Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aStrasser, über die Revision des E M in P, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. August 2016, Zl. G304 2125015-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 3. August 2016 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. April 2016, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei, sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, abgewiesen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die erkennbar gegen die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gerichtete Revision bringt zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im hierfür alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255) vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Umfang der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und zur amtswegigen Beweisaufnahme im Asylverfahren“. Das BVwG habe angenommen, dass der Revisionswerber keine Ehe eingegangen sei, da dieser keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe. Der Revisionswerber habe „jene Unterlagen“ bereits am 1. Juni 2016 dem BFA übermittelt. Vom BVwG seien keine „amtswegigen Maßnahmen“ getroffen worden; es habe bereits aus dem Vorbringen des Revisionswerbers „erhebliche Anhaltspunkte“ gegeben, dass er geheiratet habe. Zudem sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer Beschwerdeverhandlung abgewichen.
6 Dazu ist zunächst Folgendes auszuführen:
7 Der Aktenlage nach wurde der Bescheid des BFA vom 7. April 2016 vom Revisionswerber am 8. April 2016 übernommen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, am 9. April 2016 eine ungarische Staatsangehörige geheiratet zu haben, und mit dieser ein gemeinsames Familienleben zu führen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 forderte das BVwG den Revisionswerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dazu auf, binnen näher bezeichneter Frist Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Heirat sowie des Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorzulegen.
8 Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 erstattete der Revisionswerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme, blieb die durch das Verwaltungsgericht abverlangten Nachweise jedoch schuldig.
9 Der Revisionswerber stellt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision darauf ab, dass er den Nachweis betreffend seine behauptete Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen bereits am 1. Juni 2016 dem BFA übermittelt habe und sieht im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Frage, wie weit seine Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem BVwG betreffend den Nachweis für seine Eheschließung gegenüber der diesbezüglichen Pflicht zur amtswegigen Ermittlung durch das BVwG reiche.
10 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung fallbezogen nicht (alleine) maßgeblich ist, ob eine Ehe mit einer EWR-Bürgerin eingegangen wurde, sondern, ob dieser EWR-Bürgerin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukam (vgl. Art. 7 und 14 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004-Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG), da nur in diesem Fall der Revisionswerber davon ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vgl. § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005) ableiten hätte können (Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 14 Freizügigkeitsrichtlinie, § 52 und § 54 NAG; vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2016, Ra 2015/22/0161).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, oder vom 6. März 2008, 2007/09/0233, jeweils mwN).
12 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Verfahren vor dem BVwG jedenfalls eine Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich der vom Revisionswerber behauptetermaßen geehelichten EWR-Bürgerin vorlag; dies umso mehr, als das BVwG den Revisionswerber mit Schreiben vom 24. Juni 2016 ausdrücklich zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich des Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG aufforderte (vgl. hierzu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, 2011/05/0065). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Revisionswerber nicht, und zwar auch nicht durch seine an das BVwG mit Schreiben vom 5. Juli 2016 erstattete Stellungnahme zur Aufforderung vom 24. Juni 2016, nachgekommen. Im Hinblick auf die dargestellte hg. Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht liegt diesem Zusammenhang eine zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.
13 Hinsichtlich der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters vorgebrachten Rüge der Nichtdurchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das BVwG ist der Revisionswerber weiters auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann davon ausgegangen werden kann, dass eine Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0052, mwN). Die Revision zeigt mit ihren gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen-insbesondere im Hinblick darauf, dass auch an dieser Stelle ein Vorbringen zur Frage des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der durch den Revisionswerber behauptetermaßen geehelichten ungarischen Staatsbürgerin unterblieb-nicht auf, inwiefern das BVwG bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
14 Zur Frage der Begründung einer Lebensgemeinschaft nach Erhalt einer negativen asylrechtlichen Entscheidung ist, auch im Zusammenhang mit der bekämpften Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Ra 2017/01/0024, mwN).
15 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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