Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des E, vertreten durch Mag. Martin Ulmer und Mag. Florin Reiterer, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. November 2025, LVwG 437 3/2025 R7, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit eines Verwaltungsverfahrens nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber gemäß § 39 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 TSchG die Haltung von Tieren aller Art bis 30. Juni 2030 verboten und er verpflichtet, allenfalls von ihm noch gehaltene Tiere aller Art binnen zweier Wochen abzugeben. Mit Schreiben vom 27. August 2025 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist und erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte der Revisionswerber aus, er sei zum maßgeblichen Zeitpunkt durch verschiedene persönliche und betriebliche Umstände derart in Anspruch genommen gewesen, dass er sich mit der unerwartet ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgten Zustellung nicht fristgerecht habe befassen können. Darin liege kein qualifiziertes Verschulden, weil er in seinem Alter damit nicht vertraut sei, mit derartigen Übermittlungen zu rechnen oder diese regelmäßig zu kontrollieren. Er habe das elektronische Postfach nicht selbst eingerichtet und über keine Zugangsdaten verfügt; bislang habe er alle Schriftstücke postalisch erhalten. Er habe keine E Mail Benachrichtigung erhalten.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2025 wies diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
4 Begründend führte sie aus, der Revisionswerber habe mit der Behörde im Verfahren über eine E Mail Adresse kommuniziert; er sei auch Immobilienmakler. Der Revisionswerber habe die Gemeinde ersucht, ihm bei der Einrichtung der ID Austria behilflich zu sein. Die bloße Behauptung wiederum, E Mail Verständigungen nicht erhalten zu haben, reiche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nachweis eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses nicht aus. Es liege daher kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte darin neuerlich vor, bislang seien ihm alle Schriftstücke postalisch zugestellt worden. Es könne einem Durchschnittsmenschen im Alter des Revisionswerbers passieren, eine elektronische Zustellung zu versäumen. Er habe keinerlei Erfahrung mit solchen Postfächern. Es möge zwar sein, dass der Revisionswerber die ID Austria habe einrichten wollen und dafür um Hilfe ersucht habe, er habe aber das digitale Postfach nicht aktivieren wollen. Die ID Austria habe er für Förderungen im Bereich der Agrar- und Landwirtschaft benötigt. E Mail Korrespondenz wiederum sei weit verbreitet. Am Versäumen der Beschwerdefrist treffe ihn daher kein Verschulden.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG für unzulässig.
7 Zum Sachverhalt traf das Verwaltungsgericht u.a. die Feststellung, dass der Bescheid vom 26. Juni 2025 am 3. Juli 2025 elektronisch mit Zustellnachweis zugestellt worden sei. Der Bescheid sei am 2. Juli 2025 zur Abholung im Anzeigemodul des Revisionswerbers bereitgestanden und es sei an diesem Tag um 21:45 Uhr die Versendung der ersten elektronischen Verständigung und am 4. Juli 2025 um 21:50 Uhr die zweite elektronische Verständigung erfolgt.
8 Der Revisionswerber habe das Dokument nicht abgeholt. Beide elektronischen Verständigungen seien an die näher bezeichnete Verständigungsadresse übermittelt worden.
9 Dieser Sachverhalt werde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Aktenlage, insbesondere aufgrund des elektronisch signierten Zustellnachweises und der Stellungnahme des Bundesrechenzentrums (BRZ), als erwiesen angenommen.
10 Dass die elektronischen Verständigungen an die genannte E Mail Adresse übermittelt worden seien, ergebe sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde darstelle. Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis erbringe den Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO stehe offen. Werde behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so sei diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und es seien Beweise dafür anzuführen, die geeignet seien, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Jedoch reiche nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe zu Zeitraum und Grund der Abwesenheit nach ständiger Rechtsprechung ebenso wenig aus wie die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Auch auf bloße Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines genügten nach der Rechtsprechung nicht, um die Vermutung der Richtigkeit des Zustellscheines zu widerlegen. Diese Widerlegung sei dem Revisionswerber nicht gelungen, zumal die bloße Behauptung, keine elektronische Verständigung per E Mail erhalten zu haben vergleichbar mit der Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben nicht als Anbot eines geeigneten Gegenbeweises anzusehen sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht das die Zustellung technisch durchführende Bundesrechenzentrum (BRZ) um Stellungnahme ersucht, insbesondere in Bezug auf die elektronischen Verständigungen. Gemäß dessen Angaben würden bei elektronischen Sendungen mit Zustellnachweis zwei Verständigungen versendet und auch ausgewertet, ob diese an die hinterlegte E Mail Adresse zustellbar seien. Aus der eingeholten Stellungnahme des BRZ ergebe sich, dass die Verständigungsmails korrekt übermittelt worden seien. „Bouncing“ Mails (automatische Antworten des Empfänger E Mail Servers, dass eine Verständigungs E Mail aufgrund unvorhergesehener Umstände dem Empfänger nicht habe zugestellt werden können) seien nicht verzeichnet worden. Das Verwaltungsgericht habe daher keinen Zweifel daran, dass kein technischer Fehler beim Zustelldienst vorgelegen sei und beide Verständigungen korrekt versendet worden und auch bei der Empfänger E Mail „office@....at“ eingelangt seien. Insgesamt seien das Vorbringen und die angebotenen Beweise nicht geeignet gewesen, die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides zu widerlegen, weshalb von einer rechtmäßigen Zustellung ausgegangen werde. Der Revisionswerber habe mit der angeführten E Mail Adresse auch im Verfahren mit der belangten Behörde korrespondiert.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Revisionswerber behaupte, er habe von der elektronischen Zustellung keinerlei Kenntnis erlangt. Es sei somit zu beurteilen, ob den Revisionswerber an der Unkenntnis der Zustellung bzw. der Fristversäumnis ein Verschulden treffe, das über den minderen Grad des Versehens hinausgehe.
