Welat 13.7.2025) gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generaldirektion für Land- und Seegrenzen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025). Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Kassab/ Yayladağı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Karkamış/ Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindalı/ Jinderes und Çobanbey/Al Rai, die für dafür wieder geöffnet wurden (UNHCR 24.11.2025). Am 12.7.2025 gab die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen bekannt, dass für die Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı eine vorherige Genehmigung der türkischen Seite erforderlich ist (Welat 13.7.2025).
Zu den elf wichtigsten Grenzübergängen entlang der türkisch-syrischen Grenze gehören diejenigen im Nordosten Syriens, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen, darunter Mürşit Pinar/ 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo, Şenyurt/ ad-Darbasiya im Norden von al-Hasaka und Qamishli/ Nusaybin. Hinzu kommen Çobanbey/Al Ra'i gegenüber von Ra's al-'Ain und Akçakale/ Tall Abyad im Norden von ar-Raqqa. Die beiden letztgenannten Grenzübergänge, die von Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA kontrolliert werden, wurden 2019 wiedereröffnet. Bezüglich der Wiedereröffnung der Grenzübergänge in der von den SDF kontrollierten Gebieten zur Türkei konnte noch keine Einigung mit der Zentralregierung erzielt werden (Stand: September 2025) (963 7.9.2025). Ein syrischer Grenzbeamter erklärte, dass weder der Irak noch die Türkei die Öffnung von Grenzübergängen zu Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) planen (Rudaw 23.11.2025).
Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können (TNA 19.8.2025). Die neuen Regeln gelten an Grenzübergängen wie Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış. Gemäß der Erklärung dürfen Syrer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in allen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit ohne vorherige Genehmigung mit ihren Fahrzeugen nach Syrien einreisen und über denselben Grenzübergang zurückkehren. Syrer über 18 Jahren, die auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen die Grenze überqueren, sofern sie sowohl ihren ausländischen Pass als auch einen syrischen Pass mit sich führen, auch wenn dieser abgelaufen ist. Kinder von Auswanderern unter 18 Jahren, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber keinen syrischen Pass haben, dürfen mit ihrem ausländischen Pass einreisen (Enab 19.8.2025). Am 20.8.2025 begann die Türkei offiziell mit der Passkontrolle an den Grenzübergängen zu Syrien. Damit können türkische Staatsbürger und Syrer mit Mehrfachstaatsbürgerschaft die meisten Landgrenzübergänge passieren (DS 20.8.2025). Das Überqueren der syrischen Grenze von der Türkei aus, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı, ist für Staatsangehörige anderer Länder als Syrien verboten, es sei denn, sie sind Mitglieder humanitärer Missionen oder andere offizielle Vertreter. Die Rückkehr in Gebiete nahe der türkischen Grenze, die unter dem Einfluss der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) stehen, ist möglich und im Allgemeinen relativ unproblematisch. In der Vergangenheit war das Verhalten der lokalen Sicherheitskräfte manchmal unvorhersehbar, und es gab Berichte über willkürliche Entscheidungen und Schikanen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind diese Einheiten jedoch verpflichtet, einen bestimmten "Verhaltenskodex" zu befolgen, der von den zentralen Behörden festgelegt und von diesen überwacht wird (MVCR 8.2025).
Quellen
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VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.1.2025): 2025-01-09_Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien: Einreise für Syrer wieder möglich #6 [erhalten per Mail]
Welat - Welat TV (13.7.2025): Syrian Border Crossings with Turkey to Operate 24/7, https://welattv.net/en/node/15013, Zugriff 24.11.2025
Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b). [Informationen über staatenlose Personen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose]
Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).
Situation nach der Rückkehr
Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).
Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zor und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).
Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).
In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).
UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).
Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative حمص بلدنا (Homs ist unsere Stadt), حماة تنبض من جديد (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastruktur kümmern. Im Norden gibt es الوفاء لحلب (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. دير الزور تستاهل (Deir ez-Zor verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff "Kontakt" neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).
