Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. A, geboren 1975, 2. R, geboren 1984, 3. M, geboren 2008, 4. A W, geboren 2010, und 5. Q, geboren 2019, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2019, Zlen. G306 2181885-1/13E, G306 2181880-1/13Z, G306 2181888-1/10E, G306 2181886-1/10E, G306 2217292-1/2E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie aus dem Irak, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen die (u.a.) Rückkehrentscheidungen erlassen wurden.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Darin wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßige Nachteile mit sich brächte, weil sie in den Irak abgeschoben werden könnten, wodurch insbesondere die minderjährigen dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien aufgrund der im Irak vorherrschenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird in den gegenständlichen Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war den Anträgen stattzugeben.
5 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der mit Schriftsatz der revisionswerbenden Parteien vom 26. Juli 2019 belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG gegenüber den revisionswerbenden Parteien) Abstand genommen.
Wien, am 31. Juli 2019
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