W294 2344114-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026, Zl. XXXX , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.05.2026, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (nunmehr: „BF“), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste spätestens 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 13.07.2022 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr: „BFA“) darüber Kenntnis, dass der BF am 12.07.2022 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt worden ist. Noch am selben Tag wurde gegen den BF vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Justizhaft, an diese übermittelt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.08.2022 (rk 13.08.2022), zur Zahl XXXX , wegen § 27 (2a) 2.Fall SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Nach der Hauptverhandlung wurde der BF aus der Gerichtshaft entlassen und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.08.2022 gab der BF im Wesentlichen an, dass er ca. 2 Monate zuvor von Spanien kommend mit seiner Gattin, XXXX , Geburtsdatum unbekannt, StA. Spanien, nach Österreich eingereist wäre, um sich mit ihr hier niederzulassen, und hätte er in XXXX , genaue Anschrift unbekannt, unangemeldet Unterkunft genommen. Es könnte auch sein, dass seine Gattin gerade in Spanien wäre. In Spanien hätte er bei XXXX gearbeitet.
Der BF verfügt über einen Reisepass (letzter Einreisestempel 11.06.2021 per Flug nach Spanien) und einen spanischen Aufenthaltstitel (gültig bis 12.09.2031). Der BF hat Sorgepflichten für eine 19-jährige Tochter, die in Nigeria bei der Kindesmutter lebt. Der BF arbeitet in Spanien bei XXXX . Weitere Familienangehörige in der EU hat er nicht.
Aufgrund der Tatsache, dass er im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, wurde er zur Ausreise aufgefordert. Im Anschluss wurde der BF aus der fremdenrechtlichen Festnahme entlassen. Der BF hat Österreich am 19.08.2022 verlassen und ist nach Spanien zurückgekehrt.
Der BF reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldete im Zeitraum 17.08.2023 bis 24.11.2023 einen Hauptwohnsitz in XXXX . Ob er am 24.11.2023 auch tatsächlich ausgereist ist, und wann er wieder nach Österreich eingereist ist, sowie, wann er zwischenzeitlich im Bundesgebiet aufhältig war, entzieht sich der Kenntnis der Behörde.
Am 27.02.2026 erlangte das BFA darüber Kenntnis, dass der BF am 25.02.2026 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt worden war. Noch am selben Tag wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen und über ihn per 28.02.2026 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.03.2026 wurde dem BFA mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 (2a) SMG erhoben wurde.
Mit Schreiben vom 13.03.2026 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgangsweise des BFA, nämlich die Erlassung des gegenständlichen Bescheides und die Verhängung der Schubhaft im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Besagtes Schreiben hat der BF am 18.03.2026 nachweislich erhalten. Eine Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2026, zur Zahl XXXX , wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
Am 07.05.2026 wurde der BF in der JA XXXX niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er an Prostatakrebs und hohem Blutdruck leide, und wäre er wegen geschäftlichen Dingen und hauptsächlich wegen der kostenlosen medizinischen Behandlung im XXXX nach Österreich gekommen. Ansonsten kaufe er Kleidung, Schuhe und Laptops, die er nach Nigeria weiterverkaufe. Er lebe seit mehr als 15 Jahren in Spanien, die letzten 3 Jahre hätte er mit seiner Gattin XXXX , geb. XXXX , StA. Spanien in der Schweiz gelebt, da die Niederlassung in Österreich nicht geklappt habe. Seine Gattin habe ihn nicht in der Haft besucht, er wollte sie anrufen, habe aber deren Telefonnummer nicht gehabt, dann hätte er seine Schwester angerufen, die die Telefonnummer herausgefunden habe. In Spanien habe er nur ein wenig gearbeitet, in einem Schlachthof, in der Schweiz habe er nicht gearbeitet. Er müsse aber wieder zurück in die Schweiz zu seiner Gattin, die Probleme mit dem Knie habe. Er wolle kein Einreiseverbot, da ihn dieses von seiner Gattin trennen würde. In Nigeria leben seine Schwestern und Brüder, sowie sein Kind. Zuletzt wäre er von November 2025 bis Februar 2026 ohne seine Gattin in Nigeria gewesen.
Nach der niederschriftlichen Einvernahme des BF wurde über das PKZ XXXX eine Anfrage zum Aufenthaltsstaus des BF und seiner behaupteten Gattin in der Schweiz gestellt. Die Antwort des PKZ XXXX langte noch am selben Tag ein: Die angefragte Person XXXX , geb. XXXX , sei in der Fahndung negativ; SPI (Schweizerischer Polizeiindex) ebenfalls negativ. Im ZEMIS (Zentrales Migrationsverzeichnis) sei die Person als „Übrige inaktive“ verzeichnet; dieser Status gelte seit 17.03.2020. Ob die Person in der CHE einen Aufenthaltstitel beantragt habe, sei aus den Applikationen nicht ersichtlich. Gem. „grossem ZEMIS“ sei die Person am 26.07.2020 für 30 Tage in Ausschaffungshaft gesetzt und am 13.08.2020 in einen Drittstaat zurückgeführt worden. Frau XXXX , geb. XXXX , scheine in allen zur Verfügung stehenden Applikationen nicht auf.
Weiters erging am 07.05.2026 eine Anfrage an die JA XXXX zum Gesundheitszustand sowie den behaupteten Erkrankungen des BF. Am 22.05.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht.
Mit Bescheid vom 22.05.2026 wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde darin Folgendes ausgeführt:
Zu den Punkten 1 und 3:
Sie Umgehen bzw. behinderten die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bislang, indem Sie nach Ihrer Einreise, unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhältig waren. Ihr illegaler Aufenthalt konnte für die ha. Behörde lediglich durch Ihre Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt festgestellt werden.
Sie haben Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort auch zu keinem Zeitpunkt vor Ihrer Festnahme, aus Eigenem, der Behörde mitgeteilt. Sie waren daher für die ha. Behörde, zur Führung eins aufenthaltsbeendenden Verfahrens aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes (ergibt sich zum einen aufgrund Ihrer strafbaren Handlung und der Tatsache, dass Sie mit unzureichenden Geldmittel nach Österreich eingereist sind) zu einem früheren Zeitpunkt, nicht greifbar.
Durch Ihren unangemeldeten Aufenthalt in Österreich bzw. der Tatsache, dass Sie, aus Eigenem, Ihren Aufenthalt in Österreich den zuständigen Behörden nicht mitgeteilt haben, haben Sie sich einem früheren Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung entzogen. Dass Sie in Kenntnis des Meldegesetzes Österreich sind, ist anhand Ihrer Meldung im Jahr 2023 ersichtlich.
Sie konnten im Rahmen der Einvernahme auch keine Adresse anführen, an welcher Sie bis zu Ihrer Abschiebung wohnhaft sein können und jederzeit für die ha. Behörde greifbar wären.