Türkei
Im Mai 2025 beherbergte die Türkei etwa 3,2 Millionen registrierte syrische Flüchtlinge und war damit das Land mit der weltweit größten syrischen Flüchtlingsbevölkerung (ACHRi 22.7.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie ggf. nachzieht (VB Istanbul 13.12.2024). Die Mehrheit der zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 Zurückgereisten, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt (REU 5.2.2025b). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, wieder in die Türkei zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 wurden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche ("go-and-see"-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend konnte dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wurde über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzten, behielten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024). Syrians for Truth and Justice zufolge hat die Türkei Abschiebungen nach Nordsyrien seit 2018 intensiviert. Syrer wurden über die Grenzübergänge Bab al-Salama, Tall Abyad, Bab al-Hawa und Jarabulus deportiert. Die Quelle hat im Jahr 2024 Daten zu 85.202 von der Türkei deportierten Syrern gesammelt (STJ 4.2025). Personen, die Begünstigte des sozialen Sicherheitsnetzes – SSN (ESSN – C-SSN) waren, oder Familien mit einem Mitglied mit besonderen Bedürfnissen, die in der Türkei Bargeldhilfe für die Rückkehr erhalten haben, haben Anspruch auf die gleiche Unterstützung, wenn sie nach Syrien zurückkehren (SysHome o.D.a). Die zunehmende Feindseligkeit gegenüber Flüchtlingen hat zu wachsenden Spannungen geführt, insbesondere im Juli 2024, als es in mehreren Gebieten, darunter Kayseri, zu gewalttätigen Ausschreitungen kam, bei denen syrische Häuser und Grundstücke angegriffen wurden. Solche Vorfälle sowie die anhaltende Wirtschaftskrise in der Türkei haben die Ängste vieler syrischer Flüchtlinge verstärkt und den Druck auf sie erhöht, nach Syrien zurückzukehren. Trotz der früheren Zusicherungen von Präsident Erdoğan, dass die Türkei jenen Syrern helfen werde, die freiwillig zurückkehren wollten, und niemanden zur Ausreise zwingen werde, besteht eine deutliche Kluft zwischen der offiziellen Rhetorik und der Praxis vor Ort. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und lokalen Beobachtern deuten darauf hin, dass Flüchtlinge sowohl direktem als auch indirektem Druck ausgesetzt sind. Zwischen Jänner und August 2023 wurden fast 30.000 syrische Flüchtlinge aus der Türkei abgeschoben. Viele der Abgeschobenen berichteten, dass sie gewaltsam in Zentren festgehalten und gezwungen wurden, Dokumente zu unterzeichnen, die als "freiwillige Rückkehrpapiere" bezeichnet wurden. Einige Flüchtlinge gaben an, dass ihnen keine Wahl gelassen wurde und sie mit Drohungen oder körperlicher Gewalt konfrontiert wurden, als sie versuchten, sich der obligatorischen Unterschrift zu widersetzen. Andere berichteten, dass ihre persönlichen Gegenstände während der Inhaftierung beschlagnahmt wurden. Allein im Juni 2024 wurden weitere 16.500 Syrer zwangsweise abgeschoben, viele davon über Grenzübergänge wie Bab al-Hawa und Bab as-Salama. Unter den Abgeschobenen befanden sich Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen (ACHRi 22.7.2025).
Die freiwilligen Rückführungen werden von der türkischen Migrationsbehörde und den zuständigen Institutionen koordiniert, wobei jeder Schritt, von der Registrierung bis zur Transportplanung, von den Behörden abgewickelt wird. Syrer, die zurückkehren möchten, können über die Website randevu.goc.gov.tr einen Termin bei der Provinzbehörde für Migrationsmanagement in ihrer Wohnstadt vereinbaren. Die Antragsteller erhalten ein Formular für die freiwillige Rückkehr, eine Reisegenehmigung für die Abreisestadt und, falls erforderlich, eine Einverständniserklärung. Sobald die Dokumente vollständig sind, begeben sich die Rückkehrer zu den Koordinierungszentren für freiwillige Rückkehr und steigen in Busse, die sie zu den Landgrenzübergängen in den Bezirken Cilvegözü, Yayladağı, Zeytindalı in Hatay, Öncüpınar, Çobanbey in Kilis, Karkamış in Gaziantep und Akçakale in Şanlıurfa bringen (DS 20.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842&vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025
AJ - Al Jazeera (10.2.2025b): قرارات اقتصادية جريئة في سوريا.. لماذا الآن؟ [Syriens kühne Wirtschaftsentscheidungen - Warum jetzt?], https://www.aljazeera.net/blogs/2025/2/10/قرارات-اقتصادية-جريئة-في-سوريا-لماذا, Zugriff 11.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (11.2.2025): عائدون إلى سوريا.. نادمون [Rückkehr nach Syrien...Reumütig], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/12/أزمة-الخبز-في-سوريا-طوابير-وتضاعف-أسعار-ووعود-بالحل, Zugriff 13.2.2025
Almodon - Almodon (13.2.2025): هل سوريا جاهزة لاستقبال 7 ملايين لاجئ؟ [Ist Syrien bereit, 7 Millionen Flüchtlinge aufzunehmen?], https://www.almodon.com/arabworld/2025/2/13/هل-سوريا-جاهزة-لاستقبال-7-ملايين-لاجئ, Zugriff 14.2.2025
Bas - BasNews (25.1.2025): Iraq Confirms Syrian Refugees Free to Return Voluntarily, https://www.basnews.com/en/babat/873339, Zugriff 30.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (15.5.2025): Overjoyed to return - but Syrians face daunting rebuild after years of war, https://www.bbc.com/news/articles/clyg20822j7o, Zugriff 19.5.2025
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Reintegration Services for Voluntary Returnees (Syria) [zugesandt per Mail]
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (23.4.2025): Rebuilding the Syrian Nation: Impressions from the Ground, https://carnegieendowment.org/research/2025/04/rebuilding-the-syrian-nation-impressions-from-the-ground?lang=en, Zugriff 26.6.2025
CNN Türk - CNN Türk (9.1.2025): Son Dakika! 1 Ayda Kaç Suriyeli Ülkesine Döndü? İçişleri Bakanı Ali Yerlikaya Sayıyı duyurdu [Eilmeldung! Wie viele Syrer sind in 1 Monat in ihr Land zurückgekehrt? Innenminister Ali Yerlikaya gab die Zahl bekannt], https://www.cnnturk.com/video/turkiye/son-dakika-1-ayda-kac-suriyeli-ulkesine-dondu-icisleri-bakani-ali-yerlikaya-sayiyi-duyurdu-2217609, Zugriff 14.1.2025
Conversation - Conversation, The (24.3.2025): Syria after Assad: why many Syrian refugees arent returning home, https://theconversation.com/syria-after-assad-why-many-syrian-refugees-arent-returning-home-251654, Zugriff 27.3.2025
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VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (14.4.2025): 2025-04-14_Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien; UNHCR startet Online-Informationsplattform #41 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (6.2.2025): Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien; Interview des JO IM Al-Faraya #13 [erhalten per Mail]
VB Bagdad - Verbindungbeamter des BMI in Bagdad (20.12.2024): Lagebericht Irak / Syrien, 20.12.2024 [erhalten per E-mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (19.1.2026): Sonderberichterstattung Migrationslage TR-SY; TR-IR; Update [erhalten per E-Mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (13.12.2024): 2024-12-13_Migrationslage Türkei - Syrien; Update 5 [erhalten per E-mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (11.12.2024): 2024-12-11_Türkische Reaktionen und Maßnahmen zur Situation in Syrien - Update 4 [erhalten per E-Mail]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und konsistenten Angaben im Verfahren, ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie aus dem vorgelegten syrischen Personaldokumenten im Original. Was die abweichenden Angaben des BF3 in der Beschwerdeverhandlung zu seinem (offiziellen) Geburtsdatum betrifft, konnte er dies stimmig dartun, wobei dies auch insofern plausibel erscheint, als ihm durch das abweichende Geburtsdatum auch kein erkennbarer Vorteil erwachsen würde.
