L515 2340553-1/14Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Türkei, vertreten durch RAe Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I - III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP" genannt) ist ein türkischer Staatsangehöriger, welcher sich von seiner Kindheit an im Bundes-gebiet aufhielt und bis zum Jahre 2020 in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ war.
1.2. Im November 2020 reiste die bP aus dem EWR-Raum aus und kehrte in diesen im Juni 2024 nach Österreich zurück, ohne im Besitz eines gültigen Einreise- und Aufenthaltstitels zu sein.
1.3. Um den Verlust des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu verschleiern, bzw. einen legalen Aufenthalt vorzutäuschen, hat die bP in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.2.2025 durch die Eingabe von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebracht werden, hergestellt, indem er zum Nachweis des vermeintlichen Aufenthaltes im Inland vier Leistungsinformationsblätter der ÖGK für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 fälsche und diese der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde per E-Mail übermittelte. Die bP handelte mit dem Willen, die Daten zum Beweis einer Tatsache zu gebrauchen. Die bP wurde diesbezüglich mit Urteil des BG XXXX vom 4.12.2025, Gz. XXXX wegen der Begehung des Vergehens der Daten-fälschung gem. § 225a StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter der bedingten Nachsicht einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Gericht erkannte keine Strafmilderungsgründe, straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Vergehen qualifiziert.
Bereits zuvor wurde die bP mit Urteil des LG XXXX vom 16.1.2020, Gz. XXXX 132/19d rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagesseätzen zu je € 4,-- unter Bestimmung einer Probezeit zur bedingten Strafnachsicht von 3 Jahren in Bezug auf die Freiheitsstrafe verurteilt wegen des Begehens der Hehlerei gem. § 164 Abs. 2 und 3 StGB, sowie des Vergehens der Geldwäscherei gem. § 165 Abs. 2 StGB Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP einen Pkw, welcher aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührte, durch den Verkauf verwertet und einem Dritten übertragen wurde. Konkret eignete sich ein ebenfalls verurteilter Täter, welcher im Zusammenwirken mit anderen Tätern agierte widerrechtlich fremd-finanzierte Pkws an, und einer dieser Pkws, ein Mercedes Benz Vito (durch die rechtswidrige Aneignung entstand bereits ein Schaden von zumindest € 45.104,--) weiter veräußerte. Mildernd sah das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von zwei vergehen und die Herbeiführung eines die Wertgrenze von € 5.000 mehrfach übersteigenden Schaden.
Weiters wurde die bP mit Urteil des LG XXXX vom 10.2.2020, Gz. XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges gem. §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und fünfter Fall und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe 12 Monaten unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bedingten Strafnachsicht verurteilt. Strafmildernd sah das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, straferschwerend die doppelte Tatqualifikation an. Im Rechtsmittelwege wurde rechtskräftig mit Urteil des OLG XXXX vom 16.12.2020 Gz. XXXX einer eingebrachten Berufung insofern stattgegeben, als dass die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf das Urteil des LG XXXX vom 16.1.2020, Gz. 071 HV 132/19d auf vier Monate herabgesetzt wird, ansonsten erwuchsen die erstinstanzlichen Ausführungen in Rechtskraft. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP mit einem weiteren Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Vortäuschen der Unfallfreiheit eins Pkws, sowie des Verschweigens schwerer Mängel des von ihnen verkauften Fahrzeuges und die bP darüber hinausgehend unter Verwendung einer verfälschten Urkunde und eines verfälschen Beweis-mittels, nämlich des von ihm hergestellten, auf einen Dritten lautenden Kaufvertrag, sowie unter Verwendung eines unrichtigen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG zu einer Handlung verlautete, nämlich den Abschluss eines Kaufvertrages und Übergabe des Kaufpreises von € 16.000,--, die diesen mit € 9.910,-- am Vermögen schädigte und sohin einen Betrug mit einem € 5.000,-- übersteigenden Schaden beging.
I.4.1. Nach der Einleitung eins fremdenrechtlichen Verfahrens wurde die bP aufgefordert, sich schriftlich zu an ihr gerichtete Fragen zu äußern, worauf sie vorbrachte, ihre Eltern, die Gattin und die gemeinsamen Kinder der bP würden in der Türkei leben, in Österreich hielten sich ihre Geschwister auf. Die bP hätte sich seit dem Jahr November 1992 in Österreich aufgehalten, sie hätte quasi 33 Jahre in Österreich gelebt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie, indem sie den Beruf eines Automechanikers ausübe.
1.4.2. Mit im Spruch genannten Bescheid, erließ das BFA gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Bezug auf die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Die bB ging davon aus, dass kein unter § 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist, keine Abschiebehindernisse vorliegen, ein qualifiziertes öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise der bP und an dem Verbot, 3 Jahre nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren besteht und eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist.
I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte konkretisierend vor, sich seit 27.6.2024 wieder durch-gehend im Bundesgebiet aufzuhalten. Zuvor hätte sie sich, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, von 1992 – Ende 2021 im Bundesgebiet aufgehalten.
