JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2025

War der Antragsteller nicht um die Wiedergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an den Rechtsvertreter bemüht und wurden von diesem keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (VwGH 23.9.2005, 2005/15/0083).

Rückverweise