IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Türkei, vertreten durch RAe Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.2.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V und VI des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung gem. § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensleitender Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Türkei, vertreten durch RAe Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.2.2026, Zl. XXXX :
Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für in Bezug auf die Spruchpunkte I – III geschlossen erklärt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP" genannt) ist ein türkischer Staatsangehöriger, welcher sich von seiner Kindheit an im Bundes-gebiet aufhielt und bis zum Jahre 2020 in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ war.
1.2. Im November 2020 reiste die bP aus dem EWR-Raum aus und kehrte in diesen im Juni 2024 nach Österreich zurück, ohne im Besitz eines gültigen Einreise- und Aufenthaltstitels zu sein.
1.3. Um den Verlust des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu verschleiern, bzw. einen legalen Aufenthalt vorzutäuschen, hat die bP in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.2.2025 durch die Eingabe von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebracht werden, hergestellt, indem er zum Nachweis des vermeintlichen Aufenthaltes im Inland vier Leistungsinformationsblätter der ÖGK für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 fälsche und diese der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde per E-Mail übermittelte. Die bP handelte mit dem Willen, die Daten zum Beweis einer Tatsache zu gebrauchen. Die bP wurde diesbezüglich mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2025, Gz. XXXX wegen der Begehung des Vergehens der Daten-fälschung gem. § 225a StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter der bedingten Nachsicht einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Gericht erkannte keine Strafmilderungsgründe, straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Vergehen qualifiziert.
Bereits zuvor wurde die bP mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Gz. XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagesseätzen zu je € 4,-- unter Bestimmung einer Probezeit zur bedingten Strafnachsicht von 3 Jahren in Bezug auf die Freiheitsstrafe verurteilt wegen des Begehens der Hehlerei gem. § 164 Abs. 2 und 3 StGB, sowie des Vergehens der Geldwäscherei gem. § 165 Abs. 2 StGB Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP einen Pkw, welcher aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührte, durch den Verkauf verwertet und einem Dritten übertragen wurde. Konkret eignete sich ein ebenfalls verurteilter Täter, welcher im Zusammenwirken mit anderen Tätern agierte widerrechtlich fremdfinanzierte Pkws an, und einer dieser Pkws, ein Mercedes Benz Vito (durch die rechtswidrige Aneignung entstand bereits ein Schaden von zumindest € 45.104,--) weiter veräußerte. Mildernd sah das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von zwei vergehen und die Herbeiführung eines die Wertgrenze von € 5.000 mehrfach übersteigenden Schaden.
Weiters wurde die bP mit Urteil des XXXX vom XXXX 2020, Gz. XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges gem. §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und fünfter Fall und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe 12 Monaten unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bedingten Strafnachsicht verurteilt. Strafmildernd sah das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, straferschwerend die doppelte Tatqualifikation an. Im Rechtsmittelwege wurde rechtskräftig mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2020 Gz. XXXX einer eingebrachten Berufung insofern stattgegeben, als dass die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Gz. XXXX auf vier Monate herabgesetzt wird, ansonsten erwuchsen die erstinstanzlichen Ausführungen in Rechtskraft. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP mit einem weiteren Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Vortäuschen der Unfallfreiheit eins Pkws , sowie des Verschweigens schwerer Mängel des von ihnen verkauften Fahrzeuges und die bP darüber hinausgehend unter Verwendung einer verfälschten Urkunde und eines verfälschen Beweis-mittels, nämlich des von ihm hergestellten, auf einen Dritten lautenden Kaufvertrag, sowie unter Verwendung eines unrichtigen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG zu einer Handlung verlautete, nämlich den Abschluss eines Kaufvertrages und Übergabe des Kaufpreises von € 16.000,--, die diesen mit € 9.910,-- am Vermögen schädigte und sohin einen Betrug mit einem € 5.000,-- übersteigenden Schaden beging.