Zu der Ziffer 9:
Es konnten weder familiäre, berufliche, soziale, wirtschaftliche oder sprachliche Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden. Es ist daher ersichtlich, dass in Ihrem Fall kein besonders berücksichtigungswürdiges Verhältnis zum österreichischen Bundesgebiet besteht. Somit sind keine Bindungen ersichtlich, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entgegenstehen würden. Sie stehen auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich (legal) aufhältig Person. Ebenso brachten Sie keine (außergewöhnlichen) Freundschaften in Österreich vor.
Sie sind nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, um Ihren Aufenthalt in Österreich über mehrere Tage hinweg und Ihre Ausreise nach Nigeria, aus Eigenem, durch rechtlich abgesicherte Quellen zu finanzieren. Dass Sie nicht im Besitz von ausreichend Geldmittel waren, welche aus nicht rechtlich abgesicherten Quellen stammten, ist aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ersichtlich. So ist in diesem angeführt, dass Sie Ihr strafbares Verhalten begangen haben, um selbst an Suchtmittel bzw. an Mittel für den Erwerb von Suchtmittel zu gelangen. Hätten Sie ausreichend Geldmittel innegehabt, so hätten Sie Suchtmittel keinesfalls verkaufen müssen, um an eigene Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu gelangen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung einer anderen Person, welche legal in Österreich aufhältig ist. Aufgrund Ihrer vorgebrachten, jedoch bis dato nicht belegte Ehe haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung Ihrer Frau. Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass Ihre Frau dieser ehelichen Verpflichtung nachkommen kann, andernfalls Ihr strafbares Verhalten zur Vermögenserlangung nicht erklärlich ist.
Gegenwärtig sind Sie im Besitz von € 500.-. Woher diese Barmittel stammen ist nicht bekannt. Dass Sie diese aus einer legalen gängigen Quelle stammen, ist aufgrund der oben angeführten Begründung, nicht glaubhaft.
Da Sie gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel sind um Ihren Aufenthalt über mehrere Tage hinweg und Ihre Ausreise nach Nigeria, aus Eigenem, erwirtschaftet auf normalem/ legalem Wege, besteht zudem bei einer Entlassung neuerlich die Gefahr der Geldbeschaffung durch illegale/ unrechtmäßige Quellen, so wie Sie es bereits in der Vergangenheit gemacht haben.
Berufliche Bindungen bestehen mangels (legaler) Beschäftigung in Österreich ebenfalls nicht. Ebenso verhält es sich mit einer sozialen Integration.
Sie verfügen in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz bzw. über keine ortsübliche Unterkunft.
Es kann in Ihrem Fall nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde nicht gesichert, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – an der Erlassung und Durchsetzung/ Effektuierung der gegen Sie zu erlassener aufenthaltsbeendender Maßnahme mitwirken werden, zumal Sie diese Maßnahme keinesfalls wünschen. Es besteht der Verdacht, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen und sich der Erlassung/ Durchsetzung der gegen Sie zu erlassener Maßnahme entziehen würden. Auch muss angemerkt werden, dass Sie mangels vorhandener Unterkunft behördlich nicht greifbar sind und Sie Ihren Aufenthaltsort von einer Minute auf die andere ändern können. Sie verfügen zudem über keine Bindungen zum Bundesgebiet, welche Sie an einem Untertauchen hindern würden. Sie brachten im Zuge der Einvernahme nicht einmal ansatzweise eine Adresse vor, an welcher Sie bis zu Ihrer Abschiebung und mit gegebener behördlicher Greifbarkeit Unterkunft nehmen können.
Sie verfügen zudem in Österreich über keine alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz. Ein solcher Schutz kommt Ihnen – laut eigenen Angaben- in Spanien zu. Belegen können Sie Ihre Angabe nicht. Für die ha. Behörde besteht die begründete Annahme, dass der spanische Versicherungsschutz keinen allumfassenden Schutz in Österreich bietet, zumal Sie selbst angeführt haben, dass Ihr Lebensmittelpunkt seit drei Jahren nicht mehr in Spanien liegt und Sie keine dauerhafte Beschäftigung in Spanien innehaben.
Es besteht somit die Gefahr, dass Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Sie sind weder soziale, familiäre, wirtschaftlich noch beruflich im Bundesgebiet integriert. Ihr persönliches Verhalten (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, Missachtung des Meldegesetzes, strafbares Verhalten, Mittellosigkeit) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen. Eine Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens liegen somit begründet vor.
Trotz der derzeit herrschenden Lage (CoVid-19) ist Ihre Inschubhaftnahme gerechtfertigt, zulässig und zielführend. Sämtliche Ausgangsbeschränkungen sind in Österreich seit über frei Jahren aufgehoben. Auch sind Flugverbindungen nach Nigeria aufrecht.
Ihre Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher – zum jetzigen Zeitpunkt -weiterhin möglich. Gegenteilige Informationen liegen derzeit nicht vor.
Daher ist die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie lediglich im Besitz von € 500.- an Barmittel sind. Der Ursprung dieser Geldmittel ist nicht bekannt. Da Sie bereits seit Februar 2026 in Österreich aufhältig sind, zuvor drei Monate durchgehend in Nigeria aufhältig waren und wenn überhaupt nur wenige Tage in der Schweiz aufhältig waren (in der Schweiz haben Sie zudem kein Aufenthaltsrecht) ist es auszuschließen, dass Ihre Geldmittel aus rechtlich abgesicherten Quellen stammen. Dass Ihre Geldmittel von Ihrer Ehefrau stammen, ist ebenso auszuschließen, zumal sich hier die Frage stellen würde, warum Ihre Frau Ihnen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (gemeint im Zeitraum Ihres strafbaren Verhaltens) Geldmittel zukommen hat lassen.
Da Sie gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel sind um Ihren Aufenthalt über mehrere Wochen (Zeitraum der Rechtsmittelfrist) hinweg und Ihre Ausreise nach Nigeria, welche Sie aus Eigenem, bzw. auf normalem/ legalem Wege erwirtschaftet haben, besteht zudem bei einer Entlassung neuerlich die Gefahr der Geldbeschaffung durch illegale/ unrechtmäßige Quellen, so wie Sie es bereits in der Vergangenheit gemacht haben.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung einer anderen Person, welche legal in Österreich aufhältig ist. Aufgrund Ihrer aufrechten Ehe haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung Ihrer Frau. Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass Ihre Frau dieser ehelichen Verpflichtung nachkommen kann, andernfalls Ihr strafbares Verhalten zur Vermögenserlangung bzw. zur Erlangung von Suchtmittel bzw. von Mittel für den Erwerb von Suchtmittel nicht erklärlich ist. Dass Sie zu einer anderen Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen brachten Sie weder vor, noch konnte dies erkannt werden.
Sie verfügen in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz bzw. über keine ortsübliche Unterkunft. Im Zeitraum Ihrer Einreise nach Österreich bis zu Ihrer Festnahme am 25.02.2026 waren Sie unter Umgehung des Meldegesetz aufhältig. Sie sind an einen bestimmten Aufenthaltsort im Bundesgebiet nicht gebunden und können diesen von jetzt auf gleich verlassen bzw. ändern. Sie brachten nicht einmal ansatzweise eine Wohnmöglichkeit samt Adresse vor, an welcher Sie im Falle einer Entlassung Unterkunft nehmen könnten und behördlich greifbar wären.
