(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.
§ 24 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 24
…§ 24. (1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist…
§ 7 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 7 Persönliche Voraussetzungen
…Eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn diese 1. volljährig ( § 21 Abs 2 ABGB ) und handlungsfähig ( § 24 Abs 1 ABGB ) ist/sind, 2. österreichische(r) Staatsbürger(in) oder Staatsangehörige(r) eines Staates ist/sind, dem Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration…
§ 37b Persönliche Eignung
…1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese: 1. volljährig ( § 21 Abs 2 ABGB ) und handlungsfähig ( § 24 Abs 1 ABGB ) ist; 2. zuverlässig ( § 7 Abs 3 und 4 ) ist; 3. gesundheitlich geeignet ist, und 4. umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung…
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