Würde die Möglichkeit der Antragsänderung derart eingeschränkt (dass nach einer Schließung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde eine Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls ausgeschlossen wäre) und stünde damit dem Konsenswerber auch nicht mehr die erforderliche Anpassung seines Antrages zur Vermeidung eines Versagungsgrundes offen, wäre der mit der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung in sein genaues Gegenteil verkehrt (vgl. Köhler in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 163). Dass ein "Zurückschicken an den Start" - gerade in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium (wie dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren) - weder im Interesse des Antragstellers noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst gleichermaßen umfassenden wie ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben liegt, belegen auch die Motive des Gesetzgebers zur ursprünglichen Einführung des § 13 Abs. 8 AVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998. Der Antragsteller soll im Antragsverfahren daher über den Inhalt seines Begehrens bestimmen und damit über den Gegenstand des Verfahrens "disponieren" können (so ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 28). Auch diesem Anliegen würde eine derart weitreichende "Sperrwirkung" einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 Abs. 3 AVG zuwiderlaufen.
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