Die Feststellungen zu den Geburts- sowie Wohnorten der BF in Syrien beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben sowie teilweise dazu vorgelegten Personaldokumenten. Als Herkunftsregion war das Gebiet um das Dorf XXXX im Gouvernement Al Hasaka anzusehen, in dem der BF1, der BF3 und der BF5 geboren wurden und auch alle BF als Familie in einem eigenen Haus in Syrien zusammengewohnt haben. Dass die Heimatregion aktuell unter der Kontrolle der SDF bzw. der Übergangsregierung steht und inzwischen vier Brigaden der SDF in die syrische Armee eingegliedert wurden, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten und deckt sich im Wesentlichen auch mit den Angaben der BF bzw. der Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com zum Stichtag.
Den Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF wurden ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung und dazu vorgelegten medizinischen Befunden zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Familienstand, zu Familienangehörigen und Verwandten im In- und Herkunftsland, zur Schulbildung, Berufstätigkeit und ihren Lebensverhältnissen in Syrien stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur gemeinsamen Ausreise im Oktober 2023 aus Syrien ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF im Verfahren.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF
Dass die BF das Herkunftsland 2023 aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen haben, ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF1 in der Erstbefragung am 25.10.2023 sowie in der Einvernahme beim Bundesamt am 05.08.2025. Der Ausreisegrund erscheint angesichts der damaligen Verhältnisse in der Heimatregion auch nachvollziehbar.
Dass der BF1 das Herkunftsland auch wegen einer notwendigen Gesundheitsversorgung verlassen hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich eindeutigen Darstellung beim Bundesamt am 05.08.2025, wo er ursprünglich schilderte, dass sein Bruder ihm gesagt habe, er soll nach Österreich fahren und sich hier medizinisch behandeln zu lassen, wobei er auf Nachfragen sogar ausdrücklich bestätigte, nur aufgrund seiner medizinischen Gründe nach Österreich geflüchtet zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374664603/232225356 vom 05.08.2025, S. 9). Dies entspricht im Wesentlichen auch den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben seiner Gattin beim Bundesamt, die ausdrücklich erklärte, dass ihr Ehemann sehr krank sei und sie daher aus Syrien geflüchtet seien (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374985305/232251179 vom 05.08.2025, S. 5). Ausdrücklich zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie später erneut aus, dass sie Syrien aufgrund der medizinischen Maßnahmen ihres Ehemannes verlassen habe. Dazu gab sie weiter an, dass sie kein Geld für Operationen und Medikamente gehabt haben und ihr Ehemann jetzt tot sein würde (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374985305/232251179 vom 05.08.2025, S. 9 ). Auch sein Sohn, der BF3, erwähnte auf die Frage, welche Probleme er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hätte, bezüglich seines Vaters dass dieser sehr krank sei (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374664701/232225364 vom 05.08.2025, S. 6).
Die BF2 machte bis auf die schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage für sich selbst auch in der Beschwerdeverhandlung keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern erklärte auf Nachfragen ausdrücklich, in Syrien nicht verfolgt zu werden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15).
Wie der BF1 erstmals in der Beschwerdeschrift andeutete, führte er nunmehr in der Beschwerdeverhandlung neu aus, dass er vor allem aufgrund seiner Tätigkeit für die Demokratische Partei Kurdistans (PDK) von Vertretern der SDF bzw. PKK bedroht worden wäre und deshalb Syrien verlassen hätte. Dazu schilderte er im Wesentlichen, dass er als einfaches Parteimitglied logistisch an der Vergabe von Hilfsgütern, die sie von der „Barzani Foundation“ bzw. durch die Autonomieregierung Kurdistans/Nordirak erhalten hätten, an Binnenvertriebene in der Region mitgeholfen hätte. Vertreter der PKK hätten ihn dann im Verteilerzentrum aufgesucht und unter Morddrohung von ihm gefordert, dass die Verteilung der Güter unter ihrer Aufsucht erfolgen sollte. Der BF habe daraufhin die Verteilung der Güter eingestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8-10).
Hierbei fällt bereits auf, dass der BF1 eine Verfolgung durch die SDF bzw. PKK wegen seiner Tätigkeit für die PDK als Fluchtgrund weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme beim Bundesamt auch nur andeutete. Im Gegenteil stellte er auf explizites Nachfragen beim Bundesamt im völligen Widerspruch zu seinem in der Beschwerdeverhandlung nachgereichten Vorbringen klar, in Syrien persönlich nie irgendwelchen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein und auch sonst keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374664603/232225356 vom 05.08.2025, S. 12). Auch seine Gattin, die BF2, erwähnte weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme beim Bundesamt eine Bedrohung ihres Gatten wegen Tätigkeiten für die PDK. Im Zusammenhang mit ihrem Gatten brachte sie im Übrigen nur dessen Gesundheitsprobleme vor. Die PKK erwähnte sie hingegen ausschließlich im Zusammenhang mit Rekrutierungen insbesondere von Neffen, jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrem Gatten. Konkrete Rekrutierungsversuche hinsichtlich ihrer eigenen Kinder erwähnte sie auf explizites Nachfragen ebenso nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374985305/232251179 vom 05.08.2025, S. 10).