12 Es sei anzumerken, dass für die Registrierung zur elektronischen Zustellung eine Anmeldung mittels ID Austria erforderlich sei. Erst im Anschluss sei die Registrierung für das Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung möglich, indem die eigene E Mail Adresse hinterlegt und verifiziert werde. Somit sei für die Registrierung sowohl die Bekanntgabe entsprechender Informationen (z.B. Verständigungsadresse) als auch eine von der Registrierung auf ID Austria separat abzugebende Einwilligung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Behauptungen des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, wonach er das elektronische Postfach nicht selbst eingerichtet habe und auch gar nicht über dessen Zugangsdaten verfüge, seien demnach weder glaubhaft noch geeignet, einen minderen Grad des Versehens darzulegen. Daran habe auch sein Vorbringen, wonach er keinesfalls das digitale Postfach habe aktivieren wollen und sich dies auch eindeutig aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde entnehmen lasse, nichts zu ändern. Aus dem Aktenvermerk gehe nämlich hervor, dass der Amtsleiter dem Revisionswerber bei der Einrichtung der ID Austria am 23. April 2025 behilflich gewesen sei, jedoch kein Postfach eingerichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich entgegen der Behauptung des Revisionswerbers vielmehr, dass er sich selbst für die elektronische Zustellung registriert habe, zumal wie zuvor ausgeführt für die Registrierung eine entsprechende E Mail Adresse zu hinterlegen sei und diese auch verifiziert werden müsse, damit Zustellungen auf elektronischem Wege überhaupt möglich seien.
13 Überdies sei der Revisionswerber über die Bereithaltung der elektronischen Zustellung zweimal verständigt worden. Beide Verständigungen seien an die Verständigungsadresse „office@....at“ erfolgt und es handle sich bei dieser E Mail Adresse um jene, die der Revisionswerber bereits im behördlichen Verfahren verwendet habe, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Demnach hätte dem Revisionswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass er zwei Verständigungen betreffend die Zustellung eines Schriftstückes erhalten habe. Es wäre am Revisionswerber gelegen, unmittelbar nach Erhalt der Verständigungen das Einlangen einer elektronischen Zustellung zu überprüfen. Hätte er sein Postfach mit der erforderlichen Sorgfalt kontrolliert, hätte er vor Ablauf der Beschwerdefrist von der Zustellung des Bescheides Kenntnis erlangt. Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Revisionswerber die beiden Verständigungen offenbar nicht beachtet habe bzw. es über einen längeren Zeitraum unterlassen habe seinen E Mail Posteingang allenfalls den „Spam Ordner“ entsprechend sorgsam zu kontrollieren, obwohl er gewusst habe, dass das dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegende Verfahren anhängig gewesen sei, könne nicht von einem Fehler gesprochen werden, der gelegentlich auch von einem sorgfältigen Menschen begangen werde. Auch das fortgeschrittene Alter des Revisionswerbers könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil der Revisionswerber diese E Mail Adresse im geschäftlichen Verkehr mit der belangten Behörde benutzt habe. Angesichts dessen sei es dem Revisionswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zuzumuten gewesen mit elektronischen Zustellungen derart umzugehen, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis von diesen erlange.
14 Selbst wenn im Vorbringen des Revisionswerbers überhaupt ein unvorhergesehenes Ereignis liegen könne, übersteige sein Verhalten jedenfalls einen minderen Grad des Versehens.