I.4.1. Nach der Einleitung eins fremdenrechtlichen Verfahrens wurde die bP aufgefordert, sich schriftlich zu an ihr gerichtete Fragen zu äußern, worauf sie vorbrachte, ihre Eltern, die Gattin und die gemeinsamen Kinder der bP würden in der Türkei leben, in Österreich hielten sich ihre Geschwister auf. Die bP hätte sich seit dem Jahr November 1992 in Österreich aufgehalten, sie hätte quasi 33 Jahre in Österreich gelebt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie, indem sie den Beruf eines Automechanikers ausübe.
1.4.2. Mit im Spruch genannten Bescheid, erließ das BFA gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Bezug auf die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Die bB ging davon aus, dass kein unter § 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist, keine Abschiebehindernisse vorliegen, ein qualifiziertes öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise der bP und an dem Verbot, 3 Jahre nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren besteht und eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist.
I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte konkretisierend vor, sich seit 27.6.2024 wieder durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten. Zuvor hätte sie sich, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, von 1992 – Ende 2021 im Bundesgebiet aufgehalten.
Sie pflege in Österreich einen engen privaten Kontakt mit Familienangehörigen, welche österreichische Staatsbürger sind. Neben seinen eigenen Kindern und der Gattin, wären die beiden leiblichen Schwestern der bP österreichische Staatsbürger. Sie Pflege einen sehr engen Kontakt zu diesen Schwestern, deren Kinder und Gatten.
Die bP sei in Österreich sehr gut integriert, unterhalte zahlreiche Freundschaften und sie sowohl sozial auch beruflich integriert. Sie engagiere sich aktiv im täglichen Leben und nehme an -nicht näher beschriebenen- kulturellen und sozialen Aktivitäten teil.
Die bP hätte Jahrzehnte lang und quasi von Klein auf in Österreich gelebt und hierzulande das Bildungssystem genossen. Die verfügte über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse und möchte -so wie bereits im Jahr 2024 und 2025 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Die bP verfüge über eine Unterkunft, unterhalte ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sie an die österreichische Kultur gewöhnt und sei Mitglied beim Verein XXXX .
Aufgrund der beschriebenen privaten und familiären Bindungen stelle sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls als rechtswidrig dar.
I.6. Nach erfolgter vollständiger Vorlage der Beschwerdeakte stellte das ho. Gericht im Rahmen einer unverzüglich erfolgten Aktensichtung fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, welcher sich von 1992 bis Ende 2020 legal im Bundesgebiet aufhielt. Ende 2020 reiste sie in die Türkei aus und kehrte im Juni 2024 rechtswidrig wieder nach Österreich zurück und hält sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Die bP wurde in der beschriebenen Form wiederholt delinquent und kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Im Bundesgebiet halten sich die Geschwister und deren Familien rechtmäßig auf. Zu diesen pflegt die bP familiäre Kontakte.
In den Jahren 2024 und 2025 ging die bP einer Beschäftigung nach. Ob sie diese aus ausländerbeschäftigungsrechtlicher Sicht legal ausübte, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Basis der Aktenlage nicht festgestellt werden und bedarf es hierzu weiterer Ermittlungen.
Ansonsten verfügt die bP über die sich typischerweise aus dem langjährigen Aufenthalt ergebenden soziale und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte und verweist das ho. Gericht auf den objektiven Aussagekern des Vorbringens der bP in tatsächlicher Hinsicht.
Die Kernfamilie der bP (Gattin und Kindern) halten sich in der Türkei auf.
In Bezug auf den weiteren relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Aus-führungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen.
Die bP hat als türkischer Staatsbürger Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt, zum Sozial- und Gesundheitssystem.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat der bP
Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, in manchen Bereichen Defizite vorliegen, dass sich hieraus in Bezug auf die individuale Situation bP kein qualifiziert problematisches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten.