Der BF1 war in der Verhandlung aber auch kaum in der Lage sein diesbezügliches Vorbringen stimmig und widerspruchsfrei zu schildern. So konnte er lediglich angeben, dass er ca. 2018 im Auftrag seiner Partei Hilfslieferungen zum Verteilen erhalten hätte, konnte aber nicht einmal ungefähr angegeben, wann diese Hilfslieferungen – wie von ihm behauptet - wieder eingestellt worden wären, ob dies bereits 2018 oder später gewesen wäre, bzw. wann die PKK ihn bedroht hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Andererseits behauptet er, dass die PKK ihn „mehr als 10 Mal“ mit dem Umbringen bedroht hätte, weil sie die Verteilung der Hilfsgüter beaufsichtigen hätte wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Zu den Bedrohungen befragt, erklärte der BF, dass die PKK-Vertreter ihn einmal im Verteilerzentrum aufgesucht und verbal bedroht hätten, worauf hin er die Hilfslieferungen einstellen habe müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Erklärte er eingangs, dass die PKK die Hilfslieferungen kontrollieren habe wollen und er deshalb mit dem Tod bedroht worden wäre, konnte er auf Nachfragen, was die PKK nach Einstellung der Lieferungen noch persönlich von ihm gewollt hätte, keine nachvollziehbare Antwort geben. So gab er anfangs ausweichend allgemein an, dass die PKK dafür bekannt wäre, wie sie gegen Oppositionelle vorgehe. Auf wiederholtes Nachfragen, was die PKK nach der Einstellung der Lieferungen noch von ihm gewollt hätte, erklärte er wieder ausweichend, dass es seine Mitgliedschaft und die Zusammenarbeit mit der PDK betroffen hätte, wobei die PKK gewusst hätte, dass er mit seiner Partei zusammengearbeitet habe, weshalb sie gewollt hätte, dass er nicht mehr im Land lebe. Auf die konkrete Frage, ob dies so zu verstehen sei, dass er von der PKK aufgefordert worden wäre, das Land zu verlassen, erklärte er erneut ausweichend und allgemein: „Jeder der die PDK unterstützt, muss damit rechnen, entweder getötet zu werden, wenn er sich für den Verbleib im Land entscheidet oder er muss das Land verlassen“. Dem BF1 wurde daraufhin erneut seine Behauptung vorgehalten, über zehn Mal von der PKK bedroht worden zu sein. Auf die Frage, was PKK-Leute zehn Mal von ihm gewollt hätten, verwies er neuerlich auf die Hilfslieferungen. Auf weiteres Nachfragen erklärte er letztlich von seinen bisherigen Angaben abweichend, dass die PKK zu ihm nach Hause gekommen wäre, um seine Kinder zu rekrutieren (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11-13). Somit vermittelte der BF aber deutlich den Eindruck, dass er die Details zu seinem neuen Vorbringen auf Nachfragen spontan konstruierte. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass die BF2 konkrete Rekrutierungsversuche hinsichtlich ihrer eigen Kinder selbst auf explizites Nachfragen beim Bundesamt nicht erwähnte. Auch vom BF3 wurde weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung erwähnt, dass ihn die PKK über seinen Vater rekrutieren hätte wollen. Zudem verneinte letzterer auch die Frage, ob jemals jemand von der syrischen bzw. der kurdischen Armee bei ihm zu Hause gewesen wäre und nach ihm gefragt hätte (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374664701/232225364 vom 05.08.2025, S. 10). In Summe lassen sich diese Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten auch nicht mehr mit bloßen Gedächtnisschwächen des BF1 auflösen.
Im Übrigen deutet bereits der Umstand, dass der BF1, der nach eigenen Angaben bereits vor Bürgerkriegsbeginn (im Jahr 2011) der PDK beigetreten wäre und von der PKK immer als Oppositioneller angesehen worden wäre, bis zu seiner Ausreise 2023 offensichtlich keinen empfindlichen Übergriffen geschweige denn einer Verhaftung ausgesetzt gewesen ist, kaum auf eine Wahrscheinlichkeit hin, bei einer Rückkehr nunmehr erstmals ernsthaft wegen seiner angeblichen Parteizugehörigkeit zur PDK in der Heimatregion verfolgt zu werden. Der BF1 hat zudem beim Bundesamt erklärt, nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll zu 1374664603/232225356 vom 05.08.2025, S. 12). In der Beschwerdeverhandlung stellte der BF1 zudem klar, als einfaches Mitglied – außer der angeblichen Mitwirkung an der Hilfsgüterverteilung - auch keine besondere Funktion innerhalb der Partei innegehabt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15), wobei er in der Verhandlung aber auch kaum einen politisch interessierten Eindruck hinterlassen hat. So konnte er auch nicht einmal überzeugend erklären, warum er gerade der PDK beigetreten wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14). Letztlich konnte der BF für die (inzwischen ohnehin „deaktivierte“) Parteimitgliedschaft auch keinerlei Beweismittel vorlegen. Er engagiert sich auch in keiner Weise exilpolitisch.
