Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des K M, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2021, W129 2210679 2/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. August 2019 abgewiesen wurde, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der im Jahr 1988 geborene Revisionswerber, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 30. November 2006 wurde ihm vom damaligen unabhängigen Bundesasylsenat in Österreich Asyl durch Erstreckung, abgeleitet von seinem Vater, gemäß den (damals in seinem Fall aufgrund von Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 weiterhin anwendbaren) Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 gewährt.
2 Aufgrund des § 75 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) galt mit der am 4. Dezember 2006 erfolgten Gewährung von Asyl dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
3 Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit Bescheid vom 12. August 2019 aus, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gegründet auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich die Dauer des Einreiseverbotes verringerte es auf sechs Jahre. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass der Revisionswerber strafgerichtliche Verurteilungen aufweist. Dazu traf es aber bloß Feststellungen, die sich in den dem Strafregister zu entnehmenden Urteils- und Vollzugsdaten (Urteilsdatum, Bezeichnung der übertretenen Strafnorm, Datum der Straftat, verhängte Strafe, bedingte Nachsicht, festgelegte Probezeit sowie Datum des Strafvollzugs) erschöpfen. Nähere Feststellungen zu den den Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen traf das Bundesverwaltungsgericht nicht.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, E 3719/2021 5, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. Oktober 2021, E 3719/2021 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben. Nach Vorlage der Revision samt der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
Zur teilweisen Zurückweisung der Revision:
10 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wendet, verweist er darauf, dass ihm Asyl durch Erstreckung nach seinem Vater zuerkannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich auf den Umstand verwiesen, dass dem Vater des Revisionswerbers der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei. Es habe aber keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Umstände, derentwegen dieser ursprünglich als Flüchtling anerkannt worden war, noch bestünden. Zudem sei nicht erkennbar, ob das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass jene Verfolgungsgefahr, derentwegen dem Vater des Revisionswerbers Asyl zuerkannt worden sei, nachträglich weggefallen sei, oder aber niemals bestanden habe.
11 Mit diesen Vorbringen entfernt sich die Revision von den Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses, aus denen hinreichend deutlich hervorgeht, dass dem Vater des Revisionswerbers Asyl zuerkannt wurde, weil er während des Tschetschenienkrieges als Mitglied des Widerstands angesehen worden sei, er aber deswegen mittlerweile keine Verfolgung mehr zu befürchten habe.
12 Mit dem damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen, indem es dem Revisionswerber den Umstand nicht zu Kenntnis gebracht habe, dass seinem Vater der Status des Asylberechtigten aberkannt worden war, übersieht der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht die Berechtigung der Aberkennung des von seinem Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten nicht (alleine) auf den Umstand der gegenüber diesem erfolgten Aberkennung, sondern darauf gestützt hat, dass die Umstände, aufgrund deren dieser als Flüchtling anerkannt worden war, nicht mehr bestehen und dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht (mehr) erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht zu sehen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Werden Verfahrensmängel hier im Weiteren auch noch Ermittlungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. erneut VwGH Ra 2022/20/0328, mwN).
14 Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Es wird die Unterlassung der Einvernahme von (weiteren) Zeugen sowie von Ermittlungen zur Herkunft von WhatsApp Nachrichten, zum Schicksal von Verwandten des Revisionswerbers in der Russischen Föderation sowie zur psychischen Gesundheit des Revisionswerbers behauptet, ohne konkret darzulegen, welcher Sachverhalt bei Vermeidung dieser Fehler hätte festgestellt werden können und inwiefern daraus in rechtlicher Hinsicht für den Revisionswerber ein günstigeres Ergebnis zu gewinnen gewesen wäre.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/20/0293 bis 0297, mwN).
16 Mit der bloß pauschal gehaltenen Rüge der nicht hinreichenden Berücksichtigung diverser Beweismittel, insbesondere einer Zeugenaussage, zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
17 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet. Das gilt auch für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zu der die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nichts enthält.
Zur teilweisen Aufhebung:
18 Die Revision ist aber zulässig, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie der rechtlich davon abhängenden Aussprüche richtet. Sie ist in diesem Umfang auch begründet.
19 Der Revisionswerber macht geltend, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes eines Fremden einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedürfe, wozu die Feststellung der bloßen Tatsache des Vorliegens von Verurteilungen nicht ausreiche.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, des Näheren damit befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen jenen langjährig als Asylberechtigte rechtmäßig aufhältigen Fremden, bei denen in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführte Endigungsgründe eingetreten sind, dieser Status infolge § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden darf. Weiters hat sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis damit auseinandergesetzt, auf welche Kriterien bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen solche Fremde im Rahmen der Interessenabwägung (auch) Bedacht zu nehmen ist. Es kann daher dazu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
21 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Der Revisionswerber wurde straffällig im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005. Somit war eine (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung einer „sozialen Verfestigung“ im Sinn des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) gegeben. Zu Recht wurde daher nicht nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorgegangen. Für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten kam es nicht darauf an, ob dem Revisionswerber zuvor von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (oder früher hätte erteilt werden können).
