JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Blumauerstraße 3 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Oktober 2024, LVwG 950203/23/SE, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Oö. Kranken und Unfallfürsorgegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wels.

2 Mit dem mit 17. Februar 2023 datierten Bescheid forderte die belangte Behörde vom Revisionswerber zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen der Krankenfürsorge zurück. Der Bescheid wurde am 21. Februar 2023 zugestellt; die Beschwerde wurde am 24. März 2023 per E Mail eingebracht.

3 Im zweiten Rechtsgang (für Details siehe VwGH 5.9.2024, Ra 2024/09/0025) wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Beschluss den gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellten Antrag des Revisionswerbers vom 18. Juli 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die Beschwerde als verspätet zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Dem vom Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung fehlt es an der dafür in diesem Zusammenhang erforderlichen Darstellung der Relevanz des darin gesehenen Verfahrensmangels, gehören doch Verfahren über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 EMRK anwendbar ist (siehe ausführlich VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025, mwN). Inwiefern das Verwaltungsgericht nicht von dem im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen wäre, wird in der Revision an dieser Stelle nicht dargelegt.

7 Auch der im Zulässigkeitsvorbringen enthaltene Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2023, 2011/22/0144, ist nicht zielführend, ist doch nicht jedes innere, psychische Geschehen wie Vergessen oder Versehen gleichermaßen ein Grund zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Umstände für die zweimalige Nennung eines unrichtigen Zustelldatums durch den Revisionswerber, einem Juristen, gegenüber seinem Rechtsanwalt, die mit den im genannten Erkenntnis dargestellten vergleichbar wären, wurden nicht vorgebracht. Vielmehr steht die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn der Antragsteller nicht um die Wiedergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an den Rechtsvertreter bemüht war und von diesem keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt wurden, nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden kann (vgl. u.a. VwGH 23.9.2005, 2005/15/0083).

8 Die bei einer Entscheidung in der Hauptsache zu lösenden Rechtsfragen (siehe auch dazu VwGH 5.9.2024, Ra 2024/09/0025) vermögen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG im Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht darzulegen, hängt von deren Beantwortung eine Entscheidung über die vorliegende Revision doch nicht ab.

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2025

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