Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Wirksamkeit eines (der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen) Erkenntnisses, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens zugestellt worden ist (VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058, und 13.10.2015, Fr 2015/03/0007; zur wirksamen Erlassung von Bescheiden in Mehrparteienverfahren vgl. VwGH 29.3.2004, 2003/17/0252 zur TLAO, sowie VwGH 28.4.2011, 2009/07/0023, und 9.6.2017, Ra 2017/02/0060). Gleiches gilt für die Wirksamkeit eines Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts.
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