I406 2346288-1/10Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER i.V. für Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Jahr 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 12.07.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.08.2022 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. Am 10.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme gab er im Wesentlichen an, mit Drogen nichts zu tun haben und nur auf Anraten seines Anwaltes sich schuldig bekannt haben. Ca. 2 Monate zuvor sei er von Spanien kommend mit seiner Gattin, einer Staatsangehörigen von Spanien, nach Österreich eingereist, um sich mit ihr hier niederzulassen, und hätte er im Bundesgebiet an einer Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Es könne auch sein, dass seine Gattin gerade in Spanien wäre. In Spanien habe er bei einer Firma gearbeitet.
Aufgrund der Tatsache, dass er im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, wurde er zur Aus-reise aus Österreich aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat Österreich am 19.08.2022 verlassen und ist nach Spanien zurückgekehrt.
3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldete im Zeitraum von 17.08.2023 bis 24.11.2023 einen Hauptwohnsitz in Österreich.
Am 27.02.2026 erlangte das Bundesamt darüber Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt überstellt worden war. Noch am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen und über ihn per 28.02.2026 die Untersuchungshaft verhängt.
4. Mit Schreiben vom 13.03.2026 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, abzugeben.
Besagtes Schreiben vom 13.03.2026 hat der Beschwerdeführer am 18.03.2026 nachweislich erhalten. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2026 wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er hat das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
6. Am 07.05.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er an Prostatakrebs sowie hohem Blutdruck leide und wegen geschäftlichen Dingen und hauptsächlich wegen der medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen sei. Ansonsten kaufe er Kleidung, Schuhe und Laptops, die er nach Nigeria weiterverkaufe. Er lebe seit mehr als 15 Jahren in Spanien, die letzten 3 Jahre habe er mit seiner Gattin, StA. Spanien, in der Schweiz gelebt, da die Niederlassung in Österreich nicht geklappt habe. Seine Gattin habe ihn nicht in der Haft besucht, er habe sie anrufen wollen, habe aber deren Telefonnummer nicht gehabt, dann habe er seine Schwester angerufen, die die Telefonnummer herausgefunden habe. In Spanien habe er nur ein wenig gearbeitet, in der Schweiz habe er nicht gearbeitet. Er müsse aber wieder zurück in die Schweiz zu seiner Gattin, die Probleme mit dem Knie habe. Er wolle kein Einreiseverbot, da ihn dieses von seiner Gattin trennen würde. In Nigeria würden seine Schwestern und Brüder sowie sein Kind leben. Zuletzt sei er von November 2025 bis Februar 2026 ohne seine Gattin in Nigeria gewesen.
Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde über das Polizeikooperationszentrum XXXX eine Anfrage zum Aufenthaltsstaus des Beschwerdeführers und seiner behaupteten Gattin in der Schweiz gestellt. Die Antwort des Polizeikooperationszentrums XXXX langte noch am selben Tag ein: Die angefragte Person scheine sowohl in der Fahndung als auch im schweizerischen Polizeiindex nicht auf.
Im zentralen Migrationsverzeichnis sei der Beschwerdeführer als „Übrige inaktive“ verzeichnet; dieser Status gelte seit 17.03.2020. Die Person sei am 26.07.2020 für 30 Tage in Ausschaffungshaft gesetzt und am 13.08.2020 in einen Drittstaat zurückgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer als Gattin angegebene Frau scheine in allen zur Verfügung stehenden Applikationen nicht auf.
7. Am 22.05.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die gegen den Bescheid vom 22.05.2026 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.06.2026, GZ: W294 2344114-1/18E, als unbegründet ab.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gleichzeitig gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 24.06.2026, welcher mehrere Unterlagen beigelegt wurden, unter anderem ein Brief der Ehegattin des Beschwerdeführers, ein spanischer Aufenthaltstitel für den Zeitraum 2016 bis 2021, eine Eheschließungsurkunde, eine spanische Identitätskarte sowie ein Aufenthaltstitel der Schweiz für die Ehegattin des Beschwerdeführers.
In der Beschwerde wird – aufs Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Ehegatte einer Unionsbürgerin eine Person, deren Rechtsstellung vom unionsrechtlich/freizügigkeitsrechtlich geprägten Status der Ehefrau abgeleitet wird; jedenfalls hätte das Bundesamt vor Erlassung eines schengenweit wirksamen Einreiseverbots prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger bzw. als freizügigkeitsrechtlich geschützter Familienangehöriger anzusehen ist.
Zudem normiere § 52 Abs 6 FPG, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt, anzuweisen ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben.
Die beschwerdeführende Partei verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel. Die Behörde hätte somit den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 6 FPG anweisen müssen, sich selbständig nach Spanien zu begeben. Das BFA führe im Bescheid nicht aus, worin im konkreten Fall die „Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit“ für eine sofortige Ausreise nach dem Ausnahmetatbestand des §52/6 FPG bestehen soll. Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des Beschwerdeführers kein solches dar, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig nach Spanien auszureisen, und sei in der Vergangenheit bereits einer Aufforderung zur Ausreise nachgekommen.
