Nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Arbeitslose den Termin für das Vorstellungsgespräch nicht in Evidenz genommen und ist in Folge dessen nicht zum Termin erschienen. In Hinblick darauf, dass die Arbeitslose - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - somit zumindest in Kauf genommen hat, dass der Vermittlungsvorschlag verloren geht bzw. vergessen wird und dadurch das Vorstellungsgespräch versäumt wird, ist die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Arbeitslose habe das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bedingt vorsätzlich verursacht, nicht zu beanstanden (vgl. zu einem ähnlichen Fall zuletzt VwGH 14.5.2020, Ra 2020/08/0008, mit weiteren Hinweisen).
Rückverweise