Auch der BF3 behauptete erstmals in der Beschwerdeverhandlung, „Anhänger“ der PDK zu sein und berief sich dazu auf eine Familientradition („Ich bin sowohl von der Seite meiner Mutter als auch auf der Seite meines Vaters Anhänger von Barzanis Lager“, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20). Dies erscheint bereits insofern wenig glaubhaft, als der BF3 dies zuvor im Verfahren nicht einmal angedeutet hat, sein Vater zudem in der Beschwerdeverhandlung verneinte, dass andere Familienmitglieder Parteimitglieder gewesen wären und auch seine Mutter diesbezüglich nichts erwähnt hat. Eine Verfolgung des BF3 durch die kurdische Verwaltung aus politischen Gründen erscheint aber auch unwahrscheinlich. So ist er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, hat auch nie an Demonstrationen teilgenommen und auch sonst nicht vorgebracht, sich irgendwann in irgendeiner Weise partei- oder sonst politisch engagiert zu haben (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll zu 1374664701/232225364 vom 05.08.2025, S. 11; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20). Im Übrigen wird diesbezüglich auf das bereits zum BF1 Ausgeführte verwiesen.
Eine Einberufung der BF zum Militärdienst in der SAA unter Ex-Präsident al-Assad kann in Anbetracht des erfolgten Sturzes dessen Regimes im Dezember 2024 mittlerweile grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies entspricht auch der Einschätzung von EUAA in den Länderrichtlinien zu Syrien vom 20.06.2025, wonach die Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolger im Wesentlichen verschwunden sind und Wehrdienstverweigerer im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung haben (Vgl. European Union Agency for Asylum/EUAA Interim Country Guidance: Syria, 20.06.2025, S. 27 und 29). Die syrische Übergangsregierung hat zudem die Wehrpflicht abgeschafft und arbeitet zurzeit daran, unter Integration aller Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium die syrische Armee als Freiwilligenarmee aufzubauen.
Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass laut Dekret Nr. 3 der kurdischen Selbstverwaltung vom 04.09.2021 im DAANES Gebiet mit Ausnahme von Deserteuren Männer der Jahrgänge 1998 oder später zum "Wehrdienst" verpflichtet werden, der in der Regel von sechs Monaten bis zu einem Jahr dauern kann. Andererseits ist aber aktuelleren Länderberichten zu entnehmen, dass nach Unterzeichnung des Jänner-Abkommens die Übergangsregierung vier Brigaden der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die syrische Armee eingegliedert hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat zudem den hochrangigen SDF-Kommandeur Siphan Hamo zum stellvertretenden Verteidigungsminister für die Region Ost und weiters ein Mitglied mit Verbindungen zu den SDF zum stellvertretenden Kommandeur der 60. Armeedivision berufen. Es handelt sich um eine Brigade in Kobane, und drei weitere in Hasaka, Qamishli, und Derik. UNHCR geht in seinen Überlegungen vom Mai 2026 davon aus, dass die Umsetzung des Abkommens im Gange ist, staatliche Sicherheitskontingente in Hasaka und Qamischli einmarschiert sind und für Hasaka ein kurdischer Gouverneur ernannt wurde. Darüber hinaus hat die Regierung die Kontrolle über Ölfelder und den Flughafen von Qamischli übernommen und ist dabei, die Kontrolle über die Grenzübergänge zu übernehmen (vgl. dazu UNHCR: International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 16-17). Sohin kann aber davon ausgegangen werden, dass die Integration der SDF (und deren Kommandostruktur) in die syrische Armee, wie im Jänner-Abkommen vorgesehen, inzwischen offensichtlich umgesetzt wird. Somit würde sich aber das Faktum, dass die syrische Armee aktuell keinen verpflichtenden Militärdienst vorsieht, unter Zugrundelegung der Umsetzung des Jänner-Abkommens, welches die Integration der SDF in die syrische Armee vorsieht, kaum mehr mit einem Pflichtmilitärdienst bei der SDF vereinbaren lassen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass das syrische Innenministerium am 16.2.2026 ehemaligen SDF-Mitgliedern eine Frist bis Ende Februar 2026 gesetzt hat, um ihre Waffen abzugeben und sich einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen, um ihren Status anzupassen (vgl. dazu UNHCR: International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 16). Da die SDF-Kräfte nunmehr unter staatlicher Kontrolle operieren, sollten die SDF sohin auch nicht mehr in der Lage sein, die Praktiken der Zwangsrekrutierung fortzusetzen. Gegen die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Einberufung des BF3 spricht aber auch, dass die Kampfhandlungen seit dem Jänner-Abkommen im Wesentlichen eingestellt wurden und sohin auch der Rekrutierungsdruck deutlich abgenommen hat.