Sie pflege in Österreich einen engen privaten Kontakt mit Familienangehörigen, welche österreichische Staatsbürger sind. Neben seinen eigenen Kindern und der Gattin, wären die beiden leiblichen Schwestern der bP österreichische Staatsbürger. Sie Pflege einen sehr engen Kontakt zu diesen Schwestern, deren Kinder und Gatten.
Die bP sei in Österreich sehr gut integriert, unterhalte zahlreiche Freundschaften und sie sowohl sozial auch beruflich integriert. Sie engagiere sich aktiv im täglichen Leben und nehme an -nicht näher beschriebenen- kulturellen und sozialen Aktivitäten teil.
Die bP hätte Jahrzehnte lang und quasi von Klein auf in Österreich gelebt und hierzulande das Bildungssystem genossen. Die verfügte über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse und möchte -so wie bereits im Jahr 2024 und 2025 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Die bP verfüge über eine Unterkunft, unterhalte ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sie an die österreichische Kultur gewöhnt und sei Mitglied beim Verein Sentez.
Aufgrund der beschriebenen privaten und familiären Bindungen stelle sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls als rechtswidrig dar.
I.6. Nach erfolgter vollständiger Vorlage der Beschwerdeakte stellte das ho. Gericht im Rahmen einer unverzüglich erfolgten Aktensichtung fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, weshalb mit Erkenntnis vom 14.4.2026 die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde.
I.7. Auf Basis der vorliegenden Sachlage wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfrage an das AMS gerichtet, ob sie die seitens der der bP vorgebrachten Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als rechtmäßig darstellt, worauf dieses mitteilte, dass die bP sichtlich einer nicht rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Anfrage des ho. Gerichts und die Antwort des AMS wurde der bP zur Kenntnis gebracht. Sie gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, welcher sich von 1992 bis Ende 2020 legal im Bundesgebiet aufhielt. Ende 2020 reiste sie in die Türkei aus und kehrte im Juni 2024 rechtswidrig wieder nach Österreich zurück und hält sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Die bP wurde in der beschriebenen Form wiederholt delinquent und kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Im Bundesgebiet halten sich die Geschwister und deren Familien rechtmäßig auf. Zu diesen pflegt die bP familiäre Kontakte.
In den Jahren 2024 und 2025 ging die bP rechtswidriger Weise einer Beschäftigung nach.
Ansonsten verfügt die bP über die sich typischerweise aus dem langjährigen Aufenthalt ergebenden soziale und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte und verweist das ho. Gericht auf den objektiven Aussagekern des Vorbringens der bP in tatsächlicher Hinsicht.
Die Kernfamilie der bP hält sich in der Türkei auf.
In Bezug auf den weiteren relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Aus-führungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen.
Die bP hat als türkischer Staatsbürger Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt, zum Sozial- und Gesundheitssystem.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP
Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, in manchen Bereichen Defizite vorliegen, dass sich hieraus in Bezug auf die individuale Situation bP kein qualifiziert problematisches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsicht-nahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten.
Wenn die bP anführt, seitens der bB sei der relevante Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben worden, ist festzuhalten, dass sie die bB an den seitens der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren getätigten Angaben orientierte und es ihr nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie Umstände, welche die bP nicht vorbrachte, nicht berücksichtigte.
Seitens des ho. Gerichts wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der bP in der Beschwerdeschrift über weite Strecken Bekräftigungen und Konkretisierungen ihrer Angaben im Administrativverfahren darstellen, bzw. Umstände beschrieben werden, welche aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aus erwartbar angenommen werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung,
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.1. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) - (4) ...“
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (5) …
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) – (11) “
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise:
„§ 55. (1) ...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (5) …“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.2. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
II.3.3.1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.3.2. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.3.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsumfang im gegenständlichen Erkenntnis auf die Existenz privater und familiärer Anknüpfungspunkte ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt, zumal § 53 FPG im gegenständlichen Erkenntnis nicht Prüfungs-gegenstand ist.
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und war in der Vergangenheit den genannten langen Teil hiervon legal aufhältig.
Die bP beendete im Jahr 2020 ihren Aufenthalt in Österreich freiwillig und verbrachte einen mehrjährigen Zeitraum in der Türkei, wodurch sie ihr Aufenthaltsrecht in Österreich verlor.
Da die bP ihren langjähren legalen Aufenthalt für die genannte Dauer freiwillig aufgab, sich nicht um die weitere Existenz eines Aufenthaltsrechts bemühte und somit von sich aus ihre Bindungen zu Österreich abbrach, sowie aufgrund der Delinquenz der bP kann sie aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein Überwiegen der privaten Interessen ableiten.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügte im Bundesgebiet über die festgestellten privaten und familiären Anknüpfungs-punkte. Ihre Kernfamilie befindet sich jedoch in der Türkei.
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
In Bezug auf die bP ist festzuhalten, dass sie ihre privaten und familiären Bindungen im Jahre 2020 freiwillig aufgab bzw. durch ihren Aufenthalt in der Türkei erheblich verdünnte, sie in diesem Zeitraum sichtlich in der Lage war, ihr Leben unter diesen Verhältnisse zu meistern und den Abbruch bzw. die Lockerung dieser Bindungen sichtlich in Kauf nahm.