Es liegt daher auf der Hand, dass Sie bei einer Entlassung unverzüglich untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin in Verborgenen führen können, so wie Sie es bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Sie wären bei einer Entlassung für die ha. Behörde nicht mehr greifbar, zumal Sie keine verfahrensrelevanten Anknüpfungspunkte zum österreichischen Bundesgebiet aufweisen. Hätten Sie vorgehabt, dass Bundesgebiet tatsächlich aus Eigenem zu verlassen, so hätten Sie dies bereits vor Ihrer Festnahme gemacht. Es besteht auch der begründete Verdacht, dass Sie eine Entlassung aus der fremdenrechtlichen Festnahme auch dafür nutzen können, um unerlaubt in die Schweiz auszureisen. Mangels erteilten Aufenthaltstitel ist nicht davon auszugehen, dass Sie in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht innehaben. Da Ihre Frau in der Schweiz unbekannt ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie in der Schweiz über den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen verfügen.
Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, welche der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung im Wege stehen würden. Die Führung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung konnte bis zum Tag Ihrer Einlieferung in die Justizanstalt – aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes bzw. Ihrer unangemeldeten Unterkunftnahme – nicht erfolgen.
Zu Österreich bestehen keine relevanten beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen, sprachlichen oder familiären Bindungen. Eine verfahrensrelevante Integration ist in Ihrem Fall nicht erkennbar und wurde von Ihnen auch nicht geltend gemacht. Daher ist das Risiko des Untertauchens eindeutig gegeben.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden in Österreich bereits zweimal im Bereich der Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt.
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.08.2022 (rk 13.08.2022), zur Zahl XXXX , wegen § 27 (2a) 2.Fall SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2026, zur Zahl XXXX , wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Sie haben hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Jahr 2022 leugneten Sie Ihr damaliges strafrechtliches Verhalten und vermeinten, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein. In Zuge der jüngsten Einvernahme gaben Sie an, dass Sie damals – aufgrund des Todes Ihrer Mutter- depressiv waren und daher Suchtmittel konsumierten. Eine Depression brachten Sie gegenwärtig nicht vor, konsumierten jedoch erneut Suchtmittel und verkauften diese auch.
Derartige strafbare Handlungen werden gesetzt, um sich oder Dritte einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Laut den Feststellungen des Strafgerichtes haben Sie Suchtmittelverkauft, um an Suchtmittel für Ihren eigenen Gebrauch bzw. um an Mittel für deren Erwerb zu gelangen. Bei dem von Ihnen ausgeführten strafbaren Handlungen handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten Ihrerseits, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern auch aufzeigt, dass Sie bereit sind, die Volksgesundheit zu gefährden und einen Vermögensvorteil durch die Sucht und das Leid anderer Personen zu erhalten. Ferner darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Sie beide Male mit Kokain, einer sogenannten harten Droge, gehandelt haben. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sie innerhalb kürzester Zeit Kontakt zur österreichischen Suchtgiftszene gesucht, gefunden und sich dieser angeschlossen haben. Dies als eine Person, welche Ihren ständigen Wohnsitz nicht einmal in Österreich aufweist.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Wie bereits mehrfach erwähnt sind Sie gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel und können weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt über mehrere Tage hinweg bis zu Ihrer Ausreise nach Nigeria, aus Eigenem, durch legale Quellen, finanzieren. In Ihrem Fall kann mit einer finanziellen Sicherheitsleistung daher nicht vorgegangen werden. Aufgrund Ihres Gesamtverhaltens seit dem Jahr 2022 ist nicht zu erkennen, dass eine Sicherheitsleistung von € 500.- Ihre behördliche Greifbarkeit garantieren kann. Abgesehen davon, ist es auch nicht zulässig Ihnen die kompletten € 500.- als Sicherheitsleistung abzunehmen, müsste man Ihnen Geldmittel, zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes, belassen. Hier wird zudem erwähnt, dass Ihnen im Jahr 2022 bereits eine Chance eingeräumt wurde, so wurden Sie – ohne Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme- zur Ausreise gemäß § 52/6 FPG aufgefordert. Diese Chance haben Sie nicht genutzt, sondern wurden Sie erneut in Österreich straffällig.
Weiters verfügen Sie über keine Unterkunft an welcher Sie zu jeder Zeit für die ha. Behörde greifbar wären bzw. führten Sie die Möglichkeit der weiteren Unterkunftnahme an einer privaten Adresse nicht in das Treffen. Nach Ihrer Einreise nahmen Sie unangemeldet Unterkunft. Da Sie im Jahr 2023 behördlich an einer privaten Adresse gemeldet waren und zudem im Jahr 2022 diesbezüglich belehrt wurden, muss Ihnen das Meldegesetz in Österreich bekannt sein. Sohin besteht die berechtigte Annahme, dass Sie sich bewusst unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten haben, um sich von den Behörden verstecken zu können. Eine behördliche Greifbarkeit im Falle einer Entlassung besteht nicht einmal ansatzweise. Auch führten Sie nicht einmal ansatzweise eine Adresse in das Treffen, an welcher Sie Unterkunft nehmen könnten. Es besteht die begründete Gefahr, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihr strafbares Verhalten fortsetzen werden, um an Geldmittel oder Suchtmittel zu gelangen, so wie Sie es bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Auch eine illegale Weiterreise in die Schweiz ist nicht ausgeschlossen. Diese kann jedoch nicht befürwortet werden, da nicht erkannt werden konnte, dass Sie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz innehaben.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Sie wie bereits erwähnt keine Adresse nennen konnten, an welcher Sie für das Verfahren zur Erlassung und Durchsetzung/ Effektuierung der gegen Sie zu erlassenen Ausreiseentscheidung greifbar wären. Weiters wurde der bestehende Sicherungsbedarf, aufgrund Ihres gezeigten Verhaltens, bereits erörtert und spricht Ihr strafbares Verhalten hier ebenfalls gegen eine angeordnete Unterkunftnahme. Zum österreichischen Bundesgebiet haben Sie keinerlei verfahrensrelevanten Bindungen. Sie verfügen über keinen festen Wohnsitz. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit und sehr leicht ändern. Eine behördliche Greifbarkeit ist nicht gegeben und wären Sie bei Ihrer Entlassung unsteten Aufenthaltes.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, zumal der ha. Behörde kein ärztliches Gutachten vorliegt, aus welcher Ihre derzeitige Haftunfähigkeit hervorgeht.
Ihre vorgebrachte Krebserkrankung konnte von der Spitalsabteilung der Justizanstalt nicht bestätigt werden. Eine weitere Untersuchung wurde in Ihrem Fall zwar angeregt, doch wurden Sie angewiesen, sich nach Entlassung selbstständig um einen Untersuchungstermin zu kümmern. Würde ein dringender Behandlungsbedarf in Ihrem Fall bestehen, so hätten Sie unverzüglich einen Termin für eine fortführende Behandlung erhalten. Ferner muss erwähnt werden, dass nicht erkannt werden konnte, dass Sie die Kosten für eine medizinische Behandlung tragen können, zumal gegenwärtig der begründete Verdacht besteht, dass Sie über keinen aufrechten allumfassenden Versicherungsschutz verfügen, welcher in Österreich eine Deckung aufweist. Sofern Sie unter Bluthochdruck leiden, erhalten Sie entsprechende Medikamente auch im Stande der Schubhaft, zumal diese Erkrankung in Österreich durchwegs behandelbar ist.
Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Der BF erhob am 25.05.2026 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.05.2026 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.05.2026. Begründend wurde in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
Wie aus den beiliegenden Unterlagen ersichtlich ist, bin ich mit Frau XXXX , geb. XXXX , einer spanischen Staatsangehörigen, verheiratet. Meine Ehefrau lebt und arbeitet in der Schweiz. Gemäß den europarechtlichen Bestimmungen (Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz) genieße ich als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ich gelte somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger und verfüge über eine aufrechte Einreise- und Aufenthaltsberechtigung nicht nur für Spanien, sondern auch für die Schweiz. Die von der Behörde in diesem Zusammenhang eingeholten Auskünfte spiegeln die tatsächliche Sach- und Rechtslage unzureichend wider.
In Österreich bin ich grundsätzlich zu einem visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt. Meine letzte Einreise nach Österreich erfolgte am 18.02.2026. Dass diese 90-Tage-Frist überschritten wurde, ist lediglich kurzfristig und ausschließlich auf meinen unfreiwilligen Haftaufenthalt zurückzuführen.
Die gegen mich ergangenen, verhältnismäßig geringfügigen Verurteilungen nach dem SMG begründen keine derart schwerwiegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die die Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbotes iVm der Vernichtung meines Aufenthaltsrechts in der Schweiz und in Spanien rechtfertigen würde. Daher würde sich auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweisen. Da eine Abschiebung nach Nigeria folglich rechtlich nicht zulässig ist, fehlt der Schubhaft ihre zwingende gesetzliche Voraussetzung. Wenn eine Abschiebung nicht durchführbar ist, kann die Schubhaft ihren einzigen gesetzlichen Sicherungszweck nicht erfüllen und erweist sich als rechtswidrig (VwGH 1.10.2025, Ra 2025/21/0090).
Die Verhängung der Schubhaft stellt einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in mein Recht auf persönliche Freiheit dar. Die Behörde hätte das gelindere Mittel der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise iS Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG anwenden müssen. Idealerweise hätte mich die Behörde bereits anlässlich meiner Einvernahme am 07.05.2026 dazu auffordern müssen, Österreich freiwillig zu verlassen. Wäre dies geschehen, hätte ich meine Ausreise selbst organisiert, ein entsprechendes Ticket erworben und das Bundesgebiet noch am Tag meiner Entlassung aus der Strafhaft verlassen. Die nunmehrige Inschubhaftnahme führt paradoxerweise genau zum Gegenteil: Sie zwingt mich gegen meinen eigenen Willen – und offensichtlich auch entgegen den Interessen der Republik Österreich, die meine Ausreise anstrebt – zu einem weiteren Verbleib im Inland.
Beantragt wurde die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes.
Beantragt wurde die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie des beantragten Zeugen, sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, zu seinen Handen.
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 26.05.2026 Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste erstmals zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 12.07.2022 wurde er wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung (§ 27 SMG) festgenommen und noch am selben Tag in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft überstellt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX XXXX vom 09.08.2022, rechtskräftig 13.08.2022, wurde er nach § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Nach der Gerichtsverhandlung wurde der Bf. entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.08.2022 gab der Bf. Im Wesentlichen an, dass er ca. 2 Monate zuvor von Spanien kommend mit seiner Gattin, XXXX , Geburtsdatum unbekannt, StA. Spanien nach Österreich eingereist wäre, um sich mit ihr hier niederzulassen, und hätte er in XXXX , genaue Anschrift unbekannt, unangemeldet Unterkunft genommen. Es könnte auch sein, dass seine Gattin gerade in Spanien wäre. In Spanien hätte er bei XXXX gearbeitet. Er verfügte über einen Reisepass (letzter Einreisestempel 11.06.2021 per Flug nach Spanien) und einen spanischen Aufenthaltstitel (gültig bis 12.09.2031). Er hätte Sorgepflichten für eine 19-jährige Tochter, die in Nigeria bei der Kindesmutter lebe, und wäre seine Gattin gerade schwanger.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Bf. über das MeldeG belehrt und gem. § 52 Abs. 6 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Am 19.08.2022 ist der Bf. nachweislich nach Spanien ausgereist. Der Bf. reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldete im Zeitraum 17.08.2023-24.11.2023 einen Hauptwohnsitz in XXXX .
Ob er am 24.11.2023 auch tatsächlich ausgereist ist, und wann er wieder nach Österreich eingereist ist, sowie, wann er zwischenzeitlich im Bundesgebiet aufhältig war, entzieht sich der Kenntnis der Behörde.
Am 12.07.2022 wurde der Bf. wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung (§ 27 SMG) festgenommen und noch am selben Tag in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft überstellt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX XXXX vom 15.04.2026, rechtskräftig 15.04.2026, wurde er nach §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.03.2026 wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen und bei Entlassung aus der Strafhaft gegen ihn die Schubhaft anzuordnen. Es wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist ließ der Bf. ungenutzt verstreichen.
Am 07.05.2026 wurde der Bf. in der JA XXXX niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er an Prostatakrebs und hohem Blutdruck leide, und wäre er wegen geschäftlichen Dingen und hauptsächlich wegen der kostenlosen medizinischen Behandlung im XXXX nach Österreich gekommen. Ansonsten kaufe er Kleidung, Schuhe und Laptops, die er nach Nigeria weiterverkaufe. Er lebe seit mehr als 15 Jahren in Spanien, die letzten 3 Jahre hätte er mit seiner Gattin XXXX , geb. XXXX , StA. Spanien in der Schweiz gelebt, da die Niederlassung in Österreich nicht geklappt habe. Seine Gattin habe ihn nicht in der Haft besucht, er wollte sie anrufen, habe aber deren Telefonnummer nicht gehabt, dann hätte er seine Schwester angerufen, die die Telefonnummer herausgefunden habe. In Spanien habe er nur ein wenig gearbeitet, in einem Schlachthof, in der Schweiz habe er nicht gearbeitet. Er müsse aber wieder zurück in die Schweiz zu seiner Gattin, die Probleme mit dem Knie habe. Er wolle kein Einreiseverbot, da ihn dieses von seiner Gattin trennen würde. In Nigeria leben seine Schwestern und Brüder, sowie sein Kind. Zuletzt wäre er von November 2025 bis Februar 2026 ohne seine Gattin in Nigeria gewesen.