Unabhängig davon konnten unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte aber auch kaum Anhaltspunkte für eine generelle Praxis von unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung noch hinreichende Hinweise dafür, dass Rekruten im Rahmen der Wehrpflicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würden, gefunden werden. Dass der BF3 bei einer Verweigerung des Militärdienstes für die kurdischen Einheiten mit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, einer sonstigen unverhältnismäßigen Bestrafung oder einer Schlechterbehandlung während der Ableistung des Militärdienstes zu rechnen hat, ist aufgrund der dargestellten Berichtslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Konsequenz der Verweigerung ist im Wesentlichen die zwangsweise Durchsetzung der Wehrpflicht, allenfalls nach einer vorangehenden Inhaftierung in bis zu zweiwöchiger Dauer zur Abklärung des Einsatzortes sowie die Verlängerung des Dienstes um ein Monat. Aus den Länderinformationen lässt sich darüber hinaus auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlung des BF3, Fronteinsätzen oder der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen feststellen, da die Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden. Laut Bericht der ÖB in Damaskus würde eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der Autonomiebehörde auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen werden (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2023, Zl. Ra 2023/19/0073). Dies steht auch grundsätzlich im Einklang mit den aktuelleren Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Syrien vgl. (Version 12), wo insbesondere zum Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF bzw. DAANES ausgeführt wird, dass sich die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 08.12.2024 bisher nicht wesentlich verändert hat. Dies entspricht auch der Einschätzung von EUAA, wonach das Risiko einer Zwangsrekrutierung an sich im Allgemeinen noch keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nahelegt, ein solcher sich jedoch in Zusammenschau mit individuellen Umständen ergeben könnte (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 34-35). Dies lässt sich auch mit den UNHCR Überlegungen vom Mai 2026 vereinbaren, wo zwar ausgeführt wurde, dass die SDF im Verlauf des Jahres 2025 weiterhin den obligatorischen „Selbstverteidigungsdienst“ durchgesetzt und Männer dazu verpflichtet hat, nach Vollendung des 18. Lebensjahres 12 Monate lang Dienst zu leisten, wobei jene, die sich weigerten, sich dem Dienst anzuschließen, oder desertierten, die Festnahme, Inhaftierung und gewaltsame Überstellung an Rekrutierungsstellen riskierten. Wehrdienstverweigerer könnten auch als Gegner der SDF oder als Verbündete rivalisierender Akteure wie der Übergangsregierung, der SNA oder Da’esh wahrgenommen werden, wobei es auch hierbei von den speziellen individuellen Umständen abhängen würde (vgl. dazu UNHCR: International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic S. 54 und 69-70). Auch in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF3 weder mit dem IS, arabischen Stämmen noch mit der Türkei bzw. der SNA Verbindungen aufweist, noch ein Parteigänger der Übergangsregierung ist. Zu seiner angeblichen Anhängerschaft zur PDK wird auf das bereits zuvor Ausgeführte verwiesen.
Eine Rekrutierung der minderjährigen BF4 oder des minderjährigen BF5 gegen ihren Willen erscheint bereits unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zwar wird nicht verkannt, dass den herangezogenen Länderdokumenten Berichte über Rekrutierungen von Minderjährigen, darunter auch Zwangsrekrutierungen durch der DAANES mehr oder weniger zurechenbaren Kräften für das Jahr 2025 zu entnehmen sind. Unter Zugrundelegung der Berichte ist davon auszugehen, dass zumindest die Häufigkeit der Vorfälle deutlich begrenzt war, weshalb eine diesbezüglich generelle Vorgehensweise im Ergebnis nicht erkannt werden kann. Hinzu kommt, dass zuletzt auch UNICEF, das in regelmäßigem Dialog mit den SDF steht, von einem echten politische Willen der SDF ausgeht, den Aktionsplan von 2019 zu verwirklichen. So wurden inzwischen sogenannte "Child Protection Offices" eingerichtet und über 800 Kinder aus den Miliz-Gruppen entlassen. Darüber hinaus ist den Berichten zu entnehmen, dass auch „Zwangsrekrutierungen“ im engeren Sinn, d. h. gewaltsame Verschleppungen von Minderjährigen zum Zweck der Rekrutierung für mehr oder weniger militärische Zwecke, offenbar die Ausnahme darstellen, bzw. Anwerbungen ohne Gewaltanwendung durch Propaganda, Verführung oder aber in Aussicht gestellte materielle Vorteile überwiegen dürften. Nach Angaben von Syrians for Truth and Justice gebe es nur wenige Hinweise darauf, dass bei der Rekrutierung von Minderjährigen für die SDF physische Gewalt (z. B. Entführungen) angewandt werde. Dies gelte laut Bericht des Danish Immigration Office vom Juni 2024 nach Einschätzung der Mehrheit der herangezogenen Quellen aber auch für die Revolutionäre Jugendbewegung (RYM), bei der gerade seit 2022 ein deutlicher Anstieg der Rekrutierung von Minderjährigen zu verzeichnen ist, wobei der SNHR-Bericht die Rekrutierung durch die Revolutionäre Jugendbewegung (RYM) als Rekrutierung für die SDF einschließt. Deren Rekrutierungsmethode ist laut DIS-Bericht in erster Linie auf politische Indoktrination ausgerichtet, mit dem Ziel, junge Menschen durch kulturelle und ideologische Aktivitäten anzulocken oder zu gewinnen, anstatt Gewalt anzuwenden. Dies erscheint auch insofern plausibel, als es sich bei der RYM primär um keine militärische, sondern eine politische Gruppierung handelt, bei der es kaum Sinn machen würde, zur Durchsetzung ihrer Ziele auf Zwangsmitglieder zu vertrauen. Im DIS-Bericht vom Juni 2024 wird dazu auch hervorgehoben, dass die lokale Bevölkerung und internationale Organisationen bereits jede Rekrutierung ohne elterliche Zustimmung als Zwangsrekrutierung betrachten würden, wodurch die Unterscheidung zwischen freiwilliger und erzwungener Rekrutierung verwischt wird. Darüber hinaus wurden laut UNHCR im Rahmen der im Januar 2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF getroffenen Vereinbarungen die PKK und die Revolutionäre Jugendbewegung aufgefordert, Syrien zu verlassen (vgl. dazu die bereits zitierten UNHCR Überlegungen vom Mai 2026, S. 79-80). Zu Zwangsrekrutierungen durch die SDF wird im Übrigen auf das bereits zuvor dazu Ausgeführte verwiesen.
