W278 2316665-1/27E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HABITZL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2026, Zl. W278 2316665-1/21E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 19.06.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnis hätte zur Folge, dass der Revisionswerber Österreich verlassen müsste. Dies stellt für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal er in Afghanistan über keinerlei Lebensgrundlage verfügt. Er wäre auch der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Angesichts seines langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts, der geordneten Lebensverhältnisse und seiner fortgeschrittenen Integration, stehen öffentliche Interessen der
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen, sodass zur Wahrung der rechtlichen Interessen gestellt wird der Antrag, der VwGH möge der Revision die aufschiebende
Wirkung zuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der
Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen
Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26.06.2024, rechtskräftig am 03.04.2025, Gz. 39 Hv 14/24m, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 12 dritter Fall StGB, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, sowie zur Zahlung von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Dauer des für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 03.04.2025, Gz. 8 Bs 30/25f im Zuge der Berufungsentscheidung auf 16 Monate reduziert.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass etwa das Zeigen von Reue und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Angesichts der vom Revisionswerber verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt, wie erwähnt, zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl. nochmals EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt XXXX ; sowie VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232), sodass die vorliegende Verurteilung bereits aufgrund ihrer Art und Schwere ein gewichtiges Indiz für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Tatbegehung einen solchen Schluss auch zulässt.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses lag die Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft noch nicht einmal zwei Monate zurück, sodass selbst unter Berücksichtigung der vier Monate, die sich der Revisionswerber zwischen Untersuchungshaft und Antritt der Strafhaft auf freiem Fuß befand, kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliegt. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Beobachtungszeitraum für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklich sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 11, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12). Eine bedingte Strafnachsicht kann keineswegs als Garantie für ein künftiges Wohlverhalten gewertet werden (vgl. VwGH 06.09.1996, Zl. 96/18/0246). Zu beachten ist im konkreten Fall auch die Einschätzung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter, die dem Revisionswerber ein „durchschnittliches Rückfallrisiko“ attestiert (vgl. Verhaltensbericht in OZ 15). An den persönlichen Lebensumständen des Revisionswerbers hat sich im Vergleich zum Tatzeitpunkt nichts Wesentliches geändert, da er auch damals im Familienverband lebte. In Verbindung mit der fehlenden Verantwortungsübernahme und Einsicht in sein Fehlverhalten sieht das Bundesverwaltungsgericht eine erhöhte Gefährlichkeit des Revisionswerbers für die Interessen der Allgemeinheit, konkret an der Hintanhaltung von Gewalt- und Sexualdelikten und insbesondere solchen an Frauen und Mädchen.
Angesichts des gegen die körperliche Integrität anderer Menschen gerichteten Fehlverhaltens des Revisionswerbers, sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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