Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1988, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020, W147 2199819 1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerbers zulässig sei. Zuletzt wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die gegenständliche, außerordentliche Revision erhoben und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich unter allgemeinem Verweis auf die Straftat des Revisionswerbers im Jahr 2014 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Es hat jedoch nicht aufgezeigt, dass es im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Revisionswerbers aus zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre, die angefochtene Entscheidung sofort in Vollzug zu setzen und den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht abzuwarten.
5 Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Revision die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 30. September 2020
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