Es steht der bP auch frei, diese Bindungen vom Ausland aus telefonisch, brieflich, elektronisch oder durch Besuche aufrecht zu erhalten. Darüber hinausgehend steht es der bP frei, sich um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen.
- Grad der Integration
Die die bP verfügt über die sich aus dem Wesen und der Dauer des Aufenthaltes ergebende sozialen Anknüpfungspunkte.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachte ihre ersten Lebensjahre, sowie den bereits beschriebenen Zeitraum in ihrem Herkunftsstaat. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie türkische Sprache beherrscht und im Herkunftsstaat der bP Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP nach ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch wenn sie sich vor dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts den bereits beschriebenen Zeitraum in Österreich aufhielt, deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP von sich aus ihre Bindungen zu Österreich abbrach bzw. lockerte, in den Herkunftsstaat zurückkehre und sich in weiterer Folge nicht um einen weiteren Aufenthaltstitel in Österreich bemühte.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und reicht hierzu ein Verweis auf das bzw. die Zitierung aus dem Strafregister nicht aus. Es zeigen im gegenständlichen Fall der den Verurteilungen zu Grunde liegende Sachverhalt klar, dass die bP nicht davor zurück-schreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich wiederholt zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegen-ständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass sich die bP in Strafhaft befindet und auch in der Vergangenheit durch eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung sich nicht endgültig abhalten ließ, erneut delinquent zu werden, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Im gegenständlichen Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass die bP ihr delinquentes Verhalten, welche sie vor ihrer Ausreise setzte, nach der Rückkehr in das Bundesgebiet fortsetzte.
Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.
Ganz allgemein sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich ihre Delinquenz negativ auf ihre aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freige-standen, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, versuchte den nunmehr rechtswidrigen Aufenthalt durch die bereits beschriebene Straftat zu verschleiern, missachtete in weiterer Folge ihre Verpflichtung, dass Bundesgebiet zu verlassen, schaffte es jedoch sichtlich nicht, ihren Aufenthaltes vom Inland aus zu legalisieren.
Neben der bereits beschriebenen Delinquenz der bP wird auch auf den Umstand verwiesen, dass sie einer illegalen Beschäftigung nachging, wobei in Bezug auf die Erschleichung des Zuganges zum Arbeitsmarktes darauf hinzuweisen ist, dass eine Rückkehrentscheidung auch dann zu erlassen wäre, wenn dieser Umstand nicht vorliegen würde.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP befand sich zwar in der Vergangenheit legal in Österreich, es musste ihr bewusst sein, dass ihren Aufenthaltstitel verlieren wird, wenn sie sich einen qualifiziert langen Zeitraum in der Türkei aufhält und nicht um ihren Aufenthaltsstatus in Österreich kümmert. Somit musste es ihr auch klar sein, dass sie früher geknüpften Bindungen nicht mehr in der Form, wie dies zum Zeitpunkt des legalen Aufenthaltes der Fall war, fortsetzen kann.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP –welcher wie bereits erwähnt als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist- ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Im gegenständlichen Fall sind besonders auf die Normen des Strafrechts und den Umstand, dass die seitens der bP übertretenen Normen dem Verbrechensbereich zuzuschreiben sind.
Im Rahmen der privaten und familiären Interessen fallen insbesondere der langjährige, davon zum Teil legale Aufenthalt der bP, sowie die daraus resultierende Sozialisierung im Bundesgebiet und der legale Aufenthalt eines Teiles der Familie im Bundesgebiet ins Gewicht. Diese Bindungen werden dadurch relativiert, dass die bP diese freiwillig aufgab.
Im Rahmen der öffentlichen Interessen wird insbesondere auf die rechtswidrige Einreise, den rechtswidrigen Aufenthalt, die Ungewissheit des Aufenthaltes, die beschriebene Delinquenz in Verbindung mit der negativen Zukunftsprognose und des Erschleichens des Zuganges zum Arbeitsmarkt verwiesen.
Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen einer Interessensabwägung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tagsachen zwischen den beschriebenen privaten bzw. familiären und den öffentlichen Interessen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Seitens der bB wurde somit zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II.3.3.5. Zulässigkeit der Abschiebung
II.3.3.5.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.3.5.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.3.5.3. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.3.5.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.3.5.5. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt, zumal die gegenständliche Prüfung im fremdenrechtlichen Verfahren primär der Identifizierung des Abschiebestaates und nicht einer detaillierten Prüfung der Gefährdungslage der bP im Herkunftsstaat dient und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234).
II.3.3.6. Absehen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts war eine Befragung der bP durch das ho. Gericht nicht erforderlich, ebenso liegen keine komplexen Rechtsfragen vor, zu deren Erörterung es einer Verhandlung bedurft hätte.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.3.3.7. Über die Rechtmäßigkeit und die Dauer des Einreiseverbotes wird nach der Durchführung einer Verhandlung zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides entschieden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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