Nach der niederschriftlichen Einvernahme wurde über das PKZ XXXX eine Anfrage zum Aufenthaltsstaus des Bf. und seiner behaupteten Gattin in der Schweiz gestellt. Die Antwort des PKZ XXXX langte noch am selben Tag ein: Die angefragte Person XXXX , geb. XXXX , sei in der Fahndung negativ; SPI (Schweizerischer Polizeiindex) ebenfalls negativ. Im ZEMIS (Zentrales Migrationsverzeichnis) sei die Person als „Übrige inaktive“ verzeichnet; dieser Status gelte seit 17.03.2020. Ob die Person in der CHE einen Aufenthaltstitel beantragt habe, sei aus den Applikationen nicht ersichtlich. Gem. „grossem ZEMIS“ sei die Person am 26.07.2020 für 30 Tage in Ausschaffungshaft gesetzt und am 13.08.2020 in einen Drittstaat zurückgeführt worden. Frau XXXX , geb. XXXX , scheine in allen zur Verfügung stehenden Applikationen nicht auf.
Weiters erging am 07.05.2026 eine Anfrage an die JA XXXX zum Gesundheitszustand sowie den behaupteten Erkrankungen des Bf.
Am 22.05.2026 wurde der Bf. aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht.
Mit regulärem Bescheid vom 22.05.2026 wurde gegen den Bf. gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Eine freiwillige Ausreise hat der Bf. bis dato nicht beantragt und möchte er in die Schweiz weiterreisen, wo sich lt. seinen Angaben seine Gattin aufhalten soll, die lt. Schweizer Behörden jedoch unbekannt ist.
Er verfügt über kaum Geldmittel und kam daher auch keine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages in Frage. Zudem würde dadurch auch der Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung nicht erreicht werden können.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. nicht in Betracht, da er über keine benennbare Unterkunft und über kaum Geldmittel verfügte, in Österreich trotz nachweislicher Belehrung im Jahr 2022 keinen Wohnsitz gemeldet hatte, sondern sich bis zu seiner Inhaftierung im Verborgenen aufgehalten hat, sich mittlerweile offensichtlich des Öfteren unangemeldet im Verborgenen zum Zweck der kostenlosen medizinischen Versorgung in XXXX im XXXX aufgehalten hatte, sich dadurch permanent dem Zugriff der Behörde entzog. Er betrieb weiters illegal und unter Umgehung der österreichischen Steuer- und Abgabenvorschriften Handel mit hier erworbenen Schuhen, Kleidung und Laptops, die er nach Nigeria weiterverkaufte.
Es handelt sich beim Bf. um eine arbeitsfähige Person, und ist es für ihn ein Leichtes, kurzfristig seinen Aufenthaltsort zu ändern und seine „geschäftlichen Tätigkeiten“ in einen anderen Ort zu verlegen, zumal er auch über kein soziales Netzwerk verfügt, das ihn von einem Untertauchen abhalten könnte.
Weiters wurde er innerhalb von nicht einmal 4 Jahren bereits 2 Mal nach dem SMG rechtskräftig verurteilt, befand sich 2 Mal in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft und stellt dieses lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH besonders verpönte Verhalten eine gegenwärtige Gefahr dar. Es ist daher gem. § 52 Abs. 6 FPG seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und eine Rückkehrentscheidung gem. Abs. 1 zu erlassen. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultima ratio über den Bf. die Schubhaft angeordnet.
Vom Bf. wurde behauptet, an Prostatakrebs und an Bluthochdruck zu leiden, medizinische Befunde oder Unterlagen wurden nicht vorgelegt und war diese Diagnose auch nicht in der JA bekannt. In der Anhaltedatei des PAZ XXXX ist jedoch ein Ausführungstermin für den Bf. zur urologischen Ambulanz im XXXX spital XXXX für den 29.05.2026 eingetragen.
Es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, falls sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Zudem ist im PAZ XXXX eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird innerhalb von 24 Stunden dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Gegen den Bf. ist gerade ein Bescheid „Rückkehrentscheidung nach Nigeria iVm Einreiseverbot“ in Bearbeitung und wird ihm bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter dieser Bescheid in den nächsten Tagen zugestellt.
Es ist beabsichtigt, den Bf. unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides so schnell wie möglich nach Nigeria abzuschieben, ein gültiger nigerianischer Reisepass befindet sich bei seinen Effekten.
Zur Beschwerdeschrift ist noch Folgendes anzumerken:
Es werden beiliegende Unterlagen zum Bf. und seiner Gattin, sowie deren Aufenthalt und Erwerbstätigkeit angeführt, jedoch waren keinerlei Unterlagen beiliegend.
Die Beweispflicht liegt beim Bf., er muss nachweisen, dass er begünstigter Drittstaatsangehörger ist bzw. der Behörde sämtliche entsprechenden Unterlagen vorlegen. Bislang steht nur fest, dass der Bf. über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt, die behauptete Gattin, die in der Schweiz leben und arbeiten soll, ist in der Schweiz nicht bekannt bzw. in keinem Verzeichnis zu finden. Zudem hat der Bf. bislang keine Heiratsurkunde vorgelegt, sodass nicht einmal feststeht, dass die behauptete Person überhaupt seine Gattin ist. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass seine behauptete Gattin ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, sodass er überhaupt den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen ableiten könnte. Selbst, wenn diese Person seine Gattin wäre und ihr Freizügigkeitsrecht durch die Niederlassung und Arbeitsaufnahme in der Schweiz in Anspruch genommen hätte, wofür es keinerlei Anzeichen gibt, anderenfalls wäre sie von den Behörden in der Schweiz aufgefunden worden, würde dies lediglich bedeuten, dass der Bf. allenf. in der Schweiz den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen hätte, und nicht in Österreich.
Die RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 Artikel 3 Abs. 1 besagt ausdrücklich, dass die Richtlinie für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Auch im FPG, § 2 Abs. 11 wird angeführt, dass ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Demnach hätte seine behauptete Gattin bereits spätestens mit dem Bf. gemeinsam nach Österreich eingereist oder bereits vor ihm hier gewesen sein müssen, dass er hätte nachziehen können- Die behauptete Gattin des Bf. hatte jedoch bislang in Österreich weder einen Wohnsitz gemeldet noch ist sie hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Somit kann sie der Bf. weder nach Österreich begleitet haben oder ihr nachgezogen sein. Und verfügt er daher auch in Österreich nicht über den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen.
Da der Bf., den auch hier die Beweispflicht trifft, bis dato weder eine Ehe mit einer EU-Bürgerin noch deren in Anspruch genommenes Freizügigkeitsrecht nachweisen konnte oder wollte, können sämtliche Behauptungen im Zusammenhang mit seiner Gattin lediglich als Schutzbehauptungen gewertet werden.
Zudem erscheint es etwas befremdlich, dass der Bf., wenn seine Gattin tatsächlich in der Schweiz leben und arbeiten sollte, er demnach auch die Mitversicherung bei der Krankenversicherung seiner Gattin in Anspruch nehmen könnte, die Schweiz zudem über ein hervorragendes Gesundheitssystem und exzellente Ärzte verfügt, immer wieder nach Österreich reisen muss, um die kostenlose medizinische Behandlung im XXXX in Anspruch zu nehmen.