22 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Recht die Erlassung der Rückkehrentscheidung dem Grunde nach auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Dem Revisionswerber wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es kam ihm weder ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen (als dem AsylG 2005) zu noch ist er als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen.
23 Allerdings ist dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung ein Rechtsirrtum unterlaufen, der dazu geführt hat, dass maßgebliche Umstände nicht geprüft und für eine solche Prüfung wesentliche Feststellungen nicht getroffen wurden.
24 Es ist in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen, aber in erster Linie zu Aufenthaltsbeendigungen bei unrechtmäßigem Aufenthalt oder unsicherem Aufenthaltsstatus maßgeblichen Rechtsprechung festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA VG bei der Interessenabwägung einzubeziehen war, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits etwa sechzehneinhalb Jahre zum überwiegenden Teil rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltsrechts, das der Sache nach einem Recht zur Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entspricht im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessenabwägung durchaus bedeutendes Gewicht zu. Es kommt aber in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob der Fremde bloß irgendeine, nur in geringer Intensität vorhandene Integration im Bundesgebiet aufweist.
25 Bei Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA VG vorzunehmenden Beurteilung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
26 Dabei ist zu beachten, dass § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge solche Gründe von vornherein nur dann maßgeblich sein können, wenn die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wenn auch nicht rechtskräftig nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt. Es soll demnach nämlich frühestens nach Ablauf dieser Zeit ein Asylberechtigter, der nicht straffällig geworden ist, in den Genuss einer Aufenthaltsverfestigung kommen. Erst dann wäre ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zu erteilen, ohne dass es auf das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ankäme (vgl. zum Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; dem folgend VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
27 Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht innerhalb des in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 genannten Zeitraums ausgesprochen hat.
28 Für die weitere rechtliche Beurteilung fehlen aber in maßgeblicher Weise wie schon im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zu den strafbaren Handlungen. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Erwägungen wird vom Bundesverwaltungsgericht nur kursorisch und abstrakt auf die aus den Urteilsdaten ersichtlichen Deliktstypen Bezug genommen, ohne auf die konkret vom Revisionswerber begangenen Straftaten näher einzugehen. Es kann daher anhand des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung weder hinreichend beurteilt werden, welche vom Revisionswerber gesetzten Verhaltensweisen das Bundesverwaltungsgericht als den für die Entscheidung (zulässigerweise heranzuziehenden) maßgeblichen Sachverhalt angesehen hat, noch welcher Wertungsmaßstab im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen wäre.
29 Soweit sich anhand der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen insoweit nur in der Wiedergabe von Urteilsdaten aus dem Strafregister, in dem allerdings auch der Zeitpunkt der für die erste Verurteilung zeitlich letzten Straftat mit 30. April 2015 vermerkt ist, bestehenden Feststellungen eine Einschätzung nicht als völlig unmöglich darstellt, scheint im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten und damit ein darauf gegründetes qualifiziertes Aufenthaltsrecht (vgl. dazu ausführlich erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372) ab 4. Dezember 2006 (Zustellung des Bescheides vom 30. November 2006) zukam, (zumindest) die Beachtung der Wertungen aufgrund des in § 52 Abs. 5 FPG enthaltenen Maßstabes geboten zu sein (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, dort auch mit dem Hinweis zu den in VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, enthaltenen Ausführungen zum mit § 52 Abs. 5 FPG festgelegten Gefährdungsmaßstab; vgl. auch zu alledem weiters VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
30 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar an diversen Stellen auf die strafbaren Handlungen des Revisionswerbers Bezug. Es führt im Rahmen seiner Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes (insoweit zutreffend, vgl. erneut VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN) aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei.
31 Das gilt, wie hier nochmals zu betonen ist, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl )Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. auch dazu VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
32 Diesen Anforderungen ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht nachgekommen. Die bloße Wiedergabe der im Strafregister vermerkten Urteilsdaten war nicht ausreichend, um eine vom Revisionswerber zudem im vom Gesetz geforderten Ausmaß ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründen zu können (vgl. erneut VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
33 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit seine Entscheidung betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit sowie in den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen, die ihre Grundlage verlieren aus dem (vorrangig wahrzunehmenden) erstgenannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
34 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. September 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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