Wenn die bP anführt, seitens der bB sei der relevante Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben worden, ist festzuhalten, dass sie die bB an den seitens der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren getätigten Angaben orientierte und es ihr nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie Umstände, welche die bP nicht vorbrachte, nicht berücksichtigte.
Seitens des ho. Gerichts wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der bP in der Beschwerdeschrift über weite Strecken Bekräftigungen und Konkretisierungen ihrer Angaben im Administrativverfahren darstellen, bzw. Umstände beschrieben werden, welche aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aus erwartbar angenommen werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
§ 18 BFA-VG lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) …
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) und (4) …
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Art. 8 EMRK lautet:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
II.3.3.1. Im Gegensatz zu Abs. 1 handelt es sich bei Abs. 2 des § 18 BFA-VG um keine Ermessensentscheidung. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden iSd § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthalts-beendigung als solche nicht gleichzusetzen sind.
Im gegenständlichen Fall zeigte sich, dass die bP in qualifizierter Weise nicht bereit war, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und in Österreich auch in der beschriebenen Form delinquent wurde, wobei sich zeigte, dass sie bereit war, erhebliche kriminelle Energie aufzuwenden. Diese Umstände zeigen, dass die qualifizierten Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 FPG vorliegen. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse zeigt sich auch, dass bisher von keinem relevanten Wohlverhalten auszugehen ist und somit eine positive Zukunftsprognose ausscheidet und zeigt das Verhalten der bP, dass sie -falls sich die Gelegenheit hierzu ergibt- bereit ist strafbare Handlungen zu setzen, wenn sie sich daraus einen Vorteil erhofft. Dass sich in Bezug auf diese Neigung ein Gesinnungswandel ergeben hätte, ist nicht feststellbar.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen.
II.3.3.2. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesver-fassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova&Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden).
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Ebenso war davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Bedarfsfall im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.
Das Gericht weist darauf hin, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung und der Rückkehrentscheidung in diesem Zusammenhang verfahrensgegen-ständlich primär der Identifizierung Staates der Abschiebung und nicht einer detaillierten Prüfung der abschiebungs-relevanten Lage in diesem Staat dient. Eine solche Prüfung wäre einem Verfahren im Rahmen der -hier nicht beantragten- Zuerkennung von internationalem Schutz vorenthalten. Das ho. Gericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234).
II.3.4.1. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.2. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch das rechtswidrige Verweilen unter den beschriebenen Umständen erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsumfang im gegenständlichen Erkenntnis auf die Existenz privater und familiärer Anknüpfungspunkte ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt, zumal § 53 FPG im gegenständlichen Erkenntnis nicht Prüfungs-gegenstand ist.
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und war in der Vergangenheit den genannten langen Teil hiervon legal aufhältig.
Die bP beendete im Jahr 2020 ihren Aufenthalt in Österreich freiwillig und verbrachte einen mehrjährigen Zeitraum in der Türkei, wodurch sie ihr Aufenthaltsrecht in Österreich verlor.
Da die bP ihren langjähren legalen Aufenthalt für die genannte Dauer freiwillig aufgab, sich nicht um die weitere Existenz eines Aufenthaltsrechts bemühte und somit von sich aus ihre Bindungen zu Österreich abbrach, sowie aufgrund der Delinquenz der bP kann sie aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein Überwiegen der privaten Interessen ableiten.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügte im Bundesgebiet über die festgestellten privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
In Bezug auf die bP ist festzuhalten, dass sie ihre privaten und familiären Bindungen im Jahre 2020 freiwillig aufgab bzw. durch ihren Aufenthalt in der Türkei erheblich verdünnte, sie in diesem Zeitraum sichtlich in der Lage war, ihr Leben unter diesen Verhältnisse zu meistern und den Abbruch bzw. die Lockerung dieser Bindungen in Kauf nahm.
Es steht der bP auch frei, diese Bindungen vom Ausland aus telefonisch, brieflich, elektronisch oder durch Besuche aufrecht zu erhalten. Darüber hinausgehend steht es der bP frei, sich um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen.