Auch, wenn das Strafmaß der bisherigen Verurteilungen noch im unteren Bereich ausgefallen ist, so stellt die Suchtmitteldelinquenz auch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein besonders verpöntes Verhalten dar, dem entschieden entgegenzutreten ist. Die letzte Verurteilung war erst vor kurzem, der Bf. ist gerade erst aus der Strafhaft entlassen worden. Vom Bf. wurde keine Drogentherapie behauptet oder nachgewiesen, sodass mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen ist. Daher stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, und es erforderlich, dass er das österreichische Bundesgebiet so schnell wie möglich gesichert verlässt und so schnell nicht wieder einreisen darf.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist auch im § 52 Abs. 6, zweiter Teil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz gültigen Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angeführt. Diese Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen aufgrund der Drogendelinquenz des Bf. vor, und werden auch im Bescheid „Rückkehrentscheidung nach Nigeria iVm Einreiseverbot“ ausführlich dargelegt.
Die Anordnung der Schubhaft gegen den Bf. führt auch nicht, wie behauptet, paradoxerweise zum Gegenteil, dass der Bf. gegen seinen Willen gezwungen wird, in Österreich zu verbleiben, obwohl er ausreisen möchte. Der Bf. hat bis dato keine freiwillige Ausreise beantragt, obwohl er am 22.05.2026 von seinem Anwalt besucht wurde. Er hat auch zu keiner Zeit den Wunsch geäußert, freiwillig nach Nigeria ausreisen zu wollen, sondern wollte er immer in die Schweiz weiterreisen, wo er lt. Mitteilung der Schweizer Behörden bereits im Jahr 2020 in Ausschaffungshaft war und abgeschoben worden ist. Es steht dem Bf. jederzeit frei, die freiwillige Ausreise nach Nigeria zu beantragen, und vorbehaltlich der Zustimmung der Direktion mit Unterstützung der BBU nach Nigeria auszureisen. Es steht ihm auch frei, unmittelbar nach Übernahme des Bescheides „Rückkehrentscheidung nach Nigeria iVm Einreiseverbot“ einen Rechtsmittelverzicht abzugeben, und dadurch seinen Aufenthalt bei uns wesentlich zu verkürzen.
Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
Zu der Stellungnahme des BFA vom 26.05.2026 hat der BF am 28.05.2026 eine Äußerung mit folgendem Inhalt erstattet:
Die Beilagen zur Schubhaftbeschwerde – insbesondere die Nachweise über das Aufenthaltsrecht der Ehegattin in der Schweiz –, welche vom BVwG nicht an die Behörde übermittelt worden waren, wurden von mir nachgereicht. Aus diesen Belegen geht hervor, dass der BF grundsätzlich als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist.
Die Behörde hat noch am 27.5.2026 einen Einreiseverbotsbescheid erlassen. In diesem hält sie fest: Auch Ihr Privat -und/ oder Familienleben in Spanien ist durch die gegenständliche Maßnahme nicht beeinträchtigt, zumal Sie nach Ihrer Abschiebung nach Nigeria auf direktem Wege nach Spanien reisen können, sofern Ihnen der Aufenthaltstitel nicht aberkannt wurde/ wird. (Einreiseverbotsbescheid, Seite 92)
Eine Abschiebung nach Nigeria erweist sich somit nicht nur als unverhältnismäßig, sondern auch als Verschwendung öffentlicher Mittel. Dies vor dem Hintergrund, dass der BF – ungeachtet der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots – rechtlich in der Lage ist, umgehend nach Spanien zu reisen. Die belangte Behörde wäre daher zwingend angehalten gewesen, als gelinderes Mittel eine Aufforderung zur eigenständigen und sofortigen Ausreise nach Spanien auszusprechen. Der Umstand, dass die Behörde diese Option gänzlich unerwogen ließ – zumal der BF unmittelbar nach Beendigung der Strafhaft mit einem selbst bezahlten Ticket freiwillig hätte ausreisen können – führt wohl zur Rechtswidrigkeit der verhängten Schubhaft.
Zu der Äußerung des BF vom 28.05.2026 erstatte das BFA am 28.05.2026 die folgende ergänzende Stellungnahme:
1. Zur Begünstigteneigenschaft des BFs in Österreich
Der BF ist in Österreich definitiv nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Weiters wird ebendort festgehalten, dass ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Wie bereits in der ersten Stellungnahme angeführt, besagt auch die Richtlinie 2004/38/EG des EU-Parlamentes vom 29.04.2004, Art. 3 Abs. 1, dass die Richtlinie für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Die Ehegattin des BFs war in Österreich zu keinem Zeitpunkt niedergelassen, bzw. übte sie zu keinem Zeitpunkt ihre Freizügigkeit in Österreich aus, noch scheint zu Ihrer Person weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig eine behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Dadurch stellt sie die Frage der Begünstigteneigenschaft für den BF in Österreich gar nicht.
2. Zur Begünstigteneigenschaft des BFs in der Schweiz
Die Richtlinie 2004/38/EG des EU-Parlamentes vom 29.04.2004 hat die Gültigkeit für die Schweiz, wie für alle anderen EU-Länder. Ergo ist die Voraussetzung für eine Begünstigteneigenschaft die Begleitung und der Nachzug des DrittStA mit dem EU-Partner.
Eine detaillierte Anfrage des BFA an die Schweiz vom 27.05.2026 ergab folgende Tatsachen:
Der BF scheint in den Schweizer Dateien lediglich im Jahr 2020 auf, als er am 26.07.2020 für 30 Tage in Ausschaffungshaft gesetzt und am 13.08.2020 in einen Drittstaat zurückgeführt worden ist.
Ob die Person in der CHE einen Aufenthaltstitel beantragt habe, sei aus den Applikationen nicht ersichtlich.
Im Schweizer Migrationsverzeichnis scheint der BF als „Übriger inaktiver“ auf; dieser Status gelte seit 17.03.2020
Er ist in der Fahndung negativ
Letztendlich wurde bei der Auskunftserteilung über die Gattin mitgeteilt, dass „Ihr angeblicher Ehemann XXXX , geb. XXXX in der Schweiz gänzlich unbekannt“ sei
Die Daten der Ehefrau wurden erst in der zweiten Anfrage bestätigt, da der BF dem BFA zuerst das falsche Geburtsdatum seiner Ehefrau mitteilte
Daraus folgt, nachdem der BF in der Schweiz seit 2020 gänzlich unbekannt ist, weder über eine Meldung noch über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist begründet davon auszugehen, dass dem BF auch in der Schweiz die Begünstigteneigenschaft nicht zukommt. Aufgrund der Verhaltenschronologie des BFs ( ohne Gattin nach Nigeria, kein Kontakt zu ihr aus dem Gefängnis, kennt ihre Telefonnummer nicht, weiß das Geburtsdatum des Gattin nicht usw.) ist es vielmehr wahrscheinlich, dass die Ehe nur mehr am Papier besteht. Es ist nicht ersichtlich, wieso der BF ansonsten auf die Legalisierung seines ihm eigentlich zustehenden Aufenthaltes in der Schweiz verzichten sollte, es sei denn, diese Eigenschaft steht ihm gar nicht zu.
