BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin Rechtsanwältin Mag. Elisabeth MAJER, 8200 Gleisdorf, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.03.2025, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird wegen fehlender Erlassung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 12.03.2025 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) von Amts wegen ab 07.02.2025 mit 90 v.H. festgesetzt. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten ende jedoch mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge. Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem eingeholten Gutachten die BF infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage sei. Zudem stehe sie auch nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens (Aktengutachten von Dr. XXXX ), die zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt wurden, wurden als Beilage dem angefochtenen Bescheid angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert. Dieser Bescheid war an die BF adressiert und wurde dieser am 19.03.2025 persönlich zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die gerichtliche Erwachsenenvertreterin der BF innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 23.04.2025 Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde am 05.03.2025 bekanntgegeben worden sei, dass für die BF ein Erwachsenenvertreter bestellt sei. Auf diese Eingabe sei keine Reaktion erfolgt. Die Zustellung eines Bescheides ausschließlich an die BF, in Kenntnis der Erwachsenenvertretung, entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Zustellung. Das rechtliche Gehör sei nicht gewahrt und grob verletzt worden. Der Beschwerde war ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Erneuerung der Erwachsenenvertretung der BF vom XXXX angeschlossen. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass für die BF bereits seit dem Jahr 2018 eine Erwachsenenvertretung besteht.
3. Am 07.05.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 19.11.2025 forderte das erkennende Gericht beim Bezirksgericht XXXX eine Kopie des Beschlusses über die damalige Sachwalterbestellung aus dem Jahr 2018 an, welcher am 28.11.2025 beim erkennenden Gericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Für die BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , eine Sachwalterin (nunmehr Erwachsenenvertreterin) gemäß § 268 ABGB bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die BF erneuert. Beiden Beschlüssen ist zu entnehmen, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung insbesondere die Vertretung vor Gerichten und Behörden umfasst.
Am 05.03.2025 wurde der belangten Behörde bekanntgegeben, dass für die BF eine Erwachsenenvertreterin bestellt ist.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025 wurde lediglich der BF, nicht jedoch ihrer Erwachsenenvertreterin, zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass für die BF eine Erwachsenenvertreterin bestellt wurde, resultiert aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Gerichtsbeschlüssen vom XXXX und XXXX . Aus diesen Beschlüssen geht insbesondere auch hervor, dass die Erwachsenenvertretung die Vertretung vor Gerichten und Behörden umfasst.
Dass am 05.03.2025 die belangte Behörde von der Erwachsenenvertretung in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen in der Beschwerde.
Die Feststellung, dass der Bescheid vom 12.03.2025 lediglich an die BF zugestellt wurde, ergibt sich daraus, dass der Bescheid an die BF persönlich adressiert ist und aus der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments. Dieser Verständigung kann entnommen werden, dass der Bescheid von der BF am 19.03.2025 persönlich übernommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025 wurde der BF am 19.03.2025 gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) zugestellt und von dieser persönlich übernommen.
Gemäß § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 und 22 AVG iVm ZustG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen. Als „erlassen“ gilt ein schriftlicher Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. dazu insbesondere §§ 21, 24 und 242 ABGB).
Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis VwGH 13.10.2005, Zl. 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (siehe VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Mangelnde Prozessfähigkeit führt somit zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (z.B. von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen.
Eine zulässige Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Beschwerde vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 24.04.2003, Zl. 99/20/0182; 10.12.2008, Zl. 2008/22/0302; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Für die BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , gemäß § 268 ABGB eine Sachwalterin (nunmehr Erwachsenenvertreterin) bestellt, welche insbesondere die BF vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern zu vertreten hat. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gemäß § 271 ABGB die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die BF erneuert. Die aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst insbesondere die Vertretung vor Gerichten und Behörden.
Am 05.03.2025 wurde der belangten Behörde - wie sich der Beschwerde vom 23.04.2025 entnehmen lässt - bekannt gegeben, dass für die BF eine Erwachsenenvertreterin bestellt wurde.
So wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Prozessfähigkeit der BF spätestens bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides einer näheren Prüfung zu unterziehen. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2025 wurde sodann lediglich der BF, nicht jedoch ihrer Erwachsenenvertreterin, zugestellt. Dies obwohl die Behörde Kenntnis von der vorliegenden Erwachsenenvertretung und deren Wirkungsbereiche hatte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall an einer rechtswirksamen Erlassung des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde gegenüber der BF mangelt, weshalb auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die gegenständliche Beschwerde vorliegt. Die Behörde hätte den Bescheid vom 12.03.2025 rechtswirksam nur gegenüber der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin erlassen können.
Die gegenständliche Beschwerde war daher wegen fehlender Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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