15 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil durch eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht substantiiert bestritten worden und seien in der Beschwerde auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspreche auch nicht dem Art. 6 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür gesondert in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, obwohl diese gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG von Amts wegen durchzuführen gewesen wäre. Es habe damit gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen. Entgegen der Entscheidungsbegründung sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht geklärt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem zu § 21 Abs. 7 BFA VG ergangenem „Erkenntnis vom 27. März 2024“ (gemeint: 23. Februar 2024), Ra 2022/17/0161 ausgesprochen, dass ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Diese Grundsätze ließen sich auch auf das vorliegende Verfahren übertragen; der Revisionswerber habe die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern in seiner Beschwerde weiteres Vorbringen erstattet und substantiiert ausgeführt, warum die Beweiswürdigung und Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig seien. Überdies sei die Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt worden. Er habe noch keine Möglichkeit gehabt, die Sachlage aus seiner Sicht persönlich vor dem Gericht zu schildern und habe sein Fragerecht nicht ausüben können, weil keiner der angebotenen Zeugen einvernommen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, ihm seien aufgrund seines Alters und Berufs die Funktion und die Folgen einer elektronischen Zustellung und eines elektronischen Postfaches völlig fremd, mit dem Vorbringen abgetan, er habe das Postfach selbst eingerichtet und kommuniziere mit dieser E-Mail-Adresse. Dabei habe es sich aber keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber gemacht und es seien Vermutungen ohne weitere Erhebungen dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden; es seien keine Zeugen dazu einvernommen worden, wer das Postfach tatsächlich eingerichtet habe. Deshalb liege kein geklärter Sachverhalt vor. Das Verfahren habe große Auswirkungen auf den Revisionswerber, der Landwirt sei und dann keine Tiere mehr halten dürfe. Er sei in seiner Existenz bedroht, weshalb eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Der Revisionswerber habe die Dauer des Verfahrens nicht einschätzen können und sei überdies davon ausgegangen, dass der Bescheid postalisch zugestellt werden würde. Sein Vorbringen sei nicht verifiziert worden. Die Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichtes reiche nicht aus.
21 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
22 Soweit das Vorbringen dahingehend gedeutet werden kann, dass damit das Vorliegen eines Zustellmangels geltend gemacht wird (keine Zustellung, weil das Postfach von einer anderen Person eingerichtet worden sei), ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung eine ordnungsgemäße Zustellung voraussetzt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/09/0049, mwN). Ausgehend davon wird insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
23 Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0086, mwN).
24 Als „Ereignis“ iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Es kann daher auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (vgl. etwa VwGH 9.2.2024, Ra 2023/02/0209, mwN).
25 Ein die Wiedereinsetzung nicht hindernder bloß minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, etwa die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020, mwN).
26 Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 26.1.2024, Ra 2023/02/0230, mwN).
27 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen wiederum ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass diesen die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 4.9.2020, Ra 2020/02/0187, mwN). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/12/0026, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stecken nämlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Prüfung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 6.10.2021, Ra 2021/02/0208, mwN).
28 Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
29 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 11.8.2025, Ra 2025/08/0070, mwN).
30 Das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung zeigt nicht auf, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden Sachverhalt vorgebracht hätte, der für die Beurteilung des Antrags auf Wiedereinsetzung im Ergebnis relevant gewesen wäre (maW: bei dessen Zutreffen dem Antrag stattzugeben gewesen wäre). Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit darüber hinaus aber ausführt, er habe noch keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht persönlich zu schildern, ist festzuhalten, dass es ausgehend von einer erfolgten Zustellung an ihm selbst gelegen gewesen wäre, zu den Gründen, die ihn an der Fristeinhaltung gehindert hätten, in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen zu erstatten, das über bloße pauschale Behauptungen hinausgeht. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers keine Geltendmachung von Umständen enthielt, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass der Revisionswerber von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis habe erlangen können (zur Ungeeignetheit eines solche Umstände nicht aufweisenden Vorbringens als Wiedereinsetzungsgrund vgl. z.B. VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230, mwN), tritt das Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen. Dass das Verwaltungsgericht, indem es ausgehend von diesem Vorbringen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, von der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung abgewichen wäre, lässt das Zulässigkeitsvorbringen somit nicht erkennen (vgl. ähnlich VwGH 24.11.2025, Ra 2025/08/0051). Ein Abweichen vom Erkenntnis VwGH 23.2.2024, Ra 2022/17/0161, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil dem dortigen Revisionsverfahren ein Verfahren nach dem BFA VG zu Grunde lag. Im Übrigen ist der Beurteilung eines Verwaltungsgerichtes, das gänzliche Unterlassen der Kontrolle des „Spam Ordners“ über einen längeren Zeitraum stelle einen nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens dar, nicht unvertretbar (vgl. z.B. VwGH 10.3.2025, Ra 2024/11/0077).
31 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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