Aber selbst für den Fall einer Rekrutierung, für die – wie bereits hinlänglich dargetan wurde - hinsichtlich des BF keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, liegen in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass den BF bei einer Verweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Wie bereits ausgeführt wurde, wird laut Bericht der ÖB in Damaskus eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der Autonomiebehörde auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen. Dies wird umso mehr für minderjährige Personen wie die BF4 und den BF5 gelten, die in Syrien nicht politisch aktiv war und auch kein sonstiges Verhalten gesetzt haben, aufgrund dessen sie seitens der kurdischen Autonomiebehörde oder sonstigen Gruppierungen als Oppositionelle angesehen werden würde. Auch sonst lassen sich weder aus den getroffenen Feststellungen noch aus den diesen zugrundeliegenden Quellen substantiierte Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die SDF oder die mit ihr affiliierten bewaffneten Verbände wie die „Revolutionäre Jugend“ Zwangsrekrutierungen minderjähriger Personen deshalb vornehmen würden, weil sie diesen Kindern gegen sie gerichtete oder sie auch nur betreffende politische Haltungen zuschrieben. Dies liegt auch nicht zwingend nahe, kann doch der Grund für diese Zwangsrekrutierungen schlicht in der bei Minderjährigen noch als einfacher erachteten Manipulation bzw. Überzeugung für die eigenen Ziele liegen, wobei Kinder – notorisch – deshalb von potentiellem militärischen Nutzen sein können, weil sie als Boten, Spione, Träger oder sogar als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können und in diesem Zusammenhang als unauffällig oder weniger gefährlich gelten. Somit kann aber auch diesbezüglich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine asylrelevante Verfolgung des BF erkannt werden.
Hierzu ist noch zu ergänzen, dass die BF4 und der BF5 bei einer Rückkehr, die im Familienverband erfolgen würde, in Syrien auch nicht allein auf sich gestellt wären, sondern sie dort über ein intaktes familiäres Umfeld (Eltern, Geschwister, zahlreiche Verwandte) verfügen würden.
Was eine allgemeine Bedrohung der BF aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit betrifft, ist anzumerken, dass sich auch diesbezüglich unter Zugrundelegung der herangezogene Berichte keine Anhaltspunkte für eine generelle Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in Syrien ergibt. Die BF stammen nicht aus jenen Gebieten insbesondere im Gouvernement Aleppo, die von der SNA oder protürkischen Milizen kontrolliert werden (vgl. dazu die bereits zitierten UNHCR Überlegungen vom Mai 2026, S. 67-68), wobei ihnen auch zuzumuten ist, diese Gebiet zu meiden. Ihre Herkunftsregion wird mehrheitlich von Kurden bewohnt und steht unter der Kontrolle von Kräften der SDF, deren Integration – wie schon ausgeführt - in die syrische Armee deutlich vorangeschritten ist. Laut eines Berichts des Danish Immigration Service vom Dezember 2025 können Kurden auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten mit Ausnahme von vereinzelten Vorfällen ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit führen. Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus, und der Übergangsregierung. Dies würde auch auf die BF zutreffen, die zudem kein besonders Naheverhältnis zu den SDF aufweisen und auch sonst politisch nicht aktiv sind.
Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die BF eine Verfolgung seitens Kräften der Übergangsregierung aus sonstigen Gründen zu befürchten hätten. Die BF haben keinerlei Berührungspunkte zum ehemaligen al-Assad Regime und brachten auch keine konkreten persönlichen Probleme mit der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung vor. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass sowohl die BF2 als auch der BF3 und die BF4 Bedenken hinsichtlich der Übergangsregierung – insbesondere im Hinblick auf die islamistische Vergangenheit des Präsidenten, die nicht durch allgemeine Wahlen legitimierte Machtergreifung, sowie in Bezug auf Minderheiten und Frauen - dargetan haben. Dazu ist vorweg anzumerken, dass die genannten BF nicht behauptet haben, sich zu irgendeinem Zeitpunkt politisch engagiert zu haben, und bisher auch nicht dadurch aufgefallen sind, sich aktiv für demokratische und/oder säkulare Verhältnisse eingesetzt zu haben. Unabhängig davon geht aus den Länderberichten nicht hervor, dass die syrische Übergangsregierung eine systematische Politik zur Unterdrückung von Kritik verfolgt, vielmehr ist die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit unter den neuen Machthabern, wenngleich sie uneinheitlich und fragil bleibt, im Allgemeinen größer als unter der früheren Regierung, zivilgesellschaftliche Organisationen agieren unabhängiger als in der Vergangenheit. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung und Aktivitäten – insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit Sicherheit, Frauenrechten und Übergriffen gegen Minderheiten – variieren je nach Ort, Thema und individuellem Profil und werden oft durch den Ermessensspielraum lokaler Beamter bestimmt (vgl. dazu die bereits zitierten UNHCR Überlegungen vom Mai 2026, S. 40-41). Zwar trifft es laut Einschätzung von UNHCR zu, das verschiedene Akteure – darunter lokale Behörden, Personen aus Sicherheitsbehörden, bewaffnete Gruppen und private Akteure –versucht haben, strengere Auslegungen islamischer Normen in Bezug auf die Kleidung von Frauen, die Vermischung der Geschlechter und den Verkauf von Alkohol zu fördern oder durchzusetzen. Diese Bemühungen waren uneinheitlich und lokal begrenzt und spiegelten keine allgemeine staatliche Politik wider. In mehreren Fällen hat öffentlicher Widerstand dazu geführt, dass solche Maßnahmen zurückgezogen, nicht umgesetzt oder als unverbindliche „Empfehlungen“ umformuliert wurden (vgl. UNHCR Überlegungen vom Mai 2026, S. 43-44).
