Sollten einer Beschäftigungsaufnahme gesetzliche Betreuungspflichten entgegenstehen, so wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. - betreffend gesundheitliche Probleme - etwa VwGH 4.4.2002, 2002/08/0051).
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