3. Zur Nichtanwendung der Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG
Sollte jedoch trotz aller Punkte, die dagegensprechen, eine Begünstigteneigenschaft in der Schweiz gegeben sein, ist dies im Hinblick auf die Schubhaft und der erlassenen Rückkehrentscheidung, die auf österreichischem Recht und Judikatur beruhen, unerheblich. Die Ausreise nach § 52/ 6 FPG wurde aus folgenden Gründen nicht gewährt:
der BF ist ein, zum wiederholten Male wegen dem gleichen Delikt verurteilter Straftäter, der mit seinem Verhalten eindeutig und nachweisbar die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Sofern die Rechtsvertretung die Straftaten nach dem SMG bagatellisiert, sein ihr einerseits die Judikatur des VwGH vom 29.6.2023, Ra 2021/21/0078, Rn. 14, mwN vorgehalten, das besagt, dass „das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist“, andererseits darf auch angeführt werden, dass der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Der BF ist nachweislich zum wiederholten Mal ins Bundesgebiet eingereist und hat mit Drogen gedealt, wobei es sich nicht um Cannabis, sondern um Cocain handelte.
Die Vorgehensweise des BFA entspricht auch der Rechtsansicht des BVwG, siehe dazu:
o Erkenntnis I413 2341615-1/4z vom 11.05.2026, in dem das BVwG im Falle eines nigerianischen StA, der über ein AT im Portugal bis 2028 verfügt, trotzt erstmaliger Verurteilung in Österreich die Rückkehrentscheidung nach Nigeria bestätigte, lediglich den Einreiseverbot herabsetzte,
o Erkenntnis I411 2340559-1/2E vom 22.05.2026, in dem die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot gegen einen Nigerianischer StA, der ebenfalls über ein AT in Portugal verfügt, vollinhaltlich bestätigt wurde. Die Verurteilung betrug auch in diesem Fall „lediglich“ 8 Monate.
Wie bereits in der ersten Stellungnahme dargelegt, wurde der BF innerhalb von nicht einmal 4 Jahren bereits 2 Mal nach dem SMG in Österreich rechtskräftig verurteilt, befand sich 2 Mal in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft und stellt dieses lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH besonders verpönte Verhalten eine gegenwärtige Gefahr dar. Es ist daher gem. § 52 Abs. 6 FPG seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und eine Rückkehrentscheidung gem. Abs. 1 zu erlassen. Hier sei nochmals zu erwähnen, dass der BF im Jahr 2022 zur sofortigen Ausreise aufgefordert wurde. Dieser kam der BF zwar noch, doch zeigt sein neuerliches strafbare Verhalten eindeutig auf, dass er auch weiterhin nicht bereit ist, die österreichischen Rechtsvorschriften zu achten. Auch die Androhung fremdenrechtlicher Konsequenzen bei einem neuerliche Fehlverhalten konnten den BF nicht vor der weiteren Begehung strafbarer Handlung abhalten.
Die letzte Verurteilung war erst vor kurzem, der Bf. ist gerade erst aus der Strafhaft entlassen worden. Vom Bf. wurde keine Drogentherapie behauptet oder nachgewiesen, sodass mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen ist. Daher stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, und es erforderlich, dass er das österreichische Bundesgebiet so schnell wie möglich gesichert verlässt und so schnell nicht wieder einreisen darf.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist auch im § 52 Abs. 6, zweiter Teil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz gültigen Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angeführt. Diese Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen aufgrund der Drogendelinquenz des Bf. vor, und werden auch im Bescheid „Rückkehrentscheidung nach Nigeria iVm Einreiseverbot“ ausführlich dargelegt.
Sofern die Rechtsvertretung mit dem heutigen Schriftsatz von Verschwendung öffentlicher Mittel spricht und vermeint die Behörde wäre zwingend angehalten gewesen die Person nach Spanien ausreisen zu lassen, muss im Lichte der beispielhaft angeführten Erkenntnisse und unter Betrachtung des Willens des Gesetzgebers entgegengehalten werden, dass eine Befolgung ihrer Argumentation den Absatz 6 des § 52 FPG ad absurdum führen würde; in diesem Fall müsste die Behörde einfach aus Kostengründen, um keine öffentlichen Mitteln zu verschwenden jedes Mal von einer Rückkehrentscheidung absehen und straffällige einfach in ein EU-Land ausreisen lassen. Die Rechtsvertretung übersieht, dass es sich hier nicht um eine Ermessungsentscheidung der Behörde handelt, sondern im Falle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist!
Zu der ergänzenden Stellungnahme des BFA erstattete der BF am 28.05.2026 die folgende ergänzende Äußerung:
Der Einreiseverbotsbescheid ist dahingehend zu verstehen, dass derzeit – und selbst für den Fall, dass eine zu erhebende Beschwerde abgewiesen werden sollte – für mehrere Wochen keine Rückkehrentscheidung vorliegen kann. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG ist die Dauer der Anhaltung so kurz wie möglich zu halten und darf sich ausschließlich auf den Zeitraum erstrecken, in dem konkrete und laufende Abschiebungsvorkehrungen gesetzt werden. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall, weil die Behörde es unterlassen hat, rechtzeitig vor der Entlassung aus der Strafhaft einen Abschiebetitel zu schaffen.
Schubhaft ist stets ultima ratio. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Vorgangsweise so zu gestalten, dass Schubhaft – insbesondere bei beabsichtigter Abschiebung – nach Möglichkeit überhaupt vermieden werden kann (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).
Es trifft zu, dass der BF wegen Suchtmittelhandels verurteilt wurde; das lässt sich nicht beschönigen; ebenso trifft jedoch zu, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe überwiegend bedingt nachgesehen wurde. Dies relativiert die angenommene Gefährlichkeit des BF erheblich. Zudem ist die Behörde daran zu erinnern, dass ein – vom BVwG allenfalls bestätigtes – Einreiseverbot aus unionsrechtlichen Gründen ausschließlich in Österreich Wirkung entfaltet.
Art. 25 Abs. 2 und 3 SDÜ lauten:
2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels
vorliegen.
(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
und sind insoweit eindeutig.
Die Behörde verfügt hier über kein Ermessen: Sie hat dem BF die Möglichkeit einzuräumen, Österreich freiwillig in ein Land seiner Wahl zu verlassen, in das er einreiseberechtigt ist. Da dies unterblieben ist, erweist sich die Schubhaft auch deshalb unter dem Gesichtspunkt der gebotenen möglichst kurzen Haftdauer als rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt einen Aufenthaltstitel für Spanien. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mangels Niederlassung seiner Ehefrau in Österreich, mangels gemeinsamer Wohnsitznahme in Österreich, mangels Ausübung unionsrechtlicher Freizügigkeit in Österreich durch seine Ehefrau sowie mangels nachvollziehbarer Dokumentation einer tatsächlichen gemeinsamen Lebensführung mit seiner Ehefrau in Österreich ist der BF hier auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Der BF befand sich bis 22.05.2026 in Strafhaft. Seitdem wird er durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF reiste spätestens 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.08.2022 (rk 13.08.2022), zur Zahl XXXX , wegen § 27 (2a) 2.Fall SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund der Tatsache, dass er im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, wurde er zur Ausreise aufgefordert. Im Anschluss wurde der BF aus der fremdenrechtlichen Festnahme entlassen. Der BF hat Österreich am 19.08.2022 verlassen und ist nach Spanien zurückgekehrt.
