Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L S, vertreten durch Rast&Musliu Rechtsanwälte in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2026, L515 2340553-1/14Z, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 23. Februar 2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Bezug auf den Revisionswerber (Spruchpunkt I.), es stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.)und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Unter einem erließ es ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) „[d]ie Beschwerde gegen die Spruchpunkte I-III des angefochtenen Bescheides [...] gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG [...] als unbegründet ab[...]“ und erklärte die Revision für unzulässig. Diese Absprüche sind daher Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Revisionswerber lediglich aus, für ihn würde der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses „unverhältnismäßige und nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken, weil [er] in die Türkei ausreisen müsste.“
4 Dem gegenständlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung erwiderte das BFA auf das Wesentliche zusammengefasst, jedoch substantiiert, der Revisionswerber sei mehrmals gerichtlich verurteilt worden. Auf Grund des gesetzten Verhaltens stelle dieser eine gegenwärtige maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit „im Hoheitsgebiet“ dar. Er habe mehrfach Tathandlungen in Bezug auf das Vermögen Fremder gesetzt und zuletzt versucht, durch Fälschung von Sozialversicherungsauszügen den ex-lege-Verlust seines Aufenthaltstitels zu verhindern.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (abgesehen vom Fall ins Auge springender bzw. evidenter Mängel) außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (s. nur VwGH 7.7.2021, Ra 2021/20/0151, mwN).
7 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber-unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (s. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
8 Gegenständlich legt der Antragsteller (bereits) einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar (vgl. etwa VwGH 9.8.2023, Ra 2023/17/0125).
9 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kommt daher schon infolge der mangelnden Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch den Revisionswerber nicht in Betracht (VwGH 12.5.2026, Ra 2026/17/0024, mwN).
Wien, am 5. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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