BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 11.02.2026, Zl. 81144752300016, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines neurochirurgischen Patientenbriefes vom 05.11.2025 mit der Diagnose „Zustand nach mikrochirurgischer Ausschaltung einer AV-Malformation recht parietal im November 2021, V.a. auf Epilepsie“ sowie eines allgemeinmedizinischen Arztbriefes, in dem ein generalisierter epileptischer Anfall am 22.11.2025 beschrieben wird.
Das eingeholte allgemeinmedizinische und chirurgische Gutachten vom 28.01.2026 basierend auf einer Untersuchung am 26.01.2026 ergab Folgendes:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses Leiden nur geringe funktionelle Relevanz aufweist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Chronische Hepatitis B, Hashimoto - Thyreoiditis (Erstdiagnose 2022), Eisenmangelanämie, Noduli interni Grad I, C-Gastritis
2 x Sectio caesarea, PAP II (2022), Status post COVID-19-Infektion (2021): keine Funktionseinschränkung erkennbar oder dokumentiert“
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen EEG-Befund vom 27.01.2026 vor, mit folgender Beurteilung:
„Schwer abnormes EEG mit Zeichen regionaler Hirnfunktionsstörung rechts occipito-(parietal). Ebendort auch Zeichen gesteigerter cerebraler Erregungsbereitschaft.“
In einer Stellungnahme blieb der befasste Allgemeinmediziner bei seiner Einschätzung und der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.02.2026 abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde – zusätzlich zur Fehleinschätzung der Epilepsie - moniert, dass die Beschwerdeführerin auch an chronischer Hepatitis B und Hashimoto – Thyreoiditis leide, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe auch Probleme mit der LWS, die starke Rückenschmerzen, Nervenreizungen sowie Einschränkungen der Beweglichkeit verursachen würden.
Angeschlossen war ein MRT der LWS vom 25.02.2026, eine neurologische Stellungnahme vom 04.03.2026, ein Auszug aus der Ambulanzkarte einer neurologischen Ambulanz vom 04.03.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178).
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).
Wie im Verfahrensgang dargestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses insbesondere aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigung Epilepsie.
Die Einstufung der vorliegenden Epilepsie erfolgte unter Pos.Nr. 04.10.01 (leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen) mit dem unteren Rahmensatz von 20% mit der Begründung „unter Dauermedikation keine generalisierten großen Anfälle“.
Die Anlage zur EVO sieht allerdings die Einstufung einer Epilepsie mit 20% nach drei Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie vor. Ob dies der Fall ist, geht aus der Aktenlage für den erkennenden Senat nicht hervor.
Darüber hinaus ist in dem dem Antrag angeschlossenen allgemeinmedizinischen Arztbrief ein generalisierter epileptischer Anfall am 22.11.2025 beschrieben.
Das eingeholte Gutachten weist also hinsichtlich des Leidens Epilepsie gravierende Mängel auf, die einer Aufklärung bedürfen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Verfahren ein neurologisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen haben.
Folgende Punkte sind zu beurteilen:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
- Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen
- Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
- Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Ad Leiden 1: Insbesondere wird darauf einzugehen sein, aus welchem Grund der auszuwählende Rahmensatz der Pos.Nr. 04.10.01 im Einklang mit den Vorgaben der Anlage der EVO herangezogen wird.
2. Weiters werden auch die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde einer Beurteilung zu unterziehen sein und auf die chronische Hepatitis B und Hashimoto – Thyreoiditis einzugehen sein.
3. In weiterer Folge hat eine Zusammenfassung mit weiteren Leiden der Beschwerdeführerin zu erfolgen und es ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und die Behörde im Anschluss zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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