Eine von der Behörde gemäß § 39 Abs. 3 AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens "wirkt" nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren "fort" und erstreckt sich damit die in § 13 Abs. 8 AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren .
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