Eine Interessensabwägung der belangten Behörde habe weiters nur oberflächlich stattgefunden und sei schon in Folge der zugrunde gelegten mangelhaften Feststellungen ebenso mangelhaft.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme werde durch das BFA (aktenwidrig) festgestellt, er verfüge über kein schützenswertes Familienleben im Schengenraum.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgte, wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw. wäre dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen.
Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie in diesem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft hat. Es fänden sich bspw. keine Feststellungen zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen oder der Strafrahmensenkung wegen eigener Suchtmittelgewöhnung, welche für die Strafbemessung erforderlich waren.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Haftübel verspürt und ein schengenweites Einreiseverbot würde jedenfalls das Familienleben mit seiner in der Schweiz lebenden Ehegattin verunmöglichen.
Völlig unbeachtet bleibe auch, dass der Beschwerdeführer seit 2007 in der EU sei und seit spätestens 2016 über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfüge. Schon der beinahe 20-jährige Aufenthalt in der EU spreche für ein bestehendes, ausgeprägtes Privatleben im Schengenraum, welches vom BFA aber weder genauer erfragt noch beachtet worden sei, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots jedenfalls mangelhaft begründet scheine.
Zur Bemessung des Einreiseverbotes sei anzuführen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Höchstdauer von 10 Jahren mit 7 Jahren unverhältnismäßig stark ausgeschöpft habe.
Es sei im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass die Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbots seitenweise mit der angeblichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers argumentiert, und sich damit auf den vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen §53/2 Z6 beziehe, auch wenn sie diesen nicht konkret nenne, sondern sich auf Rechtsprechung zum Aufenthaltsverbot aus dem Jahre 2009 beziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besitzt einen bis 12.09.2031 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und einen nigerianischen Reisepass. Er ist mit einer Staatsangehörigen von Spanien verheiratet. Er leidet derzeit an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.08.2022 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 12.07.2022 in Österreich vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich einer bekannten Person zwei Kugeln mit 0,9 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 25,-- sowie einer namentlich bekannten Person eine Kugel mit 0,4 Gramm brutto zu einem Preis von zumindest EUR 10,--.
Das Landesgericht wertete bei den Strafbemessungsgründen das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend und den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd.
Aufgrund der Tatsache, dass er im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, wurde er zur Ausreise aus Österreich aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat Österreich am 19.08.2022 verlassen und ist nach Spanien zurückgekehrt.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein und wurde am 25.02.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2026 wurde er wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer abgesondert verfolgten namentlich bekannten Person, öffentlich gegen Entgelt überlassen, und zwar am 25.02.2026 in einer Straßenbahnstation eine Kugel mit 0,8 Gramm brutto zum Preis von EUR 50,-- und zu zehn nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum August bis November 2025 sowie am 24.02.2025 in einer Straßenbahnstation oder einer Straße insgesamt rund 4,8 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 310,--. Der Beschwerdeführer ist selbst an Suchtmittel gewöhnt und beging diese strafbaren Handlungen deswegen, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer befand sich bis 22.05.2026 in Strafhaft.
Mit Bescheid vom 22.05.2026 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft an.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Seine Ehefrau lebt in der Schweiz, wo sie auf Grundlage eines bis 12.10.2027 gültigen Aufenthaltstitels zum Aufenthalt berechtigt ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis vom 01.06.2026, GZ: W294 2344114-1/18E, und aus den im Akt befindlichen Unterlagen (u.a. Eheschließungsurkunde, Schweizerischer Aufenthaltstitel der Ehegattin des Beschwerdeführers).
Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Der Beschwerdeführer legte auch keine Unterlagen vor, die maßgebliche Integrationsmerkmale in Österreich aufzeigen würden.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt befindlichen Strafurteilen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, , wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesamt hat diese Voraussetzung für erfüllt angesehen, auf Grund der zweimaligen Verurteilungen des Beschwerdeführer, 2022 und 2026 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 2a, zweiter Fall, Abs 5 SMG. Zu XXXX des Straflandesgerichts XXXX vom 15.04.2026 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde vollzogen.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6).
Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet ist und über einen Aufenthaltstitel Spaniens bis 2031 verfügt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ehegattin in der Schweiz berufstätig sei und er zumindest zeitweise mit ihr in der Schweiz zusammenlebte. Zum Beweis eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wird in der Beschwerde die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin unter Nennung deren Adresse bekannt gegeben.
Aus den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich dieser jedenfalls seit 2016 rechtmäßig in Spanien aufhält. Wobei sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunde in Spanisch ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine eingetragene Lebenspartnerschaft seit 28.8.2015 führt. In Anbetracht des jedenfalls zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Spanien, ist jedenfalls von einem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien auszugehen, das zur Entscheidung über die Beschwerde weiter abzuklären ist, ob die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK zur Konvention bedeuten würde, wozu eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich scheint.
Auch in Bezug auf die Überprüfung des Einreiseverbots, das gegen den Beschwerdeführer in der Dauer von 8 Jahren erlassen wurde, erscheint eine mündliche Verhandlung geboten, damit vom Beschwerdeführer ein persönlicher Eindruck gewonnen und die Gefahrenprognose getroffen werden kann.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt V. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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