- Grad der Integration
Die die bP verfügt über die sich aus dem Wesen und der Dauer des Aufenthaltes ergebende sozialen Anknüpfungspunkte.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachte ihre ersten Lebensjahre, sowie den bereits beschriebenen Zeitraum in ihrem Herkunftsstaat. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie türkische Sprache beherrscht und im Herkunftsstaat der bP Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP nach ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch wenn sie sich vor dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts den bereits beschriebenen Zeitraum in Österreich aufhielt, deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP von sich aus ihre Bindungen zu Österreich abbrach bzw. lockerte, in den Herkunftsstaat zurückkehre und sich in weiterer Folge nicht um einen weiteren Aufenthaltstitel in Österreich bemühte.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und reicht hierzu ein Verweis auf das bzw. die Zitierung aus dem Strafregister nicht aus. Es zeigen im gegenständlichen Fall der den Verurteilungen zu Grunde liegende Sachverhalt klar, dass die bP nicht davor zurück-schreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich wiederholt zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegen-ständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass sich die bP in Strafhaft befindet und auch in der Vergangenheit durch eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung sich nicht endgültig abhalten ließ, erneut delinquent zu werden, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Im gegenständlichen Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass die bP ihr delinquentes Verhalten, welche sie vor ihrer Ausreise setzte, nach der Rückkehr in das Bundesgebiet fortsetzte.
Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.
Ganz allgemein sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich ihre Delinquenz negativ auf ihre aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freige-standen, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, versuchte den nunmehr rechtswidrigen Aufenthalt durch die bereits beschriebene Straftat zu verschleiern, missachtete in weiterer Folge ihre Verpflichtung, dass Bundesgebiet zu verlassen, schaffte es jedoch sichtlich nicht, ihren Aufenthaltes vom Inland aus zu legalisieren.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP befand sich zwar in der Vergangenheit legal in Österreich, es musste ihr bewusst sein, dass ihren Aufenthaltstitel verlieren wird, wenn sie sich einen qualifiziert langen Zeitraum in der Türkei aufhält und nicht um ihren Aufenthaltsstatus in Österreich kümmert. Somit musste es ihr auch klar sein, dass sie früher geknüpften Bindungen nicht mehr in der Form, wie dies zum Zeitpunkt des legalen Aufenthaltes der Fall war, fortsetzen kann.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP –welcher wie bereits erwähnt als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist- ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Im gegenständlichen Fall sind besonders auf die Normen des Strafrechts und den Umstand, dass die seitens der bP übertretenen Normen dem Verbrechensbereich zuzuschreiben sind.
Im Rahmen der privaten und familiären Interessen falleninsbesondere der langjährige, davon zum Teil legale und der legale Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet ins Gewicht.
Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen einer Interessensabwägung zwischen den beschriebenen privaten bzw. familiären und den öffentlichen Interessen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen, soweit es sich um die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet gem. § 10 AsylG, 9 BFA-VG und 52 FPG handelt.
Ob im Lichte der beschriebenen Bindungen der bP im Bundesgebiet die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG in der beschriebenen Dauer geboten erscheint, nämlich ob es zu beheben, in seiner Geltungsdauer zur verkürzen, oder auch zu verlängern ist, wird im Rahmen der meritorischen Entscheidung zu klären sein.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.
II.5. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP verpflichtet ist, von sich aus unverzüglich auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Voll-streckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.
Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzusetzen ist. Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesver-waltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).
Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.
Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm.: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).
Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis bzw. einen Leistungsbescheid (Anm.: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist -bzw. im gegenständlichen Fall unverzüglich- zu entsprechen).
Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist bzw. unverzüglich zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.
Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mitteln, welche das FPG zur Verfügung stellt- gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.
II.6. Aufgrund der seitens der bP vorgebrachten Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltunggerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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