Was nunmehr die diesbezüglichen Befürchtungen der BF4 betrifft, in Syrien werde ihr als Frau das Recht auf Bildung abgesprochen, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen in Syrien kein Verbot für Frauen, Schulen oder Universitäten zu besuchen, zu entnehmen ist. So wurde in der von Ahmed al-Sharaa am 13.03.2025 unterschriebenen Übergangserklärung zur Verfassung, die von einem siebenköpfigen Ausschuss - darunter zwei Frauen – erarbeitet wurde, Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit garantiert, wobei er laut Meldung von TNA auch versprochen hat, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft verwiesen hat, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Den Länderfeststellungen zufolge gibt es in Syrien auch keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen. Dennoch kann es vereinzelt und lokal zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken. Hierzu ist anzumerken, dass eine Pflicht zur Bedeckung des Kopfhaars grundsätzlich eine Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, die – wie im Übrigen auch ein Verbot – als diskriminierend empfunden werden kann, welche sich jedoch per se nicht bereits als so gravierend darstellt, dass allein daraus automatisch ein Asylanspruch ableitbar erschiene. Die BF4 - selbst dazu befragt - begründete den Umstand, dass sie kein Kopftuch tragen wolle, ausschließlich damit, dass es für sie als Mädchen angenehmer sei, wenn man ohne Kopftuchbedeckung sei, wobei sie sich (in Österreich) anziehen könne, wie sie es für hübsch halte. Sie konnte in Summe keine Motive nennen, die diesbezüglich eine verinnerlichte Überzeugung, warum sie das Tragen eines Kopftuches ablehne, erkennen lassen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 26, vgl. dazu auch VwGH 13.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0303). Somit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass im Falle einer tatsächlich drohenden, mit Sanktionen verbundenen generellen „Kopftuchpflicht“, die jedoch so in der Heimatregion auch nicht festgestellt werden konnte, die BF4 diese nicht befolgen würde. Hinzu kommt, dass den herangezogenen Länderberichten zufolge die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung –auch stark, von der Region, in der sie leben, abhängt, wobei die BF4 aus dem DAANES-Gebiet stammt, wo sich die Situation der Frauen im Hinblick auf Gleichstellung deutlich günstiger darstellt als in anderen Regionen des Landes. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch festzuhalten, dass es sich weder bei der BF2 noch der BF4 um alleinstehende Frauen handelt, die in Syrien einem besonderen, über die Gefahren der allgemein volatilen Lage hinausgehenden, erhöhten Risiko ausgesetzt sind.
Die BF konnten auch darüber hinaus nicht überzeugend dartun, dass sie aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe in Syrien Gefahr liefen, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie gehören weder hinsichtlich ihrer sunnitischen Religion oder anderen Merkmalen einer sonstigen Risikogruppe – wie etwa Journalisten und andere Medienfachleute oder LGBTIQ-Personen - an.
Somit liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung der BF im Herkunftsstaat vor. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderinformationen ist auch nicht davon auszugehen, dass in Syrien eine generelle Praxis bestehen würde, wonach allen Personen, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren, dort asylrelevante Verfolgung drohen würde. Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die BF ohnehin auch nur um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt. Im Übrigen steht es den BF ab Eintritt bzw. Bekanntwerden einer generellen oder auch individuellen Situationsänderung, die für ihn mit asylrelevanter Verfolgung verbunden wäre, frei, diesfalls neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Abschließend kann somit in einer Gesamtschau eine asylrelevante Verfolgungsgefahr der BF im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF stützen sich auf die zitierten, in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Quellen. Aus englischsprachigen Texten übernommene Passagen wurden, sofern sie nicht bereits in einer in deutscher Sprache aufbereiteten Darstellung – wie etwa in den Veröffentlichungen der Staatendokumentation des Bundesamtes oder von ACCORD vorlagen - aufgrund eigener Übersetzung unter unterstützender Heranziehung des Programms DeepL wiedergegeben. Diese aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen und bieten Großteils ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Art. 9 StatusVO lautet wie folgt:
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;
f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Art. 10 StatusVO lautet wie folgt:
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmte soziale Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdruckes, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
Hierzu ist noch zu ergänzen, dass sich der Wortlaut der Bestimmungen von Art. 9 und 10 StatusVO sich weitgehend mit jenen der Art. 9 und 10 Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) decken, auf die § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes im Hinblick auf die Legaldefinition von „Verfolgung“ und „Verfolgungsgrund“ unmittelbar verwiesen.
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 StatusVO stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
Nach Art. 3 Abs. 9 StatusVO bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:
a) den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;
c) den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden
3.2.3. Wie bereits in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt wurde, ist es den BF - vor dem Hintergrund der aktuellen, herangezogenen Länderberichte zu Syrien - letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
In der vorliegenden Konstellation konnte auch nicht festgestellt werden, dass eine inländische Behörde oder ein inländisches Gericht einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 9 StatusVO der BF „internationalen Schutz“ in Form der Flüchtlingseigenschaft gewährt hätte, weshalb auch ein Vorgehen nach Art. 23 Abs.1 StatusVO ausscheidet.
Da sich sohin die Anträge der BF auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auch unter Anwendung der seit 12.06.2026 gültigen StatusVO als nicht begründet erwiesen haben, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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