Der BF reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2026, zur Zahl XXXX , wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der BF achtet nicht die österreichische Rechtsordnung. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen, um seine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern.
Der BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Seine Ehefrau lebt in der Schweiz. Der BF hat in Österreich auch keine Verwandte. Er ist in Österreich auch nicht beruflich verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel.
Es finden regelmäßig Überstellungen nach Nigeria statt. Eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher realistisch.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte und unter Punkt II. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 22.05.2026 beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des angefochtenen Schubhaftbescheides und geht zudem aus der Einsichtnahme in die Anhalte-Datei in Verbindung mit den beiden Stellungnahmen des BFA vom 26.05.2026 und 28.05.2026 hervor.
Dass der BF haftfähig ist und in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft und wurde seitens des BF auch nicht bestritten.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und bisher weder vertrauenswürdig noch kooperativ war, geht aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2026 sowie den vom BFA verfassten Stellungnahmen vom 26.05.2026 und 28.05.2026 hervor.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF nur über EUR 20,00 verfügt. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. Die Feststellung, dass Überstellungen nach Nigeria stattfinden und eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch ist, geht aus dem gegenständlichen Bescheid vom 22.05.2026 sowie den vom BFA verfassten Stellungnahmen vom 26.05.2026 und 28.05.2026 hervor.
Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder rückkehrwillig sei. Auch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der BF durch Gewährung gelinderer Mittel nicht dem Verfahren entziehen würde. Es war daher davon auszugehen, dass sich der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft nicht den Behörden zur Verfügung halten, sondern vielmehr versuchen werde, einer Abschiebung zu entgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen
Rechtsschutz bei Schubhaft (§ 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG):
„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
(…)
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“
Schubhaft (§ 76 FPG):
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG):
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, ihm kommt auch keine unionsrechtliche Begünstigteneigenschaft zu. Eine solche wurde vom BF zwar behauptet, konnte aber für Österreich nicht glaubhaft gemacht werden. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nämlich nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Im vorliegenden Fall mangelt es an einer Niederlassung der Ehefrau in Österreich, einer gemeinsamen Wohnsitznahme in Österreich, einer Ausübung unionsrechtlicher Freizügigkeit in Österreich durch die Ehefrau sowie an einer nachvollziehbaren Dokumentation einer tatsächlichen gemeinsamen Lebensführung. Selbst bei Unterstellung einer unionsrechtlichen Position in der Schweiz folgt daraus somit nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Deshalb ist die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Darüber hinaus erfüllt der BF auch den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, wonach ein Asylwerber dann in Schubhaft angehalten werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß § 67 FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können zwar nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Gegen den BF soll allerdings ein Einreiseverbot erlassen werden, dem gerade die unter Punkt II.1.3 festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde liegen.
Nicht nur wegen eines Deliktes, sondern wegen gleich mehrerer Delikte, und zwar wegen des zweimaligen Verstoßes gegen § 27 (2a) 2.Fall SMG sowie gegen § 27 Abs 5 SMG und dies innerhalb von nur vier Jahren. Zudem lässt die Strafhöhe lässt auf die Schwere der vom BF verübten Taten schließen, werden bei leichten Vergehen doch in der Regel nur Geldstrafe oder bedingten Freiheitsstrafe verhängt, sofern das Verfahren nicht schon zuvor durch eine Diversion beendet wird.
Gerade das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF in Bezug auf Suchtmitteldelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr sprechen im vorliegenden Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276) für eine erhebliche Fluchtgefahr des BF.
Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergibt sich daher, dass der BF auf Grund seiner umfangreichen Gefährdung der öffentlichen Interessen am Schutz der Gesundheit, der körperlichen Sicherheit und des Vermögens eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Soll ein Fremder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abgeschoben werden, hat dies vorrangig in den Herkunftsstaat des Fremden (hier: Nigeria) zu erfolgen, auch wenn er über einen Aufenthaltstitel für einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Spanien) verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 Rz 25).
3.1.3. Zur Fluchtgefahr
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgehen durfte.
Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat (freiwillig) zurückzukehren, hat er doch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.05.2026, welche zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme beziehungsweise zur möglichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung durchgeführt worden ist, angegeben, nicht nach Nigeria sondern in die Schweiz ausreisen zu wollen.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, oder sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es ist zudem geplant, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG daher ebenfalls als gegeben anzunehmen.
Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er ist auch beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Ein gewisser Grad an Integration wurde vom BF ebenso nicht etabliert. Es kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer relevanten sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.4. Zum Sicherungsbedarf
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF als gegeben anzunehmen ist. Die erhebliche Fluchtgefahr des BF wird zudem durch den Umstand, dass ihm bewusst ist, dass nunmehr seine tatsächliche Abschiebung bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert. Der Behauptung, er würde sich den Behörden verlässlich zur Verfügung halten, ist daher kein Glauben zu schenken.
Demzufolge war vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.5. Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Es hat ihn bis dato nichts und niemand daran gehindert, in Österreich Straftaten zu begehen. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft als nicht unverhältnismäßig dar.
Es sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme gesund und haftfähig und sind Anhaltspunkte für das Auftreten einer Erkrankung des BF während seiner Anhaltung nicht feststellbar. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre. Der BF befindet sich während seiner Anhaltung in Schubhaft zudem unter medizinischer Kontrolle und Versorgung.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichen. Insgesamt kommen den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er dieses Verhalten zu ändern bereit ist.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF deutlich vor, wie die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen gleich mehrerer Delikte mit teilbedingter Haftstrafe zeigen. Durch die erhebliche Delinquenz des BF wird zudem das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung des BF maßgeblich vergrößert (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF – zumal er bereits in der Vergangenheit mehrfach und deutlich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet.
Hinweise dafür, dass eine zeitnahe Überstellung des BF nach Nigeria nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen könnte, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.6. Zu gelinderen Mitteln
Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde.
Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zur Sicherung des Verfahrens und seiner Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichtes daher nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre.
Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das BFA zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen, seine Abschiebung nach Nigeria abwarten, sondern vielmehr versuchen würde, unrechtmäßig in Österreich unterzutauchen, insbesondere deshalb, weil seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
Aufgrund des vom BF bisher gesetzten, nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend nachzukommen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt im Falle des BF sohin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen, und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie auch erheblicher Sicherungsbedarf besteht.
Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich auch keine familiären Anknüpfungspunkte auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Abschiebungen nach Nigeria stattfinden bzw. die Abschiebung des BF nicht nur möglich ist, sondern auch zeitnah erfolgen soll.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte weder vom BF das Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung dargetan werden, noch wurde dies vom BF behauptet oder würden andere Beweisergebnisse dies nahelegen.
Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als weiterhin als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2026 als auch seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF als unterlegener Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder es sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, und auch nicht die Einvernahme des BF und/oder von Zeugen beantragt worden war, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG verzichtet werden.
3.5. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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